1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: a) Wann (Daten und Uhrzeiten von/bis) fanden die Gremiensitzungen statt, für die RM N. L. (C. 00/E H. ) in der laufenden Wahlperiode Verdienstausfallleistungen erhalten hat? Wann (Daten und Uhrzeiten von/bis) fanden die Fraktions- bzw. Gremiensitzungen statt, für die RM Dr. I. T. (V. ) in der laufenden Wahlperiode Verdienstausfallleistungen erhalten hat? b) In welcher Höhe hat Frau L. seit Beginn der laufenden Wahlperiode – aufgeschlüsselt nach Monaten – Ansprüche auf Ersatzleistungen für Verdienstausfälle in Bezug auf Gremiensitzungen geltend gemacht? In welcher Höhe hat Herr Dr. T. seit Beginn der laufenden Wahlperiode – aufgeschlüsselt nach Monaten und nach Sitzungsart Fraktion bzw. Gremien – Ansprüche auf Ersatzleistungen für Verdienstausfälle geltend gemacht? Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/4 und die Antragsgegnerin sowie der Beigeladene zu 2. zu 3/4 als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin in Bezug auf die Ratsmitglieder des Stadtrats T1. , Frau N. L. und Herrn Dr. I1. T. , Auskunft über folgede Fragen zu erteilen: 1. Wann (Datum und Uhrzeiten von/bis) fanden die Fraktions- bzw. Gremiensitzungen statt, für die die Ratsmitglieder N. L. (C. 00/E. H. ) und Dr. I. T. (V. ) in der laufenden Wahlperiode Verdienstausfallleistungen erhalten haben? 2. In welcher Höhe haben Frau L. und Herr Dr. T. seit Beginn der laufenden Wahlperiode Ansprüche auf Ersatzleistungen für Verdienstausfälle geltend gemacht? Bitte aufgeschlüsselt nach Monaten und nach Sitzungsart Fraktion bzw. Gremien? ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet und hat Erfolg (dazu a)). Im Übrigen ist der Antrag unzulässig und hat keinen Erfolg (b)). a) Der Antrag ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Als Zeitungsverlag ist die Antragstellerin ein Unternehmen der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW – LPresseG NRW), dem der geltende gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch möglicherweise zusteht. Zum Begriff Presse und Presseunternehmen vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2005 – 1 K 2679/04 –, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 S 1530/16 –, juris Rn. 64 ff. (zu § 4 PresseG BW). Es besteht – im tenorierten Umfang – auch ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, da die Antragstellerin ihr presserechtliches Auskunftsbegehren zuvor außergerichtlich verfolgt hat, indem sie vergeblich die Erteilung der begehrten Auskünfte beantragt hat. Auch der Umstand, dass auf dem Internetportal der Antragsgegnerin unter der URL „https://www.t°°°°°°°°°°°°°-t°°°.de/c°/.net.asp“ die Daten, Beginn und Ende sowie Teilnehmer der einzelnen Rats- und Ausschusssitzungen abrufbar sind, führt nicht dazu, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Auskunftserteilung – hier mit Blick auf die im Tenor unter Ziffer 1 lit. a) aufgeführte Frage der Antragstellerin – fehlt. Zunächst sind Daten zu den von der Antragstellerin ebenfalls angefragten Fraktionssitzungen auf dieser Seite gar nicht eingestellt und abrufbar. Aber auch die begehrten Informationen in Bezug auf die Gremiensitzungen sind entgegen der Antragsgegnerin nicht im Internet frei verfügbar. Auch wenn sich mit Hilfe der in dem Bürgerinformationssystem der Antragstellerin enthaltenen Daten durchaus nachverfolgen lässt, welches Ratsmitglied wann an welcher konkreten Sitzung teilgenommen hat, ergibt hieraus nicht ansatzweise, für welche dieser Sitzungen die Beigeladenen Verdienstausfallleistungen erhalten haben. Hierauf aber kommt es der Antragstellerin entscheidend an. Weiter führt auch die Information der Antragsgegnerin, dass für Fraktionssitzungen eingereichte Erstattungsanträge generell nur bis 19:00 Uhr abgerechnet würden, auch wenn die Sitzungen länger dauerten, nicht zum Fortfall eines Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag. Schließlich kommt es für die Frage der Zulässigkeit des Antrags auf den Umstand, dass in dem Bericht über die Rechnungsprüfung des Jahresabschlusses des L. V. festgestellt worden sei, dass die rechtlichen Erfordernisse bei der Gewährung des Verdienstausfalls im L.°°°° V°°° beachtet würden, nicht an, zumal sich das presserechtliche Auskunftsbegehren nicht auf den L.