OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 1579/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1219.9L1579.14.00
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je ½ mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt 1 Gründe: 2 Die nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässigen Anträge der Antragsteller, 3 4 1. die aufschiebende Wirkung der bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 9 K 3967/14 anhängigen Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 12. August 2014 (Az.: 01217-14-02) anzuordnen und 5 2. den Beigeladenen aufzugeben, die auf dem Grundstück mit der Katasterbezeichnung Gemarkung I. , Flur 57, Flurstück 490 und der Straßenbezeichnung K. -Q. -Straße 80 in I. bereits begonnenen Bauarbeiten für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses und zur Errichtung eines Carports sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens und zur Nutzungsaufnahme zu unterlassen, 6 sind unbegründet. 7 Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen ihn belastenden, den Empfänger desselben begünstigenden Verwaltungsakt hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entfällt diese jedoch, wenn ein Drittbetroffener gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens klagt. In diesen Fällen hat er allerdings die Möglichkeit, bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Ausgang dieses Verfahrens hängt ab von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen einerseits des Dritten an der Suspendierung der angefochtenen Baugenehmigung bzw. andererseits des Empfängers und der Öffentlichkeit an der sofortigen Ausnutzung derselben. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dieser hat Erfolg, wenn sich die erteilte Baugenehmigung in Bezug auf den Antragsteller schützendes öffentliches Nachbarrecht als rechtswidrig erweist. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Durch die Schaffung vollendeter Tatsachen würde dem Dritten die Duldung des vorläufigen Zustands zugemutet und die Durchsetzung seines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse als auch das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. 8 Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses der Antragsteller – vorläufig von der Fortsetzung der Bauarbeiten bzw. der Nutzung des entstehenden Bauwerks verschont zu bleiben – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse – genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen – und dem privaten Interesse der Bauwilligen – alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können –, dass den letztgenannten Interessen Vorrang einzuräumen ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben. 9 Erfolg verspricht die Anfechtungsklage, wenn den Antragstellern ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen zusteht. Dies setzt voraus, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – die Antragsteller durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt werden. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, wird im Klageverfahren – wie auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – hingegen nicht geprüft. 10 Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des nach § 30 Abs. 1 BauGB qualifizierten Bebauungsplans Nr. 14 A „Im Winkel“ der Antragsgegnerin. Es verstößt nicht gegen die Antragsteller schützende Normen des Bauplanungsrechts. 11 Unabhängig von der Frage, ob den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Bauweise nach § 22 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und zur überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO überhaupt nachbarschützende Wirkung zukommt, steht das Bauvorhaben im Einklang mit diesen Festsetzungen. 12 Soweit die Antragsteller sinngemäß rügen, der Bebauungsplan sei funktionslos geworden, weil es der Plangeber bezüglich der Festsetzung „Gartenhof- oder Atriumhäuser mit einem der fremden Sicht entzogenen Gartenhof (§ 17 Abs. 2 BauNVO)“ nach der Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung NRW (BauO NRW) versäumt habe, die Festsetzungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche zu überprüfen und abzuändern, folgt die Kammer dem nicht. 13 Für das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit kann ursächlich zunächst nur ein in der tatsächlichen Entwicklung eingetretener Zustand sein, der es auf unabsehbare Zeit ausschließt, die planerische Gesamtkonzeption oder das mit einer Festsetzung verfolgte Planungsziel zu verwirklichen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. Ob nachträglich tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die der Planverwirklichung objektiv entgegenstehen, hängt jeweils von den Gegebenheiten im Einzelfall ab 14 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – 4 C 39.75 –, BVerwGE 54, 5 = juris Rn 35; vgl. weiter BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 1997 – 4 B 6/97 –, NVwZ-RR 1997, 513 = juris Rn 5, vom 29. Mai 2001 – 4 B 33.01 –, BRS 64 Nr. 72 = juris Rn 5, vom 28. April 2004 – 4 C 12.03 –, juris Rn 15 und vom 26. April 2005 – 10 BN 1.04 –, juris Rn 6. 