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Gerichtsbescheid

6 K 6118/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1022.6K6118.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 80, Flurstücke 74 u. a. (M.----straße 60) in T. . Es handelt sich um das den größten Teil der linken Hälfte des nachfolgenden Kartenausschnitts einnehmende Flurstück mit den Gebäuden Nr. 1 bis Nr. 5. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 80, Flurstücke 43, 67, 69, 70, 75 u. a. Es ist auf der rechten Seite des nachfolgenden Kartenausschnitts (teilweise) zu erkennen; auf ihm stehen die Gebäude Nr. 6 und Nr. 7 auf. Beide Grundstücke werden von der südöstlich verlaufenden M.----straße über eine gemeinsame Zuwegung erschlossen. Die Grundstücke befinden sich im Außenbereich von T. -C. . Rund 300m westlich der Gebäude fließt die Lippe. Südwestlich, in etwa 150m bis 200m Entfernung, befindet sich eine Kläranlage. Ein Bebauungsplan existiert für den Bereich nicht; der Flächennutzungsplan stellt hier „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Die Grundstücke liegen zudem im Landschaftsschutzgebiet Nr. 7 des Landschaftsplans Nr. 3 „T. “ des Kreises Unna. 3 4 Im Kern handelt es sich bei den genannten Gebäuden um eine seit langem bestehende landwirtschaftliche Hofstelle. Dabei stammt das heute als Wohnhaus genutzte Gebäude Nr. 1 offenbar aus dem 19. Jahrhundert. Unter dem 27. Juli 1949 wurden dem damaligen Eigentümer I. die Instandsetzung und der Umbau dieses Gebäudes genehmigt. Bei dem Gebäude Nr. 2 handelt es sich um einen kleineren Pferdestall. Für das Stallgebäude Nr. 3 existiert ein Bauschein vom 2. April 1909. Dieses Gebäude wurde bis in das Jahr 2009 hinein als Rinderstall genutzt, zuletzt durch den Pächter C1. . Für das im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens stehende Gebäude Nr. 4 liegt ein Bauschein vom 18. Februar 1965 („Geräteschuppen“) vor. Das Gebäude Nr. 5 ist ein inzwischen wohl seit über zehn Jahren nicht mehr genutzter Schweinestall, für den eine Zustimmung aus dem Jahre 1983 nach der Bauanzeigenverordnung existiert. Diese wurde dem Landwirt W. erteilt, der die Hofstelle im Jahre 1967 übernommen hatte. 5 Das Gebäude Nr. 6 enthält Rinderställe. Eine Ursprungsbaugenehmigung für die Errichtung dieses Gebäudes ist dem Gericht nicht bekannt. Vom 14. Oktober 1985 datiert eine Baugenehmigung an den Landwirt W. , mit welcher die Umnutzung des südlichen Anbaus dieses Gebäudes, einer früheren Wagenremise, in einen Bullenstall genehmigt wurde. Unter dem 29. Mai 1991 wurde dem Landwirt W. dann auch die Nutzung des Hauptteils des Gebäudes Nr. 6 als Bullenstall genehmigt. Ein östlich an das Gebäude Nr. 6 angebauter, teilweise offener Unterstand für Rinder wurde von der Beklagten zunächst (auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs aus dem Jahre 1994) befristet, später dann dauerhaft geduldet. Dieser östliche Anbau wird heute durch den Kläger genutzt, der dort rund 30 Rinder hält. Die übrigen Teile des Gebäudes Nr. 6 werden seit längerem durch den Pächter C1. als Rinderställe genutzt, was inzwischen allerdings durch Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. April 2012 (Gegenstand des im Februar 2014 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten Klageverfahrens 6 K 2424/12) untersagt worden ist. Nördlich und nordöstlich neben dem Gebäude Nr. 6 befindet sich eine von dem Kläger genutzte befestigte Siloplatte. Bei dem Gebäude Nr. 7 handelt es sich um ein Lagergebäude für Heu- und Strohballen, das aufgrund einer dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 10. Juli 2002 errichtet worden ist. 6 Das heutige Flurstück 81, auf dem sich das Gebäude Nr. 6 des Kartenausschnitts befindet, ist offenbar das Ergebnis einer Grundstücksteilung im Winter 1989/90. Diese diente vermutlich der Vorbereitung des Verkaufs dieses Grundstücks einschließlich des Rinderstalls an den Kläger. Im Zuge des Teilungsverfahrens wurde nach Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung des damaligen Eigentümers W. eine Abstandflächenbaulast zu Gunsten des Gebäudes Nr. 4 des Kartenausschnitts eingetragen, da dessen östliche Abstandfläche teilweise auf dem Flurstück 47 und auf dem neu zu bildenden heutigen Flurstück 81 lag. Nach dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung sollte die entsprechende Fläche „als Abstandfläche für die Scheune“ zur Verfügung gestellt werden (Bl.56 ff. der GA 6 K 3666/11). 