Urteil
12 K 1012/14
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feststellungsklage ist bei Angriff auf angeblich verfassungswidrig zu niedrige Besoldung statthaft, da Leistungen gesetzlich nicht zuerkennbar sind.
• Bei Überprüfung der Richterbesoldung nach Art. 33 Abs. 5 GG begründet das Bundesverfassungsgericht ein gestuftes Prüfmodell mit fünf Parametern; die Kontrolle beschränkt sich auf evidente Sachwidrigkeit.
• Erst wenn mindestens drei der fünf Indizienparameter erfüllt sind, besteht eine Vermutung verfassungswidriger Unteralimentation, die durch weitere Kriterien zu erhärten oder zu widerlegen ist.
• Die Besoldung der Klägerin (R 1 ÜBesG NRW) in 2013 und 2014 war nicht evident zu niedrig; daher liegt keine Verfassungswidrigkeit vor.
Entscheidungsgründe
Keine evidente Verfassungswidrigkeit der R‑1‑Besoldung 2013/2014 (Art.33 Abs.5 GG) • Feststellungsklage ist bei Angriff auf angeblich verfassungswidrig zu niedrige Besoldung statthaft, da Leistungen gesetzlich nicht zuerkennbar sind. • Bei Überprüfung der Richterbesoldung nach Art. 33 Abs. 5 GG begründet das Bundesverfassungsgericht ein gestuftes Prüfmodell mit fünf Parametern; die Kontrolle beschränkt sich auf evidente Sachwidrigkeit. • Erst wenn mindestens drei der fünf Indizienparameter erfüllt sind, besteht eine Vermutung verfassungswidriger Unteralimentation, die durch weitere Kriterien zu erhärten oder zu widerlegen ist. • Die Besoldung der Klägerin (R 1 ÜBesG NRW) in 2013 und 2014 war nicht evident zu niedrig; daher liegt keine Verfassungswidrigkeit vor. Die Klägerin, Richterin in Besoldungsgruppe R 1 (ÜBesG NRW), focht die für 2013 und 2014 gewährte Besoldung als verfassungswidrig zu niedrig an und begehrte Feststellung der Verfassungswidrigkeit sowie ggf. Aussetzung zur Vorlage an ein Verfassungsgericht. Sie rügte insbesondere eine Abkoppelung der Besoldungsentwicklung von der allgemeinen Einkommensentwicklung, fehlende Beachtung des Abstandsgebots zu Sozialhilfe sowie unzureichende Gesetzesbegründung. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wies den Widerspruch zurück. Die Klage wurde als Feststellungsklage erhoben; mündliche Verhandlung wurde mit Zustimmung der Parteien unterlassen. Das Gericht prüfte anhand des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten fünfparametrigen Evidenzmaßstabs und zog Vergleichszeiträume, Tarif‑, Nominallohn‑ und Verbraucherpreisindizes sowie innerstaatliche und länderübergreifende Quervergleiche heran. • Klägerin kann verfassungsrechtliches Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG mit Feststellungsklage geltend machen; materieller Rechtschutz ist nicht durch Zuerkennung von Geldleistungen eröffnet (§ 43 VwGO). • Die gerichtliche Kontrolle der Besoldung ist zurückhaltend und auf das Kriterium evidenter Sachwidrigkeit beschränkt; das BVerfG‑Prüfschema sieht fünf Indizienparameter vor (Tarifentwicklung, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, systeminterner Abstand, Ländervergleich). • Erste Prüfungsstufe: Zur Begründung einer Vermutung verfassungswidriger Unteralimentation müssen wenigstens drei der fünf Parameter erfüllt sein. Das Gericht ermittelte für 2013/2014 und jeweils passenden Kontrollzeiträume die prozentualen Entwicklungen der R‑1‑Bezüge sowie der Vergleichsgrößen und stellte die Abweichungen rechnerisch dar. • Ergebnis der Parameterprüfung: In den maßgeblichen Zeiträumen waren nicht drei der fünf Parameter erfüllt. Teilweise existierten Abstände zu Tarifentwicklungen und Preisindizes, diese lagen aber meist unter den vom BVerfG angelegten Schwellenwerten (i. d. R. 5 % bzw. 10 %/5‑Jahres‑Schwelle). • Eine weitergehende Gesamtabwägung nach der zweiten Prüfungsstufe war nicht erforderlich, weil die Vermutung der evidenten Unteralimentation bereits auf der ersten Stufe nicht eingetreten ist. • Prozedurale Begründungsanforderungen des Gesetzgebers lagen nicht derart eklatant vor, dass daraus eine Verfassungswidrigkeit der konkreten Besoldung zu folgern wäre; selbst bei prozeduralen Mängeln wären die vorliegenden Zahlen nicht geeignet, die Klageziele zu erreichen. • Folge: Die Feststellungsklage ist unbegründet; die Besoldung der Klägerin genügte den verfassungsrechtlichen Anforderungen an amtsangemessene Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die ihr in den Jahren 2013 und 2014 gewährte Besoldung evident und verfassungswidrig unzureichend war. Das Gericht hat die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten fünf Indizienparameter geprüft und festgestellt, dass in den maßgeblichen Zeiträumen nicht mindestens drei Parameter erfüllt sind; daher besteht keine Vermutung verfassungswidriger Unteralimentation, und eine weitergehende Gesamtabwägung war nicht geboten. Auch prozedurale Begründungsanforderungen des Gesetzgebers führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.