Gerichtsbescheid
6z K 3700/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1222.6Z.K3700.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. ( ) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1982 geborene Kläger absolvierte nach dem Erwerb seiner Hochschulzugangsberechtigung das Studium der Humanmedizin an der Charité-Universitätsmedizin Berlin und schloss dieses am 7. April 2011 mit der Note ausreichend (4,0) ab. Am 14. Februar 2014 erwarb er zudem den Titel des Doktors der Medizin. Mit Formularantrag vom 19. Mai 2015 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten zum wiederholten Mal um die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin als Zweitstudium zum Wintersemester 2015/2016. Unter anderem hatte sich der Kläger bereits zum Sommersemester 2015 erfolglos um die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin beworben und der damaligen Bewerbung Ablichtungen seiner Promotionsurkunde und eine Meldebescheinigung vom 5. Januar 2015 beigefügt, aus der hervorging, dass er zu diesem Zeitpunkt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in Q. gemeldet war. Zur Begründung seines Zweitstudienwunsches hatte der Kläger im Wesentlichen angegeben, er verfolge das Ziel einer Tätigkeit als Mund- Kiefer- und Gesichtschirurg und als Hochschullehrer für dieses Fach an der Charité Universitätsmedizin Berlin. Gegen den damaligen ablehnenden Bescheid hatte der Kläger ein mittlerweile beendetes Klageverfahren (Aktenzeichen 6z K 1222/15) geführt. Die seiner streitgegenständlichen Bewerbung zum Wintersemester 2015/2016 zugrundeliegenden Bewerbungsunterlagen enthielten keine aktuelle Meldebescheinigung. Auf einer undatierten und nicht gesondert unterschriebenen separaten Seite (Blatt 3 des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs), auf der eine Faxnummer und die Anschrift der Beklagten angegeben sind und die vermutlich Bestandteil der Bewerbungsunterlagen ist, findet sich die Angabe: „Auf das laufende Verwaltungsstreitverfahren – 6z L 1222/15 – wird hingewiesen. Frist für nachzureichenden Unterlagen 15. Juni“. Als gewünschten Studienort gab der Kläger ausschließlich die Charité Universitätsmedizin Berlin (CUB) an und schloss eine Zulassung an anderen Orten aus. Mit Bescheid vom 14. August 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er sei zwar ausgewählt worden, habe aber an keinem von ihm genannten Studienort zugelassen werden können. An den von ihm gewünschten Studienorten seien mehr Bewerber als Studienplätze vorhanden gewesen. Daher hätten nur Bewerber mit besseren Verteilungskriterien einen Platz erhalten. Der Kläger hat am 27. August 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem voraufgegangenen Klageverfahren, wegen dessen Einzelheiten auf die Gerichtsakte 6z K 1222/15 Bezug genommen wird. Weiter führt er im Wesentlichen aus, er lebe mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in Q. und erfülle damit das bei der Ortsverteilung maßgebliche Sozialkriterium 2 der Vergabeverordnung. Da der Verordnungsgeber innerhalb dieses Sozialkriteriums nicht weiter zwischen Bewerbern mit Partner ohne Kinder und solchen mit Kindern differenziert habe, führe das Sozialkriterium 2 aber zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung sei die Belastung für ihn, den Kläger, und seine ganze Familie, etwa bei einem notwendigen Umzug, ungleich höher als für einen Mitbewerber mit einem Partner ohne Kinder. Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch das Masseverfahren der Studienplatzvergabe und die daraus folgenden praktischen Erwägungen gerechtfertigt. Die Studienplatzvergabe sei vollständig digitalisiert. Die individuelle Familiensituation könne bei der Bewerbung einfach eingegeben und genauso automatisch ausgewertet werden wie alle übrigen Angaben der Bewerber. Es sei zudem rechtlich nicht haltbar, dass bei der Ortsverteilung nicht berücksichtigt werde, dass er, der Kläger, sein Erststudium, das für einen Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgen nur einen notwendigen Teilschritt zur vollständigen Berufsausbildung darstelle, an der Charité Universitätsmedizin Berlin absolviert habe und dass er sein Promotionsverfahren ebenfalls dort erfolgreich