Urteil
6 K 4686/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:1202.6K4686.13.00
12mal zitiert
22Zitate
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Baugenehmigungen, welche die Beklagte für die Erweiterung der Betriebsanlagen der beigeladenen S1. genossenschaft erteilt hat. Es handelt sich um das Betriebsgrundstück Gemarkung T. , Flur 5, Flurstücke 703 und 816 (M.---straße 1) in T. . Das rund 400 m lange und bis zu 60 m breite Grundstück der Beigeladenen erstreckt sich unmittelbar entlang der eingleisigen Bahnstrecke E. -H. . Am südlichen Ende des Grundstücks befinden sich die Zufahrt zu dem Grundstück und die Kundenparkplätze. Anschließend folgt zunächst der von der Beigeladenen betriebene S2. markt, in dem unter anderem Produkte der Bereiche Garten- und Pflanzenbedarf, Bau- und Heimwerkerbedarf, Tiernahrung und Reitsport angeboten werden. Im mittleren Bereich des Grundstücks befindet sich eine Mahl- und Mischanlage, in der verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse angeliefert und – im Wesentlichen wohl zu Futtermitteln – verarbeitet werden. Nördlich dieser Anlage befinden sich ein Fahrsilo und ein Schüttgutlager. Der Kläger ist Erbbauberechtigter und Bewohner des Grundstücks In den L. 11, das nordöstlich des Grundstücks der Beigeladenen liegt. Sein Wohnhaus wurde im Jahre 1961 genehmigt. Er ist einer von drei Nachbarn, die sich gegen das in Rede stehende Bauvorhaben gerichtlich zur Wehr setzen. Die beiden anderen Kläger (Verfahren 6 K 4737/13 und 6 K 649/14) sind Eigentümer der Grundstücke T1.-----weg 7 und In den L. 12. Nördlich und – jenseits der Eisenbahnstrecke – westlich des S3. geländes befinden sich im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsflächen. Im Nordosten grenzt das Gelände an die Straße In den L. , die ausschließlich mit Wohngebäuden bebaut ist. Östlich des S4. geländes – entlang der M1. Straße – befinden sich Wohnhäuser, aber auch eine Reihe von Gewerbebetrieben. Auf dem Grundstück M2. Straße 25 befand sich lange Zeit ein Busdepot der örtlichen Verkehrsbetriebe; seit 2013 befindet sich dort ein großflächiger I.--- -Baumarkt. Südöstlich des S5. geländes befinden sich eine Tankstelle und ein größerer Kfz-Betrieb. Südwestlich des S6. geländes – jenseits der Bahn – schließt sich vorwiegend Wohnbebauung an. Ein Bebauungsplan existiert für den in Rede stehenden Bereich nicht; im Flächennutzungsplan ist überwiegend „gemischte Baufläche“, im Übrigen „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Einen Überblick über das Gebiet gibt der nachfolgende Kartenausschnitt: Die Tätigkeit der Beigeladenen und ihrer Vorgängerin, der Bäuerlichen Bezugs- und Absatzgemeinschaft T. und Umgebung (BBAG), reicht zurück bis in das frühe zwanzigste Jahrhundert. In dieser Zeit beschränkte sich die Aktivität der BBAG T. offenbar auf den nördlichen Bereich des heutigen Betriebsgrundstücks der Beigeladenen. Vom 15. August 1930 datiert die Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagerschuppens an der Bahnlinie, der sich ungefähr auf Höhe des Endes der Straße „In den L. “ befand. Eine Vergrößerung dieses Gebäudes wurde mit Bauschein vom 22. Juni 1950 genehmigt. Die weitere Genehmigungshistorie in Bezug auf das Betriebsgrundstück der Beigeladenen stellt sich – beschränkt auf die wesentlichen Genehmigungen – wie folgt dar: Mit Bauschein vom 17. Januar 1966 wurde die Errichtung einer Lagerhalle der BBAG genehmigt. Dabei dürfte es sich um den ca. 40 Meter langen nördlichen Teil des heutigen Gebäudekomplexes der Beigeladenen handeln. Im Jahre 1969 wurde dieses Gebäude auf der Grundlage eines Bauscheins vom 25. April 1969 um ein Getreidesilo mit Reinigungs- und Trocknungsanlage erweitert. Bereits dieser Bauschein enthielt als Nebenbestimmung die Vorgabe, durch den Betrieb dürfe an den benachbarten Wohnhäusern ein Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Mit Bauschein vom 2. März 1971 wurde die Aufstellung eines weiteren Getreidesilos genehmigt. Mit Bauschein vom 8. September 1971 wurde der Bau einer zweiten, etwa 35 Meter langen Lagerhalle genehmigt, die sich an die im Jahre 1966 genehmigte Halle (südlich) anschließen und der Lagerung von Futtermitteln dienen sollte. Mit Bauschein vom 13. März 1974 wurde eine Erweiterung dieser zweiten Halle auf der Nordostseite genehmigt. Unter dem 6. März 1978 wurde der BBAG eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Trocknung von Getreide unter Einsatz von Gebläsen erteilt. Auch in dieser Genehmigung findet sich die Nebenbestimmung, der zufolge die Beurteilungspegel 60/45 dB(A) einzuhalten sind. Die Betriebszeit der Anlage ist mit 6-22 Uhr angegeben. Mit Bauschein vom 3. April 1980 wurde abermals eine Erweiterung der Getreidesiloanlage am Nordende des Gebäudekomplexes genehmigt. Unter dem 18. Juli 1984 wurde der BBAG die Errichtung eines überdachten Fahrsilos für landwirtschaftliche Schüttgüter genehmigt, das sich rund 50 Meter nordwestlich des Gebäudekomplexes befindet. Mit Bauscheinen vom 31. Dezember 1984 und vom 5. Dezember 1985 (Nachtrag) wurde die Errichtung einer weiteren Halle für Fahrzeuge und landwirtschaftliche Schüttgüter im (südlichen) Anschluss an die vorhandenen Hallen genehmigt. Mit Baugenehmigung vom 21. März 1991 und Nachtragsgenehmigung vom 7. Oktober 1991 wurden die Erweiterung der zuletzt angesprochenen südlichen Halle auf eine Größe von rund 30 mal 40 Metern sowie die Aufnahme einer Nutzung dieser Halle als „Haus- und Gartenmarkt“ genehmigt. Die Betriebszeit war mit 8 bis 19 Uhr angegeben. Die Kundenstellplätze waren südlich und südwestlich des Verkaufsgebäudes vorgesehen. Mit Baugenehmigung vom 25. Februar 1992 wurde die Einrichtung eines Lagerplatzes für Schüttgüter nordwestlich des vorgenannten Fahrsilos (nachträglich) genehmigt. Die Baugenehmigung enthielt die Vorgabe, dass an dem Haus „In den L. 11“ ein Tages-Beurteilungspegel von 60 dB(A) nicht überschritten werden darf. Unter dem 23. November 1992 wurde der BBAG wiederum eine Baugenehmigung für die Erweiterung und Umgestaltung der Siloanlage am nördlichen Ende des Gebäudekomplexes erteilt. Die BBAG gab zur Frage des Nutzungsumfangs an, die Nutzung der Silos erfolge überwiegend im Saisonbetrieb zwischen Juli und Anfang September. Die täglichen Betriebszeiten lägen dann bei 6 bis 22 Uhr. Die Baugenehmigung enthielt die Nebenbestimmung, der zufolge durch den Betrieb an der M1. Straße die Immissionsrichtwerte 60/45 dB(A) und am T1.