°°°° V°°°°, sondern auf die Antragsgegnerin bezieht. Aus demselben Grund ist auch der Einwand des Beigeladenen zu 2., dass angesichts der bereits erfolgten Berichterstattung der Antragstellerin in der Sache der verfahrensrelevante Informationsbedarf bereits gedeckt sei, nicht ansatzweise geeignet, die Annahme der Unzulässigkeit des Antrags zu rechtfertigen. Der zulässige Antrag ist in dem tenorierten Umfang auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, was bei einer begehrten Auskunft der Fall ist, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund (dazu aa)) und Anordnungsanspruch (dazu bb)) besondere Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. aa) Ausgehend von diesen Maßgaben hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund für die Erteilung der von ihr begehrten Auskünfte in pressegeeigneter Form glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). In Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche darf an die Annahme eines schweren, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteils kein zu enger Maßstab angelegt werden. Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes – GG) schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Demgemäß kann nicht darauf abgestellt werden, ob die Berichterstattung auf unaufschiebbare Berichte zielt oder sie auch später möglich bleibt; denn Letzteres ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Erforderlich, aber zugleich auch ausreichend ist vielmehr, dass für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegt sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 – 6 VR 2.15 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 15 B 1289/16 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 20 L 762/18 –, juris, mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Verwendung öffentlicher Steuergelder – hier zu Zwecken der Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung zu Gunsten gewählter Ratsmitglieder als kommunaler Mandatsträger – ist ein Thema von gesteigertem öffentlichem und kommunalpolitischem Interesse. Dies verdeutlicht bereits die in der jüngsten Vergangenheit erfolgte Berichterstattung zu diesem Thema betreffend die Mitglieder des Kreistags des L°°°°°°V°°°, unter anderem auch betreffend die Beigeladenen, wie sie von der Antragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegt worden sind. Vor diesem Hintergrund kann ein starker Gegenwartsbezug nicht verneint werden. Es würde dem grundrechtlichen Gewährleistungsanspruch der Pressefreiheit nicht gerecht werden, würde man die Antragstellerin auf den Abschluss eines möglicherweise Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens verweisen. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Einwand der Antragsgegnerin, der Umstand, dass die Antragstellerin seit ihrer ersten, auf die Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin bezogenen Fragestellung im November 2021 mit weiteren Fragen mehrere Wochen zugewartet habe, verdeutliche, dass mit Blick auf das Auskunftsbegehren der Antragstellerin keine Eilbedürftigkeit bestehe, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht in Frage zu stellen. bb) Die Antragstellerin hat ferner mit der wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache zu fordernden hohen Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin die tenorierten Auskunftsansprüche auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 LPresseG NRW zustehen. Nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Antragstellerin ist – wie bereits dargelegt – als Presseunternehmen anspruchsberechtigt, die Antragsgegnerin ist als nordrhein-westfälische Kommune anspruchsverpflichtet. Vgl. zum Behördenbegriff des LPresseG NRW: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 69. Die Antragstellerin erstrebt die in Rede stehenden Informationen im Rahmen ihrer Recherche über die Gewährung von Verdienstausfallentschädigung an die Beigeladenen. Ihr Auskunftsverlangen richtet sich auf die Ebene des Rats der Antragsgegnerin als Fortführung ihrer Recherche und Berichterstattung über dasselbe Thema auf der Ebene des L°°°°° V°°°. Der Antragsgegnerin ist es ohne weiteres möglich, die erbetenen Auskünfte zu erteilten, denn das Auskunftsbegehren bezieht sich auf bei ihr amtlich bekannte Tatsachen. Bei der Gewährung von Verdienstausfallentschädigung zu Gunsten der Stadtratsmitglieder handelt es sich um behördliche Vorgänge, die unter Beachtung und in Umsetzung der sich aus der Gemeindeordnung ergebenden haushaltsrechtlichen Vorgaben (§ 45 Abs. 2, Abs. 