Leitsatz: Ist ein anderer Mitgliedsstaat gemäß § 12 Abs. 2 Dublin III-VO wegen der Ausstellung eines Visums für die Bearbeitung des Asylantrags eines Antragstellers zuständig, kommt es auf die Dauer seines Voraufenthalts im Bundesgebiet (Vgl. Ar.t 13 Abs. 2 Dubli III-VO) wegen der von Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO normierten Rangfolge nicht an. Auch in Anbetracht bestehener Probleme bei der Bereitstellung ausreichender Unterbringungskapazitäten für die massiv angesteigene Zal an Asylberwerbern sind in Frankreich aktuell keine systemischen Mängel anzunehmen, die der Überstellung eines Asylantragstellers - vorbehaltlich individueller Gründe (vgl. Ls. 3) - gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO entgegenstünden. Eine besondere Schutzbedürftigkeit eines Asyantragstellers im Sinne von Art. 21 der Asylaufnahme-RL kann einer Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise entgegenstehen, solange es an einer individuellen Zusicherung des zuständigen Staates fehlt, wonach den erhöhten Anforderungen an Unterkunft, Verpflegung sowie medizinische und gesundheitliche Versorgung im EInzelfall Rechnung getragen wird. Zur Begründung einer besonderen Schutzbedürftigkeit bzw. eines inlands- oder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses vorgelegte ärztliche Atteste müssen erkennen lassen, inwieweit sich der Gesundheitszutand des Asylantragstellers bei einer Überstellung in den anderen Mitgliedstaats bzw. während des dortigen Aufenthalts verschlechtern würde; der nicht näher begründete Hinweis eines Arztes, dass von einer Abschiebung aus ärztlicher Sicht dringend abzuraten sei, genügt hierfür nicht. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, über den der Berichterstatter nach § 76 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG) als gesetzlicher Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Wochenfrist (vgl. § 34a Abs. 2 AsylG), erhoben worden, aber unbegründet. Denn die von dem Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung im Rahmen der Begründetheit fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei geht das Gericht hinsichtlich der auf der Regelung des § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beruhenden Befristungsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Bescheid vom 30. Mai 2016 davon aus, dass sich die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren nicht auch gegen diese wendet. Denn weder dem Antrag und seiner Begründung noch der Interessenlage der Antragstellerin lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die getroffene Befristungsentscheidung schon jetzt im Rahmen eines Eilverfahrens zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden soll, zumal die diesbezügliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Antragstellerin keinen Vorteil verspräche. Insofern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der betroffene Ausländer nicht bis zu einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Befristung im Inland verbleiben kann. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 – OVG 3 S 98.12 –, Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. November 2012 – 11 S 2200/12 –, Rn. 11 (beide juris). Für die von § 80 Abs. 5 VwGO geforderte Interessenabwägung ist im Übrigen eine Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache von wesentlicher Bedeutung. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag alles dafür, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Mai 2016 in dem zu prüfenden Umfang rechtmäßig ist und die hiergegen gerichtete Klage (8a K 3867/16.A) daher keinen Erfolg haben wird. Es bestehen namentlich keine ernstlichen Zweifel, dass das Bundesamt die Unzulässigkeit des Asylantrags der Antragstellerin aussprechen und ihre Abschiebung nach Frankreich anordnen durfte. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist insofern die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2016; im Folgenden: Dublin III-VO). Die Dublin III-VO, die zum 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist, gilt gemäß Art. 49 Satz 2 für solche Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme. Die Antragstellerin hat ihren Asylantrag in Deutschland ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 10. Februar 2016 gestellt, so dass die Dublin III-VO hier Anwendung findet. Die Zuständigkeit der Französischen Republik für die Bearbeitung des Asylbegehrens der Antragstellerin ist vorliegend gemäß Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin III-VO gegeben. Danach ist der Mitgliedstaat zuständig, der dem jeweiligen Antragsteller ein gültiges Visum erteilt hat. Dies gilt auch dann, wenn das Visum weniger als sechs Monate abgelaufen ist, solange der betreffende Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Bei der Bestimmung ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt des ersten Antrags auf internationalen Schutz gegeben ist. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass sich die Antragstellerin auf die fehlende Zuständigkeit Frankreichs trotz der von dort ergangenen Zustimmung berufen könnte, sollte die Französische Republik nicht gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig sein. Denn nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. zuletzt Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15 –, juris Rn. 61, kann ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums und insbesondere des in Art. 12 der Verordnung festgelegten Kriteriums einer Visumserteilung geltend machen. Vorliegend ist Frankreich allerdings für Bearbeitung des Asylantrags der Antragstellerin zuständig. Eine entsprechende Datenabfrage in der VIS-Datenbank hat ergeben, dass die französische Vertretung in Erbil der Antragstellerin am 4. August 2015 ein Kurzaufenthaltsvisum mit Gültigkeit vom 5. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 ausgestellt hat. Dieses war bei der Antragstellung am 10. Februar 2016 nicht einmal zwei Wochen und damit weniger als sechs Monate abgelaufen. Dem auf dieser Grundlage erfolgten Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin haben die französischen Behörden bereits am 19. Februar 2016 zugestimmt. Auf einen eventuellen Aufenthalt der Antragstellerin und ihrer Familie bereits seit August 2015 und diesbezügliche Belege – wie noch in der Eingangsverfügung erfragt – kam es in Anbetracht der von Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Rangfolge nicht mehr an, weil Art. 12 Dublin III-VO jedenfalls Art. 13 Dublin III-VO vorgeht. Dem Eilverfahren der Antragstellerin verhilft auch nicht die Norm des Art. 11 Abs. 1 Dublin III-VO zum Erfolg. Danach gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, wenn mehrere Familienangehörige in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats gemeinsam durchgeführt werden können, wohingegen die Anwendung der in der Dublin III-VO genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, Folgendes: a) Zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Doch sind die von der Antragstellerin benannten, in Deutschland lebenden Personen keine „Familienangehörigen“ im Sinne des Art. 11 i.V.m. Art. 2 lit. g) Dublin III-VO. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die zwischenzeitlich 20-jährige Antragstellerin selbst nicht mehr minderjährig ist und daher in Bezug auf ihre Eltern und Geschwister von dieser Regelung nicht mehr erfasst wird. Der Antragstellerin steht ebenfalls nicht die Norm des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO zur Seite. Danach entscheidet der Mitgliedstaat in der Regel, bestimmte Familienangehörige, die auf die Unterstützung eines Angehörigen angewiesen sind, im Europäischen Asylsystem nicht voneinander zu trennen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat und ein (weiterer) Asylantragsteller auf die Unterstützung derjenigen Person angewiesen ist, die für sich die familiäre Bindung in Anspruch nehmen will. Offenbleiben kann, ob auch die Vorschrift des Art. 16 Dublin III-VO ein subjektives Recht eines davon betroffenen Asylsuchenden begründet. Vgl. ablehnend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014 – A 3 S 698/13 –, juris Rn. 31 zur entsprechenden Vorgängerregelung des Art. 15 Abs. 2 VO (EG) 343/2003 (sog. Dublin-II-VO). Denn die Antragstellerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass sie wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters zum geschützten Personenkreis gehört. Soweit sie sich zunächst auf die Pflegebedürftigkeit ihrer Großeltern beruft, vermag dies – ungeachtet des insoweit nicht näher substantiierten und belegten Vorbringens – ihre eigene Rechtsstellung nicht zu beeinflussen, da die Großeltern schon wegen der übrigen Verwandten, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und deren Asylantrag hier geprüft wird, nicht im Speziellen auf die Unterstützung der Antragstellerin angewiesen sind. Vor allem ist nicht ersichtlich, dass die im Bundesgebiet verbleibenden Familienangehörigen ohne Anwesenheit der Antragstellerin nicht in der Lage wären, die Pflege und Unterstützung sicherzustellen. Eine Verteilung der verschiedenen alltäglichen Aufgaben erscheint auch ohne Beisein der Antragstellerin ohne Weiteres möglich. Überdies