Gerichtsbescheid
6z K 2909/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2022:0111.6Z.K2909.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 9. April 2002 geborene Klägerin erwarb am 26. Juni 2020 in Nordrhein-Westfalen die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 1,0. Zum Sommersemester 2021 bewarb sie sich bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin. Ihr konnte zum Sommersemester der gewünschte Studienplatz an der Universität zu Köln zugewiesen werden. 3 Allerdings absolvierte die Klägerin bereits seit dem 1. September 2020 ein „Freiwilliges soziales Jahr“ (FSJ). Daher erließ die Beklagte mit Datum vom 4. Februar 2021 einen Rückstellungsbescheid. Darin heißt es unter anderem. „Wenn Sie einen Dienst antreten bzw. bereits leisten, brauchen Sie hinsichtlich Ihres Studienplatzes zunächst nichts zu unternehmen. Nach Ende Ihres Dienstes haben Sie aufgrund dieses Bescheides Anspruch darauf, innerhalb der nächsten zwei Vergabeverfahren nach Dienstende, in denen dieser Studiengang angeboten wird, erneut ausgewählt zu werden.“ 4 Am 7. Juni 2021 wandte die Klägerin sich per E-Mail an die Beklagte und fragte an, wie das Bewerbungsverfahren nach einer Rückstellung aussehe. Sie wolle nunmehr zum Wintersemester 2021/22 ihr Studium aufnehmen, könne aber nirgendwo Angaben zu Fristen finden, falls man sich überhaupt erneut bewerben müsse. 5 Ebenfalls per E-Mail wies die Beklagte die Klägerin am 8. Juni 2021 darauf hin, dass auch für eine Vorwegzulassung nach einer Rückstellung erneut eine form- und fristgerechte Bewerbung erforderlich sei. Altabiturienten müssten sich bis spätestens zum 31. Mai 2021 online beworben haben. Es handle sich dabei um eine materiell rechtliche Ausschlussfrist, sodass sich die Klägerin nicht mehr für das Wintersemester 2021/22 bewerben könne. 6 Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 wandte sich der Prozessbevollmächtigte an die Beklagte und bemängelte einen fehlenden Hinweis in dem Rückstellungsbescheid vom 4. Februar 2021 auf die verkürzte Bewerbungsfrist für Altabiturienten. Damit habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin, die wegen der Absolvierung des FSJ nunmehr auch noch Nachteile erleide, verletzt. Mit einem weiteren Schreiben vom 5. Juli 2021 stellte der Prozessvollmächte ausdrücklich einen Zulassungsantrag für die Klägerin und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. 7 Mit Bescheid vom 14. Juli 2021 schloss die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin vom Vergabeverfahren aus. Zur Begründung führte sie aus, der elektronische Zulassungsantrag sei nicht fristgerecht eingegangen. 8 Am 19. Juli 2021 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Beklagte könne sich wegen falscher Angaben in dem Rückstellungsbescheid und Verletzung ihrer Fürsorgepflicht ihr gegenüber nicht auf das Fristversäumnis berufen. 9 In dem Rückstellungsbescheid habe die Beklagte falsche Angaben gemacht. Die Beklagte habe ihr mit der Formulierung in dem Rückstellungsbescheid, es sei hinsichtlich ihres Studienplatzes zunächst nichts zu unternehmen, eine falsche Sicherheit vermittelt. Der Bescheid müsse ausgehend vom Empfängerhorizont ausgelegt werden. Sie sei eine unerfahrene junge Frau, die mit der Ableistung ihres FSJ einer sozialen Verpflichtung nachgekommen sei. In einer solchen Situation lese sie in dem Rückstellungsbescheid, dass sie nichts unternehmen müsse und nach Ableistung ihres Dienstes erneut ausgewählt werde. 10 Zumindest habe für die Beklagte eine gesteigerte Fürsorgepflicht ihr gegenüber bestanden. Einer unerfahrenen jungen Frau gegenüber sei die Beklagte verpflichtet gewesen, in dem Rückstellungsbescheid sämtliche Hinweise zu erteilen, welche für eine spätere Zulassung erforderlich seien. Dass der Beklagten die Fristen bekannt seien, liege auf der Hand. Es sei für die Beklagte auch ein Leichtes, auf entsprechende Fristen hinzuweisen, das habe sie an anderer Stelle auch getan. 11 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Ausschlussbescheides vom 14. Juli 2021 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz für den Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2021/22 an der Universität Köln zuzuweisen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie führt zur Begründung aus, bei der Bewerbungsfrist für sog. Altabiturienten handele es sich um eine Ausschlussfrist, die von ihr nicht individuell verlängert werden könne. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich. Auch eine sog. Nachsichtgewährung komme nicht in Frage. Eine solche komme nur bei besonderen Einzelfallumständen in Betracht, wenn die Anwendung der Frist für den Betroffenen als eine außergewöhnliche, durch den Zweck der Frist nicht gebotene, unzumutbare Härte erscheine. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. 16 Die Formulierung in dem Rückstellungsbescheid richte sich an Bewerber, die eine Zurückstellung wegen eines berücksichtigungsfähigen Dienstes beantragten und solle den Bewerbern verdeutlichen, dass der Dienst erst im Falle eines späteren Antrages auf Vorwegzulassung nachgewiesen werden müsse. 