Urteil
9 K 4905/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0307.9K4905.14.00
19Zitate
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Das Vorhabengrundstück Gemarkung S. , Flur 000, Flurstück 9, liegt nordwestlich der als Landesstraße (L 000) straßenrechtlich gewidmeten E. Straße. Durch seinen nordwestlichen Teil verläuft die Gemeindegebietsgrenze. Südöstlich dieser Gemeindegebietsgrenze ist das Vorhabengrundstück mit einem wohl in den 1950er-Jahren ohne Einholung einer Baugenehmigung von einer Werkstatt in eine Behelfswohnung umgenutzten Gebäude bebaut. 3 Auf dem südwestlichen Nachbarflurstück 10 (E. Straße 359) ist grenzständig zur E. Straße ein Wohnhaus sowie an seiner nordwestlichen Grundstücksgrenze eine Nebenanlage errichtet. Das an die süd- und nordwestliche Grundstücksgrenze des Flurstücks 10 angrenzende Flurstück 11 wird als Gartengrundstück genutzt. Westlich des Flurstücks 11 schließt freies Feld an. 4 Bei dem nordöstlichen Nachbarflurstück 7 (E. Straße 363) handelt es sich um ein sogenanntes Eckgrundstück, das im Südosten an die E. Straße und im Nordosten an die Straße Im I. grenzt. Es ist zur E. Straße grenzständig mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut. In seiner Mitte findet sich eine zur Straße Im I. ausgerichtete Nebenanlage. Grenzständig auf die nordwestliche Grundstücksgrenze ist eine Nebenanlage errichtet. Dieser Teil des Grundstücks befindet sich allerdings bereits auf P. -F. Gemeindegebiet. 5 Nordöstlich der Straße Im I. sind auf den sich nach Nordosten erstreckenden Flurstücken 4 und 5 die grenzständig aneinander gebauten Häuser Im I. 2 und 4 sowie auf dem dahinterliegenden, sich von Südosten nach Nordwesten erstreckenden Flurstück 2 (E. Straße 371) ein Wohnhaus errichtet. Die Wohnhäuser östlich der Straße Im I. stehen mehr als 13 m von der E. Straße entfernt. An sie schließt entlang der E. Straße Richtung Nordosten freies Feld an. Im Garten des Hauses Im I. 4 befindet sich eine großfläche Nebenanlage. 6 Auf der südlichen Seite der E. Straße steht nahezu gegenüber dem Wohnhaus E. Straße 359 ein einzelnes Wohnhaus. Danach erstreckt sich in südwestlicher Richtung beidseits der E. Straße bis zur südlich der E. Straße gelegenen Ortslage I1. der Stadt S. sowie einer nördlich der E. Straße gegenüber dieser Ortslage befindlichen Straßenrandbebauung freies Feld. 7 Die E. Straße weist im Bereich des Vorhabengrundstücks eine an ihrer südlichen Seite gelegene Mehrzweckspur, zwei Fahrstreifen, einen Grünstreifen sowie einen Fuß- und Radweg auf. Die Straße Im I. verfügt lediglich über eine nicht durch Fahrstreifenmittellinie unterteilte Fahrbahn. 8 Hinsichtlich der Einzelheiten und der genauen Lage wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen. Die großfläche Nebenanlage auf dem Flurstück 4 ist nicht eingezeichnet. 9 Die Klägerin beantragte am 11. November 2013 bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für das Grundstück Gemarkung S. , Flur 000, Flurstück 9 (postalische Anschrift E. Straße 361, 00000 S. ) für den Neubau eines Wohngebäudes mit drei Wohneinheiten. In dem Feld „Genaue Fragestellung zum Vorbescheid“ heißt es: „Prüfung der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit unter Ausklammerung der Frage der gesicherten Erschließung“. Auf einer als „Lageplan/Baumassen-Studie“ bezeichneten Anlage zum Antrag ist das geplante Wohngebäude zwischen den Bestandsgebäuden E. Straße 359 (Flurstück 10) und 363 (Flurstück 7) liegend dargestellt. In der Erläuterung ihres Bauvorhabens führt die Klägerin aus: Art und Maß der baulichen Nutzung würden sich an den bestehenden Nachbargebäuden E. Straße 359 und 363 orientieren und zwischen diesen vermitteln. Das neue Gebäude werde traufständig zur E. Straße errichtet Es handele sich um einen Lückenschluss eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Außenbereich. Das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt. Da zurzeit nicht abschließend beurteilt werden könne, ob das Vorhaben erschlossen sei, denn hierzu sei die Zustimmung der Straßenbaubehörde erforderlich, werde die Frage der gesicherten Erschließung ausgeklammert. 