Urteil
13 K 3750/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0305.13K3750.13.00
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Leitsätze
Straßenreinigungsgebühren
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entspre-chend Sicherheit leistet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Straßenreinigungsgebühren Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entspre-chend Sicherheit leistet Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung V.----straße °° in E. (Gemarkung M. , Flur °, Flurstück °°°°°). Das Grundstück grenzt mit seiner nördlichen Grenzlinie direkt an die V.----straße an. Auf der östlichen Seite grenzt das Grundstück an einen etwa 80 m langen, öffentlich gewidmeten Fußweg (Gemarkung M. , Flur °, Flurstück °°°°) an, der die V.----straße und die zu dieser parallel verlaufende M1.------straße verbindet.Die Beklagte zog den Kläger in der Vergangenheit zur Gebühren für die Reinigung (nur) der V.----straße heran. Mit Änderungsbescheid vom 8. Juli 2013 setzte die Beklagte nach Anhörung des Klägers erstmals auch Gebühren für die Sommerreinigung und den Winterdienst in der M1.------straße fest, und zwar in Höhe von 58,50 Euro für den Zeitraum August bis Dezember 2013.Die M1.------straße ist im Straßenverzeichnis der Anlage zu der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. vom 20. Dezember 2012 (StrRGS) als Anliegerstraße eingestuft; sie wird einmal wöchentlich gereinigt. Sie ist der Winterdienststufe 2 zugeordnet. Die Beklagte ging bei der Veranlagung des Grundstücks V.----straße °° von einer Frontlänge von 20 m zur M1.------straße aus.Der Kläger hat am 12. August 2013 Klage erhoben.Er ist der Auffassung, dass der Verbindungsweg nicht geeignet sei, die Erschließung seines Grundstücks zur M1.------straße zu vermitteln. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -) müsse ein Fußweg eine Mindestbreite von 1,50 m aufweisen. Es werde bestritten, dass der Weg durchgängig knapp über 1,50 m breit sei. Der Weg sei „tatsächlich nur 1,45 m breit“, insbesondere „auf den ersten 3,15 m zur M1.------straße hin gesehen“ sei der Weg lediglich 1,46 m breit. Das OVG NRW habe mit den angesprochenen 1,50 m lediglich eine Mindestbreite angegeben, die ein Fußweg in jedem Fall aufweisen müsse, um die Voraussetzungen für eine Erschließung zu bieten. Hier sei davon auszugehen, dass ein deutlich größerer Platzbedarf bestehe, weil der Weg auch zur Erschließung der Gartenbereiche der anliegenden Grundstücke diene. Aus seiner Sicht sei hierfür eine Breite von mindestens 1,70 m erforderlich. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die zugrundeliegenden Katasterunterlagen zutreffend seien.Der Kläger beantragt, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 8. Juli 2013aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Erschließungsfunktion des Verbindungsweges nicht in Zweifel gezogen werden könne. Der mit der Einschränkung nur für den Fuß-gängerverkehr gewidmete Verbindungsweg sei nach den vorliegenden Katasterun-terlagen durchgängig knapp über 1,50 m breit (1,53 m an der Grenze zur M. -straße und 1,56 m an der Grenze zur V.----straße ). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 8. Juli 2013, mit dem die Beklagte den Kläger zur Zahlung von Gebühren für die Reinigung der M1.------straße im Zeitraum August bis Dezember 2013 in Höhe von 58,50 Euro herangezogen hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung im Veranlagungsjahr ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westflane (KAG NRW) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) und den §§ 4 ff. der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. vom 20. Dezember 2012 (StrRGS). Die Beklagte hat den Kläger danach zu Recht zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung (auch) der M1.------straße herangezogen.Nach § 4 Abs. 2 StrRGS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 1 KAG NRW. Maßstab für die Benutzungs-gebühren sind die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen nach Berechnungsmetern) und die nach Straßenart, Umfang und Häufigkeit der Reinigung bestimmte Reinigungsklasse gemäß dem Straßenverzeichnis in der Anlage zur Satzung, vgl. § 5 Abs. 1 StrRGS.Die Beklagte reinigt die laut dem Straßenverzeichnis in der Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung als Anliegerstraße eingestufte M1.------straße einmal wöchentlich; die Straße ist in die Winterdienststufe 2 eingeordnet. Das direkt an die V.----straße angrenzende Grundstück des Klägers wird auch durch die M1.------straße unmittelbar im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossen. Die östliche Grundstücksseite grenzt an den öffentlichen gewidmeten Fußweg zwischen V.----straße und M1.------straße an. Dieser nur etwa 80 m lange Weg (Flurstück °°°°), der nur für den Fußgängerverkehr gewidmet ist, ist keine selbständige, das Grundstück des Klägers unmittelbar erschließende Anlage - nur unter dieser Voraussetzung wäre eine Gebührenpflicht für die Reinigung auch der M1.