Urteil
9 K 6111/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1028.9K6111.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 136, Flurstücke 40 und 52 (postalische Anschrift C. Straße 45 in 00000 H. ). 3 Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohnhaus sowie mehrere Nebengebäude, die zum Teil als Abstellräumlichkeiten sowie für das Unterstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Die Kläger haben in dem Wohnhaus zu keiner Zeit selbst gewohnt. 4 Östlich des Grundstücks bis zur C. Straße, westlich und südlich befindet sich größerer Baumbestand, der auch den ebenfalls südlich gelegenen R. Teich umschließt. Gespeist wird der Teich durch den in Ost-West-Richtung verlaufenden R1. Bach. Südlich des Teichs und eines sich daran südlich anschließenden Parks befindet sich in ca. 174 m Entfernung vom Vorhaben entlang der F. überwiegend der Wohnnutzung dienende Bebauung. Nördlich bzw. nordwestlich des Grundstücks befinden sich zum Ackerbau genutzte landwirtschaftliche Flächen. Östlich der C. Straße befindet sich ein von der Bebauung auf dem Grundstück der Kläger ca. 58 m entferntes Feuerwehrgerätehaus nebst Kfz-Stellplätzen. An dieses schließt sich im Osten und Süden eine Waldfläche an. Nördlich des Feuerwehrgerätehauses sowie nordöstlich der vorgenannten landwirtschaftlichen Flächen befindet sich ein vor wenigen Jahren entwickeltes Neubaugebiet. Das der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück dort am nächsten liegenden Wohnhaus ist ca. 90 m entfernt. 5 Hinsichtlich der Einzelheiten und der genauen Lage wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt (abgerufen unter www.tim-online.nrw.de, abgerufen zuletzt am 28. Oktober 2014) Bezug genommen. 6 Das Wohnhaus wurde mit Bauschein vom 10. November 1899 baupolizeilich genehmigt, ein südlich davon gelegener Wagenschuppen mit Pferdestallung mit Baugenehmigung vom 13. November 1936. Am 19. September 1942 wurde ein östlich an das Wohnhaus anzubauender Kuhstall mit Aufstockung genehmigt. Die Beklagte erteilte weiterhin am 26. Mai 1964 die Baugenehmigung für ein südlich des Wohnhauses gelegenes Spül- und Kühlhaus. 7 Im Jahr 1965 stellte der damalige Eigentümer bei der Beklagten eine Bauvoranfrage zum Umbau der Scheune, dem vormaligen Kuhstall nebst Aufstockung, zu zwei Wohneinheiten. Als Begründung hierfür führte er den Verkauf seiner landwirtschaftlich genutzten Ländereien an die Beklagte an, so dass er für eine Scheune keine Verwendung mehr habe. Den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juli 1966 ab, weil der Bebauungsplan für das Grundstück eine Grünfläche für Sport- und Badeplätze festsetze. 8 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 der Beklagten. Dieser setzte in der ursprünglichen Fassung vom 27. Juli 1964 für das Grundstück eine „Grünfläche (Sport- und Badeplätze)“ fest. Die 3. Änderung des Bebauungsplans setzt in diesem Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft fest. Der Bebauungsplan Nr. 34 besteht in der ursprünglichen wie in der Fassung der 3. Änderung aus jeweils fünf Teilplänen (Blatt 1 bis 5 bzw. 1a bis 5a), die jeweils nicht stofflich miteinander verbunden sind. Auf dem jeweils maßgeblichen Blatt 2 bzw. 2a befinden sich keine Aufstellungs- oder Ausfertigungsvermerke, sondern der Hinweis „Dieses Blatt ist Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 34 – Gebiet: S. -Nord –. Die Aufstellungsvermerke und die textlichen Festsetzungen befinden sich auf dem Blatt 1. H. , den 27. Juli 1964“ bzw. „Dieses Blatt ist Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 34 – 3. Änderung Gebiet S. -Nord. Die Aufstellungsvermerke und die textlichen Festsetzungen befinden sich auf dem Blatt 1 bzw. 1a. H. , den 15. März 1971“. 9 Der Flächennutzungsplan der Beklagten vom 16. Oktober 1997 stellt für das Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft dar. 10 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 4 „H. “ des Kreises S1. vom 8. März 2001 und ist Teil des Landschaftsschutzgebiets L4 „Grünzug T. “. Nach der textlichen Festsetzung C. 1.2.1, Ziffer 1 des Landschaftsplans ist es in allen Landschaftsschutzgebieten verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen zu errichten, zu erweitern oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern bzw. deren Nutzung zu ändern oder zu erweitern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Nach der textlichen Festsetzung C. 1.2.2 für das Landschaftsschutzgebiet Nr. 4 gelten die allgemeinen Ge- und Verbote gemäß der textlichen Festsetzung C. 1.2.1. 11 Am 20. Juli 2012 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids. Ausweislich des eingereichten Formularantrags lautet die genaue Fragestellung: „Wird die beantragte Bebauung bauplanungsrechtlich bejaht?