abgeschlossen habe. Zudem sei das dritte Verteilungskriterium, nämlich das Ergebnis des Erststudiums, fragwürdig. Stattdessen sei entsprechend der Bedeutung des Studiums für die Bewerber auf die Messzahl abzustellen, oder jedenfalls auf die Note seiner Promotion. Im Klageverfahren hat der Kläger eine Meldebescheinigung vom 22. September 2015 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er nach wie vor mit seiner Familie in Q. gemeldet ist. Der Kläger führt aus, es könne dahingestellt bleiben, ob er durch eine Einsichtnahme in das elektronische Kontrollblatt von dem Fehlen der Meldebescheinigung hätte Kenntnis nehmen können. Sein Familienstand und sein Wohnort seien der Beklagten seit langem aktenkundig bekannt. Er sei wiederholt Antragsteller im Vergabeverfahren und habe bei allen Bewerbungen eine aktuelle Meldebescheinigung vorgelegt. § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 VergabeVO berechtige die Beklagte nicht, die Anforderungen an die Unterlagen im Zulassungsverfahren nach Gusto zu bestimmen. Was Meldebescheinigungen angehe, sei ein Erstbewerber anders zu behandeln als ein mehrfacher Wiederbewerber wie er es sei. Bei Letzterem müsse es ausreichen, diesen zu verpflichten, der Beklagten Änderungen gegenüber der letzten Bewerbung mitzuteilen. Er habe im voraufgegangenen Klageverfahren mit Schriftsatz vom 2. April 2015 angegeben, dass er mit seiner Ehefrau und den beiden 2010 und 2012 geborenen Kindern in Q. lebe. Dies habe die Beklagte nicht bestritten. Da diese Angaben innerhalb der Bewerbungsfrist zum Wintersemester 2015/2016 abgegeben worden seien, hätte die Beklagte von diesen Umständen ausgehen müssen, auch wenn sie die ihr bereits vorliegenden Aufenthaltsbescheinigungen nicht als ausreichend betrachtet habe. Die Berücksichtigung seiner Erklärung hätte zu seiner Zuordnung zum Sozialkriterium 2 und damit zu seiner begehrten Zulassung zum Studium geführt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. August 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 an der Charité Berlin zuzulassen, hilfsweise, ihm den gewünschten Studienplatz an der CUB im Rahmen freier Kapazitäten zuzuweisen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Verteilung der ausgewählten Zweitstudienbewerber erfolge gemäß § 21 VergabeVO nach den im Zulassungsantrag geäußerten Studienortwünschen. Könnten an einem Studienort nicht alle Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an erster Stelle genannt hätten, entscheide eine Rangfolge, in der das erste Kriterium die amtlich festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, das zweite Kriterium die einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten, den Kindern oder dem Lebenspartner in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten, das dritte Kriterium die Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Abs. 3 und das vierte Kriterium keiner der vorgenannten Gründe seien. Der Kläger habe ausschließlich den Studienort Charité Universitätsmedizin Berlin im Zulassungsantrag angegeben und sich nicht mit der Zulassung an allen anderen Hochschulen einverstanden erklärt. An der Charité habe eine Verteilung erfolgen können, sofern mindestens Punkt 3 – ein anerkannter Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches – vorgelegen habe. Da der Kläger im Zulassungsantrag die Option „Verzicht auf die Vorlage einer Meldebescheinigung“ gewählt habe und weder schwerbehindert sei noch nachgewiesen habe, dass er in Berlin oder der näheren Umgebung mit Hauptwohnung mit seiner Ehegattin und/oder Kindern gemeldet sei und auch keine anderen Gründe geltend gemacht habe, die ihn an den Ort Berlin binden, sei ihm das ungünstigste Sozialkriterium zugeteilt worden. Auf das Fehlen der Meldebescheinigung sei der Kläger durch einen Hinweis im elektronischen Kontrollblatt vom 4. Juni 2015 hingewiesen worden. Bis zum Fristende für das Nachreichen eines entsprechenden Nachweises – dem 15. Juni 2015 – habe der Kläger keine Meldebescheinigung vorgelegt. Die Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Zahnmedizin an der Charité Universitätsmedizin Berlin sei daher nicht möglich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakte zu dem Verfahren 