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Beschluss

6z L 527/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0401.6Z.L527.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erfüllt mit einer Wartezeit von 13 Halbjahren und mit der Abiturnote 2,5 nicht die zum Sommersemester 2015 maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Bewerbern mit Hochschulzugangsberechtigung aus Berlin die Note 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren mindestens 13 Halbjahre erforderlich, wobei unter den Bewerbern mit 13 Halbjahren allerdings nur diejenigen mit mindestens der Abiturnote 2,0 berücksichtigt werden konnten (Hilfskriterium nach § 18 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO). In der Wartezeitquote sind sonstige Auswahlkriterien nicht vorgesehen. Nur wenn vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden ist – was vorliegend nicht der Fall ist – wird gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 VergabeVO die Zahl der Halbjahre um eines für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2014 – 13 B 1222/14 –, www.nrwe.de. 5 Wie die Antragsgegnerin zutreffend angeführt hat, kann ein berufsqualifizierender Abschluss ansonsten nur im Auswahlverfahren der Hochschulen berücksichtigt werden. 6 Ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlicher Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes. Zwar teilt die Kammer die Auffassung des Antragstellers, dass das geltende System der zentralen Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt. Sie hat diese Auffassung in ihren Vorlagebeschlüssen vom 19. März 2013 und vom 18. März 2014 ausführlich begründet. 7 VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschlüsse vom 19. März 2013 – 6 K 4171/12 –, und vom 18. März 2014 – 6z K 4229/13, 6z K 4324/13 und 6z K 4455/13 –, www.nrwe.de. 8 Die Kammer hat indes bereits in den vorgenannten Beschlüssen ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers resultiert, und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 – 13 B 1212/11 u.a. –, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 – 6z L 1018/12 –, juris, vom 5. Februar 2013 – 6z L 13/13 – und vom 28. März 2013 – 6z L 303/13 –, www.nrwe.de; anders noch die Beschlüsse vom 28./29. September 2011 – 6 L 940/11 u.a. –. 10 An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Für eine einstweilige Anordnung ist damit – auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers im Schriftsatz vom 1. April 2015 – kein Raum. 11 Nachdem dem Antragsteller kein Studienplatz im Fach Humanmedizin zugeteilt werden kann, erübrigen sich Ausführungen zu dem ebenfalls gestellten Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (Ortsantrag A). 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.