-----weg die Immissionsrichtwerte 55/40 dB(A) nicht überschritten werden dürfen. Mit Baugenehmigung vom 25. Mai 1994 wurden abermals der Umbau und die Erweiterung der Siloanlage am Nordende des Gebäudekomplexes, mit Baugenehmigung vom 13. April 1995 wurde die Überdachung der zu der Siloanlage gehörenden Getreideannahme genehmigt. In den zugehörigen Betriebsbeschreibungen ist die Betriebszeit jeweils mit 6 bis 19 Uhr angegeben. Unter dem 17. Februar 1995 wurde der BBAG die Baugenehmigung für die Errichtung eines Ausstellungsgewächshauses von ca. 15 mal 21 Metern Größe genehmigt, das wiederum südlich an den vorhandenen Hallenkomplex angebaut worden war. Mit Baugenehmigung vom 26. April 1996 wurde der BBAG die Errichtung eines rund 50 Meter langen und 5 Meter hohen Lärmschutzwalls genehmigt, der sich nördlich der Siloanlage – an der Grenze zum Flurstück 669 – befindet. Mit Baugenehmigung vom 4. Mai 2000 wurde die Errichtung eines weiteren Getreidesilos am Nordende des Gebäudekomplexes genehmigt. Unter dem 19. März 2001 wurde der BBAG die Baugenehmigung für eine Erweiterung des Verkaufsgewächshauses am Südende des Gebäudekomplexes erteilt. Im Jahre 2003 kam es auf Nachbarbeschwerden hin zu einem ordnungsbehördlichen Verfahren wegen des Betriebs einer Mahl- und Mischanlage im Bereich der Silos, für welche eine Baugenehmigung nicht vorlag. Die BBAG gab in diesem Zusammenhang eine Schallpegelmessung bei dem Ingenieurbüro S7. & I1. in Auftrag. Die Messungen kamen, wie das Ingenieurbüro unter dem 4. Dezember 2003 ausführte, unter Hinzurechnung eines Zuschlags für die Impulshaltigkeit der Geräusche zu dem Ergebnis, dass an dem Gebäude „In den L. 10“ ein Beurteilungspegel (nachts) von 39 dB(A) erreicht wird. Im Zuge des sich anschließenden Verfahrens zur nachträglichen Legalisierung der Mahl- und Mischanlage erstellte das Büro S7. & I1. überdies eine Schall-Immissionsprognose. Das vom 3. Februar 2004 datierende Gutachten kommt – ausgehend von einer Anlieferungs- und Abholungszeit von 6 bis 22 Uhr – zu dem Ergebnis, dass ein Beurteilungspegel (nachts) von 38 dB(A) an dem Wohngebäude T1.-----weg 9, ein Beurteilungspegel (nachts) von 33 dB(A) an dem Wohngebäude In den L. 11 und ein Beurteilungspegel von 29 dB(A) an dem Wohngebäude In den L. 12 zu erwarten sei. Für den Tagzeitraum weist das Gutachten – ausgehend von der Annahme, dass der Nachtbetrieb kritischer sei – keine Beurteilungspegel aus. Auf der Grundlage dieser Immissionsprognose wurde unter dem 28. Juli 2004 die Baugenehmigung zur Legalisierung der Mahl- und Mischanlage erteilt. Gegen diese Baugenehmigung legten mehrere Nachbarn erfolglos Widerspruch ein. Anschließende Nachbarklagen (6 K 1170/05, 6 K 1171/05, 6 K 1172/05) wurden im Ortstermin vom 18. September 2007 durch einen Prozessvergleich erledigt, in welchem die Beigeladene sich zu diversen lärmmindernden Veränderungen an der Mahl- und Mischanlage verpflichtete. Mit Baugenehmigung vom 27. März 2006 (226-05) wurden die Errichtung von Lagerboxen für Rindenmulch und einer Zwischenlagerbox für Getreide und Sackware (z.B. Torf und Dünger) nachträglich genehmigt. Die Lagerboxen für Rindenmulch befanden sich im südlichen Teil des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen; die „Zwischenlagerbox“ befand sich nordwestlich des Hallenkomplexes – auf Höhe des Fahrsilos. Ebenfalls mit Baugenehmigung vom 27. März 2006 (305-05) wurde die Erweiterung der Siloanlage um zwei weitere Silos genehmigt. Mit einer dritten Baugenehmigung vom 27. März 2006 (225-05) wurden die Erweiterung der Betriebshofflächen durch Abbau von Gleisanlagen und Auffüllung des Gleisbettes mit Kalksteinschotter sowie die Errichtung von zehn Stellplätzen genehmigt, nachdem die Deutsche Bahn AG der Beigeladenen offenbar das Flurstück 816 überlassen und das dort liegende zweite Gleis aufgegeben hatte. Der Widerspruch eines Nachbarn gegen diese Baugenehmigung wurde erst mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2010 (negativ) beschieden. Daraufhin erhob der Nachbar am 18. Juni 2010 Klage (6 K 2511/10). Dieses Verfahren endete im Mai 2012 durch Prozessvergleich, nachdem die Beteiligten sich darauf geeinigt hatten, den Stahlgitterzaun an der Südwestgrenze des Betriebsgrundstücks auf einer Länge von rund 75 Metern durch Holzelemente zu ergänzen, die die Betriebsfläche in gewissem Umfang zu dem Grundstück des Nachbarn abschirmen. Im Jahre 2009 beschwerte sich der Kläger darüber, dass die Beigeladene eine große Fläche im nördlichen Bereich ihres Betriebsgrundstücks – nördlich und westlich des Fahrsilos – als Lagerfläche für Bauschutt benutze. Die Beklagte erließ daraufhin unter dem 2. Dezember 2009 eine Ordnungsverfügung, mit der der Beigeladenen die Nutzung der betreffenden Fläche als Lagerplatz wegen des Fehlens einer Baugenehmigung untersagt wurde. Am 8. Dezember 2009 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur „Errichtung eines Lagerplatzes für landwirtschaftl. Produkte und Baustoffe als Freilager mit Errichtung von Schwergewichtsmauern als Schüttboxen und Hochregalen sowie Freiflächen zur Zwischenlagerung von Stapelgütern“. Die Lagerfläche sollte durch eine knapp 90 Meter lange, hinter dem Fahrsilo entlang führende Schwergewichtsmauer nach Nordosten abgeschlossen werden. Die Betriebsbeschreibung sieht eine Nutzung von 6 bis 22 Uhr sowie die Verwendung von Staplern und Radladern vor. Im Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene eine Immissionsprognose des Ingenieurbüros S7. & I1. vom 22. November 2010 vor, der zufolge durch den Gesamtbetrieb der Beigeladenen einschließlich der geplanten Lagerfläche Beurteilungspegel von tags 54,7 dB(A)/nachts 29,0 dB(A) an dem Wohnhaus T1.