10 Unter dem 22. Januar 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung der planungsrechtlichen Bauvoranfrage an. Die Klägerin führte daraufhin aus: Das Vorhabengrundstück befinde sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Es handele sich auch um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, dass im Einzelfall zugelassen werden könne. Die nunmehr zur Bebauung vorgesehene Fläche auf dem im rückwärtigen Bereich bereits bebauten Grundstück sei als Baulücke zu bewerten, die in Anlehnung an die westliche, östlich und nördlich angrenzende Bebauung, die ihrerseits zum restlichen Außenbereich hinreichend abgegrenzt und homogen strukturiert sei, aufgefüllt werden könne. Der Abstand zwischen den beiden benachbarten Wohnhäusern betrage nur ca. 20 m. Für mehr als ein Wohnhaus sei in dieser Baulücke demnach kein Platz. Die Bebauung dieser Fläche würde sich als städtebaulich sinnvolle und organische Fortsetzung des in der Örtlichkeit bereits vorhandenen Bebauungszusammenhangs darstellen und diesen in einer Art und Weise ergänzen, die keine Vorbildwirkung für eine unerwünschte Erweiterung des Siedlungsansatzes in den Außenbereich hinein erkennen ließe. Auch bewältigungsbedürftige Spannungen mit Blick auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die vorhandene Umgebungsbebauung seien nicht erkennbar.Das Vorhaben widerspreche nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Zwar treffe es zu, dass der Flächennutzungsplan für das Vorhabengrundstück eine Fläche für die Landwirtschaft darstelle. Diese Darstellung sei jedoch funktionslos geworden. Die als Baulücke zu qualifizierende Freifläche zwischen den Bestandsgebäuden sei so klein, dass bei realistischer Betrachtung nicht mehr zu erwarten sei, dass hier je wieder Landwirtschaft betrieben werde. Eine ernsthafte landwirtschaftliche Nutzung dürfte mit Blick auf die geringe Flächengröße, die unmittelbar benachbarten Wohnhäuser sowie die gegebenen Eigentumsverhältnisse nicht in Frage kommen. Die Situation in der Örtlichkeit habe sich zwischenzeitlich so entwickelt, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans in diesem Bereich bis hin zum vollständigen Verlust derselben abgeschwächt habe. 11 Mit Bescheid vom 17. November 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte sie aus: Mit den vorhandenen vier Gebäuden nördlich der E. Straße (davon eines als Doppelhaus) und dem zumindest formell illegal als Wohngebäude genutzten Gebäude auf dem Antragsgrundstück werde das notwendige Gewicht als Ortsteil nicht erreicht, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die sonstige Siedlungsstruktur Recklinghausens. Der Stadtteil I1. sei durch eine Freiraumschneise klar von dieser Siedlung getrennt. Es lasse sich keine organische Siedlungsstruktur für den Bebauungskomplex erkennen. Während sich zwei Gebäude direkt zur E. Straße orientierten, lägen zwei weitere Gebäude sehr stark von der Straße zurückgesetzt. Das Doppelhaus orientiere sich zur Straße Im I. und nicht zur E. Straße. Wohlwollend könnte diese Struktur als einseitige bandartige Bebauung gewertet werden. Mit Rücksicht auf das vorhandene sei aber eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung und damit das Merkmal der organischen Siedlungsstruktur zu verneinen.Bei der Errichtung des geplanten Gebäudes handele es sich um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des §§ 35 Abs. 2 BauGB. Es widerspreche der Darstellung Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan. Das Vorhaben lasse darüber hinaus die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Es sei zu befürchten, dass bei Realisierung des Bauvorhabens weitere Bauten hinzu kämen. Mindestens zwei ähnliche Vorhaben, wie das beantragte, ließen sich noch zwischen den Häusern im I. 2/4 und E. Straße 371 errichten. Werde nach Ausgang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens eine Beseitigung des illegal auf dem Antragsgrundstück befindlichen Wohngebäudes an der nordwestlichen Grundstücksgrenze nicht vorgenommen, entstünde auch zwischen dem beantragten Vorhaben und dem Vorhandenen eine weitere, auffüllbare Baulücke. Die auf P. –F. Stadtgebiet