Urteil
9 K 789/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2006:0721.9K789.05.00
8mal zitiert
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind je zu ½ Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks I. Feld 10 in C. P. -E. . Das Grundstück liegt zwischen der E1. Straße (B 61) im Nordosten und der Straße "I. Feld" im Südwesten. Zwischen E2. Straße und der Straße "I. Feld" befindet sich ein ca. 80 m langer Verbindungsweg, über den das Grundstück erschlossen wird. Eine Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zur E1. Straße ist allerdings nicht möglich, da sich an der Einmündung des Weges zur E1. Straße Sperrpfosten befinden. Durch Bescheid vom 14.01.2005 wurden die Kläger unter anderem zu Straßenreinigungsgebühren unter Berechnung einer Frontlänge von 34 m zur E1. Straße zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 42,50 EUR herangezogen. Gegen den Bescheid erhoben sie Widerspruch. Zur Begründung trugen sie vor, vor der Teilung des Grundstücks sei die Anschrift "E1. Straße 31" für die gesamte Fläche einheitlich gewesen. Nach der Teilung des Grundstücks liege ihre Zufahrt an der Straße "I. Feld", bei der es sich um eine Schotterstraße handle, die nicht gefegt werden könne. Ihr Grundstück liege nicht an der E1. Straße und sie sähen daher keine Veranlassung, für diese Straße Straßenreinigungsgebühren zu zahlen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.03.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der durch die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt C. P. vom 16.12.2003 (Straßenreinigungssatzung) geregelte Gebührentatbestand, an dessen Verwirklichung die Pflicht zur Zahlung der Straßenreinigungsgebühren anknüpfe, sei die Reinigung der Straße, die das Grundstück des Gebührenschuldners erschließe. Bei dem Grundstück I. Feld 10 handele es sich um ein so genanntes Hinterliegergrundstück zur E1. Straße, welches durch diese auch erschlossen werde. Ein Grundstück werde von der gereinigten Straße erschlossen, wenn von der Straße rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit bestehe und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks schlechthin eröffnet werde. Es wird weiter ausgeführt, dass die Gebühr auch der Höhe nach zutreffend berechnet worden sei. Am 14. April 2005 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Bei der Straße I. Feld handele es sich um eine Schotterstraße, die nicht gefegt werde und auch nicht gefegt werden könne. Lege der Beklagte nunmehr die 34 m Frontlänge für die E1. Straße an, würden quasi alle drei Anlieger der Parzellen des ehemaligen Grundstücks E1. Straße 31 mit den gleichen Straßenreinigungsgebühren belastet. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass ihr Grundstück von der E1. Straße nicht befahrbar sei. Der Beklagte führe aus, dass es sich bei dem Grundstück um ein so genanntes Hinterliegergrundstück handele, welches durch die E1. Straße erschlossen werde. Dabei stelle der Beklagte für eine Erschließung darauf ab, ob von der Straße rechtlich und tatsächlich Fahrzeuge oder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit bestehe und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks schlechthin eröffnet werde. Dieser Auffassung könne im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden, da die Zufahrt zu ihrem Grundstück einzig und allein an der Straße I. Feld liege. Die alleinige Tatsache, dass sie die E1. Straße befahren bzw. begehen müssten, um in die Straße I. Feld zu gelangen, könne nicht als ausreichend erachtet werden, um von einer Erschließung des Grundstücks I. Feld durch die E1. Straße zu sprechen. Die Kläger beantragen, den Grundbesitzabgabenbescheid vom 14.01.2005, soweit darin Straßenreinigungsgebühren festgesetzt sind, sowie den Widerspruchsbescheid vom 15.03.2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Parteien damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung einer Straßenreinigungsgebühr vom 14.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 und verweist darauf (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist auszuführen: Wenn ein Grundstück durch zwei Straßen, die von der Gemeinde gereinigt werden, erschlossen wird, ist es nach der Rechtsprechung des OVG NRW zum Straßenreinigungsgebührenrecht zulässig (und sogar geboten) Gebühren für die Reinigung beider Straßen zu erheben. Das Tatbestandsmerkmal der Erschließung im Straßenreinigungsrecht (zum Teil anders im Erschließungsbeitragsrecht) ist bereits dann gegeben, wenn das Grundstück tatsächlich und rechtlich eine Zufahrtsmöglichkeit zu der gereinigten Straße hat. Ausreichend ist aber auch eine bloße Zugangsmöglichkeit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.03.1990 - 9 A 1647/88 -; Urteil vom 15.12.1995 - 9 A 3499/95 -. In diesem Sinne ist das Grundstück der Kläger durch den Zugangsweg sowohl zur Straße "I. Feld" (die allerdings nicht gereinigt wird) als auch in ausreichender (fußläufiger) Weise zur gebührenpflichtigen E1. Straße erschlossen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.