-----weg 7, von tags 54,5 dB(A)/nachts 37,8 dB(A) an dem Wohnhaus In den L. 11 und von tags 45,1 dB(A)/nachts 33,9 dB(A) an dem Wohnhaus In den L. 12 erzeugt werden. Unter dem 25. März 2011 wurde die beantragte Baugenehmigung (589-10) erteilt. Dagegen erhoben der Kläger und ein weiterer Nachbar fristgerecht Klage (6 K 4042/11 und 6 K 4380/11) und stellten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 1018/11 und 6 L 1106/11). In einem durch den Berichterstatter durchgeführten Ortstermin vom 15. November 2011 einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Schwergewichtsmauer um 40 cm erhöht und an ihrem nördlichen Ende um die Ecke herum in Richtung Westen fortgeführt wird, um eine bessere Abschirmung der klagenden Nachbarn zu erzielen; die genannten Klage- und Antragsverfahren wurden für in der Hauptsache erledigt erklärt. In Umsetzung der vorgenannten Absprache beantragte die Beigeladene im Juni 2012 die Erteilung einer entsprechenden Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung 589-10. Diese „1.Nachtragsgenehmigung“ (Az. 281-12) wurde mit Datum vom 18. Januar 2013 erteilt. Die dagegen gerichtete Klage eines anderen Nachbarn (6 K 1063/13) wurde im Juli 2013 zurückgenommen. Am 30. März 2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung einer Aufstellfläche für Silos (Futtermittel)“ zur Erweiterung der vorhandenen Mahl- und Mischanlage. Zur Erläuterung führte sie aus, es solle „keine Erhöhung der Durchgangsmenge und keine Erhöhung der Herstellung von Futtermitteln“ erfolgen. Die Maßnahme sei notwendig wegen der Zunahme der Einzelkomponenten. Die Zahl der Fahrzeugbewegungen ändere sich ebenfalls nicht, da „mit erhöhten Ladungsgewichten bzw. Sendungsgewichten gefahren“ werde. Ein Teil der alten Silos werde ausgetauscht. Der Bauantrag bezieht sich auf eine etwa 30 mal 20 Meter große Fläche im Bereich der Mahl- und Mischanlage. Die vorgelegte Grundrisszeichnung stellt in diesem Bereich insgesamt 26 Silos dar, von denen 14 neu hinzukommen, während 12 der Silos – teilweise an anderer Stelle – bereits vorhanden sind. Die Betriebszeit wird mit 6 bis 22 Uhr angegeben. Für die Silos selbst legte die Beigeladene eine „Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung“ des Deutschen Instituts für Bautechnik vor. Zudem legte die Beigeladene eine Stellungnahme des Ingenieurbüros S7. & I1. vom 27. April 2012 vor, der zufolge die in der Schallprognose vom 22. November 2010 zugrunde gelegten Fahrzeugfrequentierungen nicht erhöht werden sollen und keine relevanten Geräuschimmissionen durch den Transport des Getreides zu erwarten sind. Unter dem 7. August 2012 bat die Beigeladene um die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns für die Errichtung der Bodenplatte. Die Beklagte erteilte ihr daraufhin mit Bescheid vom 21. Januar 2013 eine Teilbaugenehmigung (Az. 246-12) für den Aushub der Baugrube und das Einbringen der Fundamente und der Bodenplatte. Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz enthält die Teilbaugenehmigung nicht. Gegen die Teilbaugenehmigung erhoben der Kläger und zwei weitere Nachbarn Klage (6 K 1062/13, 6 K 1297/13 und 6 K 1864/13). Am 22. Juli 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer weiteren Nachtragsgenehmigung zu der Baugenehmigung 589-10 (Schüttgutlagerplatz). Nunmehr sollte die Schwergewichtsmauer nicht unmittelbar entlang des an der nordöstlichen Grenze des Betriebsgrundstücks vorhandenen Vorfluters errichtet werden, sondern um etwa neun Meter nach Westen verschoben. Zudem sollte die Schwergewichtsmauer nur noch eine Länge von gut 40 Metern aufweisen und im Süden an dem vorhandenen Fahrsilo enden. Auch im Norden war eine gewisse Verkürzung um etwa fünf Meter geplant. Mit den Bauvorlagen legte die Beigeladene eine ergänzende Stellungnahme des Büros S7. & I1. vor, der zufolge sich durch die Änderungen nunmehr Tages-Beurteilungspegel von 54,6 dB(A) an dem Wohnhaus T1.-----weg 7, von 53,5 dB(A) an dem Wohnhaus In den L. 11 und von 45,5 dB(A) an dem Wohnhaus In den L. 12 ergeben. Unter dem 26. August 2013 wurde die 2. Nachtragsgenehmigung (Az. 351-13) antragsgemäß erteilt. Die Nachtragsgenehmigung wurde dem Kläger am 4. September 2013 zugestellt. Gegen diese 2. Nachtragsgenehmigung hat der Kläger am 30. September 2013 Klage erhoben. Am 11. November 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer weiteren Nachtragsgenehmigung zu der Baugenehmigung 589-10 (Lagerplatz). Nunmehr sollte die Schwergewichtsmauer – gegenüber der 2. Nachtragsgenehmigung – um etwa 17 Meter in Richtung Südosten verlängert werden und auf der Südwestseite des Fahrsilos entlang führen. Das Ingenieurbüro S7. & I1. legte ergänzende Stellungnahmen vom 29. Oktober 2013 und vom 5. Dezember 2013 vor, denen zufolge die Tages-Beurteilungspegel nunmehr leicht auf 53,3 dB(A) an dem Wohnhaus In den L. 11 und auf 45,2 dB(A) an dem Wohnhaus In den L. 12 zu sinken versprächen. Die Beurteilungspegel an dem Wohnhaus T1.-----weg 7 blieben unverändert. Unter dem 14. Januar 2014 wurde die beantragte „3. Nachtragsgenehmigung“ (Az. 581-13) erteilt. Der Kläger hat seine Klage daraufhin am 28. Januar 2014 auf diese „3. Nachtragsgenehmigung“ erweitert. Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus: Die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigungen – der Begriff „Nachtragsgenehmigung“ sei insoweit irreführend – sei bereits dadurch indiziert, dass ihr Inhalt der zwischen den Beteiligten erzielten Einigung vom November 2011 widerspreche. Entgegen der ursprünglichen Planung werde die Schwergewichtsmauer nunmehr – ohne tragfähiges Fundament – schlicht auf dem Asphalt errichtet. Das jetzt offen stehende „Fahrsilo“ stelle ein Loch in der Schallschutzmauer dar, das deren Wirksamkeit vermindere. Östlich der Schwergewichtsmauer entstehe durch die Verschiebung eine Fläche, die für den Betrieb der Beigeladenen genutzt werden könne – ohne den Schutz durch eine Mauer. Das der Baugenehmigung zugrunde liegende Lärmgutachten sei schon deshalb unplausibel, weil nicht nachvollziehbar sei, warum durch die genehmigte Veränderung der Schwergewichtsmauer der Beurteilungspegel am IP 11 erhöht, derjenige am IP 10 hingegen reduziert werden solle. Im Übrigen bestünden die bereits in den Parallelverfahren vorgetragenen Einwände gegen das Gutachten des Büros S7. & I1. aus dem Jahre 2010. So sei die Lärmvorbelastung durch die Anlieferung des inzwischen an der M2. Straße betriebenen I.