Urteil
14 K 4034/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nacherhebung von Abfallgebühren ist zulässig, wenn sich innerhalb der Festsetzungsfrist ergibt, dass von der Kommune höhere satzungsgemäße Gebühren anzusetzen sind.
• Fehlende Kenntnis des Grundstückseigentümers über tatsächliche Behältergröße aufgrund einer Einhausung begründet keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz gegen die Nacherhebung.
• Bei Benutzungsgebühren überwiegen regelmäßig die Interessen der Allgemeinheit an korrekter Gebührenerhebung gegenüber individuellen Härten des Eigentümers.
Entscheidungsgründe
Nacherhebung kommunaler Abfallgebühren trotz fehlender Kenntnis über Behältergröße • Die Nacherhebung von Abfallgebühren ist zulässig, wenn sich innerhalb der Festsetzungsfrist ergibt, dass von der Kommune höhere satzungsgemäße Gebühren anzusetzen sind. • Fehlende Kenntnis des Grundstückseigentümers über tatsächliche Behältergröße aufgrund einer Einhausung begründet keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz gegen die Nacherhebung. • Bei Benutzungsgebühren überwiegen regelmäßig die Interessen der Allgemeinheit an korrekter Gebührenerhebung gegenüber individuellen Härten des Eigentümers. Die Kläger sind Eigentümer eines Mehrfamilienhauses; der Restmüllbehälter steht in einer verschlossenen Einhausung. Im November 2005 erfolgten mehrere Umbestellungen der Restmüllversorgung durch die Hausverwaltung: zunächst Austausch auf 660 l mit dreimaliger Leerung, dann viermal wöchentlich, schließlich am 23.11.2005 die Rückstellung auf einen 1.100 l Behälter mit dreimaliger Leerung. Die Beklagte berechnete die Gebühren bis Ende November 2005 entsprechend dem 1.100 l-Behälter, später aufgrund eines Buchungsfehlers aber fälschlich nach einem 660 l-Behälter mit vier Leerungen. Mit Bescheid vom 01.06.2012 setzte die Beklagte für 2008–2012 nachträglich Differenzgebühren wegen des 1.100 l-Behälters fest. Die Kläger klagten gegen die Nachforderung und beriefen sich auf fehlende Bestätigungen, mangelnde Kontrollmöglichkeit wegen der Einhausung und auf Unbilligkeit, da sie die Mehrkosten nicht mehr auf Mieter umlegen könnten. • Rechtsgrundlage sind die kommunale Abfallentsorgungssatzung und die Gebührenordnung; Bemessungsgrundlagen sind Anzahl, Art und Größe der Behälter sowie Leerungsfrequenz (§§ 34 Satzung, 3 Gebührenordnung). • Die tatsächliche Bereitstellung eines 1.100 l-Behälters bei dreimaliger Leerung steht zur Überzeugung des Gerichts fest; die relevanten Umbestellungen stammen von der Hausverwaltung bzw. deren Mitarbeitern. • Nach § 12 Abs.1 KAG NRW in Verbindung mit § 169 AO ist eine Nacherhebung bis zur Verjährungsgrenze zulässig; die einschränkenden Regelungen der AO über Aufhebung/Änderung von Steuerbescheiden wurden nicht übernommen, sodass belastende Bescheide nicht als bindend gegen Nachforderung wirken. • Ein schutzwürdiger Vertrauensschutz kommt nicht zu Gunsten der Kläger in Betracht: Die Behörde ist verpflichtet, Benutzungsgebühren in voller Höhe zu erheben (§ 6 Abs.1 KAG); aus anfänglich zu niedriger Veranlagung entsteht kein berechtigter Vertrauensgrund für dauernden Verzicht auf Nacherhebung. • Selbst bei Unterstellung einer Vertrauensbetätigung fehlt es an adäquater und schutzwürdiger Vertrauensbetätigung der Kläger; ihnen oblag die Prüfung der Gebührenbescheide und sie hätten Zweifel klären können. • Die Interessenabwägung fällt zuungunsten der Kläger aus: Es handelt sich um eine Benutzungsgebühr für tatsächlich erbrachte Leistungen; Allgemeininteresse und Gleichbehandlungsgrundsatz gebieten die Durchsetzung der satzungsmäßigen Forderung. • Das Risiko, die Mehrbelastung nicht auf Mieter umlegen zu können, obliegt dem Eigentümer und rechtfertigt keine Ausnahme von der Nacherhebung. Die Klage wird abgewiesen; der Abfallgebührenbescheid vom 01.06.2012 ist rechtmäßig. Die Nachforderung der für 2008–2012 nachgerechneten Abfallgebühren in Höhe von insgesamt etwa 12.423,49 Euro bleibt bestehen, weil die Beklagte rechtskonform die tatsächliche Bereitstellung eines 1.100 l-Behälters mit dreimaliger Leerung zugrunde gelegt hat und die Nacherhebung verfahrensrechtlich zulässig ist. Ein schutzwürdiger Vertrauensschutz der Kläger gegenüber der Behörde besteht nicht, da die Behörde zur vollständigen Gebührenerhebung verpflichtet ist und die Kläger ihre Prüf- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt haben. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; das Urteil ist teilweise vorläufig vollstreckbar.