------straße mangels unmittelbarer selbständiger Erschließung durch diese nicht entstanden. Vgl. zu den Kriterien für die Selbständigkeit von Stich- bzw. Verbindungswegen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - 9 A 2634/09 , KStZ 2011, 79, vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, juris, und vom 14. Januar 2004 - 9 A 2136/02 -, juris; Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 - vom 25. August 1995 - 9 A 147/93 - und vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 -, NWVBl. 1991, 156. Der unselbständige öffentliche Fußweg vermittelt jedoch die unmittelbare Erschließung des klägerischen Grundstücks (auch) durch die M1.------straße . Ein Grundstück wird durch eine Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird. Dieser Erschließungsbegriff ist straßenreinigungsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung anerkannt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2013, Rdnr. 331 m.w.N. Der Begriff ist nicht notwendigerweise identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Erschließungsbegriff; insbesondere bedarf es nicht einer Zufahrtmöglichkeit für Fahrzeuge. Ein fußläufiger Zugang reicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 282/10 -, juris, Rdnr. 26, m.w.N. und Beschluss vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris, Rdnr. 24. Der fußläufige Weg vermittelt dem Grundstück des Klägers rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur M1.------straße . Darauf, ob der Kläger den Fußweg als Zugang zur M1.------straße tatsächlich nutzt, kommt es nicht an.Der Verbindungsweg ist entgegen der Auffassung des Klägers breit genug, um eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen. Selbst wenn man unterstellt, dass der Weg - wie der Kläger behauptet - nicht durchgängig 1,50 m oder breiter sein sollte, sondern auf einer Teilstrecke von max. 3,15 m Länge nur eine Breite von etwa 1,46 m aufwiese, gewährleistete er die im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erforderliche Nutzungsmöglichkeit.In diesem Zusammenhang ist bereits fraglich, ob zuzüglich zu den 80 cm Raum-breite, die ein Fußgänger unmittelbar beansprucht, vorliegend noch ein Zuschlag von weiteren 20 cm je Seite anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, juris, Rdnr. 24. Denn der hier zu prüfende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von demjenigen, der dem genannten Beschluss des OVG NRW vom 6. Mai 2011 zugrundelag, als der Verbindungsweg zwischen V.----straße und M1.------straße nicht der Erschließung von gartenbaulich genutzten Hinterliegergrundstücken dient. Die an das Wege-grundstück angrenzenden vier Grundstücke werden allesamt direkt von der V. - bzw. M1.------straße erschlossen, so dass nicht typischerweise damit zu rechnen ist, dass Fußgänger sperrige und/ oder schwere Gegenstände (wie z.B. Gartengeräte) transportieren, die den Raumbedarf vergrößern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, juris, Rdnr. 25. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass ein solcher Zuschlag hier einzukalkulieren und demzufolge eine Mindestbreite von 1,20 m zugrunde zu legen wäre, wird eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaft-liche Nutzung durch den Weg auch dann ermöglicht, wenn er, wie der Kläger behauptet, auf einer Länge von wenigen Metern nur 1,45 - 1,46 m breit sein sollte.Mit Blick darauf, dass der nur etwa 80 m lange Verbindungsweg vollkommen gerade verläuft und vollständig asphaltiert bzw. gepflastert sowie mit einer eigenen Beleuchtungsanlage ausgestattet ist, dürften die nach der Rechtsprechung des OVG NRW gegebenenfalls zu erwartenden Begegnungssituationen im hier zu prüfenden konkreten Einzelfall daher ohne Weiteres zu meistern sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, juris, Rdnr. 26. Vgl. auch die Urteile vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, juris, und vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, juris, und den Beschluss vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris. Denn auch bei der Nutzung eines öffentlichen Fußweges ist von Fußgängern in Begegnungssituationen ein gewisses Maß an Rücksichtnahme und Flexibilität zu erwarten, das es ermöglicht, einander auch bei einer Wegbreite von „nur“ 1,45 m zu passieren.Die Beklagte hat der Veranlagung danach zu Recht die der M1.------straße zugewandte Front mit einer Länge von 20 m zugrunde gelegt.Die Grundlage für die Veranlagung zu Gebühren für die Reinigung auch der M1.------straße folgt aus § 5 Abs. 3 Satz 3 StrRGS, in dem es heißt: „Liegt ein Grundstück zwischen zwei öffentlich gereinigten Straßen und wird von diesen über eine unselbständige öffentliche Verbindungsstraße oder einen unselbständigen öffentlichen Verbindungsweg erschlossen, sind nur die Grundstücksseiten, die an die öffentlich gereinigten Straßen angrenzen oder diesen zugewandt sind, zugrunde zu legen.