--- -Baumarktes von dem Gutachter nicht ernsthaft berücksichtigt worden. Auch für die Straße „In den L. “ hätten die Immissionsrichtwerte eines Allgemeinen Wohngebietes angesetzt werden müssen. Die bereits im Jahre 2004 durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen, auf deren Ergebnissen das Gutachten aus dem Jahre 2010 teilweise beruhe, seien diesem Gutachten nicht beigefügt. Für die Rangiergeräusche der LKW sei ein zu niedriger Schallleistungspegel angesetzt worden. Es fehle an differenzierten Angaben zu den Fahrzeugbewegungen im Wareneingang einerseits und im Warenausgang andererseits. Die Angaben zu den Lärmquellen im Zusammenhang mit der Schüttgosse seien teilweise widersprüchlich und unplausibel. Der für den Gabelstapler angesetzte Schallleistungspegel sei zu niedrig gewählt. Zu Unrecht sei die Zahl der Stellplätze mit 38 statt mit 48 angenommen; zudem sei der Wert für die Bewegungshäufigkeit nach der Parkplatzlärmstudie zu niedrig gewählt. Es fehlten Hinweise im Gutachten, ob Zuschläge für Tonhaltigkeit der Geräusche – etwa der Kühlaggregate – angesetzt worden seien. Die von dem Gutachter für notwendig gehaltene Kapselung des Kühlaggregats sei nicht hinreichend konkretisiert. Der rechnerische Nachweis zur Einhaltung der zulässigen Spitzenpegel fehle. Der Nachweis der Irrelevanz der anlagenbedingten Verkehrsgeräusche sei zu undifferenziert. Die Standorte der Waage und des Mitarbeiterparkplatzes seien von dem Lärmgutachter falsch angenommen worden. Auffällig sei schließlich, dass der im Jahre 2003 bei den Messungen ermittelte Schallpegel von den bei den Schallprognosen ermittelten Beurteilungspegeln massiv abweiche. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 26. August 2013 zur Errichtung eines Lagerplatzes für landwirtschaftliche Produkte, Baustoffe und Stapelgüter; Errichtung von Schüttboxen (2. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 25. August 2011, Az. 00589-10) betreffend die Grundstücke Gemarkung T. , Flur 5, Flurstücke 703, 816, und die Baugenehmigung der Beklagten vom 14. Januar 2014 (Az. 581-13) zur Errichtung eines Lagerplatzes für landwirtschaftliche Produkte, Baustoffe und Stapelgüter; Errichtung von Schüttboxen (3. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 25. August 2011, Az. 00589-10) betreffend die Grundstücke Gemarkung T. , Flur 5, Flurstücke 703, 816, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor: Durch die Veränderung der Mauer habe sich die Immissionsbelastung an dem Grundstück des Klägers vermindert. Eine Nutzung der Fläche östlich der Mauer sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Darüber hinaus bezieht die Beklagte sich auf eine ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüros S7. & I1. vom 5. Juli 2013, in welcher die Gutachter sich im Einzelnen mit den fachlichen Einwänden der Kläger auseinander setzen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus: Hinsichtlich der Gründung der Schwergewichtsmauer sei der Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Eine Nutzung der Fläche östlich der Schwergesichtsmauer sei nicht geplant. Mit den Einwänden gegen das Lärmgutachten sei der Kläger größtenteils ausgeschlossen, weil die Baugenehmigung in der Fassung des ersten Nachtrags, deren Grundlage dasselbe Gutachten sei, bestandskräftig geworden sei. Mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2013 (6 L 1328/13 und 6 L 1339/13) hat die Kammer Anträge des Klägers und eines anderen Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung vom 26. August 2013 (Schüttgut-Lagerplatz/2. Nachtrag) abgelehnt. Die Beigeladene hat während des Klageverfahrens auf Anregung des Gerichts Ergänzungen zum Lärmgutachten des Ingenieurbüros S7. & I1. vom 7. Februar 2014 und vom 21. Juli 2014 nachgereicht (GA 6 K 4686/13 Bl. 122 und Bl. 217). Die Kammer hat am 17. Juni 2014 durch den Berichterstatter einen umfangreichen Erörterungstermin unter Beteiligung des Gutachters Dipl.-Ing. I1. durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Parallelverfahren sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 26. August 2013 und vom 14. Januar 2014 sind hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben sind die angefochtenen Baugenehmigungen nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger die „Nachtragsgenehmigungen“ schon deshalb für rechtswidrig hält, weil die nunmehr genehmigten Varianten von der im Ortstermin vom 15. November 2011 erzielten Einigung zwischen den Beteiligten abweichen, vermag das Gericht ihm nicht zu folgen. Richtig ist, dass die Ursprungsbaugenehmigung vom 25. August 2011 (Az. 589-10) aufgrund der in jenem Ortstermin abgegebenen Erklärung der Beigeladenen wohl nur noch mit den vereinbarten Modifikationen ausgenutzt werden darf, wie sie in die (inzwischen bestandskräftige) „1. Nachtragsgenehmigung“ vom 18. Januar 2013 (Az. 281-12) eingeflossen sind. Die Einigung vom 15. November 2011 verwehrte der Beigeladenen aber nicht, eine neue Baugenehmigung für andere Bauvorhaben auf ihrem Grundstück oder für eine völlig andere Ausführung der in Rede stehenden Lagerfläche zu beantragen. Eben dies ist vorliegend geschehen. Die beiden angefochtenen Genehmigungen lassen Varianten des Vorhabens zu, die sich von der Ursprungsbaugenehmigung und dem „1. Nachtrag“ grundlegend unterscheiden. Insoweit lassen sich diese Baugenehmigungen entgegen ihrer Bezeichnung auch nicht als „Nachtragsgenehmigungen“ verstehen; genehmigt wird vielmehr jeweils ein neues Bauvorhaben, dem die im November 2011 erzielte Einigung nicht entgegen steht, gegen das die Nachbarn ihrerseits allerdings auch ohne Bindung an jene Einigung mit Rechtsbehelfen vorgehen können. Vgl. zur Abgrenzung zwischen Nachtrag und „aliud“ Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand: Mai 2014, § 75 Rdnr. 306 ff., mit weiteren Nachweisen. Die Baugenehmigungen vom 26. August 2013 und vom 14. Januar 2014 verstoßen nicht zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Dies gilt auch mit Blick auf die von dem Kläger (pauschal) angesprochene Frage, ob die Schwergewichtsmauer ohne ein Fundament errichtet werden darf. Selbst wenn man insoweit einen Verstoß gegen den die Standsicherheit baulicher Anlagen fordernden § 15 Bauordnung (BauO) NRW in Betracht zöge, stünde jedenfalls eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht im Raum. Dass bei einem Ein- oder Umstürzen der 2,40 m hohen Mauer Schäden auf dem Grundstück des Klägers entstehen könnten, ist angesichts des Abstands der Mauer zur Grundstücksgrenze von rund 15 m nicht erkennbar. Auch einen Verstoß gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts vermag die Kammer im Ergebnis nicht festzustellen. Insoweit kommt – je nachdem, ob es sich bei der Einrichtung des Lagerplatzes um ein Außenbereichs- oder ein Innenbereichsvorhaben handelt – ein Verstoß gegen § 35 BauGB oder ein Verstoß gegen § 34 BauGB (gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Baunutzungsverordnung – BauNVO) unter Einbeziehung des in diesen Normen jeweils enthaltenen Rücksichtnahmegebots in Betracht. Sollte die von dem Bauvorhaben betroffene Fläche (teilweise) im Außenbereich liegen, gilt Folgendes: Ob die Baugenehmigung gemäß § 35 BauGB erteilt werden durfte oder dies wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB ausschied, ist für die Entscheidung über den Rechtsbehelf eines Nachbarn grundsätzlich nicht von Belang. Denn bei § 35 BauGB handelt es sich nicht um eine generell nachbarschützende Vorschrift. Nachbarschutz entfaltet § 35 BauGB allerdings insoweit, als (auch) in ihm – namentlich in Absatz 3 Nr. 3 – das planungsrechtliche „Gebot der Rücksichtnahme“ verankert ist. Der Rechtsbehelf eines Nachbarn hat demnach Erfolg, wenn ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu seinen Lasten vorliegt, sein Grundstück also durch Errichtung und Betrieb der genehmigten Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB ausgesetzt wird. Schädliche Umwelteinwirkungen sind erhebliche Immissionen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das heißt solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Geräuscheinwirkungen schädlich und damit unzumutbar sind, ist bei Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen, grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ‑ TA Lärm ‑ vom 26. August 1998) zu bestimmen. Vgl. (in Bezug auf § 35 BauGB) nur BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 ff. Nichts anderes gilt, wenn man die von der Baugenehmigung betroffene Fläche auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen dem (unbeplanten) Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zuordnet, wie die Beklagte es tut. Auch dann müsste das Bauvorhaben die Grenzen wahren, die das in § 34 BauGB und (gegebenenfalls) § 15 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot dem Bauherrn mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit der Nachbarn setzt. Diese Grenzen werden auch bei Innenbereichsvorhaben im Wesentlichen durch die Vorgaben der TA Lärm bestimmt. Vgl. (in Bezug auf § 34 BauGB) nur BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff., und OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 ff. Dass das Grundstück des Klägers durch die Errichtung und den Betrieb des Lagerplatzes bzw. durch den um die Lagerfläche erweiterten Gesamtbetrieb der Beigeladenen Geräuschimmissionen ausgesetzt wird, die über das nach der TA Lärm hinzunehmende Maß hinausgehen, kann die Kammer nicht feststellen. Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung von Geräuschimmissionen nach der TA Lärm ist zunächst die Schutzbedürftigkeit des jeweiligen, von den Immissionen betroffenen Nachbargrundstücks. Es spricht manches dafür, dass das Grundstück des Klägers sich – wie die Beklagte annimmt – im Außenbereich befindet. Die TA Lärm enthält zwar keine besonderen Richtwerte zur Lösung von Immissionskonflikten im Außenbereich. Die Situation im Außenbereich ist indes hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit derjenigen in einem Kern-, Dorf- oder Mischgebiet durchaus vergleichbar. Die für diese Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden daher im Allgemeinen auch für die Beurteilung von Immissionskonflikten im Außenbereich herangezogen. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 240 ff. Nach Nr. 6.1 Abs. 1 lit. c) TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte in den genannten Gebieten tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Durch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen sie gemäß Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschritten werden; damit ergeben sich Maximalwerte von tagsüber 90 dB(A) und nachts 65 dB(A). Dieselben Immissionsrichtwerte gelten im Übrigen auch, wenn man das Grundstück des Klägers dem (unbeplanten) Innenbereich zuordnet. Denn hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und des daran geknüpften Schutzniveaus wäre dann auf die prägende Umgebung abzustellen, die sich auf die Nutzungen an der Straße „In den L. “, aber jedenfalls auch auf diejenigen an der M2. Straße (Nr. 1-21 und 2-24) und an der M.---straße erstreckt. Nach den Feststellungen in dem Ortstermin des Berichterstatters vom 15. November 2011 (betreffend die Verfahren 6 K 2511/10, 6 L 1018/11 und 6 L 1106/11) befinden sich in dem so abgegrenzten Gebiet sowohl (teilweise recht umfangreiche) gewerbliche Nutzungen als auch Wohnnutzungen, ohne dass sich ein eindeutiger Vorrang der einen oder der anderen Nutzungsart aufdrängen würde. Damit spricht manches für das Vorliegen eines Mischgebietes, gegebenenfalls auch einer sog. „Gemengelage“. Auch in einem derart charakterisierten Innenbereich wären die genannten Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 Abs. 1 lit. c) TA Lärm heranzuziehen. Als ein faktisches „Allgemeines Wohngebiet“ im Sinne von § 4 BauNVO lässt sich der in Rede stehende Bereich hingegen – entgegen der Auffassung des Klägers – schon deshalb nicht einordnen, weil der seit Jahrzehnten vorhandene Betrieb der Beigeladenen nicht als „nicht störender Gewerbebetrieb“ im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingestuft werden kann. Nach dem schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros S7. & I1. vom 22. November 2010, ergänzt durch die schalltechnischen Stellungnahmen desselben Gutachterbüros vom 11. Juli 2013 und vom 5. Dezember 2013, werden die genannten Immissionsrichtwerte an dem Gebäude des Klägers nicht erreicht oder überschritten werden. Die schalltechnische Stellungnahme vom 11. Juli 2013 prognostiziert für das als „Immissionspunkt 10“ bezeichnete Gebäude des