“ Nach den vorgelegten Planzeichnungen sollen auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus und ein Zweifamilienhaus errichtet werden. 12 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 hörte die Beklagte die Kläger zur beabsichtigten negativen Bescheidung der Bauvoranfrage an. 13 Die Beklagte lehnte am 30. November 2012 die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides ab. Das Grundstück liege im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 34, 3. Änderung, welcher eine Fläche für die Landwirtschaft festsetze. Die beantragte Wohnbebauung stelle keine landwirtschaftliche Nutzung dar, so dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Eine Befreiung von den Festsetzungen komme nicht in Betracht, da dies den Grundzügen der Planung widerspreche. 14 Hiergegen haben die Kläger am 21. Dezember 2012 die vorliegende Klage erhoben. Zu ihrer Begründung machen sie geltend: Das Vorhaben sei entweder nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), § 35 Abs. 2 BauGB oder nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 34 sei jedenfalls hinsichtlich der Ausweisung der maßgeblichen Fläche für die Landwirtschaft funktionslos. Selbst wenn er nicht funktionslos sei, bestehe ein Befreiungsanspruch der Kläger gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. 15 Die Kläger beantragen, 16 die Beklagte unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 30. November 2012 zu verpflichten, ihnen den beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid zu erteilen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen 19 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihren ablehnenden Bescheid vom 30. November 2012. 20 Der Berichterstatter der Kammer hat die Örtlichkeit am 20. August 2014 in Augenschein genommen und seine Eindrücke der Kammer vermittelt. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsOrdnung (VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. 24 Ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids besteht gemäß § 71 Abs. 1, 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dabei kommen vorliegend nur Vorschriften des Bauplanungsrechts in Betracht, da die Bauvoranfrage durch die Kläger auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens beschränkt worden ist. 25 Der Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheids stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben der Kläger ist nach § 35 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig. 26 Das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB. Zwar ist es vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 der Beklagten in der ursprünglichen wie in der Fassung der 3. Änderung erfasst. Dieser ist bezogen auf das Grundstück der Kläger aber unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des jeweiligen Teilplans 2 bzw. 2a mangelt. 27 Nach § 10 Abs. 1 BauGB bzw. der damals maßgeblichen Vorschrift des § 10 des Bundesbaugesetzes (BBauG) sind Bebauungspläne Satzungen. Als solche sind sie auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB bzw. § 12 Satz 1 BBauG mit der Bekanntmachung in Kraft treten. Dies folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 – 4 B 60/96 –, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn 3; OVG NRW, Urteile vom 12. März 2003 – 7a D 20/02.NE –, NVwZ-RR 2003, 667 = juris Rn 39, vom 15. Februar 2012 – 10 D 46/10.NE –, BRS 79 Nr. 42 = juris Rn 37, und vom 1. September 2014 – 10 D 5/13.NE –, juris Rn 23. 29 Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Besteht die Satzung aus mehreren Blättern, sind grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. 30 OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2012 – 10 D 46/10.NE –, BRS 79 Nr. 42 = juris Rn 40, und vom 1. September 2014 – 10 D 5/13.NE –, juris Rn 27. 31 Ob gegebenenfalls die Ausfertigung nur eines Teils genügt, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist („gedankliche Schnur“), 32 vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Mai 1999 – 5 S 3064/88 –, NVwZ-RR 1991, 20 = juris Rn 22, 33 kann offenbleiben, weil auf dem Teilplan 1 der ursprünglichen Fassung bzw. dem Teilplan 1a des Bebauungsplans Nr. 34, 3. Änderung, lediglich erwähnt ist, dass diese jeweils aus fünf Blatt zeichnerischer und textlicher Festsetzungen bestehen, es aber ansonsten weder in dem zeichnerischen noch in dem textlichen Teil einen Hinweis darauf gibt, der einen sicheren Schluss darauf zuließe, dass die in den Aufstellungsvorgängen enthaltenen Fassungen der Teilpläne 2 bzw. 2a Bestandteil der jeweiligen Satzung geworden sind. Dies ergibt sich mit der erforderlichen Sicherheit auch nicht aus der jeweils abgedruckten Blattübersicht, die nur die räumliche Zuordnung der Blätter untereinander erleichtern soll, oder aus den auf den Teilplänen 2 bzw. 