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Beschluss

13 L 1913/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0319.13L1913.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der L. wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 578,02 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der L. gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. September 2014 anzuordnen, 4 Bist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. 5 Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der L. anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 6 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen. 7 Ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW): vgl. nur Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 337 und Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, S. 154. 8 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage. 9 Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 20. Auflage, § 80 Rdnr. 147. 10 Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die vom Antragsteller erhobene L. Erfolg haben wird. Es spricht bei summarischer Prüfung, insbesondere der vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, nicht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides vom 22. September 2014. 11 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der T. vom 19. Dezember 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. April 2011 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS -). 12 Gemäß § 1 SBS, der in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NRW steht, erhebt die Antragsgegnerin Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. Bei einer Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW kann es sich allein um eine nochmalige oder nachmalige Herstellung handeln, da für die erstmalige Herstellung der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechtes gilt. 13 OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 1995 - 15 A 4244/92 -. 14 Der Ausbau des östlichen Gehweges der T1. in den Jahren 2011 und 2012 erfüllt bei summarischer Prüfung zum einen das Tatbestandsmerkmal der (nachmaligen) Herstellung in Form einer Erneuerung. 15 Eine Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn eine Anlage nach ihrer Abnutzung entsprechend dem ersten Ausbauzustand in gleichwertiger Art neu erstellt wird und den Anliegern infolgedessen statt der abgenutzten, reparaturanfälligen Anlage eine neue, intakte Anlage zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Anlage verschlissen ist und die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, S. 144; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbau Beitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, Rdnr. 72 m.w.N. 17 Auch unter Berücksichtigung des Antrags- und Klagevorbringens spricht alles dafür, dass es sich bei der Ausbaumaßnahme um eine Erneuerung handelt. Für die Dauer der üblichen Nutzungszeit als eine der beiden Voraussetzungen einer Erneuerung gibt es keine allgemeingültige Zeitspanne. Sie hängt von der Qualität des früheren Ausbaus und der Funktion der T1. ab. Jedenfalls ist für eine gewöhnliche T1. eine Lebensdauer von mindestens 25 Jahren anzusetzen. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 77. 19 Es unterliegt keinen begründeten Zweifeln, dass die übliche Nutzungszeit bei Beginn der Bauarbeiten im Jahre 2011 bei einem Alter des östlichen Gehweges von mindestens 49 Jahren seit dem letzten Ausbau im Jahre 1961/62 abgelaufen ist. 20 Vor der Ausbaumaßnahme dürfte der östliche Gehweg auch im beitragsrechtlichen Sinne verschlissen gewesen sein. Der tatsächlich schlechte Zustand des östlichen Gehweges wird auch durch den Antragsteller nicht bestritten. Vielmehr vertritt er lediglich die Auffassung, dass die Verschlissenheit nicht auf einer Abnutzung im „beitragsrechtlich relevanten Sinne“ beruhe. Soweit er hierzu darauf verweist, dass die Antragsgegnerin mindestens seit dem Jahre 1984 keine Unterhaltungsmaßnahmen an der T1durchgeführt habe, ist dies für die Frage der Verschlissen-heit des Gehweges jedoch rechtlich unerheblich. Eine eigenständige Bedeutung hat die unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung nämlich nicht mehr, wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. 21 OVG NRW, Urteile vom 30. Oktober 2001 – 15 A 4648/99 –NVwZ-RR 2002, S. 304, vom 15. Februar 2000 - 15 A 4157/96 -, NWVBl. 2000, S. 348 und vom 19. Januar 2002 - 15 A 2128/00 -, NVwZ-RR 2002, S. 871. 