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen – GO NRW – in Verbindung mit der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse – Entschädigungsverordnung) vorzunehmen sind. Die Auskunftsanträge sind zudem hinreichend bestimmt. Die Kenntniserlangung betreffend diese Tatsachen dient auch der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse im Sinne des § 3 LPresseG NRW. Denn die bezweckte Berichterstattung soll zu dem Thema der Gewährung von Verdienstausfallentschädigung für mandatsbezogene Sitzungen – insbesondere in Bezug auf die Beigeladenen – weiterhin Stellung beziehen, das Thema gegebenenfalls kritisch beleuchten oder auf andere Weise an der Meinungsbildung zu dem Thema mitwirken. Der damit grundsätzlich bestehende Auskunftsanspruch ist nicht gemäß § 4 Abs. 2 LPresseG NRW ausgeschlossen. Dabei trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Behörde, die die Auskunft unter Berufung auf einen der Ausschlussgründe im Sinne der § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 LPresseG NRW verweigert, die Darlegungslast für Gesichtspunkte, die dem geltend gemachten Auskunftsbegehren entgegenstehen können. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2014 – 1 K 3924/13 –, juris Rn. 94. Ausschlusstatbestände nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 LPresseG NRW sind weder von der Antragsgegnerin noch von den Beigeladenen geltend gemacht worden. Dem Anspruch steht auch nicht der – von der Antragsgegnerin allein geltend gemachte – Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Auskunft nicht, soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Die Antragsgegnerin macht zum einen die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen der Beigeladenen und zum anderen ein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse geltend. Zwar würde die begehrte Auskunftserteilung in das grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht der Beigeladenen auf Informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifen. Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Bei den von der Antragsgegnerin erfragten Auskünften handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (VO EU 2016/679, DS-GVO). Die begehrte Auskunftserteilung würde jedoch nicht mit der Verletzung eines schutzwürdigen privaten Interesses einhergehen. Denn das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung ist im vorliegenden Kontext nicht „schutzwürdig“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW. Bei der Prüfung dieses Ausschlussgrundes sind im Rahmen des Merkmals „schutzwürdiges privates Interesse“ das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten ist und wie stark durch die Erteilung der Auskunft die schützenswerten Belange der auskunftspflichtigen Behörde oder Dritter beeinträchtigt werden. Je geringer der Eingriff in das Recht der von der Auskunft betroffenen Dritten ist, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 126, und vom 18. Oktober 2017 – 15 A 651/14 –, juris Rn. 148, zuletzt Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 42. Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Ihr kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu. Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 17, mit weiteren Nachweisen. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 18. Im Rahmen der Abwägung im Einzelfall kommt eine Bewertung und Gewichtung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr besteht insoweit die Garantie der institutionellen Eigenständigkeit der Presse und das Verbot einer publizistischen Relevanzprüfung. vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139.81 –, juris Rn. 21, und vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 18. Entscheidend im Rahmen der Abwägung ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 16. Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und damit zu Gunsten des Auskunftsbegehrens der Antragstellerin aus, hinter dem die privaten Interessen der Beigeladenen zurücktreten. Die Antragstellerin hat unter Bezugnahme auf ihre journalistische Tätigkeit und die bereits erfolgte Berichterstattung, die sie hinsichtlich der beiden Beigeladenen auf die Ebene des Stadtrates der Antragsgegnerin auszuweiten beabsichtigt, ein berechtigtes Interesse an der Informationsübermittlung dargelegt, dessen Bewertung sich angesichts der Eigenständigkeit der Presse und des Verbots einer Relevanzprüfung verbietet. Namentlich ist es der journalistischen Aufbereitung nach der hier begehrten Auskunftserteilung vorbehalten, ob eine rechtswidrige Inanspruchnahme der Verdienstausfallentschädigung aufgezeigt werden kann. Ebenso kommt es auf die Frage, ob der Informationsbedarf der Antragstellerin wegen der umfangreichen und detaillierten, bereits erfolgten Berichterstattung bereits gedeckt ist, nicht an. Ungeachtet