15 Dafür, dass die Festsetzungen über die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche tatsächlich nicht mehr umgesetzt werden können, ist nichts ersichtlich. Insbesondere folgt dies nicht aus der von den Antragstellern herangezogenen, gegenüber dem früheren Rechtszustand weitergehenden bauordnungsrechtlich begründeten Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Hinblick auf die grenzständige Bebaubarkeit. 16 In ganz besonderen Einzelfällen kann ein Bebauungsplan auch dann außer Kraft treten, wenn (und soweit) er mit seinen überkommenen Darstellungen unter den veränderten Umständen einfach nicht mehr (rechtlich) „brauchbar“ oder als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar ist. 17 Vgl. zu einem Fall im Zusammenhang mit der kommunalen Neugliederung BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 – IV C 5.76 –, BRS 37 Nr. 6 = juris Rn 25 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1974 – IV C 6.73 –, BVerwGE 45, 25 = juris Rn 27; vgl. weiter VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2010 – 5 S 2986/08 –, juris Rn 35, 18 Dies würde voraussetzen, dass eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt. 19 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2010– 5 S 2986/08 –, juris Rn 35. 20 Hiervon kann aber bezogen auf die Festsetzungen zur Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche auch dann nicht ausgegangen werden, wenn nun – wie hier –bauordnungsrechtlich eine weitreichendere Bebauung auf der Grundstücksgrenze möglich ist. Vielmehr ist durch die von den Antragstellern angeführte Rechtsänderung die Möglichkeit der baulichen Ausnutzung der Grundstücke für alle Grundstückseigentümer ausgeweitet worden. Somit sind die baurechtlich bedingten Einschränkungen des Eigentumsrechts für alle Grundstückseigentümer reduziert worden. Eine solche Ausweitung führt nicht dazu, dass die Festsetzungen der (geschlossenen) Bauweise und der überbaubaren Grundstücksgrenzen keinen Beitrag mehr zu der städtebaulichen Ordnung leisten könnten. Im Gegenteil tragen die Festsetzungen im Zusammenspiel mit der Festsetzung einer Bebauung mit Gartenhof- oder Atriumhäusern dazu bei, eine bestimmte städtebauliche Vorstellung – nämlich einer geschlossenen „Bungalow-Bebauung“, deren gartenmäßige Ruhebereiche entweder gänzlich, jedenfalls aber von zwei Seiten von Bebauung umschlossen sind – zu verwirklichen. Dass hierbei die Grundstücke in besonders hohem Umfang überbaut werden können sollten, folgt auch aus der Festsetzung der Grund- bzw. Geschossflächenzahl. Die Festsetzung auf jeweils 0,6 war nur deshalb möglich, weil zugleich die Festsetzung einer Bebauung mit Gartenhof- bzw. Atriumhäusern erfolgte, § 17 Abs. 2 BauNVO in der Fassung vom 15. September 1977 (BauNVO 1977). § 17 Abs. 1 BauNVO 1977 sah hingegen in reinen Wohngebieten – wie vorliegend – grundsätzlich bei eingeschossiger Bauweise eine Grundflächenzahl von max. 0,4 und eine Geschossflächenzahl von max. 0,5 vor. Aus dem Zusammenspiel der Festsetzungen folgt auch nicht, dass ihre Ausnutzung rücksichtslos wäre. Die Rücksichtslosigkeit kann sich vielmehr nur im Einzelfall ergeben. 21 Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn 22, vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, BRS 40 Nr. 199 = juris Rn 14, und vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = juris Rn 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –, NVwZ 1999, 1360 = juris Rn 33, und vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris Rn 9. 23 Beeinträchtigungen der vorgenannten Art und Intensität sind weder ersichtlich noch haben die Antragsteller diese geltend gemacht. 24 Das Vorhaben widerspricht auch nicht den nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. 25 Ein Verstoß gegen die drittschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist nicht gegeben. Hiernach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von Bebauung durch oberirdische Gebäude freizuhalten, wobei die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben ist an der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Antragsteller grenzständig, also ohne auf dem eigenen Grundstück liegende Abstandflächen genehmigt worden. Der Einhaltung von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW notwendigen Abstandflächen bedarf es aber nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW nicht, da nach den maßgeblichen planungsrechtlichen Vorschriften – der Festsetzung der geschlossenen Bauweise im Bebauungsplan – ohne Grenzabstand gebaut werden muss. 26 Steht den Antragstellern kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu, kommt ein Anspruch auf Erlass einstweiliger Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. VwGO nicht in Betracht. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei orientiert sich die Kammer am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 29 BauR 2003, 1883, 30 und schätzt die Beeinträchtigung der Rechte der Antragsteller in Ausübung richterlichen Ermessens nach Ziffer 7 Buchst. a auf 7.500,00 Euro. Aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist vorliegend der Streitwert nach Ziffer 12 Buchst. a) auf die Hälfte des Hauptsachestreitwertes festzusetzen.