Urteil
5 K 3162/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Nachtragsbaugenehmigung ist kein aliud, wenn sie das ursprüngliche Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert.
• Ist eine Baulinie im Bebauungsplan festgesetzt, verdrängt dies die bauordnungsrechtlichen Abstandflächenpflichten nach § 6 BauO NRW gegenüber der betreffenden Grundstücksgrenze.
• Soweit ein Bebauungsplan Abwägungsentscheidungen getroffen hat, kann das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Baugenehmigungsverfahren nicht zur Korrektur dieser planerischen Entscheidung herangezogen werden.
• Planerische Änderungen, die dem Bauherrn günstigere Rechte verschaffen, sind bei Beurteilung einer Baugenehmigung zu berücksichtigen; nachteilige Änderungen bleiben unberücksichtigt, soweit dies dem Vertrauen in die Baufreiheit widerspräche.
Entscheidungsgründe
Grenzständige Bebauung nach wirksamem Bebauungsplan rechtmäßig • Eine Nachtragsbaugenehmigung ist kein aliud, wenn sie das ursprüngliche Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert. • Ist eine Baulinie im Bebauungsplan festgesetzt, verdrängt dies die bauordnungsrechtlichen Abstandflächenpflichten nach § 6 BauO NRW gegenüber der betreffenden Grundstücksgrenze. • Soweit ein Bebauungsplan Abwägungsentscheidungen getroffen hat, kann das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Baugenehmigungsverfahren nicht zur Korrektur dieser planerischen Entscheidung herangezogen werden. • Planerische Änderungen, die dem Bauherrn günstigere Rechte verschaffen, sind bei Beurteilung einer Baugenehmigung zu berücksichtigen; nachteilige Änderungen bleiben unberücksichtigt, soweit dies dem Vertrauen in die Baufreiheit widerspräche. Der Kläger ist Miteigentümer eines Mehrfamilienhausgrundstücks, das nördlich an das Vorhabengrundstück der Beigeladenen grenzt. Auf dem Vorhabengrundstück sollte ein sechsgeschossiges Büro- und Geschäftshaus errichtet werden; die ursprüngliche Baugenehmigung datiert vom 29. Juni 2011. Die Beigeladene erhielt später mehrere Nachtragsbaugenehmigungen, u. a. zur Einrichtung von Einzelhandelsnutzungen und zu Grundriss- und Fassadenänderungen. Parallel wurde für das Plangebiet ein Bebauungsplan mit Baulinie und speziellen Festsetzungen, u. a. zu Wandhöhen und Lärmschutz, aufgestellt und bekannt gemacht. Der Kläger rügte Abstandsflächenverstöße, Unwirksamkeit von Bebauungsplanfestsetzungen und Verletzung des Rücksichtnahmegebots sowie, dass die Nachtragsgenehmigungen ein aliud darstellten. Die Beklagte und die Beigeladene verteidigten die Genehmigungen mit Verweis auf die Wirksamkeit und Abwägung des Bebauungsplans und die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben. • Klage zulässig, jedoch unbegründet; der Kläger wird durch die Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs.1 VwGO). • Die ersten beiden Nachtragsbaugenehmigungen sind kein aliud, weil sie das ursprünglich genehmigte Vorhaben in baurechtlich relevanten Kriterien nicht neu in Frage stellen; sie konkretisieren lediglich bereits zugelassene Nutzungen und Grundrissgestaltungen. • Die im Bebauungsplan festgesetzte Baulinie ermöglicht eine grenzständige Bebauung; damit entfällt gegenüber der betreffenden Grenze die Erforderlichkeit einer Abstandfläche nach § 6 Abs.1 Satz2 a BauO NRW. • Bei der rechtlichen Bewertung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigung abzustellen; spätere für den Bauherrn günstigere planungsrechtliche Änderungen sind jedoch zu berücksichtigen, sodass der neu erlassene Bebauungsplan zu seinen Gunsten wirkt. • Der Bebauungsplan ist wirksam bekannt gemacht; planbegründende Abwägungen und eine verschärfte Verschattungsstudie wurden durchgeführt, weswegen die Abwägungsergebnisse nicht offensichtlich fehlerhaft sind und die entsprechenden Rügen teils verspätet wären (§§ 214, 215 BauGB). • Die textliche Lärmschutzfestsetzung Nr.7 ist ausreichend bestimmt; beispielhaft genannte bauliche Vorkehrungen genügen den Bestimmtheitsanforderungen und betreffen den Kläger nicht, da sie auf die siebenstöckige Bereichsstruktur zielen. • Das Gebot der Rücksichtnahme ist durch die planerische Abwägung im Bebauungsplan im Ergebnis bereits „aufgezehrt“; eine Korrektur im Baugenehmigungsverfahren kommt nicht in Betracht. Zusätzlich bieten eingehaltene Abstandflächen und bauordnungsrechtliche Schutzvorschriften keinen Raum für ein Rücksichtnahmeverschulden. • Soweit beanstandete Einsichtsmöglichkeiten, Terrassen oder eine Lüftungsanlage geltend gemacht wurden, begründen sie keine unzumutbare Beeinträchtigung, zumal räumliche Abstände, Zeiten der Nutzung und die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften berücksichtigt sind. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtene Baugenehmigung vom 29.06.2011 in Gestalt der ersten und zweiten Nachtragsbaugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Nachtragsgenehmigungen sind keine aliud und verändern das genehmigte Vorhaben nicht in seinem Wesen. Die im geltenden Bebauungsplan festgesetzte Baulinie erlaubt die grenzständige Bebauung, so dass keine Abstandfläche nach § 6 BauO NRW gegenüber der gemeinsamen Grenze erforderlich ist. Abwägungs- und Lärmschutzfestsetzungen des Bebauungsplans sind ausreichend und wurden hinreichend berücksichtigt, sodass das Gebot der Rücksichtnahme das planerische Ergebnis nicht zu Gunsten des Klägers korrigieren kann. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; dem Beigeladenen werden anteilige außergerichtliche Kosten erstattet.