Urteil
13 K 5908/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0910.13K5908.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks I.-------straße °°° in C. , das an die städtische Kanalisation angeschlossen ist. 3 Mit Bescheiden vom 19. Januar 2010, 28. Januar 2011, 2. Februar 2012, 1. Februar 2013 und 24. Januar 2014 zog die Beklagte die Kläger für ihr Grundstück u. a. zu Schmutzwassergebühren für die jeweiligen Kalenderjahre heran. Die Schmutzwassergebühren waren dabei auf der Grundlage einer Frischwasserverbrauchsmenge von 30 m³ für die Jahre 2010, 2011 und 2013 sowie 32 m³ für das Jahr 2012 und 25 m³ für das Jahr 2014 festgesetzt. Die Schmutzwassergebühren beliefen sich bei einem Gebührensatz von 1,60 € (2010), 1,87 € (2011), 1,96 € (2012), 2,02 € (2013) und 2,21 € (2014) auf 48,00 €, 56,10 €, 62,72 €, 60,60 € und 55,25 €. 4 Mit Änderungsbescheid vom 2. Dezember 2014 setzte die Beklagte für das Grundstück der Kläger zusätzliche Schmutzwassergebühren fest, und zwar für das Jahr 2010 i.H.v. 176,00 €, für das Jahr 2011 i.H.v. 233,75 €, für das Jahr 2012 i.H.v. 246,96 €, für das Jahr 2013 i.H.v. 258,56 € und für das Jahr 2014 i.H.v. 291,72 €, insgesamt 1.206,99 €. Anlass für diese Nachveranlagung war eine Verwechslung bei der Erfassung der Verbrauchsteuernnummern des Wasserwerks für die Häuser I.-------straße °° und °°°, die zur Folge hatte, dass u. a. in den Jahren 2010 bis 2014 die jeweils anderen Wasserverbräuche der Berechnung der Schmutzwassergebühren zu Grunde gelegt worden sind. 5 Die Kläger haben gegen den Änderungsbescheid rechtzeitig Klage erhoben. 6 Einen von den Klägern gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (13 L2 262/15) hat das Gericht mit Beschluss vom 4. März 2015 abgelehnt. 7 Zur Begründung der Klage führen die Kläger aus, sie hätten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auf die Ordnungsgemäßheit der Bescheide vertrauen dürfen. Dies gebiete schon der in der Abgabenordnung enthaltene Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Gebot der Rechtssicherheit. Der Bürger müsse sich jederzeit darauf verlassen können, dass die Behörde bei der Festsetzung von Steuern und Gebühren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß handele und die ihr bekannten richtigen Tatsachengrundlagen der Berechnung zugrunde lege. Sollte dies im Einzelfall aufgrund eines Versehens nicht so sein, bestehe innerhalb der Rechtsmittelfrist für beide Parteien die Möglichkeit, den Bescheid anzufechten und gegebenenfalls eine Neuberechnung vorzunehmen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides sei eine Abänderung zu Lasten des Zahlungspflichtigen nicht mehr ohne Weiteres möglich. Es habe vielmehr bei der einmal getroffenen Entscheidung zu verbleiben, zumal der Beklagten sämtliche entscheidungsrelevanten Tatsachen bei Erlass des Gebührenbescheides bekannt gewesen seien. Eine etwaige Verwechslung von Zahlen bei Berechnung der für sie- die Kläger - maßgeblichen Steuern und Gebühren sei daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Eintritt der Bestandskraft der ergangenen Bescheide ausgeschlossen. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Änderungsbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2014 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung ihres Antrages führt sie aus, entgegen der Auffassung der Kläger stehe den Gebührennachforderungen weder die Bestandskraft der für die betroffenen Veranlagungsjahre bereits ergangenen Grundbesitzabgabenbescheide entgegen noch könnten sie sich mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Die Festsetzung kommunaler Abgaben enthalte regelmäßig nicht den erklärten Willen, keine höheren oder keine anderen, bislang nicht festgesetzten Abgaben verlangen zu wollen. Die gesetzliche Beitragserhebungspflicht erfordere eine vollständige Geltendmachung kommunaler Abgaben. Eine Nacherhebung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen sei zulässig und geboten. Die Veranlagung vom 2. Dezember 2014 betreffe die Vorjahre 2010-2013 und das laufende Jahr 2014 und erfolge damit im Rahmen der Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 AO. Der Vollständigkeit halber werde noch darauf hingewiesen, dass die Kläger beim Vergleich der ihnen vorliegenden Rechnungen des Wasserwerks mit den jährlichen Berechnungen der Abwassergebühren in den folgenden Grundbesitzabgabenbescheiden leicht hätten feststellen können, dass den Abrechnungen der Abwassergebühren jeweils wesentlich zu niedrige Wassermengen zu Grunde gelegt worden seien. Ein Vertrauensschutz wäre daher auch in der Sache nicht gerechtfertigt. 13 Die Kammer hat durch Beschluss vom 13. Juli 2015 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Klage ist unbegründet. Der die Festsetzung der Abwassergebühren für die streitbefangenen Veranlagungsjahre betreffende Änderungsbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die strittige Schmutzwassergebührenerhebung ist die in den streitbefangenen fünf Veranlagungsjahren jeweils gültige Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Abwassergebührenerhebungsatzung – AGS -) vom 11. Dezember 2000, für die Veranlagungsjahre 2010, 2011 und 2012 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2009, für das Veranlagungsjahr 2013 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2012 und für das Veranlagungsjahr 2014 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 8. Mai 2013 sowie der Abwassergebührentarifsatzung in der für die jeweiligen Veranlagungsjahre maßgeblichen Fassung, in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). 