6z K 1222/15 sowie auf die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin als Zweitstudium nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 VergabeVO i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Wie die Einzelrichterin bereits in der an den Kläger gerichteten Hinweisverfügung vom 13. Oktober 2015 ausgeführt hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Beklagte dem Kläger zu Recht eine Messzahl von zehn Punkten zugeordnet hat, da der Kläger aufgrund seiner Messzahl tatsächlich für das Fach Zahnmedizin ausgewählt worden ist. Er konnte lediglich im Rahmen der Ortsverteilung keinen Studienplatz an der Charité Universitätsmedizin Berlin erhalten, die er als einzigen Studienort angegeben hat. Die Beklagte hat den Kläger im Rahmen der Ortsverteilung zu Recht mit dem Sozialkriterium 4 im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VergabeVO berücksichtigt. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er die Voraussetzungen der Sozialkriterien 1, 2 oder 3 erfüllt. Dass der Kläger amtlich als Schwerbehinderter anerkannt ist (Sozialkriterium 1), hat er nicht vorgetragen und auch nicht nachgewiesen. Auch dass der Kläger die Voraussetzungen des Sozialkriteriums 2 erfüllt, hat er nicht nachgewiesen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO ist das Sozialkriterium 2 erfüllt, wenn der Bewerber die einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten, den Kindern oder dem Lebenspartner aus Lebenspartnerschaft nach § 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten hat. Ob der Kläger die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO tatsächlich erfüllt, kann dahinstehen. Er hat jedenfalls seiner Bewerbung die zum Nachweis dieses Umstandes erforderliche aktuelle Meldebescheinigung nicht beigefügt und auch nicht innerhalb der für ihn maßgeblichen Ausschlussfrist zur Vorlage erforderlicher Unterlagen vorgelegt. Dass es zum Nachweis der Voraussetzungen des Sozialkriteriums 2 der Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung bedarf, ist der Internetseite der Beklagten zu entnehmen. Dort heißt es unter der Rubrik „Unterlagen – Zur Person – Meldebescheinigung“ wörtlich: „Die Studienplatzvergabe wird in der Abiturbestenquote und nach der Wartezeit sowie für anerkannte Härtefälle und Zweitstudienbewerber in zwei Schritten durchgeführt. Der erste Schritt besteht aus der Auswahl der Bewerber. Es werden so viele Bewerber ausgewählt, wie in den entsprechenden Quoten insgesamt zugelassen werden können. In einem zweiten Schritt werden die ausgewählten Bewerber unter Berücksichtigung ihrer Wünsche sowie vorwiegend familiärer Gründe auf die Studienorte verteilt. Die Meldebescheinigung dient dem Nachweis dieser Gründe. Bewerber, die im ersten Schritt ausgewählt wurden und aus familiären Gründen an der nächstgelegenen Hochschule studieren möchten, werden bei der Studienortzuweisung bevorzugt berücksichtigt.“ Weiter heißt es dort: „Da immer der zum Zeitpunkt der Bewerbung aktuelle Sachstand relevant ist, muss die Meldebescheinigung jeweils aktuell sein und neu vorgelegt werden.“ Vor diesem Hintergrund hat der auf Blatt 3 des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs enthaltene Hinweis auf das im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist noch anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren 6z K 1222/15 des Klägers (betreffend seine Bewerbung zum Sommersemester 2015) nicht zu einer wirksamen Einbeziehung einer aktuellen Meldebescheinigung in seine streitgegenständliche Bewerbung geführt. Dem steht – ungeachtet des Umstands, dass der vorgenannte Hinweis auf Blatt 3 des Verwaltungsvorgangs nicht unterschrieben ist und einen Verfasser auch nicht eindeutig erkennen lässt – bereits der Umstand entgegen, dass die im dortigen Verwaltungsverfahren vorgelegte Meldebescheinigung vom 5. Januar 2015 für die hier streitgegenständliche Bewerbung zum Wintersemester 2015/2016 nicht mehr hinreichend aktuell ist. Dass die vorgenannten Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen des Sozialkriteriums 2 gestellt werden, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 VergabeVO bestimmt die Stiftung für Hochschulzulassung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge, die