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Beschluss

6z L 1411/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1015.6Z.L1411.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus X wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. 3 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 4 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. 5 Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht keine Messzahl von mindestens 10 Punkten zugeordnet, die der Antragsteller jedoch für die Zuweisung eines Zweitstudienplatzes für das Wintersemester 2014/2015 benötigt hätte. 6 Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen drei Punkte für das von ihm erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung seines Erststudiums der Medizintechnik – „gut“ – zuerkannt. Eine nachträgliche Berücksichtigung der Abschlussnote des zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengangs kommt nicht in Betracht, denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten können vom Studienplatzbewerber für das Wintersemester nur bis spätestens zum 31. Juli bei der Antragsgegnerin nachgereicht werden, § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO. 7 Weiter hat die Antragsgegnerin die Gründe, die der Antragsteller für sein Zweitstudium geltend macht, zu Recht nicht als wissenschaftliche Gründe nach Fallgruppe 2 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage zur VergabeVO anerkannt und mit mindestens sieben Punkten bewertet. Wissenschaftliche Gründe im Sinne der Vorschrift liegen vor, wenn im Hinblick auf die spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung – zumeist an Hochschulen und ihre oder vergleichbare Institute – einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls nur ein privates wissenschaftliches Interesse. 8 Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Dabei kommt dieser Stellungnahme auf Grund der besonderen Sachkunde der Hochschulen zu Fragen der wissenschaftlichen Tätigkeit und Qualifikation besondere Bedeutung zu. Ob das hier mit Datum vom 8. Juli 2014 erstellte Gutachten der K. -N. -Universität X. den Anforderungen an Feststellungen der Hochschule im Sinne von § 17 Abs. 3 VergabeVO entspricht, kann dahingestellt bleiben. Es ist jedenfalls inhaltlich nicht zu beanstanden, da der Antragsteller wissenschaftliche Gründe im vorgenannten Sinne mit seinem – wegen § 3 Abs. 7 VergabeVO allein maßgeblichen – Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Der Antragsteller beruft sich in seinem Motivationsschreiben vom 13. Mai 2014 letztlich darauf, dass er als künftiges Berufsziel eine forschende Position in der Radiologie anstrebt und begründet die aus seiner Sicht bestehende Erforderlichkeit beider Studiengänge für das Erreichen dieses Berufsziels. Darüber hinaus legt er dar, wie die erworbenen Kenntnisse seiner bisherigen Studienabschlüsse in Medizintechnik in dem angestrebten Studium der Humanmedizin und insbesondere später in der radiologischen Forschung nutzbar sind. 9 Damit hat der Kläger aber nicht einmal im Ansatz dargelegt, worin seine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung nach Abschluss des Medizinstudiums bestehen soll, ob im medizinischen oder technischen Bereich oder an der Schnittstelle beider Disziplinen, ob er beabsichtigt im Rahmen klinischer Studien tätig zu werden oder privatwirtschaftlich im medizintechnischen Bereich. Unter dem Begriff der radiologischen Forschung ist eine Vielzahl von Tätigkeitsfeldern denkbar, von denen nicht alle Tätigkeiten solche in Wissenschaft und Forschung im Sinne der Fallgruppe 2 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage zur VergabeVO darstellen. Ebenso fehlt es an konkreten Ausführungen über erforderliche bisherige wissenschaftliche und praktische Tätigkeiten, die über das bloße Studium und dessen Abschlüsse hinausgehen. Die Vorlage allein der Bachelor- oder einer Masterarbeit und der damit verbundenen Erarbeitung genügt diesen Anforderungen nicht, da es jedem Zweitstudium immanent ist, dass ein vorheriges Studium mit einer Bachelor- und/oder Masterarbeit, einer Diplomarbeit oder ein Staatsprüfung und der damit einhergehenden wissenschaftlichen Tätigkeit erfolgreich beendet worden ist. 10 Die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen ebenfalls nicht vor. Besondere berufliche Gründe im Sinne der Bestimmung sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Das ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. 11 Der Begriff der sinnvollen Ergänzung in Fallgruppe 3 ist nicht dahingehend auszulegen, dass damit jede aus subjektiver Bewerbersicht sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium erfasst werden soll. So verstanden führte ein Zweitstudium regelmäßig zur Eingruppierung in Fallgruppe 3. Erforderlich und geboten ist vielmehr eine objektive Bewertung, ob ein Berufsbild existiert, zu dem man als Bewerber durch faktische Umstände und nicht rechtliche Voraussetzungen –sonst Fallgruppe 1- realistischer Weise nur Zugang nach Absolvierung zweier Studiengänge findet. Es kommt mithin darauf an, ob eine solche berufliche Tätigkeit angestrebt wird, und in welcher Weise beide Studienabschlüsse diese Berufsausübung fördern. Entscheidend ist also die konkrete individuelle Berufsplanung. Dabei muss zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums der Medizintechnik, erreichen kann. 12 Vgl. (zur bisherigen Rechtslage) OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 – und vom 27. November 2012 – 13 B 1222/12 -. 13 Ausgehend von diesen Maßstäben ist den von dem Antragsteller in seiner schriftlichen Begründung für sein Zweitstudienbegehren dargelegten – und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 7 VergabeVO allein maßgeblichen – Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. Aus dem Motivationsschreiben vom 13. Mai 2014 geht die individuelle Berufsplanung des Klägers nicht hervor, es bleibt unklar, welchen Beruf er mit einer „forschenden Position in der Radiologie“ konkret anstrebt. Unter dem Begriff der radiologischen Forschung ist – wie ausgeführt - eine Vielzahl von Tätigkeitsfeldern denkbar. Damit fehlt es bereits an einer hinreichenden Grundlage, um überhaupt beurteilen zu können, ob ein Berufswunsch als Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder, also als ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld, zu werten wäre. 14 Ob die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe möglichweise als „sonstige berufliche Gründe“ eingeordnet werden können, kann vorliegend dahinstehen, da die damit verbundene Zuerkennung von 4 Punkten lediglich zu einer Messzahl von 7 führen würde. Diese würde nicht zur Zuweisung eines Studienplatzes an den Antragsteller führen. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.