Beschluss
6z L 2203/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:1007.6Z.L2203.16.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. 2. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2016/2017 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller konnte in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO), in der allein er sich beworben hat, nicht zugelassen werden. Mit einer Wartezeit von zwölf Halbjahren erreicht er nicht die maßgebliche Auswahlgrenze in dieser Zulassungsquote. Für eine Auswahl waren zum Wintersemester 2016/2017 mindestens vierzehn Halbjahre Wartezeit erforderlich. Dass die Antragsgegnerin die Bewerbung des Antragstellers lediglich mit einer um sechs Halbjahre verbesserten Wartezeit und nicht – wie es der Antragsteller in der Antragsschrift fordert – mit einer um zehn Halbjahre verbesserten Wartezeit berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller konnte insoweit ersichtlich kein über den bereits gewährten Nachteilsausgleich von sechs Halbjahren hinausgehender weiterer Nachteilsausgleich gewährt werden. Während die Zuerkennung der um sechs Halbjahre verbesserten Wartezeit ausweislich des Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 auf einen vorangegangenen anerkannten Antrag des Antragstellers auf Nachteilsausgleich zurückzuführen ist, hat der Antragsteller im Rahmen seiner Bewerbung zum Wintersemester 2016/2017 nämlich überhaupt keinen Antrag auf Nachteilsausgleich in Form einer (weiteren) Verbesserung der Wartezeit gestellt. Ungeachtet dessen konnte dem Antragsteller kein weiterer Nachteilsausgleich gewährt werden, weil die Voraussetzungen hierfür nicht dargetan sind. Gemäß § 14 Abs. 3 VergabeVO wird, wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenen Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt berücksichtigt. Bei der Auslegung dieses Tatbestandes ist zu berücksichtigen, dass der Wartezeit im Rahmen der Studienplatzverteilung eine bedeutende Funktion zukommt. Denn sie soll einen Ausgleich zu der Abiturnote schaffen, die im Verfahren zur Vergabe von Medizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. März 2013 – 6z K 4171/12 – und vom 26. April 2012 – 6z K 3656/11 –, jeweils www.nrwe.de und juris, sowie vom 22. März 2013 – 6z L 187/13 –, www.nrwe.de. Angesichts der erheblichen Bewerberzahlen für das Studienfach Humanmedizin und der bestehenden hohen Auswahlgrenzen ist das Instrument des Nachteilsausgleichs im Lichte des in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerten Gleichheitsgrundsatzes zu sehen. Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur des Antragstellers, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, an denen der Antragsteller durch eine Verbesserung der Wartezeit sozusagen "vorbeiziehen" würde. Daher bedarf es einer dezidierten Darlegung und Begründung, für welches Halbjahr und weshalb eine Verbesserung in Anspruch genommen werden soll. Dabei hat der Bewerber den Sachverhalt, der den auszugleichenden Nachteil begründet, hinreichend konkret – auch in zeitlicher Hinsicht – darzulegen sowie Unterlagen, die diese Umstände belegen, vorzulegen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 6z L 1210/13 –, www.nwre.de. An einer solchen dezidierten Darlegung und dem entsprechenden Nachweis fehlt es hier. Die Kammer war nicht gehalten, die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Schilderung des Antragstellers zu berücksichtigen. Erst im Klage- oder Antragsverfahren eingereichte Unterlagen oder noch einzureichende Unterlagen können im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen in Bezug auf das Wintersemester spätestens bis zum 15. Juni vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand dessen zu prüfen ist, was innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen hat. Dem Gericht ist es mithin verwehrt, im gerichtlichen Verfahren erstmals gestellte Anträge und/oder nachgereichte Belege zu berücksichtigen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 18. Oktober 2013 – 6z L 1210/13 – und vom 30. September 2013 – 6z L 1208/13 –, beide www.nrwe.de. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der von dem Antragsteller angedeuteten Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes. Zwar teilt die Kammer die Auffassung, dass das geltende System der zentralen Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt. Sie hat diese Auffassung in ihren Vorlagebeschlüssen vom 19. März 2013 und vom 18. März 2014 ausführlich begründet. VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschlüsse vom 19. März 2013 – 6 K 4171/12 –, und vom 18. März 2014 – 6z K 4229/13, 6z K 4324/13 und 6z K 4455/13 –, www.nrwe.de. Die Kammer hat indes bereits in den vorgenannten Beschlüssen ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers resultiert, und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 – 13 B 1212/11 u.a. –, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 – 6z L 1018/12 –, juris, vom 5. Februar 2013 – 6z L 13/13 – und vom 28. März 2013 – 6z L 303/13 –, www.nrwe.de. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Für eine einstweilige Anordnung ist damit kein Raum. Schließlich konnte die Kammer ohne die vom Antragsteller unter dem 1. Oktober 2016 angeregte „Anhörung“ entscheiden. Die Kammer war insbesondere nicht gehalten, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Insoweit bestimmt § 101 Abs. 3 VwGO, dass, wenn – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, Entscheidungen des Gerichts, die keine Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen können. Anhaltspunkte dafür, dass eine mündliche Verhandlung hätte angezeigt sein können, bestehen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.