Beschluss
6 z L 578/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0613.6Z.L578.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Beteiligung am Zulassungsverfahren zum Studiengang Humanmedizin für das Sommersemester 2016 zusteht. 3 Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht nach § 3 Abs. 7 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ist ein Zulassungsantrag der Stiftung für Hochschulzulassung nicht in der vorgeschriebenen Form und innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfrist zugegangen, kann er nicht mehr berücksichtigt werden. Insoweit bestimmt § 3 Abs. 7 Satz 1 VergabeVO, dass vom Vergabeverfahren ausgeschlossen ist, wer die Bewerbungsfristen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO versäumt. Nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 VergabeVO können nachträglich eingereichte Unterlagen für das Sommersemester bis zum 31. Januar berücksichtigt werden. Fehlen bei Ablauf dieser Frist notwendige Unterlagen, so ist der Bewerber vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, § 3 Abs. 7 Satz 3, 2. Alt. VergabeVO. 4 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein ausgedruckter und von ihm unterschriebener Formularantrag innerhalb der für die nachträgliche Einreichung notwendiger Unterlagen maßgeblichen Frist des § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 VergabeVO bei der Antragsgegnerin eingegangen ist: Er hat weder glaubhaft gemacht, dass ein solcher zusammen mit der beglaubigten Ablichtung seines Abiturzeugnisses am 14. Januar 2016 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, noch hat er glaubhaft gemacht, dass sein auf den 28. Januar 2016 datierter ausgedruckter und unterschriebener Formularantrag fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. 5 Im Einzelnen: Der Antragsteller hat in seiner im vorliegenden Verfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 3. März 2016 vorgetragen, er habe noch in der ersten Kalenderwoche seinen Wiederbewerbungsantrag nebst Unterlagen in einen Briefumschlag „eingetütet“, diesen unter anderem auf der Rückseite handschriftlich mit seinem Namen und seiner Wohnanschrift versehen und bei der Antragsgegnerin eingereicht. Dass er in diesem Zusammenhang den genannten Wiederbewerbungsantrag unterschrieben hat, hat der Antragsteller hingegen nicht behauptet. Dies lässt sich auch nicht in die Angabe seines Prozessbevollmächtigten, der Antragsteller habe seine vollständigen Antragsunterlagen in der ersten Kalenderwoche eingereicht, hineinlesen, auf die sich der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung bezieht. Auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen – der Auszug des elektronischen Kontrollblattes und der Original-Verwaltungsvorgang – sind nicht geeignet, den Eingang eines formgerechten unterschriebenen Formularantrags im Zusammenhang mit dem Eingang der Ablichtung des Abiturzeugnisses des Antragstellers am 14. Januar 2016 bei der Antragsgegnerin zu belegen. Das von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. April 2016 übersandte elektronische Kontrollblatt enthält die Information, dass bei der Antragsgegnerin kein unterschriebener Formularantrag des Antragstellers eingegangen sei. Anhaltspunkte für einen Eingang eines unterschriebenen Formularantrags lassen sich auch nicht dem Original-Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin betreffend die Bewerbung des Antragstellers entnehmen. Die im Verwaltungsvorgang enthaltene Ablichtung des Abiturzeugnisses des Antragstellers trägt auf der ersten Seite einen Eingangsstempel der Antragsgegnerin mit Datum 14. Januar 2016, was – in der Zusammenschau mit dem oben auf derselben Seite angebrachten Vermerk „kein Antrag“ darauf hindeutet, dass den übersandten Unterlagen des Antragstellers kein ausgedruckter Formularantrag beigefügt war bzw. dass ein solcher jedenfalls am 14. Januar 2016 nicht bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. Insbesondere ist der im Verwaltungsvorgang befindliche, vom Antragsteller unterschriebene Formularantrag auf den 28. Januar 2016 datiert und kann der Antragsgegnerin wohl schon deswegen nicht bereits am 14. Januar 2016 zugegangen sein. 6 Der Umstand, dass der Antragsteller ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 3. März 2016 den Briefumschlag, in dem er seine Bewerbungsunterlagen Anfang Januar 2016 an die Antragsgegnerin übersandt hat, handschriftlich mit seinem Namen und seiner Anschrift versehen hat, ist ebenfalls nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, der Antragsgegnerin habe ein frist- und formgerechter schriftlicher Antrag des Antragstellers vorgelegen. Denn es kommt maßgeblich darauf an, dass der Zulassungsantrag als solcher, das heißt der ausgedruckte Formularantrag, unterschrieben ist. Dass der Zulassungsantrag selbst – und nicht etwa der Briefumschlag, in dem er versandt wird – zu unterschreiben ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 6 Satz 4 Vergabeverordnung. Darin heißt es: „...; das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss der Stiftung samt den erforderlichen Unterlagen vor Ablauf der in Absatz 7 Satz 2 genannten Fristen zugegangen sein.