dessen ist das Interesse der Antragstellerin an den begehrten Auskünften zu den Sitzungen, für die die Beigeladenen gegenüber der Antragsgegnerin Verdienstausfallentschädigung geltend gemacht haben, und zu der Höhe der Verdienstausfallentschädigung, mit Blick auf die jüngere Berichterstattung zu diesem Thema als äußerst hoch einzuschätzen. Das Auskunftsbegehren zielt letztendlich auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und deren Plausibilität. An der transparenten Verwendung von Steuergeldern bzw. öffentlicher Mittel besteht grundsätzlich ein hohes gesamtgesellschaftliches Interesse, dem die Presse in aller Regel im Rahmen der ihr obliegenden Öffentlichkeitskontrolle dient und zu dienen hat. Vgl. zum gesteigerten Öffentlichkeitsbezug bei Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel: BVerwG, Urteile vom 27. September 2018 – 7 C 5.17 –, juris Rn. 35, und vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 34. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 15 B 1289/16 –, juris Rn. 29; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 4 L 2130/16 –, juris Rn. 27. Demgegenüber ist das private Interesse der Beigeladenen an einem Unterbleiben der Auskunftserteilung nicht als „schutzwürdig“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW zu bewerten mit der Folge, dass es hinter dem Interesse der Antragstellerin an der Auskunftserteilung zurückzustehen hat. Mit Blick auf private Interessen kommt es im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW nicht darauf an, dass sie überwiegend sind. Vielmehr ist entscheidend, dass sie schutzwürdig sind. Auch wenn demzufolge keine Abwägung der gegenläufigen Interessen zu erfolgen hat, setzt die Anerkennung privater Interessen als schutzwürdig ihrerseits eine Interessenabwägung voraus. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 10 ME 102/13 –, juris Rn. 12; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 4 LPG Rn. 121, mit weiteren Nachweisen. Bei einem presserechtlichen Auskunftsanspruch ist bei der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist. In Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient diese Unterscheidung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und für die Gewichtung der diese Beeinträchtigung rechtfertigenden Gründe. Eingriffe in die Sozialsphäre sind unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, so dass der Persönlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den Fällen der Betroffenheit der Intim- und Privatsphäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 5.17 –, juris Rn. 33, mit weiteren Nachweisen. Die Sozialsphäre umfasst die Teilnahme des Grundrechtsträgers am öffentlichen Leben und ist naturgemäß weit. Sie umfasst auch die Teilnahme am Berufsleben. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 31. Die Angaben zu den Zeiten der Sitzungen, für die die Beigeladenen Verdienstausfallentschädigung erhalten haben, und die Höhe der von den Beigeladenen geltend gemachten Verdienstausfallentschädigung sind der Sozialsphäre zuzurechnen. So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 5.17 –, juris Rn. 34, in Bezug auf das von einem Landtagsabgeordneten an seine Ehefrau für die Beschäftigung im häuslichen Abgeordnetenbüro gezahlte Bruttogehalt. Zwar wendet die Antragsgegnerin zu Recht ein, dass die begehrten Auskünfte im Fall ihrer Erteilung Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Beigeladenen ermöglichen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass – worauf die Antragsgegnerin ebenfalls hingewiesen hat – Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich Privatsache sind. Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. August 1999 – 16 W 29/99 –, juris Rn. 10, mit weiteren Nachweisen. Gleichwohl spricht hier einiges dafür, dass die begehrten Auskünfte nicht der Privatsphäre, sondern der Sozialsphäre zuzuordnen sind. Denn vorliegend ist von entscheidender Bedeutung, dass die in Rede stehenden Verdienstausfallentschädigungsleistungen – soweit solche gewährt worden sein sollten – durch die Beigeladenen in ihrer Eigenschaft als in der Öffentlichkeit stehende gewählte Mandatsträger für in Ausübung ihres öffentlichen Mandats erlittene Verdienstausfälle geltend gemacht und in Anspruch genommen worden wären und die Entschädigung aus öffentlichen Mitteln erfolgt wäre. Dass sich die Verdienstausfallentschädigung – innerhalb der in der Entschädigungsverordnung vorgesehenen Grenzen – an den von den Beigeladenen zu diesem Zweck an die Antragsgegnerin übermittelten Angaben zu