befindlichen Gebäude seien nicht zu berücksichtigen. In der Summe könnten drei bis vier neue Gebäude entstehen, die sich den vorhandenen vier Gebäuden in keinem Fall mehr unterordneten. Das Gewicht der Splittersiedlung würde erheblich verstärkt.Das Vorhaben selbst ordne sich dem vorhandenen Bestand nicht deutlich unter. Den Schwerpunkt der Siedlung bildeten eingeschossige Gebäude mit geneigten Satteldächern. Einen Ausreißer stelle nur das unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzende Nachbargebäude dar, das zwei Vollgeschosse plus Dachgeschoss aufweise. Die Traufhöhe des Bauvorhabens überschreite die in der Splittersiedlung übliche Traufhöhe von ca. 4 m deutlich. Auch im Hinblick auf die Wohneinheiten falle das Bauvorhaben aus dem Rahmen. Ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten sei in der Siedlung so nicht vorhanden. Die vorhandenen Gebäudevolumen ließen allerdings vielfach auch die Errichtung von mehr als den bisher vorhandenen zwei Wohnungen zu. Das Bauvorhaben wäre daher auch in dieser Hinsicht ein negatives Vorbild, das eine NutzungsIntensivierung hinsichtlich Folgeanlagen und damit eine Verdichtung und Inanspruchnahme von Boden in der Splittersiedlung zur Konsequenz hätte.Zur Verfestigung einer Splittersiedlung führe das Bauvorhaben allemal. Es verstärke das Gewicht der vorhandenen, bisher nur aus vier Wohnhäusern bestehenden Splittersiedlung erheblich und trage dadurch zur weiteren Zersiedlung dieses Teils des Außenbereichs bei. In der weiteren Umgebung würde die Überzeugungskraft der gegen eine Erweiterung der Splittersiedlung sprechenden Argumente deutlich geschwächt, so dass mit zahlreichen weiteren Bauwünschen gerechnet werden müsse. Eine Genehmigung der Neuerrichtung des Wohnhauses könne als Präzedenzfall zum Anlass genommen werden, die Inanspruchnahme des Außenbereichs in der Splittersiedlung zu nichtprivilegierten Zwecken voranzutreiben. In einem solchen Fall erforderten die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten.Die Darstellung des Flächennutzungsplanes, die dem Bauvorhaben entgegenstehe, weil dieser auf dem Vorhabengrundstück „Fläche für die Landwirtschaft“ ausweise, sei nicht als funktionslos anzusehen. Durch die derzeit illegale Nutzung des Vorhabengrundstücks könnten die Festsetzungen des Flächennutzungsplans nicht unterlaufen werden. Dies gelte auch unter Einbeziehung der auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Bebauung. Das Vorhabengrundstück sei als Grünlandfläche, Weidefläche oder Nahrungshabitat, z.B. für eine Imkerei, nutzbar. 12 Die Klägerin hat bereits am 6. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides zur Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten auf dem Vorhabengrundstück. 13 Sie beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. November 2014 zu verpflichten, den unter dem 6. November 2013 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes mit drei Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 000 Flurstück 9, zu erteilen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren sowie im angefochtenen Bescheid. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 20 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides. 21 Ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides besteht gemäß § 71 Abs. 1, 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 BauO NRW (Bauordnung NRW), wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dabei kommen vorliegend nur Vorschriften des Bauplanungsrechts, mit Ausnahme der erschließungsrechtlichen in Betracht, da die Bauvoranfrage durch die Klägerin auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens ohne Erschließung beschränkt wurde. 22 Der Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheides stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 BauGB. Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Vorhabengrundstück liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und damit im Außenbereich. Ein Bebauungszusammenhang gemäß § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur soweit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen ebenso wenig an wie auf die Darstellung im Flächennutzungsplan. Erforderlich ist vielmehr dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche ein Bestandteil des tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhangs bildet. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet regelmäßig mit dem letzten Baukörper, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15/00 –, BRS 63 Nr. 99 = juris Rn 4, und vom 17. Januar 2005 – 4 B 3/05 –, juris, Rn 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2006 – 10 A 1654/05 –, juris Rn 4, und vom 19. August 2010 – 7 A 1349/09 –, juris Rn 6. 24 Letztlich lässt sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich jedoch nicht allein geographisch-mathematisch bestimmen. Es bedarf vielmehr einer Bewertung des konkreten Sachverhalts im jeweiligen Einzelfall. Bei dieser Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 – 4 C 1/91 –, NVwZ-RR 1992, 227 = juris Rn 2, und Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15/00 –, BRS 63 Nr. 99 = juris Rn 4, jeweils m.w.N. 26 Dies gilt insbesondere für die Bewertung, ob einer Straße für die Frage des Vorhandenseins eines Bebauungszusammenhangs eine verbindende oder – im Gegensatz dazu – trennende Wirkung zukommt oder ob die Straße diesbezüglich keinerlei Wirkungen zu entfalten vermag. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1994 – 4 B 50.94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 16 = juris Rn 3, und vom 1. April 1997 – 4 B 11/97 –, BRS 59 Nr. 75 = juris Rn 3. 28 Vorliegend nimmt die nördlich der E. Straße westlich und östlich vom Vorhabengrundstück gelegene Bebauung nicht am Bebauungszusammenhang des südlich der E. Straße gelegenen Stadtteils I1. teil, welcher ohne Zweifel einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB darstellt. Vielmehr trennt die E. Straße den südlich gelegenen Ortsteil von dem nördlich der Straße gelegenen Außenbereich mit seinen Splittersiedlungen. Die E. Straße ist straßenrechtlich als Landesstraße (L 000) gewidmet und hat als solche eine überörtliche verkehrliche Bedeutung. Sie verbindet S. mit P. –F. und E1. . Der verkehrlichen Bedeutung der E. Straße entspricht ihr Ausbauzustand mit einer Fahrbahn je Fahrtrichtung, Mehrzweck- und Grünstreifen sowie einem Fuß- und Radweg, In Höhe des Vorhabengrundstücks befindet sich die E. Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage, was mit entsprechend hohen Geschwindigkeiten der sie befahrenden Kraftfahrzeuge einhergeht. Der E. Straße kommt somit eine die Bebauung um das Vorhaben herum nach Südosten begrenzende Funktion zu. 29 Aus der trennenden Wirkung der E. Straße folgt zugleich, dass das auf der südlichen Seite der E. Straße nahezu gegenüber dem Wohnhaus E. Straße 359 stehende einzelne Wohnhaus nicht der um das Vorhabengrundstück herum gelegenen Wohnbebauung zuzurechnen ist. 30 Bezüglich des Stadtteils I1. und der ihr gegenüber nördlich der E. Straße gelegenen Bebauung ergibt sich eine weitere Begrenzung zu der um das Vorhabengrundstück herum gelegenen Wohnbebauung durch die mindestens 90 m breite in Nord–Süd–Richtung verlaufende, landwirtschaftlich genutzte Schneise. 31 Da für das Vorhabengrundstück kein Bebauungsplan besteht und es auch an keinem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB teilnimmt, handelt es sich um eine nach § 35 BauGB als Außenbereich zu qualifizierende Fläche. 32 Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB planungsrechtlich unzulässig, denn es lässt die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Es stellt ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB dar, da es an einer nach § 35 Abs. 1 BauGB erforderlichen Privilegierung fehlt. Insbesondere dient das durch die Klägerin geplante Wohnhaus mit drei Wohneinheiten nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. 33 Bei der das Vorhabengrundstück umgebenden relevanten Bebauung handelt es sich um eine Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. 34 Für die siedlungsstrukturelle Bewertung einer Splittersiedlung kommt es nur auf die vorhandene Bebauung innerhalb des Gebiets der Gemeinde an. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.September 2000 – 4 B 49.00, RdL 2000, 216. 