4 L 2130/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
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1. die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen zu folgenden Fragen:
1) Der Dienstleistungsvertrag über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F3. Flüchtlingsdorf L. 48, 45305 F4. , regelt in § 3 Absatz 2 die Vergütung der Beigeladenen für die Erbringung sämtlicher festgelegter Leistungsinhalte über eine monatliche Vergütungspauschale.
• Wie hoch ist die in dem Vertrag unter § 3 Absatz 2 Punkt a festgeschriebene Vergütungspauschale bis 350 Plätze,
• wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt b festgeschriebene Vergütungspauschale bis 250 Plätze,
• wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt c festgeschriebene Vergütungspauschale bis 150 Plätze,
• wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt d festgeschriebene Vergütungspauschale bis 50 Plätze?
2) Wann beginnt und wann endet die Laufzeit des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F2. Flüchtlingsdorf L. 48, 00000 F. ?
3) Wie hoch ist die auf Seite 4 der Anlage 3 des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F1. G. L. 48, 00000 F. geregelte Schadenpauschale?
4) Wann wurde der Auftrag mit der Auftragsnummer 20140421 – Dienstleistungsvertrag über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen - für das F1. Flüchtlingsdorf „Sportanlage Q.---------weg “, 00000 F. - von der Antragsgegnerin bestätigt?
5) Wie lautet der Inhalt der Anlage 2 (Auftrag mit der Auftragsnummer 20140421) und der Anlage 4 (zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistung) des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F1. Flüchtlingsdorf „Sportanlage Q.---------weg ", 00000 F. wörtlich?
6) Von wann datiert die „Leistungsbeschreibung zum Dienstleistungsvertrag über die Unterbringung und Betreuung ausländischer Flüchtlinge in Flüchtlingsdörfern", die Anlage 3 des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F1. Flüchtlingsdorf „Sportanlage Q.---------weg ", 00000 F. ?
7) Der Dienstleistungsvertrag über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F1. Flüchtlingsdorf „Sportanlage Q.---------weg “, 00000 F. , regelt in § 3 Absatz 2 die Vergütung des Auftragnehmers für die Erbringung sämtlicher festgelegter Leistungsinhalte über eine monatliche Vergütungspauschale.
• Wie hoch ist die in dem Vertrag unter § 3 Absatz 2 Punkt a festgeschriebene Vergütungspauschale bis 400 Plätze,
• wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt b festgeschriebene Vergütungspauschale bis 350 Plätze,
• wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt c festgeschriebene Vergütungspauschale bis 250 Plätze,
• wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt d festgeschriebene Vergütungspauschale bis 150 Plätze,
• wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt e festgeschriebene Vergütungspauschale bis 50 Plätze?
8) Wie hoch ist die Pauschale je Bewohner für Ausstattungselemente wie Mobiliar und Trennwände, die die Beigeladene von der Antragsgegnerin laut § 3 Absatz 2 des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F1. Flüchtlingsdorf „Sportanlage Q.---------weg “, 00000 F. , erhält?
9) Wie lautet die Laufzeit des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F1. Flüchtlingsdorf „Sportanlage Q.---------weg “, 00000 F. ?
10) Wie hoch ist die monatliche Brutto-Schadenspauschale, die auf Seite 4 in Anlage 3 (Punkt 1.5) des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F1. Flüchtlingsdorf „Sportanlage Q.---------weg ", 00000 F. , geregelt wird?
11) Wie lautet der Inhalt der Anlage 2 (Auftragsbestätigung vom 13.10. und 19.10.2015) und der Anlage 4 (zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistung) des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F1. Flüchtlingsdorf L. 48, 00000 F. wörtlich?
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.