2a abgedruckten Zugehörigkeitsvermerken. Diese tragen das Datum des 27. Juli 1964 bzw. 15. März 1971 und sind unterzeichnet durch einen städtischen Vermessungsdirektor. Dies entspricht dem Vermerk über die kartografische Richtigkeit des Plans auf den Teilplänen 1 bzw. 1a. Der Vermerk über die Beschlussfassung des Rates ist jeweils – ohne jegliche weitere Bezugnahme – später erfolgt. Somit ist nicht sichergestellt, dass jeweils gerade diese Fassung des jeweiligen Teilplans Gegenstand der Beschlussfassung des Rates gewesen ist. 34 Das Grundstück der Kläger liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und damit im Außenbereich. Ein Bebauungszusammenhang gemäß § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur soweit, wie die vorhandene Bebauung trotz bestehender Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen ebenso wenig an wie auf die Darstellung im Flächennutzungsplan. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche ein Bestandteil des tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhangs bildet. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet regelmäßig mit dem letzten Baukörper, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15/00 –, BRS 63 Nr. 99 = juris Rn 4, und vom 17. Januar 2005 – 4 B 3/05 –, juris Rn 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2006 – 10 A 1654/05 –, juris Rn 4, und vom 19. August 2010 – 7 A 1349/09 –, juris Rn 6. 36 Dabei lässt sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht allein geographisch-mathematisch bestimmen. Es bedarf vielmehr einer Bewertung des konkreten Sachverhalts im jeweiligen Einzelfall. Bei dieser Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise zu einer sachgerechten Entscheidung führen. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 – 4 C 1/91 –, NVwZ-RR 1992, 227 = juris Rn 2, und Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15/00 –, BRS 63 Nr. 99 = juris Rn 4, jeweils m.w.N. 38 In nördlicher Richtung beträgt der Abstand zu dem nächstgelegenen Wohngebäude ca. 90 m. Im Süden liegt das nächste Wohngebäude ca. 174 m entfernt. Diese Entfernungen stehen – auch unter Berücksichtigung der Bebauungsstruktur – der Annahme einer bloßen Baulücke entgegen. Während im Norden wie im Süden dichte Bebauungsstrukturen bestehen, liegt dazwischen ein erkennbar durchgängiger Grünzug, der weder durch die – früher landwirtschaftlich genutzten – Gebäude auf dem Grundstück der Kläger noch durch das Feuerwehrgerätehaus eine Unterbrechung erfährt. Das Feuerwehrgerätehaus jenseits der C. Straße befindet sich in einer Entfernung von ca. 58 m. Insoweit steht der Annahme eines noch vorhandenen Bebauungszusammenhangs neben der bloßen Entfernung auch der hoch gewachsene Baumbestand unmittelbar östlich des Grundstücks und das Vorhandensein der C. Straße als eine die im Norden und Süden vorhandene Bebauung verbindende Hauptverkehrsstraße entgegen. 39 Selbst wenn ein Bebauungszusammenhang zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Feuerwehrgerätehaus anzunehmen wäre, würde dies nicht zur Annahme eines unbeplanten Innenbereichs i.S.d. § 34 BauGB führen. Das Feuerwehrgerätehaus weist nach Norden wie auch nach Süden größere Abstände zur nächsten Bebauung auf als die Gebäude auf dem Grundstück der Kläger. Das Wohnhaus auf dem Grundstück der Kläger bildet mit dem Feuerwehrgerätehaus allein auch keinen eigenen Ortsteil. 40 Vgl. zu der erforderlichen Anzahl an Gebäuden mit Hauptnutzung nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. November 2006 – 5 S 330/06 –, BRS 70 Nr. 88 = juris Rn 32 (im Einzelfall „bereits ab fünf bis sechs Gebäuden“). 41 Das Vorhaben stellt ein sonstiges i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB dar, da es an einer nach § 35 Abs. 1 BauGB erforderlichen Privilegierung fehlt. Insbesondere dienen die durch die Kläger geplanten beiden Wohnhäuser nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 42 Das Vorhaben beeinträchtigt den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten vom 16. Oktober 1997, der für das Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Der Flächennutzungsplan ist insoweit nicht funktionslos geworden. Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, daß sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Flächennutzungspläne dienen insoweit nur zur Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, daß der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, daß der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. 43 Vgl. zu dieser Frage etwa BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 – IV C 205.65 –, BVerwGE 26, 287 = juris Rn 16; Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11/97 –, BRS 59 Nr. 75 = juris Rn 19. 