Beschluss
2 B 940/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
93mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung ist unbegründet, wenn bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt sind.
• Das Überschreiten einer faktischen hinteren Baugrenze führt nicht automatisch zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; es kommt auf Zumutbarkeit im Einzelfall an.
• Verschattung und eingeschränkte Sichtachsen begründen nur dann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots, wenn eine erdrückende Wirkung vorliegt, die das Empfinden des Eingemauertseins oder der Gefängnishof-Situation erzeugt.
• Bei der Prüfung der Einfügung in die nähere Umgebung sind die überbaute Grundstücksfläche und deren räumliche Lage maßgeblich; zur Konkretisierung kann auf § 23 BauNVO verwiesen werden.
• Für die Kostenentscheidung gilt §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 47, 52, 53 GKG.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Baugenehmigung abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung ist unbegründet, wenn bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt sind. • Das Überschreiten einer faktischen hinteren Baugrenze führt nicht automatisch zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; es kommt auf Zumutbarkeit im Einzelfall an. • Verschattung und eingeschränkte Sichtachsen begründen nur dann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots, wenn eine erdrückende Wirkung vorliegt, die das Empfinden des Eingemauertseins oder der Gefängnishof-Situation erzeugt. • Bei der Prüfung der Einfügung in die nähere Umgebung sind die überbaute Grundstücksfläche und deren räumliche Lage maßgeblich; zur Konkretisierung kann auf § 23 BauNVO verwiesen werden. • Für die Kostenentscheidung gilt §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 47, 52, 53 GKG. Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Beigeladenen für ein Einfamilienhaus. Das Verwaltungsgericht hatte dies abgelehnt mit der Begründung, die Genehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften; insbesondere werde eine faktische hintere Baugrenze nicht überschritten und das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Die Antragstellerin rügte hingegen eine Überschreitung der faktischen hinteren Baugrenze sowie erhebliche Verschattung und Einsichtsmöglichkeit, die zu einer erdrückenden Wirkung führe. Das OVG prüfte die in der Beschwerde vorgebrachten, auf § 146 VwGO beschränkten Gründe. Zum Beleg der örtlichen Verhältnisse lagen Karten- und Luftbildmaterial sowie Angaben zu Bebauungstiefen und Abständen vor. Das Verwaltungsgericht hatte außerdem festgestellt, dass erforderliche Abstände nach § 6 BauO NRW gewahrt sind. Im Beschluss wurden Kosten und Streitwert festgesetzt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, ihre Begründung jedoch im Umfang der auf § 146 Abs. 4 VwGO beschränkten Prüfung nicht tragfähig. • Keine Nachbarrechtsverletzung: Die summarische Prüfung ergab keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften; die Abstandflächenregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist gewahrt. • Faktische Baugrenze: Das bloße Überschreiten einer faktischen hinteren Baugrenze führt nicht automatisch zu einer Rücksichtnahmeverletzung; maßgeblich ist die Zumutbarkeit für den Nachbarn im Einzelfall. • Prüfmaßstab Einfügung: Bei der Beurteilung der Einfügung in die nähere Umgebung kommt es auf die Größe der überbauten Grundfläche und deren Lage an; § 23 BauNVO kann zur Konkretisierung der überbaubaren Grundstücksfläche und Bautiefe herangezogen werden. • Anwendung auf den Einzelfall: Karten- und Luftbildmaterial zeigten, dass die Bebauungstiefe des genehmigten Hauses (ca. 33 m) innerhalb des Umgebungsrahmens liegt (vergleichbare Bebauungstiefe ca. 36 m), wobei ein benachbartes größeres Gebäude maßstabsbildend wirkt. • Erdrückende Wirkung: Nach ständiger Rechtsprechung ist nur bei einer sehr gravierenden Wirkung, die das Gefühl des Eingemauertseins erzeugt, das Rücksichtnahmegebot verletzt; das Gericht stellte fest, dass solche Verhältnisse hier nicht vorliegen. • Verschattung/Einsicht: Mögliche Verschattung oder veränderte Sichtachsen rechtfertigen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, sofern die Auswirkungen unterhalb der engen Schwelle einer erdrückenden Wirkung bleiben. • Darlegungsanforderungen: Pauschale Verweise auf frühere Ausführungen genügen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht; die Beschwerde hat die entscheidenden Bewertungen nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften verletzt oder eine erdrückende Wirkung für ihr Grundstück bewirkt. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass die Abstände nach § 6 BauO NRW eingehalten sind und die Bebauungstiefe des genehmigten Hauses innerhalb des maßgeblichen Umgebungsrahmens liegt, sodass die Zumutbarkeitsgrenze des Rücksichtnahmegebots nicht überschritten wird. Mögliche Verschattungen und veränderte Sichtachsen sind zwar beeinträchtigend, erreichen jedoch nicht die enge Schwelle, die eine Rechtsverletzung begründen würde. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.