Gerichtsbescheid
6z K 3970/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0220.6Z.K3970.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die 1981 geborene Klägerin erlangte im Jahre 2001 ihre allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Im Anschluss daran absolvierte sie ein Studium im Studiengang Erwachsenenbildung/Außerschulische Jugendbildung in I. . Dieses schloss sie im Januar 2011 mit der Gesamtnote „gut“ ab und bekam den akademischen Grad einer Diplom-Pädagogin verliehen. Am 26. Juni 2012 bewarb die Klägerin sich zunächst online bei der Beklagten um ein Studium der Humanmedizin als Zweitstudium und stellte einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches. Ihre schriftlichen Unterlagen gingen auf dem Postwege am 25. Juli 2012 bei der Beklagten ein. Zur Begründung ihres Zweistudienwunsches machte sie geltend, sie arbeite als Diplom-Pädagogin im Herz- und Diabeteszentrum C. P. und führe dort Schulungsmaßnahmen für herzinsuffiziente Patienten im Endstadium durch. Um diesen Patienten helfen zu können, reiche eine pädagogische Analyse nicht aus. Um alle relevanten Problemfelder kompetent einordnen zu können, sei der medizinische Blick auf den Gesundheitszustand unverzichtbar. Ihre im Erststudium erworbenen Kenntnisse der psychologischen Wissenschaft ergänzten zwar ihre Möglichkeiten, eine ganzheitliche Betrachtungsweise und Betreuung könne aber erst stattfinden, wenn diese um die fundierten Kenntnisse der Medizin erweitert worden seien. Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin ab mit der Begründung, dieser sei nicht fristgerecht bei ihr eingegangen. Dagegen hat die Klägerin am 31. August 2012 die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung im wesentlichen geltend, ihr sei von einem Mitarbeiter der Beklagten fernmündlich mitgeteilt worden, sie gelte als Neubewerberin. Dasselbe sei ihr auch von einer Mitarbeiterin der Beklagten am 27. Juni 2012 mittels einer e-Mail zugesichert worden. Daher dürfe die Beklagte sich nicht auf eine Verfristung berufen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. August 2012 zu verpflichten, sie zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2012/2013 zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei den Bewerbungsfristen um Ausschlussfristen handeln würde. Bei Zweitstudienbewerbern gelte der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung. Da die Klägerin bereits im Januar 2011 ihr Erststudium abgeschlossen habe, hätte sie sich bis spätestens zum 31. Mai 2012 bewerben müssen. Eine Widereinsetzung in den vorherigen Stand sei nicht möglich, Das von der Klägerin angeführte Telefonat sei nicht rekonstruierbar. Sie habe weder ein konkretes Datum noch den Namen des Sachbearbeiters genannt. Der angeführte e-Mail-Verkehr habe erst nach Bewerbungsschluss stattgefunden. Sie Sachbearbeiterin sei in ihrer Antwortmail davon ausgegangen, dass es sich um eine Neubewerbung handele, da die Fristen für Altbewerber schon lange verstrichen gewesen seien. Eine Zusage, die Klägerin zum Wintersemester 2012/2013 als Neubewerberin zu beteiligen, sei seitens der Beklagten niemals abgegeben worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden, weil sie sich verspätet bei der Beklagten beworben hat. Gemäß § 3 Abs. 7 VergabeVO ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 versäumt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO muss der Zulassungsantrag für das Wintersemester bis zum 31. Mai bei der Zentralstelle eingegangen sein, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar (des Bewerbungsjahres) erworben wurde. Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 VergabeVO der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung. Da die Klägerin ihr Erststudium bereits im Januar 2011 erfolgreich abgeschlossen hat, hätte ihr Zulassungsantrag bis spätestens zum 31. Mai 2012 bei der Beklagten vorliegen müssen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Der online-Antrag der Klägerin ging erst am 26. Juni 2012 bei der Beklagten ein, die unterzeichneten Antragsformulare nebst Anlagen auf dem Postwege erst am 25. Juli 2012. Bei den vorgenannten Fristen handelt es sich um sogenannte Ausschlussfristen, bei denen eine Verlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht kommt. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr sei telefonisch und per e-Mail vom 27. Juni 2012 zugesagt oder zugesichert worden, sie werde als „Neubewerberin“ am Vergabeverfahren beteiligt, mit der Folge, dass Bewerbungsstichtag der 15. Juli 2012 gewesen wäre, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Unabhängig von der Frage, ob eine Beteiligung am Bewerbungsverfahren als „Neubewerberin“ überhaupt zusicherungsfähig wäre, setzt eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG Schriftform voraus. Aus dem vorgelegten e-Mail Verkehr ergibt sich keine entsprechende Zusicherung. Dort heißt es lediglich „Da ich davon ausgehe, dass sie sich als sogenannter „Neubewerber“, also mit einem neuen Abschluss des Erststudiums hier bewerben, reicht es, wenn alles bis spätestens 31.7. hier im Hause ist“. Eine verbindliche Zusage oder Zusicherung, die Klägerin die „Altbewerberin“ ist, im laufenden Bewerbungsverfahren entgegen der Rechtslage als „Neubewerberin“ zu beteiligen, ergibt sich daraus nicht ansatzweise. Es handelt sich dabei erkennbar lediglich um eine Auskunft ohne jeden Regelungswillen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.