“ Dass der Antragsteller sich bereits zuvor fristgerecht in elektronischer Form bei der Antragstellerin beworben hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Erfordernis der fristgerechten Einreichung eines unterschriebenen ausgedruckten Antragsformulars besteht unabhängig von dem Erfordernis einer elektronischen Bewerbung über das Internetportal der Antragsgegnerin. Denn die Unterschrift ist der Beleg für den Willen des Bewerbers, den Zulassungsantrag verbindlich zu stellen. Das Erfordernis eines unterschriebenen Formularantrags ist auch durch den Charakter des Zulassungsverfahrens der Antragsgegnerin als Masseverfahren gerechtfertigt, in dem angesichts der Vielzahl von Bewerbungen für die Prüfung des einzelnen Antrags nur verhältnismäßig wenig Zeit zur Verfügung steht und eine Einbeziehung von außerhalb der vorgelegten Dokumente liegenden Umständen mit dem Ziel der Bewertung, ob ein wirksamer Antrag des jeweiligen Bewerbers vorliegt oder nicht, nicht opportun ist. Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage, ob der Antrag des Antragstellers alle für die Antragsgegnerin maßgeblichen Informationen enthielt, um seine Bewerbung in das Zulassungsverfahren einbeziehen zu können, dahingestellt bleiben. 7 Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der von ihm am 28. Januar 2016 unterschriebene Formularantrag fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. Er hat insoweit vorgetragen, er habe den Bewerbungsantrag erneut ausgefertigt, mit dem aktuellen Datum 28. Januar 2016 und seiner eigenhändigen Unterschrift versehen und ihn seinem Vater mit der Bitte übergeben, ihn an die Antragsgegnerin zu senden. Sein Vater wiederum hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16. Februar 2016 angegeben, er habe den unterschriebenen Formularantrag am 28. Januar 2016 kopiert, mit einer ausreichenden Briefmarke der Deutschen Post versehen und am Nachmittag des 28. Januar 2016 in der Nähe seiner Kanzlei in C. in einen Briefkasten geworfen, der eine Leerung noch an demselben Tag vorgesehen habe. 8 Mit diesem Vorbringen mag der Antragsteller glaubhaft gemacht haben, dass der von ihm unterschriebene Zulassungsantrag vom 28. Januar 2016 am 28. Januar 2016 zur Post gegeben wurde. Den Zugang des unterschriebenen Formularantrags bei der Antragsgegnerin, auf den es hier maßgeblich ankommt, hat der Antragsteller hingegen nicht glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen, unter Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeiten habe mit einem Eingang bis zum 31. Januar 2016 gerechnet werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn die Deutsche Post auf Ihrer Internetseite selbst angibt, ihre Betriebsprozesse seien darauf angelegt, rund 95% aller Briefsendungen innerhalb Deutschlands schon einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger zuzustellen, 9 vgl. https://www.deutschepost.de/de/q/qualitaet_gelb.html, 10 kann hieraus nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass der konkrete Zulassungsantrag des Antragstellers vom 28. Januar 2016 innerhalb der üblichen Postlaufzeiten tatsächlich bis zum 31. Januar 2016 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. Im Zweifelsfall hat der Bewerber den tatsächlichen Eingang des konkreten Zulassungsantrags bei der Antragsgegnerin nachzuweisen. Einen solchen Nachweis hat der Antragsteller nicht erbracht. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichts nachvollziehbar ausgeführt, das Original des Formularantrags vom 28. Januar 2016 sei niemals bei ihr eingegangen und auch eine bei ihr durchgeführte Dokumentensuche, die bei „fiktiven Anträgen“ wie dem des Antragstellers üblicherweise durchgeführt werde, sei erfolglos geblieben. 11 Dass zu einem anderen Zeitpunkt vor Ablauf der hier maßgeblichen Frist zur nachträglichen Einreichung von Unterlagen ein ausgedruckter und vom Antragsteller unterschriebener Formularantrag bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist der in dem Original-Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltene ausgedruckte und zweimal unterschriebene Formularantrag nicht fristgerecht bis zum Ablauf des 31. Januar 2016 bei der Antragsgegnerin eingegangen. Bei diesem Antrag handelt es sich – wie aus dem Original-Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ersichtlich – um die Kopie des Formularantrags des Antragstellers vom 28. Januar 2016, den der Antragsteller offensichtlich nachträglich ein zweites Mal – rechts von der kopierten Unterschrift in dem dafür vorgesehenen Unterschriftenfeld – eigenhändig mit Tinte unterschrieben hat. Dieser Antrag war offenbar als Anlage an das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 16. Februar 2016 geheftet, welches ausweislich des auf diesem angebrachten Eingangsstempels nach Ablauf der Frist, und zwar am 19. Februar 2016, bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. Dass