Beschluss
8 K 1399/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0428.8K1399.13.00
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Tenor
Das Verfahren wird entsprechend § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ausgesetzt, bis das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem anhängigen Normenkontrollverfahren 10 D 82/13.NE über die Wirksamkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans der Stadt I. zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auf I. Stadtgebiet entschieden hat.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird entsprechend § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ausgesetzt, bis das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem anhängigen Normenkontrollverfahren 10 D 82/13.NE über die Wirksamkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans der Stadt I. zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auf I. Stadtgebiet entschieden hat. Gründe: Die Aussetzungsentscheidung beruht auf der Vorschrift des § 94 VwGO in entsprechender Anwendung. Nach der vorgenannten Regelung kann ein Gericht u.a. dann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits ausgesetzt wird. Dabei stellt die Frage der Gültigkeit einer Norm kein solches vorgreifliches Rechtsverhältnis dar. § 94 VwGO kann in einem solchen Fall jedoch entsprechend zur Anwendung gelangen, wenn das Ergebnis des Verfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt, die etwa in einem Normenkontrollverfahren Prüfungsgegenstand ist. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, Rn. 45 m.w.N. (juris). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven immissionsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung einer Windkraftanlage nach § 9 des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Hierbei ist anzunehmen, dass das Ergebnis des Verfahrens von der Wirksamkeit eines Teilflächennutzungsplans der Beigeladenen abhängig ist, der den Gegenstand eines derzeit anhängigen Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bildet (Az.: 10 D 82/13.NE). In diesem Teilflächennutzungsplan werden unter Ausschluss des geplanten Standortes der Klägerin Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung bestimmt, so dass selbiger im Falle seiner Wirksamkeit die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs – BauGB – entfalten und damit dem Vorhaben der Klägerin entgegengehalten werden könnte. Dass unabhängig von dem vorgenannten Teilflächennutzungsplan ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines positiven Vorbescheids bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, ist demgegenüber nicht anzunehmen. Dies folgt namentlich nicht aus den Regelungen des Gebietsentwicklungsplans des Regierungsbezirks N. , Teilabschnitt F. -M. – GEP F. -M. –, sowie der von dem Beklagten wie der Beigeladenen geltend gemachten ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten in der Gebietskulisse der Städte E. und X. sowie in Teilen von D. -S. , E1. , I. und N1. im Bereich des Kreises S1. vom 8. November 2012 – LSchVO 2012 –. Weder der GEP F. -M. noch die LSchVO 2012 können nach der Rechtsauffassung des beschließenden Gerichts dem Begehren der Klägerin entgegengehalten werden. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Vorschriften der Ziff. 31.3 und 31.4 des GEP F. -M. . Diese formulieren verbindliche Ziele der Raumordnung und ordnen Bauverbote für raumbedeutsame Windenergieanlagen in den dort näher beschriebenen Flächen an. Insofern ist zunächst anzunehmen, dass der geplante Standort der Windenergieanlage außerhalb der von Ziff. 31.4 in Verbindung mit der Erläuterungskarte II.6.1-1 bezeichneten Sperrfläche der „C. “ liegt, da er sich lediglich am Rand der nicht parzellenscharf begrenzten Fläche befindet. Weiterhin ist davon auszugehen, dass auch Ziff. 31.3 des GEP, dort der 4. Spiegelstrich, dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann. Denn auch nach erfolgter Ortsbesichtigung der Kammer am 15. April 2015 geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem geplanten Standort der Klägerin nicht, wie von der vorgenannten Regelung verlangt, um einen Teilraum eines Bereiches für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung handelt, dem eine besondere Bedeutung für den Landschaftsschutz oder das Landschaftsbild zukommt oder der landschaftsprägende oder kulturhistorisch bedeutsame Strukturen aufweist. Insofern hatte auch bereits der Regionalverband S2. als derzeit verantwortlicher Plangeber für den GEP F. -M. in einer Stellungnahme vom 27. Januar 2012 gegenüber dem Beklagten angegeben, dass im Hinblick auf die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Standortes der geplanten Windenergieanlage selbiger nicht als bedeutsamer Teilraum im Sinne von Ziff. 31.3 einzustufen sei (Beiakte Heft 1, Bl. 138). Ebenfalls ist nicht anzunehmen, dass das Bauverbot des § 3 Satz 2 Nr. 1 der LSchVO 2012 dem geplanten Vorhaben der Klägerin entgegensteht. Zwar liegt dieses innerhalb des von der vorgenannten Verordnung ausgewiesenen Schutzgebiets Nr. 18 („X1. I1. /T. I1. “). Insofern ist indes bereits zu erwägen, ob die Verordnung im Hinblick auf das strikte Bauverbot für Windenergieanlagen nicht unwirksam ist. Denn von diesem Bauverbot wird nach § 3 Satz 3 LSchVO 2012 lediglich für Windenergieanlagen innerhalb von Konzentrationszonen eine Ausnahme gemacht, was wiederum auf der fehlerhaften Einschätzung des Verordnungsgebers beruht, dass eine Ausweisung von Konzentrationszonen durch die Kommunen pflichtig vorgeschrieben sei (vgl. Prüfvermerk der Bezirksregierung N. über die eingegangenen Anregungen und Bedenken, Stand: 12. November 2012, Ziff. 32, Gerichtsakte Bl. 25). Jedenfalls ist anzunehmen, dass bezüglich des geplanten Standortes der Windenergieanlage die Befreiungsregelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) LSchVO 2012 eingreifen würde. Danach kann eine Befreiung von dem vorgenannten Bauverbot erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Im Hinblick auf die insofern erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen geht das Gericht davon aus, dass das qualifizierte öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen im konkreten Fall das Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes aufgrund der durch die Ortsbesichtigung festgestellten, geringeren Schutzwürdigkeit des Standortes überwiegt. Die Kammer folgt dabei der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Aachen, wonach bei Vorliegen der – gerichtlich voll überprüfbaren – Tatbestandsvoraussetzungen des Befreiungstatbestandes für die Behörde ein Ermessensspielraum regelmäßig nicht vorliegt, so dass dann, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse festgestellt wird, die Befreiung grundsätzlich zu erteilen ist. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 7. Mai 2012 – 6 K 1140/10 –, Rn. 119; ebenso VG Minden, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 11 K 2069/13 –, Rn. 91 (beide juris). Vor dem vorgehend dargestellten Hintergrund erweist sich die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Wirksamkeit des Teilflächennutzungsplans im Rahmen des insoweit eröffneten gerichtlichen Ermessensspielraums auch eingedenk der Bedenken, welche die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 vorgetragen hat (Gerichtsakte 8 K 2711/12, Bl. 240 f.), als sachdienlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die durch die Beigeladene angekündigte rückwirkende Änderung des Teilflächennutzungsplans, die ebenfalls Gegenstand des Normenkontrollverfahrens werden dürfte. Denn durch die Aussetzung wird eine doppelte und gegebenenfalls widersprechende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Teilflächennutzungsplans der Beigeladenen durch das hiesige Gericht einerseits und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen andererseits vermieden. Vgl. zu dieser Erwägung BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2000 – 4 B 75/00 –, Rn. 7 (juris). Daneben ist für den Fall, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Normenkontrollverfahrens von der Gültigkeit des Teilflächennutzungsplans ausgeht, mit Blick auf die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ebenfalls davon auszugehen, dass sich der hiesige Rechtsstreit aller Wahrscheinlichkeit nach erledigt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Aussetzung des Verfahrens sinnvoll erscheint.