7 Im Dezember 2008 erwarben die Beigeladenen das beschriebene westliche Grundstück von Frau W. . Bereits zuvor hatten sie eine Bauvoranfrage an die Beklagte gerichtet. Gegenstand waren der Umbau und die Umnutzung des Stallgebäudes (Gebäude Nr. 3 des Kartenausschnitts) zu drei Wohnungen, die vermietet werden sollten. Nach der Beschreibung des Vorhabens sollte aus den beiden in dem Wohngebäude (Gebäude Nr. 1 des Kartenausschnitts) vorhandenen Wohnungen eine einzige Wohnung gemacht werden. Der Schweinestall (Gebäude Nr. 5 des Kartenausschnitts) sollte abgerissen werden. Der Pferdestall und die Gerätehalle (Gebäude Nr. 2 und Nr. 4 des Kartenausschnitts) sollten in ihrer bisherigen Funktion erhalten bleiben. Landwirtschaft sollte zukünftig nicht mehr betrieben werden. Im Dezember 2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte und erklärte, er betreibe auf den an das Grundstück der Beigeladenen unmittelbar angrenzenden Flächen einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Mutterkuhhaltung, Bullenmast und Siloplatte. Er habe gegen das Vorhaben der Beigeladenen große Bedenken „wegen Lärm und Emissionen“. Mit Bauvorbescheid vom 24. Februar 2009 teilte die Beklagte den Beigeladenen indes mit, dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei, wobei die Aufnahme einer Wohnnutzung in dem Stallgebäude als Nachfolgenutzung im Sinne von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eingestuft wurde. Die gegen diesen Bauvorbescheid erhobene Klage des Klägers (6 K 1388/09) wies die Kammer mit Urteil vom 18. Oktober 2011 ab; den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 21. Februar 2013 (10 A 2844/11) ab. 8 Unter dem 20. November 2009 wurde dem Kläger seinerseits ein positiver Bauvorbescheid für den Neubau eines Wohnhauses, einer Lagerhalle, eines Unterstands für landwirtschaftliche Fahrzeuge und eines Bullenaufzuchtstalls erteilt. Die geplanten Gebäude sollten am westlichen Ende der Flurstücke 43, 67, 70 und 75, neben den bereits vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäuden des Klägers (Gebäude Nr. 6 und Nr. 7 des Kartenausschnitts) entstehen. Dabei sollte der Bullenaufzuchtstall nördlich des Gebäudes Nr. 6, also auf Höhe der Gebäude Nr. 1 und Nr. 3 der Beigeladenen, errichtet werden. In der landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung gab der Kläger an, die in seinem Eigentum stehende Betriebsfläche solle unverändert bei 25ha liegen, die Zahl der Rinder solle auf 80 erweitert werden. Die Beigeladenen erhoben gegen den Bauvorbescheid Klage (6 K 5535/09), welche die Kammer mit (rechtskräftigem) Urteil vom 18. Oktober 2011 ebenfalls abwies. 9 Unter dem 29. Juli 2010 wurde den Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung des Wohngebäudes (Gebäude Nr. 1 des Kartenausschnitts) als Betriebswohnung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes (Pferdehaltung und -zucht sowie Schafhaltung) erteilt. Auch gegen diese Baugenehmigung erhob der Kläger Klage (6 K 3691/10), welche die Kammer mit Urteil vom 18. Oktober 2011 abwies. Auch hier blieb der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg (Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 10 A 2845/11 -). 10 Am 14. März 2011 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Umnutzung Geräteraum in Pferdestall“. Der Bauantrag bezog sich auf das Gebäude Nr. 4 des obigen Kartenausschnitts. Der südliche Teil dieses Gebäudes – etwa zwei Fünftel des Gesamtgebäudes – sollte in einen Pferdestall mit vier Boxen und drei kleinen Nebenräumen für die Unterbringung von Futter, Sattelzeug und Geräten umgebaut werden. Zudem sollte die südlich des Gebäudes gelegene, etwa 38 x 18 m große Freifläche als mit Schotter und Sand befestigter „Auslauf/ Paddock“ genutzt werden. Unter dem 5. August 2011 wurde die beantragte Baugenehmigung erteilt (Az. 131-11). Auch gegen diese Baugenehmigung erhob der Kläger Klage, welche die Kammer mit Urteil vom 31. Januar 2012 (6 K 3666/11) abwies. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde durch das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 21. Februar 2013 (10 A 718/12) abermals abgelehnt. 11 Am 12. August 2013 stellten die Beigeladenen einen weiteren Bauantrag in Bezug auf das Gebäude Nr. 4. Gegenstand dieses Bauantrags waren der „Umbau der ehemaligen Gerätehalle zu Pferdeställen“ und eine „geringfügige Erweiterung um 19 m 2 “. Die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes wurde mit „Pferdeställe, Pferdeauslauf, Heu- und Strohlager“ umschrieben. Den Beigeladenen ging es im Wesentlichen darum, nunmehr auch denjenigen Teil des Gebäudes Nr. 4 für die Pferdehaltung nutzen zu dürfen, der von der Baugenehmigung 131-11 nicht erfasst ist. Der Pferdebestand sei – so die Angaben der Beigeladenen – inzwischen auf neun Tiere angewachsen; drei weitere Fohlen würden demnächst erwartet. Dem entsprechend sollten nunmehr auch im nördlichen Teil der ehemaligen „Gerätehalle“ Pferdeboxen (vier Einzelboxen und ein Laufstall für Fohlen) sowie eine Stallgasse eingerichtet werden. Die im Verfahren beteiligte Landwirtschaftskammer teilte mit Schreiben vom 30. September 2013 mit, bei dem Betrieb der Beigeladenen handele es sich um „Landwirtschaft“ im Sinne des Gesetzes; die beabsichtigte Maßnahme diene dem Betrieb. Da die Beklagte Bedenken gegen die Erweiterung des Gebäudes und das geplante Stroh- und Heulager geltend machte, baten die Beigeladenen unter dem 31. Oktober 2013 um Bescheidung des um diese Elemente reduzierten Bauantrags, also des Bauantrags für den eigentlichen Stallbereich. Mit Bescheid vom 29. November 2013 wurde die Baugenehmigung (Az. 399-13) in diesem reduzierten Umfang erteilt. 12 Am 20. Dezember 2013 hat der Kläger Klage gegen diese Baugenehmigung erhoben. Eine Klagebegründung ist nicht vorgelegt worden. 13 Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), 14 die den Beigeladenen für den Umbau und die Nutzungsänderung des ehemaligen Betriebsgebäudes (Gerätehalle) zu Pferdeställen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29. November 2013 (Az.: 399-13) aufzuheben. 15 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 16 Die Beigeladenen beantragen (schriftsätzlich), 17 die Klage abzuweisen. 18 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. November 2013 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden; weder bauordnungsrechtliche noch bauplanungsrechtliche Vorgaben nachbarschützenden Inhalts werden durch die Baugenehmigung verletzt. Die Kammer hat insoweit bereits in ihrem Urteil vom 31. Januar 2012 (6 K 3666/11) in Bezug auf Umbau und Umnutzung des südlichen Teils desselben Gebäudes ausgeführt: 24 „Der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 6 Bauordnung (BauO) NRW liegt nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Offen bleiben kann, ob die Frage der Abstandflächen sich vorliegend überhaupt stellt. Die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes, das die im Zeitpunkt der Änderung maßgeblichen Abstandflächenvorgaben nicht einhält, wirft die Genehmigungsfrage auch hinsichtlich der Abstandvorschriften dann neu auf, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen der durch die Abstandvorschriften geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen hat als die bisherige Nutzung. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2007- 7 A 880/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 26 Da das in Rede stehende Gebäude der Beigeladenen in seiner äußeren Gestalt weitestgehend unverändert bleibt, sich die Nutzungsänderung nur auf rund zwei Fünftel des Gebäudes bezieht und die Unterbringung von vier Pferden in der durch landwirtschaftliche Nutzungen (auch des Klägers) geprägten Umgebung kaum nach zusätzlichem Abstand verlangt, ließe sich möglicherweise vertreten, dass die Abstandflächenfrage bei der Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung außer Betracht bleiben durfte. 