Klägers bei Verwirklichung des Bauvorhabens in der Fassung der Baugenehmigung vom 26. August 2013 einen Beurteilungspegel (Tagzeitraum) von 53,5 dB(A). Bei Umsetzung der mit Baugenehmigung vom 14. Januar 2014 zugelassenen Variante soll nach der schalltechnischen Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 an dem Wohnhaus des Klägers ein Beurteilungspegel (Tagzeitraum) von 53,3 dB(A) entstehen. Ein Betrieb des Lagerplatzes zur Nachtzeit ist nicht vorgesehen bzw. genehmigt. Zur Frage der maximal zulässigen Spitzenpegel enthalten die Stellungnahmen vom 11. Juli 2013 und vom 5. Dezember 2013 keine Angaben; das Gutachten vom 22. November 2010 beschränkt sich auf die pauschale Angabe, „Überschreitungen der zulässigen Höchstwerte nach Nr. 6.2 Abs. 2 TA Lärm infolge kurzzeitiger Geräuschspitzen [seien] ebenfalls nicht zu erwarten“. Das schalltechnische Gutachten begegnet aus Sicht der Kammer keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Methodik entspricht den Vorgaben der TA Lärm. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Plausibilität des Gutachtens auch nicht schon deshalb in Frage gestellt, weil die Stellungnahme vom 11. Juli 2013 gegenüber dem Gutachten vom 22. November 2010 für den Immissionspunkt 10 eine Verringerung des Beurteilungspegels, für den Immissionspunkt 11 hingegen eine Erhöhung prognostiziert. Diese Veränderungen der Prognose sind durchaus erklärbar, wenn man sich vergegenwärtigt, dass das Haus „In den L. 12“ (= Immissionspunkt 11) in Bezug auf die genehmigte Lagerfläche zu einem nicht unerheblichen Teil hinter dem Haus „In den L. 11“ (= Immissionspunkt 10) liegt und daher durch dieses zum Teil gegen den Lärm abgeschirmt wird. Dass die Verschiebung der Schwergewichtsmauer und damit auch der dahinter liegenden Lärmquelle in Richtung Westen zu einer Reduzierung am Immissionspunkt 10 führt, der dieser Mauer in unmittelbarer Nähe und unabgeschirmt gegenüber liegt, war zu erwarten, zumal die Mauer gegenüber der dem Gutachten von November 2010 zugrunde liegenden Annahme um 40 cm erhöht ist. In Bezug auf den Immissionspunkt 11 hingegen dürfte die Verschiebung der Mauer in Richtung Westen wegen der aufgezeigten Abschirmung und der Entfernung zwischen Lärmquelle und Immissionsort weniger gravierende Auswirkungen haben; hinsichtlich dieses Immissionspunktes könnte sich aber die erhebliche Kürzung der Schwergewichtsmauer an ihrem südlichen Ende nachteilig niedergeschlagen haben. Denn ausweislich der Aufstellung der Teilpegel (Gutachten vom 22. November 2010, Seite A 2) stellen die im Bereich des Schüttgutlagers entstehenden Lärmimmissionen (Flächenschallquelle A2) hinsichtlich des Immissionspunktes 11 den größten Einzelpegel dar. Insoweit wäre aus Sicht der Kammer eher erklärungsbedürftig, warum durch die Änderung des Vorhabens zwar der Beurteilungspegel am Immissionspunkt 11 steigt, der Beurteilungspegel am Immissionspunkt 9 (In den L. 10) jedoch sinkt. Denn auch in Bezug auf den Immissionsort 9 stellt der Lärm im Bereich des Schüttgutlagers den größten Teilpegel dar. Möglicherweise wirkt sich hier der Umstand aus, dass der Schwerpunkt der Flächenschallquelle A1 nach Westen verschoben und die Schwergewichtsmauer (auch) an ihrem nördlichen Ende gekürzt worden ist. Denn es erscheint denkbar, dass der Immissionspunkt 11 nunmehr verstärkt von Immissionen erreicht wird, die am nordwestlichen Ende der Lagerfläche entstehen. Der Immissionspunkt 9 hingegen ist gegen Immissionen aus diesem Bereich durch das Gebäude „In den L. 11“ abgeschirmt. In dem durch den Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin vom 17. Juni 2014 hat der Gutachter, Dipl-Ing. I1. , noch einmal bekräftigt, dass er hinsichtlich der Verschiebung der Schwergewichtsmauer verschiedene Varianten gerechnet habe, und er hat nachvollziehbar beschrieben, wie sich die Beurteilungspegel an den einzelnen nordöstlichen Immissionspunkten durch „virtuelle Modifikationen“ der Mauer verändert haben. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine bereits in früheren Verfahren vorgelegte „Plausibilitätsprüfung“ der Planungsbüro für Lärmschutz B. GmbH vom 8. November 2011 (Bl. 57 der GA 6 K 1062/13) die Schallprognose im Einzelnen angreift, verhilft auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Die Kammer hält die durch die Planungsbüro für Lärmschutz B. GmbH“ (im Folgenden: „Gegengutachter“) angesprochenen Kritikpunkte aufgrund der diesbezüglichen Stellungnahme des Ingenieurbüros S7. & I1. vom 5. Juli 2013 (Bl. 98 der GA 6 K 1062/13), der Ergänzungen dieses Ingenieurbüros vom 7. Februar 2014 (Bl. 122 der GA 6 K 4686/13) und vom 21. Juli 2014 (Bl. 217 der GA 6 K 4686/13) sowie der ausführlichen Befragung des Gutachters Dipl.-Ing. I1. im Erörterungstermin vom 17. Juni 2014 für im Wesentlichen ausgeräumt. Die noch verbliebenen Zweifel bzw. Unklarheiten sind nicht geeignet, das Ergebnis ernsthaft in Frage zu stellen. Soweit der Gegengutachter moniert, die Vorbelastung durch andere emittierende Betriebe sei nicht hinreichend untersucht worden, ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Baugenehmigungen bereits der großflächige I.--- -Baumarkt auf dem Grundstück M2. Straße 22 genehmigt und wohl auch fertig gestellt war. Es stellt sich also die Frage, ob die Vorbelastung durch diesen Betrieb bei der Schallprognose außer Betracht bleiben durfte. Die Erklärung des Ingenieurbüros S7. & I1. in der Stellungnahme vom 5. Juli 2013, das Lärmgutachten des Baumarktes weise eine Unterschreitung des Immissionsrichtwertes um 6 dB(A) aus, so dass der Lärm als irrelevant einzustufen sei, erscheint der Kammer nicht ganz zwingend, weil Ziffer 3.2.1 Abs. 2 und 6 TA Lärm die Einbeziehung der Vorbelastung nur dann für entbehrlich erklärt, wenn die von der „zu beurteilenden Anlage“ ausgehende Belastung am jeweiligen Immissionsort die Immissionsrichtwerte um 6 dB(A) unterschreitet. „Zu beurteilende Anlage“ ist vorliegend nicht der neue Baumarkt, sondern der Betrieb der Beigeladenen, dessen Lärmauswirkungen die Immissionsrichtwerte nicht an allen Immissionsorten um 6 oder mehr dB(A) unterschreiten. Hinsichtlich des Wohnhauses des Klägers allerdings werden in Bezug auf die streitgegenständlichen Baugenehmigungen Beurteilungspegel prognostiziert, die tatsächlich um mehr als 6 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert liegen, so dass an diesem Immissionsort eine „Irrelevanz“ im Sinne von Ziffer 3.2.1 Abs. 2 und 6 TA Lärm angenommen werden kann. Im Übrigen hat die Einsichtnahme in das Lärmgutachten des TÜV Nord zum I.