vermögen auch die von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgetragenen gesundheitlichen Probleme eine Einbeziehung ihrer Person in den von Art. 16 Dublin III-VO geschützten Personenkreis nicht zu rechtfertigen. Dies gilt – ungeachtet von der Bewertung der vorgelegten ärztlichen Atteste (dazu sogleich) – bereits deswegen, weil es an einer von der Vorschrift vorausgesetzten „schweren Erkrankung“ der Antragstellerin mangelt, wegen derer sie dringend auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen angewiesen wäre. Die Ausführungen in den vorgelegten ärztlichen Attesten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie I. Q. N. aus N1. sowie der Fachärzte für Allgemeinmedizin und Sportmedizin G. K. M. und I. Dr. med. E.-W. M. aus P. -F. , jeweils datierend auf den 20. Juni 2016, enthalten derartige Anhaltspunkte bereits nicht. Die Antragsgegnerin war zudem nicht schon aufgrund des Umstandes, dass volljährige Verwandte der Antragstellerin – nämlich ihr Bruder, ihre Tante und zwei Onkel – in Deutschland leben, verpflichtet, das ausdrücklich in ihrem Ermessen stehende Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO zu Gunsten der Antragstellerin auszuüben. Ob diese Norm auf Grundlage der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, zuletzt Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15 –, juris Rn. 61, nunmehr – in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung, vgl. noch zu Art. 15 Abs. 1 VO (EG) Nr. 343/2003: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014 – A 3 S 698/13 – juris Rn. 31 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 – juris Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 18a L 1458/13.A – (n.v.), – subjektive Rechte des jeweiligen Asylantragstellers enthält oder lediglich dazu dient, die Prärogativen der Mitgliedstaaten untereinander zu wahren, ist in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärt. Die vom Europäischen Gerichtshof bejahte subjektive Rechtsposition des Einzelnen hinsichtlich der Zuständigkeitskriterien in Kapitel III der Dublin III-VO könnte allerdings – ohne dass dies abschließend entschieden werden müsste – dafür sprechen, auch die Berufung auf die sonstigen Möglichkeiten einer Zuständigkeitsbestimmung, etwa im Wege eines Selbsteintritts, für den Einzelnen grundsätzlich zu öffnen. Die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrags der Antragstellerin ist schließlich auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO wegen systemischer Mängel des Asylsystems in Frankreich auf die Antragsgegnerin übergegangen. Gemäß dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III (Art. 7 bis 15 Dublin III-VO) der Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für (Asyl-)Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GR-Charta) mit sich bringen (Unterabsatz 2); kann keine Überstellung gemäß dieses Absatzes an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der (Asyl-)Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabsatz 3). Dieser Vorschrift liegt die zur (Vorgänger-)Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde: Danach obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den an sich formal zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden. Dabei lässt allerdings nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtung der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Dublin III-VO entfallen. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich deutlich herausgestellt, dass insoweit der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – auf dem Spiel stehe. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, NVwZ 2012, S. 417 ff. ; und Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 – (Abdullahi), NVwZ 2014, S. 208-211 = juris Rn. 54-60. Systemische Mängel bestehen vor diesem Hintergrund (erst) bei einer reellen Unfähigkeit des gesamten Verwaltungsapparats zur Beachtung des Art. 4 EU-GR-Charta, was gleichbedeutend ist mit strukturellen Störungen, die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens haben. Die im jeweiligen nationalen Asylsystem festzustellenden Mängel müssen demnach so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig sind, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Dies kann einerseits darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind, andererseits aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Asylsystem – mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis – in weiten Teilen aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft defizitär ist und funktionslos wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 – NVwZ 2014, S. 1677 ff. = juris Rn. 5 a.E.; und Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, S. 1039 f. = juris Rn. 6 und 9; VGH BW, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 – InfAuslR 2015, S. 77, 78 ff. = juris; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris Rn. 79 ff.; OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014– 10 A 10656/13 – juris Rn. 39 f. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat als Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme im europäischen Zielstaat der Überstellung jegliches Überstellen von Asylbewerbern dorthin verhindern, in seiner jüngeren Rechtsprechung ausdrücklich benannt, ob eine Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Staates vorliegt, vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12 – (Tarakhel/Schweiz), NVwZ 2015, 127 ff. = juris Rn. 114 f., und Entscheidung vom 13. Januar 2015 – Nr. 51428/10 – (A.M.E./Niederlande), , Rn. 34 u. 35, wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2011 von Seiten Griechenlands gegenüber der stetig steigenden Zahl von Schutzsuchenden angenommen hat. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 – (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011 S. 413 ff. = juris Rn. 253 ff., 263; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, S. 77, 78 = juris Rn. 34 (zu Bulgarien). Unerheblich ist, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Drittstaatsangehöriger einer solchen tatsächlich schon einmal ausgesetzt gewesen ist. Derartige Erfahrungen sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Überstellung vorliegen; nur in diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen zu berücksichtigen. Persönliche Erlebnisse Betroffener, die einige Jahre zurückliegen, können allerdings durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, NVwZ 2014, S. 1677 ff. = juris Rn. 6. Bei Beachtung dieser Maßgaben bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage – vorbehaltlich möglicher Ausnahmen für besonders schutzbedürftige Personen (dazu sogleich) – keine systemischen Mängel des französischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO. Die Kammer geht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken in Bezug auf die Französische Republik, eingehende und aktuelle Informationen über das französische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen bietet etwa der von der Organisation „Forum réfugiés-Cosi“ und dem Europäischen Flüchtlingsrat erstellte „National Country Report France“ (Stand: 4. Update, Dezember 2015), abrufbar in der Datenbank „aida“ ( www.asylumineurope.org ), und der Bericht „Towards A New Beginning – Refugee Integration in France“ des UNHRC (abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/524aa9a94.html ); ferner: US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2015 vom 13. April 2016 sowie Amnesty International, Jahresbericht 2015/16 vom 24. Februar 2016 (jeweils abrufbar unter www.ecoi.net > Frankreich). auch in Anbetracht derzeit vorhandener Probleme, ausreichende Unterbringungskapazitäten für die massiv angestiegene Zahl an Asylbewerbern bereit zu stellen, davon aus, dass letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel bestehen. Ebenso in jüngerer Zeit VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. Januar 2016 – 2a K 4820/15.A – sowie vom 16. März 2016 – 9a K 509/16.A –; ferner: VG München, Urteil vom 2. März 2016 – M 12 K 15.50475 –; VG Dresden, Urteil vom 16. November 2015 – 11 K 1375/15.A –; VG Köln, Urteil vom 6. November 2015 – 18 K 4016/15.A –; VG Augsburg, Urteil vom 19. Oktober 2015 – Au 5 K 15.50438 –, allesamt juris. Den genannten Datenbanken ist keine beachtliche Unterschreitung der vom Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen zu entnehmen. Vielmehr stellt sich die Unterbringungssituation in den Departements in Frankreich sehr unterschiedlich dar. Zudem nimmt der französische Staat die gegebenen Umstände nicht tatenlos hin. So sind unter anderem Notaufnahmeprogramme entwickelt worden, um die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen zu ergänzen. Vgl. neben den vorgenannten Entscheidungen auch: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 6a L 2012/14.A –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2014 – 2 L 55/14.A –, jeweils juris. Vor diesem Hintergrund kann trotz der angespannten Unterbringungssituation nicht von systemischen Mängeln des französischen Asylsystems ausgegangen werden, da insoweit keine behördliche Gleichgültigkeit der französischen Behörden gegenüber dem rasant gestiegenen