36 Vorhanden ist auch die genehmigungspflichtige, aber ungenehmigte Bausubstanz. Das Gericht muss daher der Frage, ob die auf dem Baugrundstück oder auf den umliegenden Grundstücken errichteten Gebäude formell und/oder materiell illegal errichtet wurden, nicht nachgehen. Vorhanden sind bis zu ihrem Abriss auch abgängige Gebäude und in den Fällen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB darüber hinaus sogar abgerissene Gebäude. Daher braucht das Gericht der Frage, ob das auf dem Vorhabengrundstück an der nordwestlichen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude abgängig ist, wie die Klägerin vorträgt, nicht nachgehen. 37 Da nur das Gebiet der Gemeinde als übergeordneter planungsrechtlicher Rahmen zu betrachten ist, enden Außen- und Innenbereich jeweils an der Gemeindegrenze. Auf dem Gebiet der Nachbargemeinde, hier: P. –F1. , errichtete Bauten sind daher bei der Beurteilung, ob die auf dem Gebiet der Beklagten um das Bauvorhaben der Klägerin errichteten Gebäude bereits einen Ortsteil bilden oder als Splittersiedlung anzusehen sind, außer Betracht zu lassen. 38 Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich vor allem aus einer Gegenüberstellung mit dem Begriff des Ortsteils. Splittersiedlungen können in Art des § 34 BauGB im Zusammenhang bebaut sein. Was ihnen aber jedenfalls fehlt, ist das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht. Bei der Frage, welche baulichen Anlagen zu einer Splittersiedlung gehören, ist keine andere Betrachtungsweise angebracht als sie bei § 34 BauGB und dem in ihm enthaltenen Merkmal des "Bebauungszusammenhanges" allgemeiner Übung entspricht: Zu fragen ist, in welcher Ausdehnung eine "aufeinanderfolgende Bebauung" vorhanden ist und welche Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Ob es zweckmäßig ist, diesen Maßstab bei Splittersiedlungen mit denselben Worten zu beschreiben, die bei § 34 BauGB gebräuchlich sind, ob also etwa das Wort "Baulücke" dem Anwendungsbereich des § 34 BauGB vorbehalten werden sollte, ist letztlich eine lediglich terminologische Frage. Sachlich stimmen jedenfalls insoweit die dem Bebauungszusammenhang bei § 34 BauGB und dem Zusammenhang von Splittersiedlungen angemessene Betrachtungsweisen überein. 39 So (zu § 35 BBauG) ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 37.75 –, BVerwGE 54, 73 = juris Rn 24 ff. 40 Die vorhandene Bebauung geht vorliegend über das Vorhandensein einzelner zusammenhangloser Bausplitter im Außenbereich hinaus. Entlang der E. Straße finden sich auf einer Länge von ca. 120 m vier Wohnhäuser, wobei das zur Straße Im I. ausgerichtete Haus ein Doppelhaus ist. Diese Häuser bilden trotz der vorhandenen Lücken zwischen den Wohnhäusern einen zusammenhängenden Bebauungskomplex, der für sich genommen zwar nicht das erforderliche Gewicht für einen Ortsteil hat, wohl aber einen Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Die Häuser werden zusammen wahrgenommen. Insbesondere durchschneidet die lediglich einspurig ausgebaute Straße Im I. diesen Zusammenhang nicht. 41 Ebenfalls zu berücksichtigen sind die zu den einzelnen Wohnhäusern gehörigen Nebenanlagen. Es müssen nur bauliche Anlagen sein, die zum – wenn auch eventuell nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1974 – IV C 42.74 –, RdL 1976, 262, 43 wie z.B. Garagen, 44 siehe BVerwG. Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10.97, 45 Lager- oder Abstellräume. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB soll einer Zersiedelung des Außenbereichs entgegengetreten werden, da eine unorganische Streubebauung in mehr oder weniger willkürlicher und zusammenhangloser Verteilung über das vertretbare Maß hinaus Außenbereichsflächen in Anspruch nimmt und in eben dieser zusammenhanglosen Verteilung regelmäßig auch Schwierigkeiten der Versorgung (im weitesten Sinne dieses Wortes) nach sich zieht. Eine Verteilung der Bebauung, bei der die Anlagen mehr oder weniger ungeordnet über den Außenbereich verstreut werden, ist bei anderen baulichen Anlagen, sofern sie nur mit dem Aufenthalt von Menschen zu tun haben, nicht weniger unangemessen als es für Wohnbauten zutrifft. 