22 Wenn die Erneuerungsbedürftigkeit feststeht, kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung vornimmt oder zunächst weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ausführt. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1991- 2 A 1926/91 -. 24 Darüber hinaus ist auch der Tatbestand der Verbesserung gegeben. Eine Verbesserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1102/09 -. 26 Hier erhielt der östliche Gehweg erstmals einen einheitlichen, den heutigen Maßstäben entsprechenden frostsicheren Aufbau. Eine Verbesserung ist damit zu bejahen. 27 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 148. 28 Der Aufbau bestand vor der Baumaßnahme aus 0-2 cm Teer und Asche sowie ca. 15 cm Hochofenschlacke. Durch den einheitlichen Aufbau in einer Dicke von 39-41 cm mit 8 cm Betonsteinpflaster, 3-5 cm Sandbeton und 28 cm Schottertragschicht wurde erstmals eine Frostsicherheit erreicht. Dieser Aufbau entspricht den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen- RStO 12 -, Ausgabe 2012. 29 Dem Antragsteller wird durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage auch ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt. Dass den Anliegern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten Anlage wirtschaftliche Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW geboten werden, ist regelmäßig der Fall. Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt. 30 OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 42/85 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1987, S. 277 (278). 31 Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein wirtschaftlicher Vorteil hier ausnahmsweise nicht gegeben ist. So ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts dafür ersichtlich, dass durch den Gehwegausbau eine beitragsrechtlich relevante Verschlechterung der Verkehrssituation eingetreten ist, die zu einer Kompensation der Erneuerung bzw. Verbesserung führen könnte. Im Rahmen des Ausbaus ist der östliche Gehweg nicht - wie wohl der Antragsteller annimmt - verschmälert worden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin lediglich in Anwendung des § 4 Abs. 3 SBS nur den Aufwand berücksichtigt, der auf die anrechenbare Breite von 2,50 m entfällt, obwohl der Gehweg tatsächlich breiter ausgebaut worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Raumprofil beim Ausbau geändert worden ist, sind dagegen nicht ersichtlich. 32 Soweit der Antragsteller geltend macht, durch das aufgesattelte Parken von Fahrzeugen auf dem Gehweg sei eine Verschlechterung eingetreten, greift dieser Einwand bei summarischer Prüfung nicht durch. Der Antragsteller hat hierzu mit Schriftsatz vom 7. März 2015 vertiefend vorgetragen, dass im südlichen Bereich der T1. das sogenannte aufgesattelte Parken nunmehr durch Zeichen 315 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO zulässig ist. Insoweit spricht bereits nicht Überwiegendes dafür, dass es sich der Länge nach um einen erheblichen Teil der eine Anlage bildenden T1. handelt, auf dem der Gehweg nach der verkehrsrechtlichen S. durch Verkehrszeichen (auch) zum aufgesattelten Parken genutzt werden darf. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei einer vorhandenen Breite des Gehweges von durchschnittlich 2,37 m im 1. Bauabschnitt und 2,71 m im 2. und 3. Bauabschnitt eine Funktionsuntauglichkeit des Gehweges bei aufgesatteltem Parken von Fahrzeugen vorliegen könnte. 33 Im Rahmen der summarischen Prüfung ist auch nicht feststellbar, dass der vom Antragsteller geltend gemachte fehlende Niveauunterschied zwischen Fahrbahn und Gehweg zu einer Verschlechterung geführt hat. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf Kostenpositionen der beiden Schlussrechnungen geltend macht, dass vor dem Ausbau die Fahrbahn durch Bordsteine vom Gehweg getrennt war, lassen die Rechnungen diesen Rückschluss nicht zu. Die Rechnungen betreffen sämtlich Tiefbordsteine. Diese dienen - anders als Hochbordsteine - der Abgrenzung zwischen Gehwegen und privaten Grundstücken (vgl. Regelquerschnitt Blatt 17 der Beiakte Heft 1). Daraus folgt, dass es sich bei den in den Rechnungen mit „Bordstein Beton T 10x30“ bezeichneten Positionen nicht um Bordsteine handelt, die der Abgrenzung zwischen Gehweg und Fahrbahn dienten und sich der Zustand durch den erfolgten Ausbau insoweit nicht geändert hat. 34 Das Grundstück des Antragstellers ist von der ausgebauten T1. auch erschlossen. Ob ein Grundstück von der Anlage erschlossen wird, richtet sich grundsätzlich nach den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien. Danach wird ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit erforderlich ist. 35 Oberverwaltungsrecht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 6. Juni 2012 – 15 A 2293/11 – www. nrw.de - und 30. August 2010 - 15 A 646/07 - juris, Rdnr. 15. 36 Nach § 1 SBS erstreckt sich die Beitragspflicht auf die „erschlossenen“ Grundstücke. Dies trifft in erster Linie auf Eigentümer von Grundstücken zu, die unmittelbar an der ausgebauten T1. liegen. Diese sind regelmäßig beitragsrechtlich relevant erschlossen, wenn bis zu deren Grenze von der ausgebauten T1. herangefahren werden kann und sie von dort aus – unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens – ohne weiteres betreten werden können. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2007, S. 150. 38 Dies ist beim Grundstück des Antragstellers der Fall, da es mit einer Grundstücksseite unmittelbar an die T1. angrenzt. Soweit der Antragsteller hierzu geltend macht, die Beitragspflicht könne sich nur auf eine T1. erstrecken, nämlich auf die im Straßennetz dem Grundstück nächstgelegene selbstständige T1. , verkennt er hierbei, dass es sich bei dem Grundstück um ein so genanntes Eckgrundstück handelt, das gleichzeitig von zwei Straßen, und zwar von der T1. wie auch der , erschlossen wird. Insoweit kann ein Grundstück auch durch mehrere „nächstgelegene“ Straßen erschlossen sein. 39 Die Antragsgegnerin hat für das Grundstück des Antragstellers auch in nicht zu beanstandender Weise die zu berücksichtigende Grundstücksfläche unter Beachtung der in der Beitragssatzung geregelten Tiefenbegrenzung ermittelt. Sie hat zu Recht das Grundstück des Antragstellers - bis zu einer Grundstückstiefe von 50 m - vollständig in die Verteilungsfläche einbezogen. 40 Eine nur teilweise Einbeziehung des Grundstücks ist, entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht geboten. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das Grundstück gegenüber einer einmündenden T1. liegt, die ausgebaute Anlage (im kommunalabgabenrechtlichen Sinne) an dieser einmündenden T1. endet und die Grenze im Kreuzungsbereich – regelmäßig in Höhe der Straßenmitte (Mittelachse) der einmündende T1. – verläuft. Grenzt in einem solchen Fall ein (regelmäßig der Einmündung gegenüberliegendes) Grundstück nur mit einem Teil seiner Grundstücksfront an die ausgebaute Anlage, ist die Grundstücksfläche entsprechend dem Verhältnis der an die ausgebaute Anlage angrenzenden Frontlängen zu den weiteren Frontlängen zu ermitteln. Eine Aufteilung der Fläche nach den Anteilen der Frontlängen ist in einem solchen Fall deshalb geboten, weil dem Grundstück durch den Ausbau einer an einer Grundstücksseite entlang führenden T1. nur einmal ein die ganze Grundstücksfläche erfassender wirtschaftlicher Vorteil zuwächst. 41 OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 15 A 2166/04 - KStZ 2004, S. 176; Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 602 ff.. 42 Darum geht es hier nicht, da das Grundstück des Antragstellers als sogenanntes Eckgrundstück an zwei selbstständigen Erschließungsstraßen liegt. Eckgrundstücke sind solche Grundstücke, die mit verschiedenen Seiten durch zwei oder mehrere Anlagen erschlossen werden, also durch die Ecklage in die Situation einer Mehrfacherschließung gelangen. Die Eckgrundstückssituation erlaubt grundsätzlich die Annahme, dass durch den Ausbau der mehreren Anlagen dem Grundstückseigentümer mehrfach ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt wird, weil der Gebrauchswert der Grundstücke durch die umfassendere verkehrliche Erschließung von mehreren Seiten entsprechend gesteigert wird. Das rechtfertigt die mehrfache Heranziehung zu Beiträgen im Falle eines Ausbaus der jeweiligen Anlagen, die die Erschließung vermitteln. 43 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 – 15 A 285/06 – KStZ 2008, S. 171; Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 605. 44 Als ein solches Eckgrundstück kann das Grundstück des Antragstellers damit mit seiner gesamten Grundstücksgröße berücksichtigt werden. 