Gerichtsbescheid
6z K 3976/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0824.6Z.K3976.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1988 geborene Klägerin absolvierte nach Erwerb ihrer Hochschulzugangsberechtigung zunächst eine Ausbildung als staatlich anerkannte Physiotherapeutin und im Anschluss daran ein Studium der Physiotherapie an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften – Fachhochschule – Kiel, welches sie im März 2013 mit dem Erwerb des Bachelor of Science abschloss (Gesamtnote: gut). Im Anschluss daran war sie als Physiotherapeutin tätig und studiert seit dem Wintersemester 2014/2015 Agrarwissenschaften an der Universität Kiel. 3 Mit Formularantrag vom 20. Mai 2015 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um die Zulassung zum Zweitstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016. Zur Begründung ihres Zweitstudienwunsches gab sie im Wesentlichen an, sie strebe eine Tätigkeit als Ärztin für Orthopädie mit den Schwerpunkten Rehabilitation, Prävention und Sportmedizin an. Ihr Wunsch, Medizin zu studieren, sei das Ergebnis vieler auf ihrem beruflichen Weg gewonnener Erkenntnisse. So hätten ihr die Ausbildungsinhalte zur Physiotherapeutin im medizinisch wissenschaftlichen Bereich nie genügt. Sie wolle mehr lernen und vertiefen sowie wissenschaftliche Inhalte studieren und in der Anwendung am Patienten prüfen, um sich anschließend auf dieser Ebene an der Forschung zu beteiligen. Zudem sei ihr die Selbstständigkeit in Diagnostik und Therapie, die Entwicklung von Weisungsgebundenheit zu Weisungsbefugnis, wichtig. Weiter seien beide Berufsabschlüsse – der als Orthopädin und der als Physiotherapeutin – für die Berufsausübung förderlich. Die Verbindung beider Studiengänge werde ihr ermöglichen, ihr berufliches Potential zu optimieren. Zudem stellte sie einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung ihres ersten Studienortwunsches. 4 Mit Bescheid vom 14. August 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe mit der Messzahl 4 die für Zweitstudienbewerber für das Wintersemester 2015/20126 maßgebliche Auswahlgrenze (Messzahl 10) nicht erreicht. 5 Die Klägerin hat am 14. September 2015 die vorliegende Klage erhoben und am 16. Oktober 2015 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 24. November 2015 abgelehnt hat (6z L 2132/15). Zur Begründung ihrer Klage führt sie aus, gemäß § 5 Schulzulassungsgesetz seien in einem Auswahlverfahren bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze unter anderem für Zweitstudienbewerber vorzubehalten. Dass dies geschehen sei, sei dem Ablehnungsbescheid nicht zu entnehmen und werde mit Nichtwissen bestritten. Die für sie festgesetzte Messzahl von 4 verletze sie in ihrem Rechten. Die bei ihrer Antragstellung dargestellten Gründe seien der Fallgruppe 3 – besondere berufliche Gründe – zuzuordnen. Sie habe ausführlich dargestellt, in welcher Weise beide Studienabschlüsse für die Berufsausübung förderlich seien und dass zwischen den Inhalten des abgeschlossenen Erststudiums und des Zweitstudiums ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden könne. Sie werde im angestrebten Zweitstudium von den Ergebnissen ihres Erststudiums sowie ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit profitieren. Die Kombination der beiden Studiengänge werde erheblich zur Qualitätssicherung und Effizienz der ärztlichen Therapieentscheidung beitragen und stelle als solche bereits einen spezifischen Mehrwert gegenüber einem alleinigen Humanmedizinstudium und auch gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Orthopäden und Psychotherapeuten dar. Sie, die Klägerin, werde unmittelbar nach ihrem Studienabschluss im Fach Humanmedizin über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die Absolventen nur eines Humanmedizinstudiums, wenn überhaupt, nur durch mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Weiterbildungsveranstaltungen erlangen könnten. Nach alledem seien ihre Gründe für das Zweitstudium mit sieben Punkten zu bewerten und