Urteil
11 K 2069/13
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG kann einzelne Genehmigungsfragen klären; der Antragsteller darf dabei sachlich zulässige Prüfungsfragen ausklammern.
• Eine Befreiung von einem Bauverbot in einem Landschaftsschutzgebiet nach § 67 BNatSchG kann zuerkannt werden, wenn ein überwie-gendes öffentliches Interesse (z. B. Ausbau erneuerbarer Energien) die Verordnungsschutzzwecke überwiegt.
• Bei angeordneter Befreiung ist eine standortbezogene Abwägung der Schutzwürdigkeit der Landschaft vorzunehmen; Vorbelastungen sind zu berücksichtigen.
• Ein rechtswidriger Ablehnungsbescheid ist aufzuheben, wenn die Behörde Versagungsgründe nicht ausreichend geprüft hat; das Gericht kann jedoch die Angelegenheit zur Neubescheidung zurückverweisen, wenn die Spruchreife fehlt ("stecken gebliebenes" Verfahren).
Entscheidungsgründe
Befreiung für Windenergieanlage in Landschaftsschutzgebiet möglich; Zurückverweisung wegen fehlender Spruchreife • Ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG kann einzelne Genehmigungsfragen klären; der Antragsteller darf dabei sachlich zulässige Prüfungsfragen ausklammern. • Eine Befreiung von einem Bauverbot in einem Landschaftsschutzgebiet nach § 67 BNatSchG kann zuerkannt werden, wenn ein überwie-gendes öffentliches Interesse (z. B. Ausbau erneuerbarer Energien) die Verordnungsschutzzwecke überwiegt. • Bei angeordneter Befreiung ist eine standortbezogene Abwägung der Schutzwürdigkeit der Landschaft vorzunehmen; Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. • Ein rechtswidriger Ablehnungsbescheid ist aufzuheben, wenn die Behörde Versagungsgründe nicht ausreichend geprüft hat; das Gericht kann jedoch die Angelegenheit zur Neubescheidung zurückverweisen, wenn die Spruchreife fehlt ("stecken gebliebenes" Verfahren). Der Kläger beantragte einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nach § 9 BImSchG für eine Windenergieanlage Enercon E‑53 auf seinem Grundstück im Außenbereich, das im räumlichen Geltungsbereich eines förmlich festgesetzten Landschaftsschutzgebietes liegt. Die untere Landschaftsbehörde und der Beklagte lehnten den Vorbescheid ab mit der Begründung, das Landschaftsschutzgebiet enthalte ein generelles Bauverbot, von dem keine Befreiung zu erteilen sei; zudem bestünden wertgebende Funktionen für Naturschutz und Erholung. Die Bezirksregierung wies auf eine Regionalplan‑Ausweisung als Abgrabungsbereich hin, sah jedoch unter Bedingungen keine grundsätzlichen raumordnerischen Bedenken. Der Kläger berief sich auf Vorbelastungen des Gebiets und die Bedeutung erneuerbarer Energien. Das Gericht prüfte planungs‑ und naturschutzrechtliche Fragen sowie die Erforderlichkeit der Befreiung nach § 67 BNatSchG. • Rechtsgrundlagen: § 9 BImSchG (Vorbescheid), § 35 BauGB (Außenbereich/Privilegierung), § 67 BNatSchG (Befreiung in Schutzgebieten) sowie einschlägige planungs- und UVP‑Regelungen. • Vorbescheidsumfang: Der Antragsteller kann die artenschutzrechtliche Prüfung dem späteren Genehmigungsverfahren vorenthalten; das beschränkt die planungsrechtliche Prüfung im Vorbescheid (§ 35 BauGB einschließlich naturschutzrechtlicher Belange). • Planungsrechtliche Einwendungen: Weder Flächennutzungs- noch Regionalplanfestsetzungen (BSAB/Abgrabungsbereich) verhindern das Vorhaben; die Regionalplanbehörde hat keine unüberwindlichen raumordnerischen Bedenken erhoben, gegebenenfalls mit Befristung und Rückbauauflage (§ 12 Abs.2 BImSchG). • Landschafts- und Naturschutzabwägung: In Landschaftsschutzgebieten kann Befreiung nach § 67 BNatSchG möglich sein. Die Vorschrift verlangt eine Abwägung zwischen dem Schutzzweck der Verordnung und einem atypischen, überwiegenden öffentlichen Interesse. • Überwiegen des öffentlichen Interesses: Die seit Erlass des Landschaftsplanes gestiegene Bedeutung erneuerbarer Energien und die gesetzgeberische Förderung (EEG, BauGB‑Privilegierung) können ein qualifiziertes öffentliches Interesse begründen, das eine Befreiung rechtfertigt. • Standortbezogene Schutzwürdigkeit: Die Kammer stellte fest, dass der konkrete Standort stark vorbelastet sei (Siedlung, Straßen, Tonabbau, Gewerbe) und die für das LSG relevanten Schutzzwecke dort nicht in vergleichbarer Intensität gegeben sind; daher überwiegen die Befreiungsgründe im Einzelfall. • Ermessen und Ergebnis: Mangels materieller Versagungsgründe wäre die Behörde in der Regel verpflichtet, die Befreiung zu erteilen; das vorhandene Ermessen war nicht ordnungsgemäß ausgeübt. • Spruchreife/Sachgerechte Entscheidung: Die Sache ist nicht spruchreif, weil wichtige fachliche Unterlagen (insbesondere eine verlässliche Schallimmissions‑ und Schattenwurfprognose) und die abschließende bauplanungsrechtliche Prüfung noch nicht hinreichend behandelt wurden; nach dem Grundsatz des "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens kann das Gericht diese komplexen Fragen nicht selbst abschließend prüfen. Das Gericht hat den Ablehnungsbescheid vom 06.06.2013 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Vorbescheidsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Klage war insoweit begründet; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Begründend stellte das Gericht fest, dass dem Vorhaben nicht von vornherein unüberwindliche planungs‑ oder landschaftsschutzrechtliche Versagungsgründe entgegenstehen und eine Befreiung nach § 67 Abs.1 BNatSchG unter Abwägung der Schutzwürdigkeit des konkreten Standorts in Betracht kommt, weil das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien im Einzelfall überwiegt. Mangels Spruchreife konnte das Gericht jedoch keinen Vorbescheid erteilen, weil weitere Prüfungen, insbesondere zur Schallimmission, Schattenwurf und zu bauplanungsrechtlichen Belangen, im Verwaltungsverfahren nachzuholen sind; deshalb wurde an die Verwaltung zur Neuentscheidung zurückverwiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.