nach der Vergabeverordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Dies hat die Beklagte – wie oben aufgezeigt – in den Hinweisen auf Ihrer Internetseite getan. Auch die Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 2. November 2015 führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht gehalten, die vom Kläger im Rahmen seiner Bewerbung zum Sommersemester 2015 vorgelegte Meldebescheinigung als aktuelle Meldebescheinigung zu akzeptieren bzw. bei denjenigen Studienbewerbern, die sich zum wiederholten Male bewerben, auf die Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung zu verzichten, solange sich etwa die Meldeadresse nicht ändert. Die Besonderheiten des Vergabeverfahrens als Masseverfahren erlauben es der Beklagten, durch bestimmte Regelungen wie durch das Anfordern einer jeweils aktuellen Meldebescheinigung, denkbare Fälle von Missbrauch bereits im Vorfeld zu verhindern. Weiter ist das Erfordernis der Vorlage einer jeweils aktuellen Meldebescheinigung dadurch gerechtfertigt, dass sich gerade der Ort, an dem ein Bewerber gemeldet ist, im Gegensatz zu anderen bei der Bewerbung bei der Beklagten mitzuteilenden Angaben – wie etwa dem Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung – jederzeit ändern kann. Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger – gerade, wenn er im Rahmen der Ortsverteilung aufgrund seiner familiären Situation und seines Wohnsitzes die Zuordnung eines hohen Sozialkriteriums anstrebt – durchaus zuzumuten, jeder neuen Bewerbung bei der Beklagten eine aktuelle Meldebescheinigung beizufügen. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2015 nachgereichte Meldebescheinigung vom 22. September 2015 führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn im Bewerbungsverfahren zum streitgegenständlichen Wintersemester 2015/2016 kann diese Meldebescheinigung nicht berücksichtigt werden. Nach § 3 Abs. 7 VergabeVO können nachträglich eingereichte Unterlagen (für das Wintersemester) nur bei Vorlage bis zum 15. Juni berücksichtigt werden. Auch im gerichtlichen Verfahren muss auf der Grundlage der innerhalb dieser Frist eingereichten Unterlagen entschieden werden, da es sich um eine strenge Ausschlussfrist handelt Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 ‑ 13 B 1223/12 –; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2013 – 6z K 3970/12 –, jeweils www.nrwe.de. Ob und in welcher Form die Beklagte auf die fehlende Meldebescheinigung hingewiesen hat, ist in dem hier vorliegenden, auf die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin gerichteten Verfahren nicht von Bedeutung. Auch auf die vom Kläger angesprochene Frage einer etwaigen Differenzierung innerhalb des Sozialkriteriums 2 kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Schließlich erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen des Sozialkriteriums 3, denn er hat keinen Antrag A auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches nach § 21 Abs. 3 VergabeVO gestellt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf das bei – hier nicht bestehender – Ranggleichheit anzuwendende nachrangige Auswahlkriterium „Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums“ nicht an. Nachdem der letzte ausgewählte Bewerber das Sozialkriterium 3 aufzuweisen hat, hat die Beklagte den Kläger, der lediglich das nachrangige Sozialkriterium 4 aufzuweisen hat, zu Recht nicht zum Zweitstudium der Zahnmedizin zugelassen. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Die Beklagte ist – worauf die Einzelrichterin den Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Dezember 2015 bereits hingewiesen hat – die falsche Beklagte für den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität, da sie lediglich Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität vergibt. Zudem spricht alles dafür, dass der Antrag auch unbegründet ist. Es ist äußerst zweifelhaft, ob Zweitstudienplätze im Fach Zahnmedizin – angesichts der für sie in der Vergabeverordnung vorgesehenen von der Beklagten verwalteten besonderen Vorabquote für Zweitstudienplätze – überhaupt durch die Hochschulen vergeben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren dieser Art.