ihr sei eine Messzahl von 10 zuzuordnen. Zudem verletze die Zulassungsentscheidung sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot. Aus dem Grundrecht auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte ergebe sich ein Recht des Bewerbers zur völligen Kapazitätsausschöpfung der staatlichen Ausbildungseinrichtung. Wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgehe, sei die Hochschulauswahlquote bei einer Messzahl von 10 festgesetzt worden. Die Beschränkung auf Bewerber mit mindestens dieser Messzahl verletze sie in den vorgenannten Grundrechten. Danach habe jeder hochschulreife Staatsbürger einen Anspruch darauf, an den gebotenen Lebenschancen prinzipiell gleichberechtigt beteiligt zu werden. Hieraus folge ein Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen Erfüllenden auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit auch die Ausbildung zu einem weiteren Beruf und damit auch die Aufnahme eines Zweitstudiums ermögliche. 6 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 7 den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. August 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Studienplatz zum ersten Fachsemester im Studiengang Humanmedizin (Staatsexamen/ 1. Staatsprüfung) zuzuweisen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung führt sie aus, sie habe der Klägerin für die von ihr erzielte Note ihres Erststudiums drei Punkte und für die von ihr geltend gemachten Gründe für das Zweitstudium einen Punkt zuerkannt. Mit der sich hieraus ergebenden Messzahl von 4 habe sie nicht ausgewählt werden können. Für das Vorliegen zwingender beruflicher und wissenschaftlicher Gründe nach den Fallgruppen 1 und 2 der Fallgruppen der für das begehrte Zweitstudium maßgeblichen Gründe habe die Klägerin keine konkreten Umstände vorgetragen und es seien auch keine solchen Gründe aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. In die von der Klägerin geltend gemachte Fallgruppe 3 – besondere berufliche Gründe – seien die von der Klägerin vorgetragenen Gründe ebenfalls nicht einzuordnen, da der vollständige Abschluss beider Studiengänge für die von der Klägerin angestrebte berufliche Tätigkeit als Orthopädin nicht erforderlich sei. Die Tätigkeit in diesem Bereich sei in Zusammenarbeit zwischen Orthopäden und Physiotherapeuten möglich. Auch eine Zuordnung zu Fallgruppe 4 – sonstige berufliche Gründe – habe nicht erfolgen können. Die Einordnung zur Fallgruppe 4 sei in Abgrenzung zur Fallgruppe 5 vorzunehmen, die etwa dann anzunehmen sei, wenn ein Berufswechsel vorliege. Letzterer liege vor, wenn nach Abschluss des Hochschulstudiums ein neues Tätigkeitsfeld erschlossen werden solle, das nicht in Verbindung zu dem ersten Abschluss stehe. Im Fall der Klägerin handele es sich um einen solchen Berufswechsel. Der angestrebte Beruf als Orthopädin sei durch andere Tätigkeiten charakterisiert als derjenige, der durch den Abschluss Physiotherapie ermöglicht werde, auch wenn sich dies aus Sicht der Klägerin als „sinnvolle Weiterentwicklung“ ihres beruflichen Werdegangs darstelle. Dass die Kenntnisse aus ihrem Erststudium für die weitere Berufstätigkeit hilfreich sein könnten, ändere hieran nichts. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakte des zugehörigen Eilverfahrens 6z L 2132/15 sowie auf die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat insoweit in ihrem Beschluss vom 24. November 2015 in dem zugehörigen Eilverfahren der Klägerin 6z L 2132/15 ausgeführt: 15 „Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 16 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. 17 Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu Recht drei Punkte für die von ihr erzielte Gesamtnote ihres Erststudiums Physiotherapie – gut – zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. 