Beschluss
13 B 1223/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen ist die Zulassung zu einem Zweitstudium durch eine Sonderquote gerechtfertigt beschränkt.
• Zweitstudienbewerber werden nach § 17 VergabeVO Stiftung über eine Messzahl ausgewählt, die Ergebnis der Erstabschlussprüfung und die Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium berücksichtigt.
• Besondere berufliche Gründe im Sinne der Anlage 3 zur VergabeVO Stiftung setzen eine Doppelqualifikation voraus, bei der beide Abschlüsse in vollem oder erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit erforderlich sind.
• Ein bloßer Berufswechsel begründet keine den Fallgruppe-4-Status (sonstige berufliche Gründe) rechtfertigende Verbesserung der beruflichen Situation; in solchen Fällen ist Fallgruppe 5 anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zu einem Zweitstudium der Humanmedizin • Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen ist die Zulassung zu einem Zweitstudium durch eine Sonderquote gerechtfertigt beschränkt. • Zweitstudienbewerber werden nach § 17 VergabeVO Stiftung über eine Messzahl ausgewählt, die Ergebnis der Erstabschlussprüfung und die Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium berücksichtigt. • Besondere berufliche Gründe im Sinne der Anlage 3 zur VergabeVO Stiftung setzen eine Doppelqualifikation voraus, bei der beide Abschlüsse in vollem oder erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit erforderlich sind. • Ein bloßer Berufswechsel begründet keine den Fallgruppe-4-Status (sonstige berufliche Gründe) rechtfertigende Verbesserung der beruflichen Situation; in solchen Fällen ist Fallgruppe 5 anzuwenden. Die Antragstellerin, bereits Inhaberin eines 2-Fach-Bachelorabschlusses in Sport, begehrt als Zweitstudienbewerberin vorläufig die Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2012/2013. Sie begründet ihr Anliegen mit dem Ziel, Leistungssportler umfassend sportwissenschaftlich und medizinisch zu betreuen. Die Antragsgegnerin wendete bei der Vergabe an Zweitstudienbewerber die Messzahlregelung der VergabeVO Stiftung (Anlage 3) an und bewertete sowohl die Erstabschlussnote als auch die Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob die Zuordnung der Antragstellerin zur Punktgruppe 5 und damit die ermittelte Messzahl rechtlich zu beanstanden ist. • Rechtlicher Rahmen: Die Aufnahme eines Zweitstudiums erfolgt nach § 17 VergabeVO Stiftung über einen gesonderten Zugangsweg; die Auswahl erfolgt mittels Messzahl (Erstabschlussnote + Bedeutung der Gründe) gem. Anlage 3. • Verfassungsrechtliche Einordnung: Der Anspruch auf Zulassung zum Wunschstudium bleibt trotz Erststudium bestehen; eine Beschränkung für Zweitstudienbewerber ist aber verfassungsgemäß, weil Erststudierende bereits Hochschulausbildungen und damit Berufsvoraussetzungen erlangt haben. • Auslegung der Anlage 3: Fallgruppen 1–4 umfassen zwingende, wissenschaftliche, besondere und sonstige berufliche Gründe; Fallgruppe 5 erfasst keine der genannten Gründe und erhält nur einen Punkt. • Anwendung auf den Sachverhalt: Die Antragsstellerin hat weder zwingende noch wissenschaftliche oder besondere berufliche Gründe dargelegt; es fehlt die erforderliche Doppelqualifikation, weil der 2-Fach-Bachelor Sport nach den eingereichten Unterlagen ein auf Lehramt ausgerichteter Studiengang ist und nicht in vollem oder erheblichem Umfang für die angestrebte Betreuung von Leistungssportlern mit medizinischem Schwerpunkt benötigt wird. • Zur Fallgruppe 4: Ein bloßer Berufswechsel rechtfertigt nicht die Zuerkennung von Fallgruppe 4; es muss eine prognostizierbare Verbesserung der beruflichen Situation erkennbar sein, die hier nicht vorliegt. • Beurteilung der Messzahlermittlung: Die Antragsgegnerin hat die Abschlussnote mit 2 Punkten und die Bedeutung der Gründe mit 1 Punkt (Fallgruppe 5) bewertet; diese Bewertung ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Prozessfolgen: Mangels Aussicht auf Erfolg bestand kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Kosten- und Streitwertentscheidungen folgen aus §§ 154 VwGO, 47, 52, 53 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen; damit bleibt die Ablehnung der vorläufigen Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin bestehen. Die Antragsgegnerin hat die für Zweitstudienbewerber geltende Messzahl nach § 17 VergabeVO Stiftung und Anlage 3 zutreffend ermittelt und die Antragstellerin zu Recht der Fallgruppe 5 zugeordnet. Es liegen weder zwingende noch wissenschaftliche noch besondere oder sonstige berufliche Gründe vor, die eine höhere Punktzahl oder eine Zuteilung rechtfertigen würden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.