Beschluss
6z L 1905/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1001.6Z.L1905.15.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Beteiligung am Auswahlverfahren nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 VergabeVO muss der Zulassungsantrag für alle Auswahlquoten bei der Antragsgegnerin gestellt werden. Die Form des Zulassungsantrags bestimmt die Antragsgegnerin; dazu gehören auch der Umfang der dem Antrag beizufügenden Unterlagen sowie deren Form (§ 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 VergabeVO). Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht in der vorgegebenen Form vorgelegt, so ist der Antrag vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 3 Abs. 7 Satz 3 VergabeVO). Dies war hier der Fall. Hinsichtlich der Hochschulzugangsberechtigung verlangt die Antragsgegnerin die Vorlage einer amtlich beglaubigten Fotokopie. Diese Forderung ist nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie nicht unverhältnismäßig. Bei der Hochschulzulassung im zentralen Vergabeverfahren handelt es sich nämlich um ein Massenverfahren, bei dem innerhalb eines kurzen Zeitraums zehntausende von Anträgen bearbeitet werden müssen. Für die Prüfung des einzelnen Falles bleibt entsprechend wenig Zeit. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, Belege über die wesentlichen Tatsachen in einer Form zu fordern, die hohe Gewähr für die Echtheit des Dokuments und die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten verspricht. Die Forderung enthebt die Beklagte von der Notwendigkeit, im Einzelfall denkbaren Manipulationsmöglichkeiten nachgehen zu müssen. Vgl. dazu schon VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 9. Juni 2011 - 6z K 846/11 - und vom 10. Februar 2011 - 6z K 4135/10 -. Wie eine amtlich beglaubigte Fotokopie auszusehen hat, wird von der Antragsgegnerin in ihrem Internetangebot eingehend erläutert (Text: „Amtlich beglaubigte Fotokopie“ auf www.°°°°°.de). Dort wird ausgeführt, dass eine formwirksame amtliche Beglaubigung mindestens einen Beglaubigungsvermerk, die Unterschrift des Beglaubigenden und den Abdruck des Dienstsiegels voraussetzt. Diese Mindestvoraussetzungen finden sich für die amtliche Beglaubigung einer Abschrift im Übrigen auch in § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), gehen also nicht über das sonst im Rechtsverkehr Übliche hinaus. Da der dem Gericht vorgelegte Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin nur das im September 2015 nachgereichte Exemplar enthält, unterstellt die Kammer, dass dem Zulassungsantrag der Antragstellerin ursprünglich ein der Anlage K2 zur Klageschrift entsprechendes Exemplar des Zeugnisses beilag, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Dieses Exemplar, bei dem es sich mangels Originalunterschriften eindeutig nicht um das Originalzeugnis handelt, weist ein blaues Siegel mit der Andeutung des °°°°° Landeswappens und der Inschrift „Freie Waldorfschule I. “ auf. Da es an einem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift des Beglaubigenden fehlt, handelt es sich nicht um eine formwirksam amtlich beglaubigte Abschrift des Zeugnisses. Wirksam amtlich beglaubigt war vielmehr erst das im September 2015 nachgereichte Exemplar des Abiturzeugnisses, das einen Beglaubigungsvermerk des Bürgermeisteramts I. enthält. Dieses Exemplar durfte indes im Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2015/2016 nicht mehr berücksichtigt werden. Denn gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO können nachträglich eingereichte Unterlagen im Bewerbungsverfahren für das Wintersemester nur bis zum 31. Juli berücksichtigt werden. Bei der vorgenannten Frist handelt es sich um eine so genannte „Ausschlussfrist“, bei der eine Fristverlängerung ebenso wenig möglich ist wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumung. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO. § 32 Abs. 5 VwVfG bestimmt, dass die Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO ist eine solche Rechtsvorschrift; sie bestimmt durch den Klammerzusatz ausdrücklich, dass es sich bei der Nachreichungsfrist um eine Ausschlussfrist handelt. Vgl. dazu nur VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 20. Februar 2013 - 6z K 3970/12 - und vom 26. Februar 2015 - 6z K 4312/14 - sowie Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 6z L 1513/14 -, alle abrufbar unter www.nrwe.de. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestimmung dieser Ausschlussfrist sachgerecht und notwendig und unterliegt daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass das von der Antragsgegnerin in vergleichsweise kurzer Zeit durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren erst in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und die Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Die Auswahl und – daran anschließend – die Verteilung auf die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Vergabeverfahren jede Entscheidung zugunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegte Unterlagen zu berücksichtigen, würde das zu ständigen Verschiebungen in der Rangfolge führen, was der Antragsgegnerin die – rechtzeitige – Zuteilung der Studienplätze unmöglich machen würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 - und vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -, beide www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 - 6z K 4229/12 -, www.nrwe.de. Ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach von vornherein ausgeschlossen, kommt es auf ein etwaiges Verschulden der Antragstellerin bei der Fristversäumung – sie macht vor allem geltend, sie habe sich darauf verlassen, dass die Praxis ihrer Schule den Anforderungen entspricht – nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis der beschließenden Kammer in Verfahren dieser Art.