18 Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe zu Recht nicht als „zwingende berufliche Gründe“ und nicht als „wissenschaftliche Gründe“ anerkannt und mit mindestens neun Punkten bzw. sieben bis elf Punkten nach den Fallgruppen 1 bzw. 2 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO bewertet. „Zwingende berufliche Gründe“, die vorliegen, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Auch wissenschaftliche Gründe liegen nicht vor. „Wissenschaftliche Gründe“ liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Ein solches universitäres Gutachten hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Ungeachtet dessen rechtfertigt die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Bewerbung vorgetragene Begründung für ihr Zweitstudium, sie erhoffe sich vom Medizinstudium, „erwiesene wissenschaftliche Inhalte zu studieren und in der Anwendung am Patienten erfahren und prüfen zu können, um mich anschließend auf dieser Ebene an der Forschung zu beteiligen“, auch in der Sache nicht die Annahme, dass wissenschaftliche Gründe vorliegen. Die Antragstellerin hat bereits nicht konkret dargelegt, worin die von ihr angesprochene Tätigkeit in der Forschung bestehen soll. 19 Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin angegebenen Gründe für ihr Zweitstudium auch zu Recht nicht als „besondere berufliche Gründe“ anerkannt und ihr sieben Punkte nach Fallgruppe 3 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO zuerkannt. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Der Begriff der sinnvollen Ergänzung in Fallgruppe 3 ist nicht dahingehend auszulegen, dass damit jede aus subjektiver Bewerbersicht sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium erfasst werden soll. So verstanden führte ein Zweitstudium regelmäßig zur Eingruppierung in Fallgruppe 3. Erforderlich und geboten ist vielmehr eine objektive Bewertung, ob ein Berufsbild existiert, zu dem man als Bewerber durch faktische Umstände und nicht rechtliche Voraussetzungen –sonst Fallgruppe 1 – realistischer Weise nur Zugang nach Absolvierung zweier Studiengänge findet. Es kommt mithin darauf an, ob eine solche berufliche Tätigkeit angestrebt wird, und in welcher Weise beide Studienabschlüsse diese Berufsausübung fördern. Entscheidend ist also die konkrete individuelle Berufsplanung. Dabei muss zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. 20 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. November 2014 – 6z L 1652/14 –, www.nrwe.de. 21 Dies zugrundegelegt, handelt es sich bei den von der Antragstellerin in ihrer schriftlichen Begründung zum Zweitstudium vom 20. Mai 2015 angegebenen Gründen nicht um besondere berufliche Gründe im Sinne der Vergabeverordnung. Bei dem von der Antragstellerin angestrebten Beruf der Orthopädin mit den Schwerpunkten Rehabilitation, Prävention und Sportmedizin handelt es sich bereits nicht um eine interdisziplinäre Tätigkeit im oben dargestellten Sinn. Der Beruf des Orthopäden kann regelmäßig ohne Weiteres von einem Absolventen eines Medizinstudiums ausgeübt werden können, ohne dass es dafür faktisch eines Physiotherapiestudiums bedarf. Dass zwischen dem von der Antragstellerin absolvierten Erststudium der Physiotherapie und dem Medizinstudium im Hinblick auf den von ihr angestrebten Arztberuf eine Verknüpfung im Sinne einer faktisch erforderlichen Verknüpfung bestehen könnte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Dass es als Orthopädin von Vorteil sein mag, auch über das handwerkliche Wissen eines Physiotherapeuten zu verfügen und dass daher beide Studienabschlüsse für die Berufsausübung förderlich sind, genügt – wie die Antragsgegnerin bereits zutreffend ausgeführt hat – für die Annahme besonderer beruflicher Gründe nicht, zumal für die Aneignung eines Mindestmaßes an „handwerklichen“ Fertigkeiten wohl schon die Ausbildung zur staatlich geprüften Physiotherapeutin genügt hätte, das Bachelorstudium also nicht erforderlich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Losnummer der Antragstellerin nicht an. 22 Ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe als „sonstige berufliche Gründe“ eingeordnet werden könnten (Fallgruppe 4 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO), kann dahinstehen. Denn mit der der Antragstellerin dann zuzuerkennenden Messzahl 7 würde sie ebenfalls die Auswahlgrenze verfehlen, die zum hier in Rede stehenden Wintersemester 2015/2016 bei der Messzahl 10 lag. 23 Dass die Vergabe der Zweitstudienplätze in einem eigenen, von dem Vergaberegime für Erststudienplätze zu unterscheidenden Zulassungsregime anhand von Messzahlen erfolgt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar. 24 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 –,vom 25. November 2010 – 13 B 1472/10 –, vom 10. Februar 2010 – 13 B 1808/09 –, vom 23. April 2009 – 13 B 269/09 –, vom 27. März 2008 – 13 B 310/08 –, jeweils www.nrwe.de, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. März 2014 – 6z K 4465/13 –, www.nrwe.de, und Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 6z L 1262/10 –. 25 Eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudienbewerbern hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. Danach darf der Gesetzgeber im Interesse der Erststudienbewerber den Zugang zu einem Zweitstudium für Bewerber mit einer erfolgreichen Hochschulausbildung erheblich erschweren. Dies gilt insbesondere für die sogenannten harten numerus-clausus-Fächer, in denen auch ein großer Teil der Erststudienbewerber das ihnen zukommende Zulassungsrecht nicht verwirklichen kann. Zumindest in diesem Bereich ist der Gesetzgeber nicht zu einer Ausgestaltung der Zulassungsregelungen gezwungen, die sämtlichen Zweitstudienbewerbern eine Zulassungschance eröffnet. Vielmehr ist er allein gehalten, unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes objektiv sachgerechte und subjektiv zumutbare Zulassungskriterien zu bemühen. 26 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2006 – 1 BvR 1771/01 –, juris; Beschluss vom 3. November 1982 – 1 BvR 900/78 u.a. –, BVerfGE 62, 117 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 6z L 1262/10 –. 27 Im Übrigen ist zwischen der Möglichkeit der Zulassung und der tatsächlich erfolgten Zulassung zum Zweitstudium zu unterscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, dass auch einem Zweitstudienbewerber nicht von vornherein die Möglichkeit genommen werden darf, den begehrten Studienplatz zu erhalten. Dies bedeutet aber gerade nicht, dass jeder dieser Zweitstudienbewerber tatsächlich einen Studienplatz erhalten muss. Vielmehr ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan, wenn sie in einem nach den vorgenannten Kriterien ausgerichteten Vergabeverfahren die Möglichkeit haben, die Zulassung zu erhalten. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 – 1 BvR 900/78 u.a. –, BVerfGE 62, 117 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 6z L 1262/10 –. 29 Soweit die Antragstellerin rügt, sie sei in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass die Messzahl für das Fach Humanmedizin auf 10 festgesetzt worden sei, wird darauf hingewiesen, dass die für ein Bewerbungssemester maßgebliche Messzahl nicht von der Antragsgegnerin festgesetzt wird, sondern sich aus dem jeweiligen Bewerberfeld der Zweitstudienbewerber ergibt. 30 Schließlich vermag der Verweis der Antragstellerin auf § 5 des „Schulzulassungsgesetzes“ und ihr Bestreiten, dass bis zu 2/10 der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorbehalten worden seien, ihrem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zweitstudienplätze im Fach Humanmedizin werden allein durch die Antragsgegnerin und auf der Grundlage der VergabeVO vergeben. Diese sieht für die zu vergebenden Zweitstudienplätze nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO eine Quote von 3 vom Hundert vor. Dass diese Quote von der Antragsgegnerin nicht ausgeschöpft worden ist, ist nicht ersichtlich. 31 Nach alledem war der Antrag der Antragstellerin abzulehnen.“ 32 An diesen Erwägungen hält das Gericht unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden rechtlichen Prüfungsmaßstabs fest. Die Klägerin hat im vorliegenden Hauptsacheverfahren keine weiteren Umstände vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).