Zustrom von Schutzsuchenden anzunehmen ist. Durch die Überstellung nach Frankreich sind Asylantragsteller keinen schwerwiegenden Beeinträchtigungen ausgesetzt und die Erfüllung ihrer notwendigen Lebensbedürfnisse ist dort gesichert. Eine andere Beurteilung ist weiterhin auch nicht mit Blick auf jüngere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, vgl. Urteile vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12 – (Tarakhel/Schweiz) und vom 13. Januar 2015 – Nr. 51428/10 – (A.M.E./Niederlande), beide juris, und des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR1795/14 –, juris, geboten, weil in der Person der Antragstellerin besondere individuelle Umstände – mit der Folge einer besonderen Schutzbedürftigkeit – vorlägen, die trotz fehlender struktureller Mängel des französischen Asylsystems ihrer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen könnten. Entsprechend der Aufzählung in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013, im Folgenden: Asylaufnahme-RL) ist in bestimmten Fallkonstellationen, insbesondere bei „Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien“ (so im Wortlaut Art. 21 Asylaufnahme-RL), der speziellen Schutzbedürftigkeit im Rahmen der Rücküberstellung hinreichend Rechnung zu tragen und sind insofern im Vergleich zum Durchschnitt erhöhte Anforderungen an das Vorhandensein einer Unterkunft inklusive Verpflegung sowie medizinischer und gesundheitlicher Versorgung zu stellen. Nötigenfalls bedarf es in derartigen Fällen der Einholung einer individuellen Zusicherung des zuständigen Mitgliedstaats, dass diesen erhöhten Anforderungen im Rahmen der Überstellung sowie in der Folgezeit Rechnung getragen wird. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Gruppe der „verletzlichen“ oder besonders „schutzbedürftigen Personen“ zuzurechnen. Durchgreifende gesundheitliche Beschwerden oder andere außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ausnahmsweise zur Annahme der individuellen Gefahr führen könnten, in Frankreich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sind nicht erkennbar. Sie lassen sich insbesondere auch nicht den von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Attesten entnehmen. Weder die Feststellungen in der ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie I. Q. N. aus N1. vom 20. Juni 2016 noch die Ausführungen in der ärztlichen Bescheinigung der Fachärzte für Allgemeinmedizin und Sportmedizin G. K. M. und I. Dr. med. E.-W. M. aus P. -F. vom gleichen Tage belegen die Gefahr eines alsbaldigen Eintritts außergewöhnlich schwerer körperlicher oder psychischer Schäden. Darin wird der Antragstellerin einerseits (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Q. N. ) eine akute Belastungsreaktion bei zudem bestehender posttraumatischer Belastungsstörung attestiert, andererseits (Fachärzte für Allgemeinmedizin und Sportmedizin K. M. und Dr. med. E.-W. M. ) eine suizidale Traumatisierung. Aus den vorgelegten Unterlagen ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin bei einer Ausreise oder Abschiebung nach Frankreich verschlechtern würde. Die in beiden Attesten verwandte Formulierung, von einer Abschiebung bzw. der Ausweisung in ein anderes Land sei aus ärztlicher Sicht „dringend abzuraten“, schließt zum einen eine Überstellung nach Frankreich nicht vollkommen, namentlich gegebenenfalls unter Berücksichtigung gewisser Vorsichtsmaßnahmen und bei Zurverfügungstellung einer geeigneten Unterkunft vor Ort mitsamt medizinischer Versorgung, aus und verhält sich zum anderen nur zu dem Vorgang der Überstellung, nicht hingegen zum anschließenden Aufenthalt in Frankreich. Zugleich lassen die vorgelegten Bescheinigungen eine (belastbare) Prognose zum weiteren Therapieverlauf und den möglicherweise drohenden Gesundheitsgefahren für die Antragstellerin im Falle einer Unterbrechung oder eines Abbruchs ihrer Behandlung nicht zu. Soweit der Antragstellerin in der Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie I. Q. N. aus N1. vom 20. Juni 2016 eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird, genügen die diesbezüglichen Ausführungen außerdem bereits nicht einmal ansatzweise den für die Annahme einer solchen Erkrankung zu stellenden Mindestanforderungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 –10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 = juris. Der Bescheinigung ist schon nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage der behandelnde Facharzt diese Diagnose stützt. Darüber hinaus fehlt es aber auch an konkreten und substantiierten Angaben darüber, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Entgegen dieser zuletzt vorgelegten ärztlichen Befunde hat die Antragstellerin im Übrigen bei einer ergänzenden Befragung auf einem Fragebogen des Bundesamtes zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren mit Datum vom 11. Mai 2016 (Bl. 68 f. BA1) noch angegeben, nicht an Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder einer Behinderung zu leiden. Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Erkrankungen in Frankreich nicht ebenso gut wie in der Bundesrepublik Deutschland behandelt werden könnten. Nach Art. 17 Abs. 2 der Asylaufnahme-RL haben die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass der Schutz der physischen und psychischen Gesundheit des jeweiligen Asylbewerbers gewährleistet ist. Der französische Staat hat diese Vorgabe insoweit umgesetzt, als jeder Asylbewerber Anspruch auf eine staatliche medizinische Versorgung besitzt und Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem erhält, wobei die ärztliche Behandlung kostenlos ist. Vgl. zur medizinischen Versorgung folgende Erkenntnisquellen: www.ambafrance-de.org/Asylrecht-in-Frankreich ; www.inforadio.de/dossier/zeit-fuer-ziviles-engagement/leistungen-fuer-asylbewerber ; www.tagesspiegel.de/politik/eu-staaten-und-fluechtlinge-frankreich-und italien/ . Darüber hinaus bestehen auch an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung keine Bedenken. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt in den Fällen des § 27a AsylG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen von § 34a Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 27a AsylG sind gegeben, da die Bundesrepublik Deutschland nach Feststellung der Einreise der Antragstellerin mit einem französischen Visum unter dem 12. Februar 2016 ein Aufnahmegesuch im Sinne von Art. 21 Dublin III-VO an Frankreich gestellt und die französischen Behörden diesem Ersuchen zur Übernahme der Antragstellerin am 19. Februar 2016 zugestimmt haben, vgl. Art. 22 Dublin III-VO. Dabei hat die Antragsgegnerin ihr an die französischen Behörden gerichtetes Übernahmeersuchen insbesondere auch innerhalb der von der Dublin III-VO hierfür vorgesehenen Frist gestellt, vgl. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO. Die Abschiebung kann zudem durchgeführt werden. Ihr stehen – auf Frankreich bezogen – keine zielstaatsbezogenen oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG zu prüfen hat. Vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris. Für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bleibt daneben kein Raum. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen. Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, ggf. durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 939/14 –, Juris, S. 6 f; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 – juris Rn. 4. Vorliegend steht die Durchführbarkeit der Abschiebung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest. Die Antragstellerin hat keine durchgreifenden zielstaats- oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen vorgetragen. Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden wird auf die Ausführungen Bezug genommen, die im Rahmen der Prüfung einer besonderen Schutzwürdigkeit gemacht wurden. Soweit in dem Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie I. Q. N. aus N1. vom 20. Juni 2016 eine bestehende Suizidalität der Antragstellerin behauptet wird, fehlt es wiederum an hinreichenden Erläuterungen, wie sich diese Suizidalität im Untersuchungszeitpunkt darstellt, in welchem akuten Zustand sie sich eventuell befindet und welche Maßnahmen zu ihrer Behandlung getroffen wurden. Angesichts der vollkommen fehlenden Feststellungen ist nicht von einem akuten Zustand auszugehen, der eine Überstellung generell entgegenstünde. Ungeachtet dessen gilt mit Blick auf die Schutzpflicht der abschiebenden Behörde, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Überstellung die notwendigen Vorkehrungen – etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung – zu treffen hat, damit eine Überstellung nach Frankreich verantwortet werden kann. Davon ausgehend ist das Gericht überzeugt, dass die Antragsgegnerin im Falle der Überstellung der Antragstellerin nach Frankreich bereit und in der Lage wäre, konkretere ärztliche Vorgaben zu gewährleisten und hierfür verantwortungsvoll Sorge zu tragen. Eine ausdrückliche Zusicherung durch die Antragsgegnerin dies betreffend ist entbehrlich, da dies aufgrund der Regelung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG bereits vom Gesetzgeber vorgegeben wird und nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.