46 So (zu § 35 BBauG) ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 – IV C 42.74 –, BauR 1976, 344 = juris Rn 15. 47 Diese Voraussetzung erfüllen die an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 10 errichtete Nebenanlage zum Wohnhaus E. Straße 359, das auf dem Vorhabengrundstück von der Klägerin als abgängig bezeichnete ehemals als Werkstatt errichtete und nachfolgend als Behelfsheim genutzte Gebäude, die auf dem Flurstück 7 gegenüber dem Wohnhaus Im I. 4, die auf dem Flurstück 4 an der nordwestlichen Grundstücksecke sowie die großflächige im Gartenbereich errichteten Nebenanlagen zum Wohnhaus Im I. 4 und die zum Wohnhaus E. Straße 371 gehörende Nebenanlage. 48 Das Vorhaben der Klägerin rechtfertigt zwar nicht mehr die Befürchtung der Entstehung einer Splittersiedlung, wohl aber die Befürchtung der Verfestigung einer bereits vorhandenen Splittersiedlung. 49 Eine solche besteht bereits, so dass die Befürchtung der Entstehung einer solchen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ausscheidet. 50 Eine Verfestigung einer Splittersiedlung ist anzunehmen, wenn der bisher von ihr in Anspruch genommene räumliche Bereich durch die beabsichtigte bauliche Nutzung aufgefüllt wird. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13/00 –, BRS 64 Nr. 103 = juris Rn 13. 52 Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten auf dem südöstlichen Teil des Flurstücks 9, welcher bisher lediglich als Gartenfläche und somit nicht in bauplanungsrechtlich relevanter Hinsicht genutzt wurde. Diese Fläche war (in Abgrenzung zu dem Merkmal „erweitern“) auch bereits bisher Teil der Splittersiedlung und nahm an deren Bebauungszusammenhang teil. 53 Zu befürchten i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist eine Verfestigung allerdings nur dann, wenn in der Ausführung des beantragten Vorhabens ein Vorgang der Zersiedlung des Außenbereichs gesehen werden muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehlt. Hat die Verfestigung hingegen schon einen hinreichenden Grad erreicht – mag er auch an sich unerwünscht sein –, können gewisse weitere Bauten hinzutreten, ohne dass in diesem Vorgang für sich genommen noch eine weitere Zersiedlung gesehen werden kann. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.Juni 1977 - 4 C 37.75 -, BVerwGE 54, 73; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 -, OVGE 45, 240. 55 Dem Vorhaben der Klägerin fehlt es allerdings nicht an einer deutlichen Unterordnung im Vergleich zu den zur Splittersiedlung gehörenden, zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind zwar mehrere Gebäude eingeschossig und mit geneigten Satteldächern versehen. Auf dem dem Vorhabengrundstück benachbarten Flurstück 7 (E. Straße 363) ist aber ein Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen und Dachgeschoss errichtet, hinter dem das geplante Bauvorhaben bezüglich Bauvolumen und Traufhöhe bei gleicher Dachneigung zurückbleibt. Auch seine Grundfläche unterschreitet die Grundflächen der Mehrzahl der benachbarten Wohnhäuser. 56 Die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit einer geordneten Siedlungsstruktur ergibt sich aber daraus, dass es eine in der Örtlichkeit jedenfalls weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise zukünftig weitere Bauten hinzutreten. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt werden würde. Weitreichend in diesem Sinn ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das geplante und die im Fall seiner Realisierung nicht verhinderbaren Vorhaben der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Wohngebäude nahezu verdoppeln würde. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 13/97 –, BRS 60 Nr. 92 = juris Rn 12, und vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, BRS 79 Nr. 113 = juris Rn 22; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 – 11 A 1897/94 –, OVGE 45, 240 = juris Rn 26. 58 Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass – als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens – ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden. 59 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 – 4 B 27/99 –, BRS 62 Nr. 117 = juris Rn 6; Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, BRS 79 Nr. 113 = juris Rn 22. 