--- -Baumarkt anlässlich des Erörterungstermins vom 17. Juni 2014 ergeben, dass an dem dem Grundstück des Klägers nächstgelegenen Immissionspunkt (In den L. 2) nur ein Beurteilungspegel von 39 dB(A) durch den Baumarkt zu erwarten ist. Diese Vorbelastung kann bei dem Kläger in der Tat keine nennenswerte Verschärfung der Lärmsituation bewirken. Selbst wenn man auch bei dem Kläger (In den L. 11) einen Beurteilungspegel von 39 dB(A) aufgrund des Baumarkts unterstellte, würde die durch den Betrieb der Beigeladenen bewirkte Lärmbelastung (L r = 53,5 dB(A)) angesichts der gebotenen logarithmischen Addition lediglich auf (53,5 + 39,0 =) 53,65 dB(A) erhöht. Die von dem Gegengutachter geforderte Angabe zu den Öffnungszeiten des S8. marktes fehlt in der Tat im Text der Schallprognose. Aus den angegebenen Rechengrößen der Tabelle im Anhang A5 (Parkplatz P1 - Einwirkzeit 780 Minuten) lässt sich aber schließen, dass jedenfalls kein Eingabefehler zu Lasten des Klägers vorliegt. Denn der S9. markt hat tatsächlich nur von 8 bis 19 Uhr geöffnet (= 660 Minuten), was auch der Baugenehmigung für diesen Teil des Betriebs der Beigeladenen entspricht. Soweit der Gegengutachter den zugrunde gelegten Schallleistungspegel für die Rangiergeräusche kritisiert und auf Heft 192 der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie aus dem Jahre 1995 verweist, hat der Gutachter erläutert, die von dem Gegengutachter herangezogene Auflage des Hefts aus dem Jahre 1995 sei veraltet; er selbst habe mit der aktuellen Auflage (2005) gearbeitet. Der Kläger ist dem nicht entgegen getreten. Hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums (Ziffer 6.1 Abs. 2 TA Lärm) ist der Vorhalt des Gegengutachters, dass die Einhaltung der entsprechenden Grenzen in dem schalltechnischen Gutachten vom 22. November 2010 zwar behauptet, aber nicht belegt wird, nicht ganz von der Hand zu weisen. Nachdem der Gutachter seine Überlegungen zu den zu erwartenden Spitzenpegeln in dem Erörterungstermin vom 17. Juni 2014 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Juli 2014 erläutert hat, hält die Kammer diesen Punkt indes für geklärt. Soweit der Gegengutachter bemängelt, in dem Gutachten werde nicht zwischen Zu- und Abfahrten und damit nicht nach der Richtung der Fahrt differenziert, hat der Gutachter plausibel erläutert, dass es auf die Richtung der Bewegung der Lärmquelle nicht ankomme. Zutreffend hat der Gegengutachter in Bezug auf die Tabelle auf Seite 9 der Schallprognose („Fahrzeugbewegungen auf dem Betriebsgelände“) angemerkt, die Zahl der Kfz-Bewegungen müsse in der dritten und sechsten Zeile statt 38 und 40 ausweislich des Texts auf Seite 8 richtigerweise 33 und 7 lauten. Der Gutachter hat den Fehler in der Tabelle eingeräumt, zugleich aber nachvollziehbar erklärt, dass mit den richtigen Zahlen gerechnet worden sei, was an der Tabelle in Anhang 4 zu erkennen sei. Die dort für das Abkippen an der Schüttgosse angenommenen Einwirkzeiten von 165 Minuten (7 bis 20 Uhr) bzw. 35 Minuten (Ruhezeit) korrespondieren bei Annahme einer Dauer des einzelnen Schüttvorgangs von 5 Minuten (vgl. Fußnote 3 zu Tabelle 2 auf Seite 9 der Schallprognose) der auf Seite 8 der Schallprognose genannten Zahl an Fahrbewegungen (7 Fahrzeuge in der Ruhezeit, 33 Fahrzeugen in der übrigen Tagzeit). Soweit der Gegengutachter in Bezug auf den Lärm des Kundenparkplatzes bemängelt, der Gutachter sei von einer falschen Zahl an Stellplätzen (38 statt 48) ausgegangen, ist festzustellen, dass der Gutachter nicht mit der Zahl der Stellplätze sondern mit der Nettoverkaufsfläche gerechnet hat, was nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie alternativ möglich ist (siehe die Erläuterungen zur Bezugsgröße „B“ auf Seite 88 der Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007). Soweit der Gegengutachter dem Gutachten vorhält, die Bewegungshäufigkeit N sei mit 0,08 angenommen worden, obwohl die Parkplatzlärmstudie für einen Verbrauchermarkt die Bewegungshäufigkeit 0,10 vorsehe, hat der Gutachter nachvollziehbar ausgeführt, er habe die Bewegungshäufigkeit aus den vorliegenden Daten über die Kundenfrequenz konkret errechnet, wobei davon ausgegangen worden sei, dass alle Kunden mit dem Auto kämen. Eine solche Berechnung ist nach Einschätzung des Gerichts grundsätzlich mit der Parkplatzlärmstudie vereinbar (siehe deren Seite 88: „falls für N keine exakten Zählungen vorliegen…“). Die konkrete Berechnung hat der Gutachter auf Bitte des Gerichts in seiner Ergänzung vom 21. Juli 2014 nachgeliefert. Der errechnete Wert (N = 0,08) ist im Übrigen – gemessen an den von der Parkplatzlärmstudie vorgeschlagenen „Anhaltswerten“ – auch nicht unplausibel. Zwar sieht die Studie für einen Verbrauchermarkt bis 5.000 qm in der Tat einen Anhaltswert von 0,10 vor. Für Fachmärkte, zu denen der S10. markt trotz seines recht breiten Sortiments zählen dürfte, finden sich in der entsprechenden Tabelle (Tabelle 33, Seite 84 der Parkplatzlärmstudie) allerdings niedrigere Werte (Elektrofachmarkt: 0,07, Bau- und Möbelmarkt: 0,04). Soweit der Gegengutachter erklärt, die als Lärmminderungsmaßnahme vorgeschlagene Kapselung der „Kühlanlage“ sei in dem Gutachten nicht hinreichend genau beschrieben, dürfte kein den Kläger betreffender Punkt angesprochen sein. Denn die Kapselung der Kühlanlage (gemeint ist wohl eine Belüftungsanlage) ist in dem Gutachten nur deshalb für notwendig gehalten worden, weil ohne diese Maßnahme der Beurteilungspegel an dem Wohnhaus M2. Straße 19 (IP 7) zur Nachtzeit zu hoch wäre. An dem Wohnhaus des Klägers (IP 10) hingegen verursachen die beiden Kühl- bzw. Belüftungsanlagen lediglich Teilpegel von 26,1 dB(A) und 36,6 dB(A). Zu dem Tagesbeurteilungspegel an diesem Immissionsort (53,5 dB(A)) tragen diese Teilpegel folglich nicht nennenswert bei. Hinsichtlich des für den Nachtzeitraum prognostizierten Beurteilungspegels am Wohnhaus des Klägers (37,8 dB(A)) verursachen die