17 Auf ihren Internetseiten werde erklärt, dass die Auswahl aufgrund eines früheren Zulassungsanspruches nicht automatisch erfolge, sondern eine erneute form- und fristgerechte Bewerbung erforderlich sei; auch die einzureichenden Bewerbungsunterlagen würden dort aufgeführt. Die Bewerbungsfristen seien ebenfalls auf ihren Internetseiten veröffentlicht. 18 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten elektronisch übermittelten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. 21 Die Klage ist unbegründet. 22 Der Ausschlussbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 23 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den zum Wintersemester 2021/2022 maßgeblichen Regeln. 24 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GVBl. NRW 2021, S. 566), Bezug genommen. 25 Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 VergabeVO NRW ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 2 VergabeVO NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 1 VergabeVO NRW formgerecht gestellt hat. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW muss ein Zulassungsantrag elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sein. Die Bewerbungsfrist für das Wintersemester 2021/2022 läuft gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO NRW, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, bis zum 31. Mai 2021. Diese Frist ist für die Klägerin als sogenannte Altabiturientin maßgeblich. Sie hat ihre Bewerbung für das Wintersemester 2021/2022 nicht innerhalb dieser Frist eingereicht. Die Bewerbung ging erst am 5. Juli 2021 bei der Beklagten ein. Sie genügt zudem nicht der vorgeschriebenen Form, weil sie nicht über das Webportal der Beklagten übermittelt wurde. 26 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Antragsfrist. Denn bei der oben genannten Frist handelt es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist, bei der eine Verlängerung ebenso wenig möglich ist wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO NRW. § 32 Abs. 5 VwVfG bestimmt, dass die Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. § 6 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO NRW ist eine solche Rechtsvorschrift und bestimmt durch den am Ende enthaltenen Klammerzusatz ausdrücklich, dass es sich bei den dort genannten Fristen um Ausschlussfristen handelt. 27 Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2013 - 6z K 3970/12 - sowie Beschlüsse vom 13. Oktober 2014 - 6z L 1513/14 -, vom 18. September 2017 - 6z L 2812/17 -, juris und vom 3. September 2019 - 6z L 1286/19 -. 28 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Statuierung dieser Ausschlussfristen mit Blick auf die Besonderheiten der Studienplatzvergabe sachgerecht und notwendig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Bearbeitung von mehreren zehntausend Zulassungsanträgen im Zentralen Verfahren führt praktisch jede nachträgliche Veränderung des Datenbestandes zu einer Verschiebung in den Auswahl- und Verteilungslisten. Das durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren kann erst in Gang gesetzt werden, wenn sämtliche für die Auswahl und Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Dazu gehört naturgemäß auch, wer aufgrund form- und fristgerechter Bewerbung überhaupt in das Zulassungsverfahren einzubeziehen ist. Das Interesse der Allgemeinheit und auch der Studienbewerber selbst an einer funktionierenden und rechtzeitigen Vergabe der Studienplätze rechtfertigt eine strikte Handhabung der den Studienbewerbern gesetzten Fristen. 29 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 - und vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -, juris; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 - 6z K 4229/12 - sowie Beschlüsse vom 1. Oktober 2015 - 6z L 1905/15 -, vom 13. Juni 2016 - 6z L 578/16 -, juris und vom 15. Juli 2021 - 6z L 848/21 -, juris. 30 Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin sich im Ergebnis auch nicht auf die Rechtsprechung berufen, der zufolge auch bei Ausschlussfristen unter engen Voraussetzungen eine „Nachsichtgewährung“ in Betracht kommt. 31 Vgl. dazu zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 8 B 81.12 -, juris (Rn. 12), und Mattes, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 31 Rn. 28, jeweils mit weiteren Nachweisen. 32 Eine solche Ausnahme kommt vor allem in Betracht, wenn eine Behörde durch ihr Fehlverhalten zu der Fristversäumung beigetragen hat; das Berufen auf den Fristablauf ist ihr dann nach Treu und Glauben verwehrt. Ein entsprechender Fall ist vorliegend nicht gegeben. Unzutreffende Angaben hinsichtlich einzuhaltender Bewerbungsfristen hat die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht gemacht. Ein Fehlverhalten der Beklagten durch Unterlassen, da sie die Klägerin in dem Rückstellungsbescheid nicht auf die Erforderlichkeit einer erneuten Bewerbung und die für sie zum Wintersemester geltende kürzere Fristen für Altabiturienten hinweisen hat, vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Eine entsprechende gesetzliche Hinweisverpflichtung der Beklagten bestand nicht. Eine entsprechende Verpflichtung folgt auch nicht - wie die Klägerin meint - aus ihrem jugendlichen Alter und der damit einhergehenden fehlenden Lebenserfahrung sowie der Tatsache, dass sie nur infolge der Ableistung eines der Allgemeinheit dienlichen Dienstes in die Situation ein Studienhalbjahr zu verlieren, geraten ist. 33 Es darf zunächst von jedem Studienbewerber erwartet werden, dass er sich über Form und Frist einer Studienbewerbung informiert. 