der zweifach unterschriebene Antrag zusammen mit dem vorgenannten Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 16. Februar 2016 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, folgt daraus, dass er in dem Schreiben unter dem Punkt „Anlagen“ als „nochmals unterschriebener Neuantrag“ aufgeführt ist. Zudem stimmen die – offenbar von Heftklammern stammenden – Löcher in der linken oberen Ecke des vorgenannten Formularantrags in Bezug auf ihre Anzahl, Position und Ausrichtung mit den Heftklammerlöchern überein, die auf dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 16. Februar 2016 und auf der diesen beigefügten Vollmacht und der eidesstattlichen Versicherung des Vaters des Antragstellers zu finden sind. Dass dieser nochmals unterschriebene Formularantrag keinen gesonderten Eingangsstempel der Antragsgegnerin trägt, dürfte auf der vormals bestehenden Heftung durch Klammern beruhen, die die Antragsgegnerin, wie sie im vorliegenden Verfahren dargelegt hat, entfernt hat, um die Unterlagen einfacher kopieren zu können. 12 Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bei der hier in Rede stehenden Frist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO handelt es sich um eine so genannte „Ausschlussfrist". Bei einer solchen ist eine Fristverlängerung ebenso wenig möglich wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumung. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO. § 32 Abs. 5 VwVfG bestimmt, dass die Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO sind solche Rechtsvorschriften; sie bestimmen durch den jeweils am Ende enthaltenen Klammerzusatz ausdrücklich, dass es sich bei den dort genannten Fristen um Ausschlussfristen handelt. Vor diesem Hintergrund kommt es auch auf ein etwaiges Verschulden des Antragstellers bei der Fristversäumung nicht an. 13 Vgl. dazu nur VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 20. Februar 2013 – 6z K 3970/12 – und vom 26. Februar 2015 – 6z K 4312/14 – sowie Beschlüsse vom 13. Oktober 2014 – 6z L 1513/14 – und vom 29. September 2015 – 6z L 1806/15 –, alle abrufbar unter www.nrwe.de. 14 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestimmung dieser Ausschlussfristen sachgerecht und notwendig und unterliegt daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass das von der Antragsgegnerin in vergleichsweise kurzer Zeit durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren erst in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und die Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Die Auswahl und – daran anschließend – die Verteilung auf die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Vergabeverfahren jede Entscheidung zugunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegte Unterlagen zu berücksichtigen, würde das zu ständigen Verschiebungen in der Rangfolge führen, was der Antragsgegnerin die – rechtzeitige – Zuteilung der Studienplätze unmöglich machen würde. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 – 13 A 1090/11 – und vom 7. Dezember 2010 – 13 B 1481/10 –, beide www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 – 6z K 4229/12 – und Beschluss vom 29. September 2015 – 6z L 1806/15 –, beide www.nrwe.de. 16 Ob unter Zugrundelegung der gewöhnlichen Postlaufzeiten mit einem fristgerechten Eingang des Zulassungsantrags des Antragstellers vom 28. Januar 2016 bei der Antragsgegnerin hätte gerechnet werden können, kann somit dahingestellt bleiben. Auch ob die Antragsgegnerin den Antragsteller rechtzeitig auf die fehlende Unterschrift hingewiesen hat, ist im vorliegenden, auf die Beteiligung der Bewerbung des Antragstellers am Zulassungsverfahren gerichteten Verfahren nicht von Bedeutung. 17 Auch wenn es vorliegend nicht hierauf ankommt, weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass – wie die Antragsgegnerin zutreffend in ihrem Schriftsatz vom 7. April 2016 ausgeführt hat – der Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum Studium bei einer Berücksichtigung seiner Bewerbung im Zulassungsverfahren jedenfalls in den von der Stiftung verwalteten Zulassungsquoten in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte: Der Antragsteller erfüllt mit der Abiturnote 2,3 und der von ihm aufzuweisenden Wartezeit nicht die zum Sommersemester 2016 maßgeblichenAuswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Bewerbern mit Hochschulzugangsberechtigung aus C. die Note 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren mindestens 14 Halbjahre erforderlich. Bei dieser Prüfung dürfte die Antragsgegnerin im Übrigen zu Recht die für das Bundesland C. relevante Abiturnote zugrunde gelegt haben, da der Antragsteller – hierauf kommt es für die Frage der Zuordnung zu einer Landesquote an – seine Hochschulzugangsberechtigung in C. erworben hat. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht hat lediglich den halben Regelstreitwert angesetzt, da das Begehren nicht auf die Zuteilung eines Studienplatzes, sondern allein auf die Beteiligung am Zulassungsverfahren gerichtet ist. 20 Dr. Muders