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Urteil

6 K 1140/10

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen kann versagt werden, wenn die erforderliche Befreiung vom landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot nicht erteilt werden kann. • Landschaftsschutzgebiete dienen der Erhaltung von Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswert; in solchen Gebieten reicht bereits eine nachteilige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Versagung einer Befreiung aus. • Für eine Befreiung nach Bundesnaturschutzrecht müssen überwiegende öffentliche Interessen vorliegen und deren Verwirklichung durch die Befreiung an der vorgesehenen Stelle vernünftigerweise geboten sein; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Versagung der Genehmigung für Windenergieanlagen wegen fehlender Befreiung im Landschaftsschutzgebiet • Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen kann versagt werden, wenn die erforderliche Befreiung vom landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot nicht erteilt werden kann. • Landschaftsschutzgebiete dienen der Erhaltung von Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswert; in solchen Gebieten reicht bereits eine nachteilige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Versagung einer Befreiung aus. • Für eine Befreiung nach Bundesnaturschutzrecht müssen überwiegende öffentliche Interessen vorliegen und deren Verwirklichung durch die Befreiung an der vorgesehenen Stelle vernünftigerweise geboten sein; dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin, Projektentwicklerin von Windenergieanlagen, beantragte die Genehmigung zum Bau und Betrieb zunächst vier, später nur noch zweier Windenergieanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Bereich C. Das Vorhabengebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Landschaftsschutzgebietes "Strukturreiche Kulturlandschaft". Verschiedene Fachbehörden äußerten Bedenken wegen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, artenschutzrechtlicher Risiken (insbesondere Rotmilan und Fledermäuse) und denkmalpflegerischer Auswirkungen. Die Beigeladene verweigerte das gemeindliche Einvernehmen unter anderem wegen Artenschutz- und Erschließungsfragen. Das LANUV bewertete Schall- und Schattengutachten als plausibel. Der Beklagte lehnte die Genehmigung mit der Begründung ab, öffentliche Belange stünden dem Vorhaben entgegen und die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet lägen nicht vor. Die Klägerin klagte auf Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung. • Die Klage ist unbegründet; ein Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht nicht (§§ 6, 4 BImSchG, 4. BImSchV). • Zutreffend hat die Behörde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB geprüft: Windenergieanlagen sind privilegiert, bleiben aber unzulässig, wenn öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs.1, Abs.3 BauGB). • Das Vorhabengebiet liegt in einem rechtsverbindlich festgesetzten Landschaftsschutzgebiet, dessen Schutzzwecke (Erhaltung von Vielfalt, Eigenart, Schönheit, Gehölzstrukturen, Grünland und Erholungswert) eine grundsätzlich hohe Schutzwürdigkeit begründen (§ 26 BNatSchG i.V.m. LG NRW, Landschaftsplan Ziffer 2.2-6). • Die Errichtung der Anlagen wäre ohne rechtswirksame Befreiung vom landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot verboten; nach Bundesnaturschutzrecht sind Befreiungen abschließend geregelt (§ 67 BNatSchG). Die in Betracht kommenden Befreiungsgründe (unzumutbare Belastung für Eigentümer oder überwiegendes öffentliches Interesse) liegen nicht vor. • Eine unbeabsichtigte Härte nach Landesrecht kommt nicht zugunsten der Klägerin in Betracht; die Klägerin ist nicht in der Regeladressatenstellung dieses Befreiungstatbestands und ein atypischer Sachverhalt ist nicht dargetan. • Das öffentliche Interesse an Windenergie ist zwar qualifiziert zu berücksichtigen, es überwiegt hier aber nicht gegenüber den landschaftsschutzrechtlichen Belangen. Eine Abwägung ergab, dass die geplanten Anlagen das Landschaftsbild im Schutzgebiet nachteilig verändern würden; auch der Ortstermin bestätigte die erhebliche Beeinträchtigung in der unmittelbaren Umgebung. • Soweit weitere Belange (Artenschutz, Denkmalschutz, Erschließung) vorgebracht wurden, kann offenbleiben, ob sie ebenfalls entgegenstehen, denn die landschaftsschutzrechtlichen Belange sind entscheidungstragend. • Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wurde nicht dargetan; es fehlen konkrete, vergleichbare Fälle und die Klägerin kann keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die zwei Windenergieanlagen, weil die erforderliche Befreiung vom Bauverbot im rechtsverbindlichen Landschaftsschutzgebiet nicht zu erteilen ist. Die landschaftsschutzrechtlichen Belange überwiegen trotz der Bedeutung der Windenergienutzung; eine Befreiung aus Gründen eines überwiegenden öffentlichen Interesses ist nicht notwendig. Aufgrund dessen steht das Bauverbot dem Vorhaben entgegen, sodass eine Genehmigung nicht erteilt werden kann. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.