34 Dass eine erneute Bewerbung bei der Beklagten erforderlich sein würde, war für die Klägerin zweifelsohne erkennbar. Denn dass knappe Studienplätze nicht über zwei Vergabeverfahren, nach einem der Beklagten nicht bekannten Datum des Dienstendes, für einen Studienbewerber frei gehalten werden können und deshalb eine Initiative des jeweiligen Studienbewerbers erforderlich ist, sich nach Ableistung seines Dienstes erneut um einen Studienplatz zu bewerben - der ihm für den vorbeschriebenen Zeitraum aufgrund vorheriger Zulassung garantiert ist -, liegt auf der Hand und war der Klägerin offenbar auch bewusst, die sich mit entsprechenden Nachfragen am 6. Juni 2021 per E-Mail an die Beklagte gewandt hat. Die in § 19 VergabeVO NRW geregelte Erforderlichkeit einer erneuten form- und fristgerechten Bewerbung nach Rückstellung lässt sich zudem den detaillierten und leicht verständlichen Hinweisen auf den Internetseiten der Beklagten entnehmen. Von einem Studienbewerber, zumal einem Studienbewerber, der sich bereits durch ein früheres Zulassungsverfahren schon intensiv mit dem Internetauftritt der Beklagten beschäftigt hat, kann erwartet werden, dass er sich diese - für seine weitere Ausbildung wichtigen - Informationen verschafft. Letztlich ergab sich die Erforderlichkeit einer erneuten Bewerbung inzidenter auch aus dem Rückstellungsbescheid, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nach Ende des Dienstes aufgrund dieses Bescheides ein Anspruch darauf bestehe, innerhalb der nächsten zwei Vergabeverfahren nach Dienstende, in denen dieser Studiengang angeboten wird, erneut ausgewählt zu werden. 35 Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte hätte sie individuell auf die verkürzten Bewerbungsfristen für Altabiturienten hinweisen müssen, geht fehl. Zum einen handelt es sich bei den Rückstellungsbescheiden um nicht individualisierte „Massenbescheide“, die auch gegenüber Studienbewerbern ergehen, die bereits bei ihrer erstmaligen Zulassung sog. Altabiturienten waren. Zum anderen betrifft die kürzere Bewerbungsfrist für Altabiturienten lediglich das Wintersemester und es war weder absehbar, zu welchem Semester sich die Klägerin erneut bewerben würde noch bestand Klarheit, ob die Bewerbungsfristen für die kommenden Wintersemester pandemiebedingt erneut nach hinten verschoben werden würden, wie zum Wintersemester 2020/2021. Im Übrigen lassen sich die jeweiligen Bewerbungsfristen, auch die abweichenden Bewerbungsfristen für Altabiturienten für das Wintersemester, regelmäßig sehr übersichtlich und auch für noch unerfahrene junge Menschen gut verständlich den Veröffentlichungen auf der Homepage der Beklagten, auf der auch die verschiedenen Begriffe ergänzend erläutert werden, entnehmen. 36 Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte sei trotz Bereitstellung umfänglicher Informationen auf ihrer Homepage verpflichtet gewesen, die Klägerin mit dem Rückstellungsbescheid auf die Erforderlichkeit einer erneuten Bewerbung und eventuell geltende verkürzte Fristen für Altabiturientin hinzuweisen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass die Klägerin vor ihrer erneuten Bewerbung um einen Studienplatz - wie zahlreiche andere Studienbewerber auch - anerkennenswerterweise einen Dienst abgeleistet hat und erst damit zu einer Altabiturientin geworden ist, vermag - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht dazu zu führen, dass ihr eine Fristversäumnis nicht entgegen gehalten werden darf. 37 Fehlt es an einem fristgerecht gestellten Antrag im Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2021/2022, so kann die nachträglich eingereichte Bewerbung auch im gerichtlichen Verfahren nicht zu einer Beteiligung am Vergabeverfahren führen. Denn auch das Gericht darf sich über die aufgezeigte Ausschlussfrist nicht hinwegsetzen. Es bleibt der Klägerin aber selbstverständlich unbenommen, sich in künftigen Bewerbungsverfahren erneut fristgerecht um einen Studienplatz zu bewerben. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 40 Rechtsmittelbelehrung: 41 Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. 42 Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: 43 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. 44 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 45 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 46 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 47 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 48 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 49 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 50 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 51 Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. 52 Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: 53 Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. 54 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.