Kühl- bzw. Belüftungsanlagen zwar die größten Teilpegel. Da der Immissionsrichtwert insoweit jedoch – wie oben aufgezeigt – bei 45 dB(A) anzusiedeln ist, hat die in Rede stehende Kapselung der Kühlanlage, mit der eine Reduzierung des Schallleistungspegels dieser Lärmquelle um 5 dB(A) erzielt werden soll, für die Einhaltung des Immissionsrichtwerts ersichtlich keine durchgreifende Bedeutung. Wird der Nacht-Immissionsrichtwert somit an dem Wohnhaus des Klägers auch ohne Kapselung der Kühl- bzw. Belüftungsanlagen eingehalten, spielt die Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung in Bezug auf die Kapselung für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Dass die Kühl- und Belüftungsanlage nach der erfolgten Kapselung den nach der Schallprognose anzustrebenden Schallleistungspegel von 89 dB(A) ausweislich des Messberichts vom 2. Dezember 2013 (Bl. 86 der GA) sogar noch um 1,9 dB(A) unterschreitet, sei hinzugefügt. Soweit der Gegengutachter bemängelt, die Zunahme des Verkehrs auf der öffentlichen Straße (Ziffer 7.4 TA Lärm) sei nicht hinreichend differenziert beleuchtet, scheint der Kammer dies – unter Einbeziehung der Gegenäußerung des Gutachters vom 5. Juli 2013 – nicht berechtigt. Die nach Ziffer 7.4 TA Lärm vorausgesetzte Erhöhung um 3 dB(A), also eine Verdoppelung des Lärms, aufgrund des durch den Betrieb der Beigeladenen verursachten Kunden-, Mitarbeiter- und Lieferverkehrs bei gleichzeitiger Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (im Mischgebiet tags 64 dB(A)) ist auch bei pessimalen Annahmen nach Lage der Dinge nicht zu erwarten. Dass die von dem Gutachter angesetzte Flächenschallquelle für die Kfz-Bewegungen auf dem Betriebsgrundstück im Süden „zu früh“ endet, wie der Gegengutachter meint, vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Betriebsgrundstück der Beigeladenen sich nicht ganz bis zur M2. Straße erstreckt. Der Vorwurf des Gegengutachters, der Gutachter habe die LKW-Waage an der falschen Stelle des Betriebsgrundstücks verortet, trifft nicht zu, wie sich bereits anlässlich des Ortstermins vom November 2011 in der Sache 6 K 2511/10 gezeigt hat. Soweit der Gegengutachter die Frage in den Raum gestellt hat, ob die im Jahre 2003 erfolgten Lärmmessungen und die im Jahre 2004 erstellte Schallprognose, auf die teilweise auch im Rahmen des Gutachtens vom 22. November 2010 zurückgegriffen worden ist, noch hinreichend aktuell seien, ist festzustellen, dass der Betrieb der Beigeladenen sich in den letzten Jahren in der Tat in mancherlei Hinsicht verändert hat. Dabei hat es sich aber wohl überwiegend um Änderungen gehandelt, die eher zu einer Reduzierung des Lärms geführt haben dürften. So sind etwa im Rahmen der im September 2007 erzielten gütlichen Beilegung der Klageverfahren 6 K 1170/05 u.a. lärmmindernde Veränderungen an der Mahl- und Mischanlage vorgenommen worden. Zudem wird die lange Zeit vorhandene Korntrocknungsanlage seit einigen Jahren nicht mehr betrieben und ist nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Beigeladenen im Erörterungstermin vom 17. Juni 2014 im Jahre 2013 ausgebaut worden. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht die etwas pauschale Auskunft des Gutachters Dipl.-Ing. I1. , er habe sich vor der Erstellung der Schallprognose vom 22. November 2010 bei der Beigeladenen nach etwaigen Veränderungen in den letzten Jahren erkundigt, letztlich ausreichend. Soweit der Kläger schließlich noch ausführt, die mit den Baugenehmigungen vom 26. August 2013 und vom 14. Januar 2014 genehmigte Verschiebung der Schwergewichtsmauer in Richtung Westen eröffne die Möglichkeit, dass auf der Fläche östlich der Mauer nunmehr betriebliche Tätigkeiten der Beigeladenen ohne eine den Lärm auf den Nachbargrundstücken reduzierende Abschirmung nach außen stattfinden könnten, ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur Nutzungen sind, die durch die Baugenehmigungen vom 26. August 2013 und vom 14. Januar 2014 genehmigt worden sind. Hinsichtlich der Fläche zwischen der Schwergewichtsmauer und dem „Vorfluter“ wird durch diese Baugenehmigungen keine Nutzung genehmigt. Allerdings wäre eine etwaige, durch eine frühere (noch gültige) Baugenehmigung genehmigte Nutzung dieser Fläche in die Schallprognose für den Gesamtbetrieb einzustellen gewesen. Die Kammer kann indes nicht erkennen, dass irgendeine Nutzung der in Rede stehenden Fläche derzeit genehmigt ist. Auch im Erörterungstermin vom 17. Juni 2014 bestand hinsichtlich dieses Punktes Einigkeit zwischen den Beteiligten. Das schalltechnische Gutachten begegnet daher auch in dieser Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Insgesamt kann die Kammer nach alledem auf der Grundlage der Schallprognose vom 22. November 2010 und der diversen Ergänzungen und Erläuterungen durch die Gutachter mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot durch die angefochtenen Baugenehmigungen nicht verletzt wird. Ein Großteil der von den Klägern mit Hilfe des Gegengutachters aufgezeigten Bedenken hat im Klageverfahren ausgeräumt werden können. Die wenigen verbleibenden Zweifelsfragen – etwa diejenige nach dem Schallleistungspegel der im Rahmen der Baugenehmigung zulässigerweise einsetzbaren Stapler – sind nicht geeignet, eine Überschreitung des einschlägigen Immissionsrichtwerts am Wohnhaus des Klägers möglich erscheinen zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der von den Gutachtern ermittelte Beurteilungspegel am vorliegend maßgeblichen Immissionspunkt 10 (53,5 dB(A) bzw. 53,3 dB(A)) den einschlägigen Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) um mehr als 6 dB(A) unterschreitet. Dies bedeutet angesichts der vorzunehmenden logarithmischen Addition, dass selbst eine Vervierfachung der für das Grundstück des Klägers ermittelten Lärmbelastung den anzusetzenden Immissionsrichtwert noch unterschreiten würde. Die der Baugenehmigung zugrunde liegende Schallprognose müsste also außerordentlich gravierende Fehler bei den Eingabegrößen und/oder bei der Berechnungsmethodik aufweisen, um eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zumindest möglich erscheinen zu lassen. Derart gravierende Mängel sind nach der Überzeugung des Gerichts nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.