27 Auch wenn man die Einhaltung des (heutigen) Abstandflächenrechts indes als Voraussetzung der erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung ansieht, ist diese rechtmäßig. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Diese müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Die Kammer unterstellt, dass vor der östlichen Längsseite des von der Umnutzung betroffenen Gebäudes eine Abstandfläche erforderlich ist, die erst auf Höhe des östlichen Endes des Dachvorsprungs, also praktisch auf der Flurstücksgrenze beginnt. Ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW liegt dennoch nicht vor. Die erforderliche Abstandfläche liegt zwar fast vollständig auf dem Grundstück des Klägers. Sie ist indes durch die im Jahre 1989 erteilte Abstandflächenbaulast gedeckt. 28 Dass die Verpflichtungserklärung vom 28. September 1989 und die auf ihrer Grundlage eingetragene Abstandflächenbaulast (Baulastenblatt Nr. 1156) die erforderliche Abstandfläche des Gebäudes der Größe nach abdeckt, steht außer Zweifel. Die Baulast ist auch nicht etwa wegen eines Bestimmtheitsmangels unwirksam. Zwar fehlt es der zeichnerischen Darstellung der betreffenden Abstandfläche auf dem zur Baulast gehörenden Plan wohl für sich genommen an der erforderlichen Genauigkeit. In Verbindung mit der auf demselben Plan in der unteren linken Ecke dargelegten Berechnung der Abstandflächentiefe lassen sich die Abmessungen der Baulastfläche aber mit hinreichender Genauigkeit bestimmen. Fraglich ist somit lediglich, ob die vorhandene Abstandflächenbaulast auch ein teilweise als Pferdestall genutztes Gebäude erfasst oder ob sie sich ausschließlich auf das Gebäude in seiner damaligen konkreten Form, also eine Gerätehalle bzw. Scheune bezieht. Ob eine Baulast grundstücksbezogen oder ob sie vorhabenbezogen in dem Sinne ist, dass sie nur ein konkretes Vorhaben absichern soll, ist durch Auslegung des in das Baulastenbuch eingetragenen Textes zu ermitteln; entscheidend ist, wie der Inhalt der jeweiligen Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Soll eine Baulast ausschließlich einem ganz bestimmten Vorhaben dienen, so muss diese Einschränkung unmissverständlich und so konkret bezeichnet werden, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen lassen. 29 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2004 - 7 B 1494/04 -, NVwZ-RR 2005, 459, und vom 7. Dezember 2009 - 7 A 3150/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 30 Vorliegend diente die infolge der Teilung gemäß § 8 BauO NRW notwendige Eintragung der Abstandflächenbaulast im Jahre 1989 einem zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem bestehenden Gebäude. Sie dürfte damit grundsätzlich nur dieses konkrete Gebäude erfassen, also nicht grundstücksbezogen sein. Damit ist wohl auch eine Einschränkung hinsichtlich der Nutzung dieses Gebäudes verbunden. Die Baulast dürfte aus objektiver Sicht nur eine Nutzung als landwirtschaftlich genutztes Gebäude erfassen; eine Umnutzung in – beispielsweise – ein Wohngebäude dürfte von der Baulast nicht gedeckt sein. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass eine weitere Einschränkung, also die Einschränkung auf einen ganz bestimmten Typ landwirtschaftlicher Gebäude nicht anzunehmen ist. Zwar soll nach dem Text der Baulasterklärung die in Rede stehende Fläche als Abstandfläche für „die Scheune“ zur Verfügung stehen. Eine Einschränkung auf ein in ganz bestimmter Weise genutztes Vorhaben wird dadurch aber nicht bewirkt. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude lassen sich grundsätzlich den Typen „Scheune“ (für landwirtschaftliche Erzeugnisse), „Schuppen“ (für Geräte) und „Stall“ (für die Unterbringung von Tieren) zuordnen (so etwa die auf „www.wikipedia.de“ beschriebene Typologie). Dass der Baulasterteilung ein derart striktes Begriffsverständnis zugrunde lag, hält die Kammer aber für ausgeschlossen. Diese Einschätzung beruht vor allem auf der Feststellung, dass das betreffende Gebäude im Laufe der Zeit unter anderem als „Geräteschuppen“ (Baugenehmigung 1965), als Scheune (Baulasterklärung 1989) und als „Gerätehalle“ (Bauantrag 2011) bezeichnet worden ist, ohne dass den wechselnden Bezeichnungen – soweit ersichtlich – entsprechende Änderungen der Nutzung zugrunde gelegen hätten. Es liegt daher eher fern, dass mit der Bezeichnung „Scheune“ in der Baulasterklärung mehr als der Hinweis auf die landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes bezweckt war. 31 Für ein solches Verständnis der Baulasterklärung sprechen überdies – wie in dem der vorstehend zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von 2009 zugrunde liegenden Fall – die aus dem Baulastblatt ablesbaren Umstände der Eintragung. Die Baulast wurde seinerzeit nämlich von dem Eigentümer W. bewilligt, der den westlichen Teil der Hofstelle einschließlich des betreffenden Nebengebäudes nach der Grundstücksteilung weiter bewirtschaften wollte und auch weiter bewirtschaftet hat. Hätte er die Abstandflächenbaulast für das in Rede stehende Gebäude auf eine ganz bestimmte Form der landwirtschaftlichen Nutzung beschränkt, so hätte er sich selbst der Möglichkeit beraubt, die Nutzung des Gebäudes auch nur geringfügig zu ändern. Dass dies in seiner Absicht gelegen haben könnte, hält die Kammer bei lebensnaher Betrachtung für ausgeschlossen. Auch der Kläger, der seinerzeit offenbar vor dem Erwerb der östlichen Flächen einschließlich des dem „Geräteschuppen“ unmittelbar benachbarten Rinderstalls stand, dürfte an einer entsprechenden Einschränkung der Baulast im Übrigen kein Interesse gehabt haben. 32 Erfasst die Abstandflächenbaulast nach alledem zumindest jede Nutzung als landwirtschaftliches Gebäude, so hält sich der Einbau eines kleineren Pferdestalles innerhalb des Rahmens der Baulast; die Abstandfläche ist durch die Baulast gesichert. 33 Auch bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegen. Die einschlägige Genehmigungsnorm, § 35 BauGB, hat keinen generell nachbarschützenden Charakter. Nachbarschutz vermittelt sie vielmehr nur insoweit als in ihr das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (als „öffentlicher Belang“) enthalten ist. 34 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006- 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532, mit weiterenNachweisen. 35 Demnach berührt insbesondere die in den von der Kammer bereits entschiedenen Parallelverfahren von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen von der Beklagten zu Recht als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB eingestuft worden ist, keine Rechte des Klägers. 36 Ein Verstoß gegen das drittschützende Rücksichtnahmegebot liegt nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zugeordnet werden, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 37 Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 ‑ 4 C 59.79 ‑, BRS 40 Nr. 199, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, und vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360. 38 Vorliegend ist ein Rücksichtnahmeverstoß durch die (teilweise) Umnutzung des Gebäudes nicht ansatzweise erkennbar, zumal im Zuge des Umbaus eine neue größere Türöffnung auf der von dem Grundstück des Klägers und der gemeinsamen Zuwegung abgewandten Westseite des Gebäudes geschaffen, der Betrieb also tendentiell von dem Grundstück des Klägers weg verlagert wird. Der Kläger hat auch keine konkrete Beeinträchtigung durch die Einrichtung eines Pferdestalls in dem Gebäude geltend gemacht.“ 39 All diese Ausführungen hält die Kammer auch in Bezug auf die nunmehr zu beurteilende Baugenehmigung für zutreffend. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt bzw. angekündigt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 41 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.