ihrem Einkommen orientiert, ist einer Verdienstausfallentschädigung wesensimmanent. Die vorgenannten Gesamtumstände führen dazu, dass die hier begehrten Informationen, mögen sie auch hinsichtlich der Beigeladenen mehr oder weniger direkt Rückschlüsse auf deren Einkommen zulassen, eher dem Bereich der der Öffentlichkeit der Wahrnehmung des Mandats zuzurechnenden Lebenssphäre der Beigeladenen und damit der Sozialsphäre und weniger dem rein persönlichen, der Öffentlichkeit entzogenen privaten Lebensbereich zuzuordnen sind. Aber selbst unter der Annahme, dass die begehrten Auskünfte – wie von der Antragsgegnerin vertreten – der Privatsphäre zuzuordnen sind, führt dies im vorliegenden Einzelfall nicht zu einem Anspruchsausschluss. Denn aufgrund des bereits dargelegten hohen öffentlichen Interesses und des Öffentlichkeitsbezug der begehrten Informationen haben die Beigeladenen diesen punktuellen Eingriff in ihr Recht auf Informationelle Selbstbestimmung hinzunehmen. Bei alledem ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Antragstellerin nicht Auskunft unmittelbar zum Einkommen der Beigeladenen begehrt und dass die Erteilung einer presserechtlichen Auskunft nicht mit der Veröffentlichung der erteilten Auskunft selbst gleichgesetzt werden kann. Denn mit der Auskunftserteilung steht regelmäßig noch nicht fest, ob und in welcher Weise berichtet wird. Dies zu entscheiden ist – unter Beachtung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht – allein Sache der Presse. Vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 4 LPG Rn. 122, mit weiteren Nachweisen. Der Umstand, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer vorhergehenden Berichterstattung zu demselben Thema auf Kreisebene dem gesamten Vorgang und allen Beteiligten gegenüber kritisch und unter Beziehung einer klaren Position berichtet hat, führt entgegen der Antragsgegnerin noch nicht dazu, dass die Annahme, die Antragstellerin werde ihren presserechtlichen Sorgfaltspflichten nicht entsprechen, gerechtfertigt wäre. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Antragstellerin in ihrer Berichterstattung verdeutlicht hat, dass sie aufgrund der Gewährung und Inanspruchnahme von Verdienstausfallentschädigung auf Kreisebene auch eine mögliche strafrechtliche Relevanz für gegeben hält. Dass die Antragstellerin in ihren Berichten fehlerhafte Angaben gemacht hätte und dies mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch von der Berichterstattung auf der Grundlage der gewährten Auskunftserteilung zu erwarten wäre, ist weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin oder den Beigeladenen vorgetragen. Vielmehr gehört es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse, investigativ – in den Grenzen des Zulässigen – auch über Verdächtigungen von hohem öffentlichem Interesse zu berichten. Denn auch Möglichkeiten, Wahrscheinlichkeiten und Verdachtslagen gehören zur sozialen Wirklichkeit, die aufzubereiten und über die zu informieren Merkmal, Freiheit und Aufgabe der Presse ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 2 C 41.18 –, juris Rn. 61, mit weiteren Nachweisen; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2022 – 6 K 3228/19 –, juris Rn. 88. Durch die Auskunftserteilung wird auch das freie Mandat der Beigeladenen (§ 43 GO NRW) nicht verletzt. Die Inanspruchnahme von Verdienstausfallleistungen berührt zwar nicht die politische Willensbildung auf der Ebene des Stadtrats, die den Kern der Mandatsausübung bildet; sie ermöglicht aber die Ausübung des Mandats, die grundsätzlich nicht durch störende Einflüsse beeinträchtigt werden soll. Insoweit kommt es nicht auf konkrete Nachwirkungen aus dem Mandatsverhältnis im Zeitpunkt der Erfüllung des Auskunftsanspruchs an; entscheidend sind vielmehr die "Vorwirkungen" einer auch nachträglich drohenden Veröffentlichung bestimmter Angaben. Der Abgeordnete soll sein Mandat grundsätzlich ungestört ausüben können, ohne eine spätere Offenlegung befürchten zu müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 5.17 –, juris Rn. 37, in Bezug auf die Freiheit des Mandats von Landtagsabgeordneten. Das freie Mandat, das mit Blick auf die grundlegende Bedeutung des politischen Meinungskampfes für die Konstituierung eines demokratischen Gemeinwesens auch auf Gemeindeebene von ganz erheblichem Gewicht ist, erfährt durch § 43 Abs. 1 GO NRW nur insofern eine Beschränkung, als die Ratsmitglieder an das Gesetz gebunden sind und auf das öffentliche Wohl Rücksicht nehmen müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2015 – 15 A1961/13 –, juris Rn. 47, mit weiteren Nachweisen. Aufgrund der oben genannten besonderen Umstände, namentlich der Form und Voraussetzungen, unter denen die in Rede stehenden Verdienstausfallentschädigungsleistungen gewährt werden und dem mit der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel verbundenen hohen öffentlichen Interesse, sind mit der Auskunftserteilung verbundene Beeinträchtigungen des freien Mandats vorliegend jedoch hinzunehmen. Dem Anspruch auf die begehrte Auskunftserteilung steht auch kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen. Durch die Auskunftserteilung würde kein überwiegendes öffentliches Interesse verletzt werden. Soweit die Antragsgegnerin befürchtet, nach einer Auskunftserteilung Schadensersatzansprüchen der Beigeladenen ausgesetzt zu werden, führt dies nicht zu einem den Auskunftsanspruch ausschließenden, das Auskunftsinteresse überwiegenden öffentlichen Interesse. Denn besteht – wie vorstehend ausgeführt – der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch mit Blick auf die individuellen Rechte der Beigeladenen, so findet sich für einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Antragsgegnerin keine rechtliche Grundlage. Soweit die Antragsgegnerin weiter geltend gemacht hat, der Auskunftserteilung stehe das überwiegende öffentliche Interesse an der Wahrung der Bereitschaft der Bevölkerung entgegen, durch die Bewerbung um und die Bekleidung kommunaler Ämter und Positionen Verantwortung im kommunalen Kontext zu übernehmen, ist dieses Interesse mit Blick auf die besondere öffentliche Relevanz, die dem Thema der sachgerechten Verwendung öffentlicher Mittel zu Gunsten der Träger öffentlicher Mandate zukommt, jedoch kein überwiegendes im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW. Dass sich die Presse mit einem solchen Thema inhaltlich auseinandersetzt, Recherchen anstellt, zum Gegenstand einer kritischen Berichterstattung macht und auf Missstände aufmerksam macht, ist nämlich ureigenste, dem öffentlichen Informationsinteresse dienende Aufgabe der Presse. Nach alledem hat die Antragstellerin das Vorliegen des Auskunftsanspruchs nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht. b) Soweit die Antragstellerin darüber hinaus eine Auskunft zu den Fragen begehrt, wann (Daten und Uhrzeiten von/bis) die Fraktionssitzungen stattfanden, für die die Beigeladene zu 1. in der laufenden Wahlperiode Verdienstausfallleistungen erhalten hat und in welcher Höhe – aufgeschlüsselt nach Monaten – die Beigeladene zu 1. seit Beginn der laufenden Wahlperiode Ansprüche auf Ersatzleistungen für Verdienstausfälle in Bezug auf Fraktionssitzungen geltend gemacht hat, ist der Antrag unzulässig. Es fehlt insoweit an dem für das vorliegende Verfahren erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat die Antragsgegnerin die begehrte Auskunft erteilt, indem sie in der Antragserwiderung vom 7. Februar 2022 (Seite 4) ausgeführt hat, die Beigeladene zu 1. habe für Fraktionssitzungen keine Verdienstausfälle gemeldet. Damit hat sie zwar eine Auskunft hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. und hinsichtlich Fraktionssitzungen ausdrücklich lediglich mit Blick auf die zweite von der Antragstellerin gestellte Frage erteilt. Konkludent hat sich damit jedoch auch das Auskunftsbegehren hinsichtlich der Zeiten der Fraktionssitzungen erledigt, für welche die Beigeladene zu 1. Verdienstausfallentschädigung erhalten hat. Denn die Gewährung der Verdienstausfallentschädigung ist abhängig von deren Geltendmachung. Hat die Beigeladene zu 1. für Fraktionssitzungen keine Verdienstausfallentschädigung angemeldet, hat sie auch für keine Fraktionssitzungen eine Verdienstausfallentschädigung erhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, auch dem Beigeladenen zu 2. anteilig Verfahrenskosten aufzuerlegen, da er einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Hingegen entspricht es nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, denn sie hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, das er in vollem Umfang unterliegt. Der Antragstellerin waren 1/4 der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da ihr zwar bei Antragstellung der presserechtliche Auskunftsanspruch vollumfänglich zugestanden haben dürfte, sie jedoch der mit der Erteilung der Auskunft geschaffenen Prozesssituation nicht durch die Abgabe einer entsprechenden Prozesserklärung Rechnung getragen hat. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Wertreduzierung nicht vorzunehmen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.