45 Die Antragsgegnerin hat überdies in nicht zu beanstandender Weise unter Beachtung der Satzungsregelung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 a SBS die Grundstücksfläche ermittelt. Nach dieser S. gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie (Grundstückstiefe). Der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltene Verteilungsplan und die in diesem eingezeichnete 50 m-Linie lassen Fehler in der richtigen Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Grundstücksflächen nicht erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, dass sein Grundstück atypisch gelegen sei. Für die Anwendung der Tiefenbegrenzung kommt es allein auf die Fläche wie oben dargelegt an. Die seitliche Grundstücksgrenze ist dagegen für die Ermittlung der Tiefenbegrenzung unerheblich. 46 Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung des Aufwandes - gemäß § 3 Abs. 1 SBS nach den tatsächlichen Aufwendungen - bestehen nicht. Die angesetzte Summe von 167.832,11 € ergibt sich unter Berücksichtigung der Schlussrechnungen der G. vom 11. Juli 2011 und 31. Januar 2013 und des Abzuges der auf Überbreiten entfallenden Aufwendungen (vgl. § 4 Abs. 3 SBS). Soweit der Antragsteller geltend macht, die Kosten für die Entwässerungsrinne seien nicht ansetzbar, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Soweit die bereits vor der Ausbaumaßnahme vorhandenen Steine der Entwässerungsrinne lediglich aufgenommen und neu verlegt worden sind, handelt es sich hierbei um dem Ausbau des östlichen Gehweges zuzurechnende Anpassungsarbeiten. 47 Zum beitragsfähigen Aufwand können auch Folgekosten für Anpassungsarbeiten gehören. Entscheidend für die Beitragsfähigkeit derartiger Arbeitsvorgänge, die selbst keine beitragsfähige Maßnahme darstellen, ist, ob sie unter straßenbaulichen Gesichtspunkten unmittelbar zur Verwirklichung des Bauprogramms notwendig sind oder ob sie nur anlässlich einer beitragsfähigen Maßnahme durchgeführt werden. So sind die Kosten für die Anpassung vorhandener Entwässerungseinrichtungen an das neue Straßenprofil beitragsfähig. 48 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 414. 49 Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass die Herstellung der neuen Gehwegoberfläche eine Änderung und Anpassung an das Straßenbauprofil vorausgesetzt hat, da nur so ein reibungsloser Ablauf des Oberflächenwassers habe gewährleistet werden können. 50 Es bestehen auch nicht hinsichtlich der Höhe der angesetzten Kosten für die Neuverlegung der Entwässerungsrinne Bedenken. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, wie sich die den Rechnungspositionen 1.4.10 „Entwässerungsrinne Naturstein aufnehmen, neu versetzen“ der Schlussrechnungen vom 11. Juli 2011 und 31. Januar 2013 zugrundeliegenden Mengeneinheiten von insgesamt 1800,14 m bei fünfreihiger Entwässerungsrinne errechnen. 51 Die Kosten für das abgerechnete Pflanzbeet (Positionen N.N1. 01040210, N.N1. 01040220, N.N1. 01040310 und N.N1. 01040320 der Schlussrechnung vom 31. Januar 2013) sind ebenfalls ansetzbar. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung erläutert, dass es sich entgegen der Formulierung in der Schlussrechnung nicht um Kosten für Errichtung einer Pflanzgrube im Geh-/Radweg der Eikampstraße, sondern vielmehr um solche der Herstellung einer Pflanzgrube vor dem H. 43 d und damit im Bereich des ausgebauten Gehweges handelt. Dieser Aufwand konnte berücksichtigt werden, da zum Gehwegaufwand auch die Kosten für einzelne auf dem Gehweg angepflanzte Bäume gehören können. 52 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 – 2 A 1358/84 –; Dietzel/Kallerhoff, a. a. O. , Rdnr. 310. 53 Der Ausbau des Gehweges mit Betonsteinpflaster steht auch nicht in Widerspruch zu der Begrenzung des beitragsfähigen Aufwands durch den Grundsatz der Erforderlichkeit des Aufwands. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist (nur) überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin nicht vertretbar sind. 54 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 399 m.w.N.. 55 Danach ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der gewählte Ausbau mit Betonsteinpflaster zu unangemessen hohen Kosten führen würde. Die Beklagte war jedenfalls nicht verpflichtet, die kostengünstigste Ausbauvariante zu wählen. 56 Dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 S. 3, 2. Alt. VwGO) ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 58 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung (s. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr.1.5 - abgedruckt in der in NVwZ, Beilage 2/2013, S. 57-58) mit einem Viertel des streitigen Beitrages (2.312,09 €) angemessen festgesetzt. 59 .