“Diese Regelung beinhaltet eine wirksame Modifikation des in § 5 StrRGS geregelten sogenannten Frontmetermaßstabes für die erfassten Fälle einer Erschließung durch unselbständige Verbindungswege - um einen solchen unselbständigen Weg handelt es sich nach den obigen Ausführungen bei dem öffentlichen Fußweg (Flurstück °°°°). Vgl. zur der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 3 StrRGS: VG Gelsenkirchen, Urteile vom 19. September 2013 - 13 K 2054/13 -, juris, m.w.N. Der satzungsgemäß angewendete sog. Frontmetermaßstab als solcher ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Er hat mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun, sondern dient allein der Berechnung der Maßstabseinheiten, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, NVwZ - RR 2002, S. 599 f.; OVG NRW, Urteile vom 25. August 1995 - 9 A 147/93 - und vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl 1990, 163. Er ermöglicht, die Eigentümer sowohl der an die Straße angrenzenden als auch der im Hinterland der Straße liegenden, von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zur Abgeltung des mit der Reinigung der Straße für alle von ihr erschlossenen Grundstücke verbundenen Vorteile - die Inanspruchnahme einer Leistung wird nur fingiert - zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen. Hierbei tritt die Betrachtung, dass die für das Grundstück ermittelte Bemessungslänge einer bestimmten gekehrten Straßenlänge vor dem Grundstück entsprechen müsse, zurück.Die Bemessung der Gebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge erfasst den jeweiligen Reinigungsvorteil für das betreffende von der Straße erschlossene Grundstück ausschließlich nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten. Aufgrund des letztgenannten Umstandes besteht bei der Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des Satzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, durch die die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße belegenen, von ihr erschlossenen Grundstücke erfasst werden sollen. Dies gilt in Sonderheit für Maßstabsregelungen, durch die die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße belegenen (von ihr erschlossenen) Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die (in ganzer Länge) an die Straße angrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl 1990, 163. Aufgrund der vorliegend maßgeblichen Neuregelung in § 5 Abs. 3 Satz 3 StrRGS wird der Reinigungsvorteil, den jene Hinterliegergrundstücke haben, die zwischen zwei öffentlich gereinigten Straßen liegen und von diesen über einen unselbständigen öffentlichen Verbindungsweg erschlossen werden, sachlich vergleichbar in derselben, dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gerecht werdenden, Weise erfasst, wie der Vorteil solcher Grundstücke, denen der Zugang zu zwei öffentlich gereinigten Straßen über einen privaten Verbindungsweg vermittelt wird. Es gibt in beiden Fällen sachliche Kriterien, um das an einem Verbindungsweg liegende Grundstück im Hinblick auf den hiermit verbundenen Reinigungsvorteil beiden gereinigten Straßen zuzuordnen. Es liegt eine Mehrfacherschließung vor. Es genügt, wenn der Verbindungsweg - wie hier - die rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zu beiden gereinigten öffentlichen Straßen in gleicher Weise gewährleistet. Hierdurch kann der Eigentümer des an einem Verbindungsweg liegenden Grundstücks beide Straßen zu Fuß erreichen, nutzen und Sondervorteile aus der Reinigung beider Straßen ziehen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. September 2013- 13 K 2054/13 -, juris. Vgl. auch VG Minden, Urteil vom 21. Juli 2006 - 9 K 789/05 -, juris, sowie Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rdnr. 336. Es bestehen keine Bedenken, auf die an die gereinigte Straße angrenzende bzw. die diesen zugewandten Grundstücksseiten abzustellen und zu addieren und nicht ledig-lich (oder zusätzlich) auf die an den Verbindungsweg angrenzende Front. Zum einen vermittelt der Verbindungsweg lediglich die (Primär-) Erschließung durch die beiden Hauptzüge. Zum anderen dürfte die für die Gebührenveranlagung erforderliche Zuordnung eines unselbständigen öffentlichen Verbindungsweges zu einer der beiden öffentlich gereinigten Straßen wegen fehlender bzw. im Einzelfall nicht feststellbarer Kriterien Schwierigkeiten bereiten, die - mit Blick auf eine möglichst praktikable Gebührenerhebung - durch das (alleinige) Abstellen auf die den gereinig-ten Straßen zugewandten Seiten vermieden werden können.Die Beklagte hat die Regelung der Fälle, in denen Grundstücke an unselbständigen öffentlichen Verbindungswegen liegen, insoweit an die Regelungen für Grundstücke angelehnt, die an unselbständigen öffentlichen Stichwegen liegen und mit dem (einen) Hauptzug eine einheitliche Erschließungsanlage bilden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. September 2013 - 13 K 2054/13, juris. Die diesbezügliche Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 StrRGS entspricht insoweit der Empfehlung in der Mustersatzung Straßenreinigung 2006 des Städte- und Gemeindebundes NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.