44 Dass das klägerische Grundstück mit einer Größe von ca. 8.300 m² nicht mehr (sinnvoll) landwirtschaftlich genutzt werden könnte, ist nicht erkennbar. Dies folgt schon daraus, dass sich nördlich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche anschließt, deren Bewirtschaftung – ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse – jederzeit sinnvoll ausgedehnt werden könnte. Insbesondere kann aufgrund des Alters und des von den Klägern selbst geltend gemachten schlechten baulichen Zustands der Gebäude mit einem Wegfall der Bausubstanz in absehbarer Zeit gerechnet werden. 45 Soweit die Kläger der Auffassung sind, der Landschaftsplan stehe einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks entgegen, findet dies in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Landschaftsschutzgebiets Nr. 4 des Landschaftsplans 4 „H. “ des Kreises S1. vom 8. März 2001 keinerlei Stütze. Ein Verbot der Landwirtschaft ist den Festsetzungen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird die landwirtschaftliche Nutzung bei speziellen, die Belange der Landwirtschaft berührenden Verboten ausdrücklich ausgenommen, so etwa in der textlichen Festsetzung C. 1.2.1 Nr. 4 Spiegelstrich 3 (Einflussnahme auf Gewässer), Nr. 7 Halbsatz 2 (Lagerung von Stoffen und Gegenständen), Nr. 10 Halbsatz 2 (Führen und Abstellen von Fahrzeugen) und Nr. 14 Halbsatz 2 (Einflussnahme auf wildlebende Tiere). 46 Das Vorhaben beeinträchtigt den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 BauGB, denn es widerspricht den Festsetzungen des Landschaftsplans 4 „H. “ für das Landschaftsschutzgebiet Nr. 4. Nach der textlichen Festsetzung C.1.2.1, Ziffer 1 des Landschaftsplans ist es in allen Landschaftsschutzgebieten des Landschaftsplans verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen zu errichten. Nach der textlichen Festsetzung C.1.2.2 für das Landschaftsschutzgebiet Nr. 4 gelten die allgemeinen Ge- und Verbote gemäß der textlichen Festsetzung C. 1.2.1. Mithin besteht für das Vorhabengrundstück nach dem Landschaftsplan ein Bauverbot. 47 Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulässig, wonach ihm der Widerspruch zu den Darstellungen bzw. Festsetzungen des Flächennutzungs- und des Landschaftsplans nicht entgegengehalten werden kann. Hierzu muss es sich bei dem Vorhaben um die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter den Voraussetzungen handeln, dass das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist (Buchstabe a), es Missstände oder Mängel aufweist (Buchstabe b), seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird (Buchstabe c) und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird (Buchstabe d). Das vorhandene Gebäude wird nicht von den klagenden Grundstückeigentümern selbst genutzt. Auch ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben, bestehend aus einem Ein- und einem Zweifamilienhaus, vollumfänglich durch die Kläger und ggf. ihre Familie genutzt werden soll. 48 Schließlich stellt sich das Vorhaben nicht als die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes dar. Gleichartigkeit im Sinne der Vorschrift ist dabei als Gleichartigkeit in jeder bodenrechtlich beachtlichen Beziehung zu verstehen, also insbesondere in Bezug auf Standort, Bauvolumen, Nutzung und Funktion. 49 Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1979 – BVerwG 4 C 23.77 –, BVerwGE 58, 124 = juris Rn 25, vom 23. Januar 1981 – BVerwG 4 C 85.77 –, BVerwGE 61, 290 = juris Rn 18 (jeweils zur identisch ausgelegten Vorgängervorschrift § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG), und vom 19. Februar 2004 – 4 C 4/03 –, BVerwGE 120, 130 = juris Rn 10. 50 Die Gleichartigkeit der Gebäude scheitert daran, dass die Kläger zwei zusätzliche Wohneinheiten (in nunmehr zwei Gebäuden) schaffen wollen. Wie § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f) BauGB und § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zeigen, misst der Gesetzgeber der Zahl der Wohnungen im Außenbereich bodenrechtliche Bedeutung bei. Dem liegt die zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass sich durch hinzukommende Wohneinheiten die Belastung des Außenbereichs, das heißt die Beeinträchtigung öffentlicher Belange, regelmäßig insofern verstärkt, als die natürliche Eigenart der Landschaft zusätzlich beeinträchtigt und der Verfestigung einer Splittersiedlung Vorschub geleistet wird. Mit der Zahl der Wohneinheiten steigt die Zahl der Haushalte und damit typischerweise die Zahl der Bewohner, nimmt der Kraftfahrzeugverkehr zu und wird die Ver- und Entsorgung aufwändiger. Schon eine zusätzliche Wohneinheit verleiht dem Neubau im Vergleich zum vorhandenen Altbau daher eine andere Qualität. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 C 4/03 –, BVerwGE 120, 130 = juris Rn 13 m.w.N. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).