60 Vorliegend besteht bei der Zulassung des klägerischen Vorhabens die realistische Gefahr, neben diesem Wohnhaus noch mindestens fünf weitere und damit mehr Wohnhäuser, als vorhanden sind, innerhalb der Splittersiedlung zu errichten. 61 Die Splittersiedlung wird im Westen begrenzt durch eine Linie zwischen und entlang der seitlichen bzw. hinteren Gebäudewände der auf dem Flurstück 10 (E. Straße 359) errichteten Bauten (Wohnhaus und Nebenanlage) sowie des Behelfsheims auf dem Vorhabengrundstück und im Nordosten durch eine Linie zwischen und entlang der seitlichen Gebäudewände der auf dem Flurstück 2 (E. Straße 371) errichteten Gebäude (Wohnhaus mit Nebenanlage). Im Nordwesten wird die Splittersiedlung begrenzt durch eine Linie zwischen und entlang der hinteren Gebäudewand des Behelfsheim, über die seitliche Gebäudewand des auf dem Flurstück 4 an dessen nördlicher Grenze errichteten Nebengebäudes, das in der obigen Skizze nicht eingezeichnet ist, und der hinteren Gebäudewand des auf dem Flurstück 2 errichteten Nebengebäudes. Im Südosten begrenzen die entlang der E. Straße errichteten Wohnhäuser mit ihren zur E. Straße ausgerichteten Wänden den Siedlungsbereich. 62 Unter Berücksichtigung dieses Siedlungsbereichs und der in der Splittersiedlung zu findenden Gebäudearten kann der Wunsch entstehen, ein weiteres Wohnhaus auf dem Vorhabengrundstück selbst, zwischen dem Bauvorhaben und dem Behelfsheim als Baulückenschluss zu errichten. Auf dem Flurstück 7 befindet sich zwischen dem Behelfsheim und der Nebenanlage an der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 4 ein weiterer Bauplatz, der Verlangen nach einem Baulückenschluss aufkommen lassen könnte. Auf dem Flurstück 4 bietet sich ein Baulückenschluss mit zwei Bauplätzen zwischen der Nebenanlage an der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 4 und der Nebenanlage auf dem Flurstück 2 an. Bei Ausrichtung der Gebäude nach Südwesten befinden sich bis zu zwei weitere Bauplätze zwischen den Wohnhäusern Im I. 2 und E. Straße 371. 63 Selbst wenn der Siedlungsbereich wegen der geringen Größen der in der westlichen Grundstücksecke des Flurstücks 4 und der auf dem Flurstück 2 errichteten Nebenanlagen zwischen der hinteren Gebäudewand des Behelfsheims, der nördlichen Gebäudewand des Hauses Im I. 4 und der gartenseitigen Wand des Hauses E. Straße 371 verlaufen sollte, würde sich der Bestand von fünf Wohnhäusern aufgrund der dann verbleibenden vier Bauplätze immer noch nahezu verdoppeln. 64 Nach alledem braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Vorhaben auch der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegengehalten werden kann. Zwar stellt der Flächennutzungsplan der Beklagten für das Vorhaben eine Fläche für die Landwirtschaft dar, der das Vorhaben als nicht privilegierte Nutzung grundsätzlich widerspricht. Insoweit spricht aber einiges dafür, dass der Darstellung bezogen auf das Vorhabengrundstück keine Funktion (mehr) zukommt, da eine landwirtschaftliche Nutzung des seitlich von nicht privilegierter Gartennutzung umgebenen Vorhabengrundstücks trotz seiner Größe von ca. 887 m² von der E. Straße nicht sinnvoll möglich erscheint. 65 Vgl. zu dieser Frage etwa BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 – IV C 205.65 –, BVerwGE 26, 287 = juris Rn 16; Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11/97 –, BRS 59 Nr. 75 = juris Rn 19. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 68 B e s c h l u s s: 69 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.875,00 € festgesetzt. 70 G r ü n d e: 71 Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei orientiert sich die Kammer an dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003, Ziffer 1 Buchstabe c) und Ziffer 6, 72 vgl. BauR 2003, 1883, 73 und setzt für die hier begehrte Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids ¾ des für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit drei Wohneinheiten maßgeblichen Streitwerts von 22.500,00 € an.