Urteil
8 K 6243/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0605.8K6243.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Lagebezeichnung J.-straße N01 auf dem Stadtgebiet der Beklagten (Klägergrundstück). Sie wendet sich gegen eine Baugenehmigung für die Herstellung einer Baugrube auf dem angrenzenden Grundstück mit der postalischen Lagebezeichnung V.-straße 00 in Köln-S. (Vorhabengrundstück). Die Beklagte beabsichtigt dort die Errichtung eines städtischen Verwaltungsgebäudes. Hierfür wurde ein Bauvorbescheid erteilt, der von der Klägerin in einem weiteren Verfahren gesondert beklagt wird (Az.: 8 K 2305/23). Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N02 von 1990 (Bebauungsplan). Das Klägergrundstück liegt an der Grenze außerhalb des Plangebiets. Am 4. April 2024 beantragte das mit der Durchführung der Baumaßnahme betraute Architekturbüro eine Teilbaugenehmigung. Am 25. Juli 2024 erteilte die Beklagte die beantragte Genehmigung für die Herstellung einer Baugrube mit Verbau und teilte dies der Klägerin unter dem 29. August 2024 mit. Am 26. September 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Verfahren 8 K 2305/23. Mangels fehlenden aussagekräftigen amtlichen Lageplanes sei die Beklagte im Übrigen nicht in der Lage gewesen, die Belange der Klägerin, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme sowie die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen, angemessen zu prüfen. Die angefochtene Teilbaugenehmigung setze die in dem im Parallelverfahren angefochtenen Bauvorbescheid angelegte Rechtsverletzung fort. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Juli 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die erteilte Baugenehmigung für rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 8 K 2305/23 nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung, weil diese die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem anderen erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Eine Vorschrift ist dann nachbarschützend, wenn sie nicht nur dem Allgemeininteresse zu dienen bestimmt ist, sondern zumindest auch Nachbarinteressen schützt und der Kläger dem geschützten Personenkreis zuzuordnen ist. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Derartige Rechtsverstöße sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin pauschal zur Begründung auf ihre Einwände betreffend den Vorbescheid verweist, dringt sie nicht durch. Auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 8 K 2305/23 wird verwiesen. Der Einwand der Klägerin, mangels fehlenden aussagekräftigen amtlichen Lageplanes sei die Beklagte nicht in der Lage gewesen, die Belange der Klägerin, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme sowie die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen, angemessen zu prüfen, greift nicht durch. Welcher Rücksichtnahmeverstoß von der Baugrube ausgehen könnte, wird von der Klägerin nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Abstandsflächen ist bereits der Anwendungsbereich von § 6 BauO NRW nicht eröffnet. Weder stehen hier im Sinne von dessen Absatz 1 Satz 1 oberirdische Gebäude in Rede, noch liegt einer der in Satz 2 genannten Fälle vor, weil die Baugrube nicht oberhalb der Geländeoberfläche errichtet wird. Die Klägerin ist auch nicht durch das mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene vorläufige positive Gesamturteil in ihren Rechten verletzt. Eine Teilbaugenehmigung enthält neben einem gestattenden Teil (= Baufreigabe) auch einen feststellenden Ausspruch, der über die Feststellung der Zulässigkeit der zugelassenen Teilarbeiten hinaus eine Aussage über die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens enthält (= positives Gesamturteil). Ähnlich einem Vorbescheid können sich aus einer bestandskräftigen Teilbaugenehmigung dem Nachbarn gegenüber negative Bindungen auch dann ergeben, wenn zwar die Baugenehmigung, nicht aber die Teilbaugenehmigung auf eine Nachbarklage aufgehoben wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 – 11 B 523/96 –, juris Rn. 4 ff., und Urteil vom 21. Oktober 2002 – 7 A 3185/01 –, juris Rn. 37; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 2 B 264/21 –, juris Rn. 14. Dies gilt indes nur, soweit das positive Gesamturteil der Teilbaugenehmigung reicht. Denn der Prüfungsumfang bei der Teilbaugenehmigung und damit auch die Reichweite des mit ihr verbundenen positiven Gesamturteils ist abhängig von dem Gegenstand der jeweils gestatteten Teilbaumaßnahmen. So ist das mit der Teilbaugenehmigung verbundene positive Gesamturteil etwa bei der Gestattung von Rohbauarbeiten umfassender, als bei der Zulassung von Vorarbeiten, wie einem Baugrubenaushub oder des Einbringens von Füllsand. Bei Erteilung der Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten wird regelmäßig lediglich darüber entschieden, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehenen Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 – 11 B 523/96 –, juris Rn. 8 ff. Angesichts dessen bezieht sich die Bindungswirkung der angefochtenen Teilbaugenehmigung in Bezug auf das positive Gesamturteil allein auf die Art der Nutzung und die planungsrechtliche Zulässigkeit des Standorts des streitgegenständlichen Vorhabens in groben Zügen. In Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind nachbarrechtliche Bedenken weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Betreffend den Standort des Vorhabens greifen die von der Klägerin zur Frage der überbaubaren Grundstücksfläche erhobenen Rügen aus den dazu ausgeführten Gründen des Urteils der Kammer vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 8 K 2305/23 nicht durch. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang Einwände gegen die vorgesehene Dachterrasse geltend gemacht hat, kommt hinzu, dass das positive Gesamturteil diesbezüglich Einzelheiten nicht umfasst, die für die betroffenen Belange der Klägerin von maßgeblicher Bedeutung sein könnten, wie etwa zu Umfang und Intensität der Nutzung. Einzelheiten werden insoweit erst in der endgültigen Baugenehmigung verbindlich geregelt, sei es über die Bauvorlagen, sei es über entsprechende Nebenbestimmungen der Baugenehmigung. Vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 10 L 100/16 –, juris, Rn. 22, und Urteil vom 2. Dezember 2014 – 6 K 1062/13 –, juris, Rn. 44 ff. Andere Beeinträchtigungen nachbarlicher Rechte der Klägerin durch das in der Teilbaugenehmigung enthaltende positive Gesamturteil sind nicht geltend gemacht worden und drängen sich auch nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Das Gericht hat sich insoweit an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 – veröffentlicht in BauR 2019, 610 – orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.