18 Die Satzung ist eine wirksame Grundlage für die Festsetzung. 19 Entgegen der Auffassung der Kläger steht den Gebührennachforderungen die Bestandskraft der für die betroffenen Veranlagungsjahre bereits ergangenen Grundbesitzabgabenbescheide nicht entgegen. Nach der abgabenrechtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei Gebühren- und Beitragsbescheiden regelmäßig ausschließlich um belastende Verwaltungsakte. 20 Vgl. grundlegend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Juli 1968 - VII C 48.66 - , juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 - betreffend Kommunalabgaben. 21 Die §§ 172 bis 177 AO, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, werden in § 12 Abs. 1 KAG NRW gerade nicht für anwendbar erklärt. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 130 Abs. 2 AO. Danach kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter den dort im Einzelnen geregelten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 2010 bis 2014 sind jedoch keine begünstigenden Verwaltungsakte. Sie haben ausschließlich belastenden Charakter und beinhalten weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich fehlerhaft nicht veranlagter Gebühren. Grundsätzlich geht mit einer zu niedrigen Veranlagung nicht der erklärte Wille einher, höhere Abgaben nicht mehr verlangen zu wollen. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 1980 - 2 A 1748/79 -, juris, vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 - juris sowie Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -, juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. März 2015 - 13 L 262/15 -, und VG Köln, Urteil vom 8. April 2014 - 14 K 4034/12 -, juris, Rdnr. 18 m.w.N. 23 Vorliegend sind Umstände, die für einen (ausnahmsweise) bestehenden Willen zum zukünftigen Verzicht der Beklagten sprechen, weder vorgetragen noch ersichtlich. 24 Damit ist eine Nacherhebung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen- hier innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 AO - grundsätzlich zulässig. 25 Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der streitigen Nachveranlagung der (verfassungsrechtliche) Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehe. 26 Zwar kann ein Bescheid, mit dem eine zu niedrige Benutzungsgebühr veranlagt wird und der seinem Tenor nach ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt ist, unter bestimmten, im Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen, ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. 27 BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 14/94 -, juris, m.w.N. 28 Hier fehlt es aber bereits an einem von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen die Kläger in rechtlich geschützter Weise davon ausgehen durften, sie würden für die Entsorgung des Schmutzwassers nicht in voller Höhe zu den satzungsmäßig festgelegten Gebühren herangezogen. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger bei einem Vergleich der ihnen vorliegenden Rechnungen des Wasserwerks mit den jährlichen Berechnungen der Abwassergebühren in den folgenden Grundbesitzabgabenbescheiden leicht hätten feststellen können, dass der Abrechnung der Abwassergebühren jeweils wesentlich zu niedrige Wassermengen zu Grunde gelegt worden sind. An einer Schutzwürdigkeit einer - im Übrigen auch nicht dargelegten - Vertrauensbetätigung durch getroffene Vermögensdispositionen fehlt es somit. Letztlich fällt auch die im Rahmen der Prüfung eines Vertrauensschutzes erforderliche Interessenabwägung zu Lasten der Kläger aus. Insoweit ist maßgeblich, dass es sich um Benutzungsgebühren handelt und die Beklagte ihre Leistungen erbracht hat. Ein Grund dafür, dass die hierdurch verursachten Kosten im Ergebnis von der Allgemeinheit und nicht von den Klägern getragen werden, besteht nicht. Vielmehr ist es aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen (Grundsatz der Gebühren– und Beitragsgerechtigkeit) sogar geboten, dass die Kläger sich durch die Entrichtung der Gebühren in dem Umfang, in dem sie die Entsorgungsleistungen auch in Anspruch genommen haben, an deren Finanzierung beteiligen. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 - VII C 48.66 -, juris, Rdnr. 35; VG Köln, Urteil vom 8. April 2014, a.a.O.; 30 Schließlich besteht im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden, einen Gebührenanspruch in vollem Umfang auszuschöpfen und geltend zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW), ein besonderes öffentliches Interesse an einer vollständigen Gebührenerhebung. 31 Hinsichtlich der Höhe der nachveranlagten Gebühren bestehen keine Bedenken. Insoweit ziehen auch die Kläger selbst nicht in Zweifel, dass die der Beklagten von dem Wasserversorgungsunternehmen mitgeteilten Frischwasserverbräuche tatsächlich angefallen sind. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 VwGO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung