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Beschluss

15 L 246/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0425.15L246.23.00
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Leitsätze

Auch nach erteilter Auskunft auf ein Begehren nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW kann der Auskunftsberechtigte im Regelfall die Frage zur gerichtlichen Überprüfung stellen, ob ihm alle bei der Behörde faktisch vorhandenen, von seinem presserechtlichen Auskunftsrecht umfassten und nicht ausgeschlossenen Informationen, zugänglich gemacht bzw. mitgeteilt wurden. Diese Überprüfung ist der Sachentscheidung vorbehalten und nicht in die Zulässigkeitsprüfung vorzuziehen.

Tenor
  • 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

  • 2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller durch die Beantwortung der folgenden Fragen Auskunft über die Innenstadtstrategie der kreisfreien Stadt C.    zu erteilen:

  • 1. Zwischenmietprogramm der kreisfreien Stadt C.    .

Mit welchen Vermietern wurden Verträge für die im Rahmen des Zwischenprogramms genannten Adressen:

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geschlossen?

  • 2. Passantenfrequenzzählung der kreisfreien Stadt C.  .

Aus der vorgelegten Grafik ergeben sich die Ergebnisse zu den Messungen auf Monate zusammengefasst. Wie stellt sich die zahlenmäßige Entwicklung an den jeweiligen Tagen und Uhrzeiten in den jeweiligen Straßen dar?

Wie hoch war die Vergütung, die von der kreisfreien Stadt C.    an die Q.    für die Passantenfrequenzzählung bezahlt wurde?

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des – teilweise in der Hauptsache erledigten – Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach erteilter Auskunft auf ein Begehren nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW kann der Auskunftsberechtigte im Regelfall die Frage zur gerichtlichen Überprüfung stellen, ob ihm alle bei der Behörde faktisch vorhandenen, von seinem presserechtlichen Auskunftsrecht umfassten und nicht ausgeschlossenen Informationen, zugänglich gemacht bzw. mitgeteilt wurden. Diese Überprüfung ist der Sachentscheidung vorbehalten und nicht in die Zulässigkeitsprüfung vorzuziehen. 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller durch die Beantwortung der folgenden Fragen Auskunft über die Innenstadtstrategie der kreisfreien Stadt C. zu erteilen: 1. Zwischenmietprogramm der kreisfreien Stadt C. . Mit welchen Vermietern wurden Verträge für die im Rahmen des Zwischenprogramms genannten Adressen: - B. -L. -Str. 0 - I. –Str. 0 - I1. –Str. 0 - I1. –Str. 0 - I1. –Str. 0 - I1. –Str. 0 - I1. –Str. 0 - I1. –Str. 0 - H. Str. 0 - H. Str. 0 - H. Str. 0 - H. Str. 0 - H. Str. 0 - H. Str. 0 geschlossen? 2. Passantenfrequenzzählung der kreisfreien Stadt C. . Aus der vorgelegten Grafik ergeben sich die Ergebnisse zu den Messungen auf Monate zusammengefasst. Wie stellt sich die zahlenmäßige Entwicklung an den jeweiligen Tagen und Uhrzeiten in den jeweiligen Straßen dar? Wie hoch war die Vergütung, die von der kreisfreien Stadt C. an die Q. für die Passantenfrequenzzählung bezahlt wurde? Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des – teilweise in der Hauptsache erledigten – Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Teilfragen 2.1-2.4 sowie 2.6 und 2.8 der Frage 2 mit Schriftsätzen vom 17. April 2023 und vom 18. April 2023 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 2. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller durch die Beantwortung der folgenden Fragen Auskunft über die Innenstadtstrategie der kreisfreien Stadt C. zu erteilen: 1. Zwischenmietprogramm der kreisfreien Stadt C. . Mit welchen Vermietern wurden Verträge für die im Rahmen des Zwischenprogramms genannten Adressen: - B. -L. -Str. 0 - B1.—Str. 0 - Q1. –Str. 0 - I. –Str. 0 - I1. –Str. 0 - I1. –Str. 0 - I1. –Str. 0 - I1. –Str. 0 - I1. –Str. 0 - I1. –Str. 0 - H. –Str. 0 - H. Str. 0 - H. Str. 0 - H. Str. 0 - H. Str. 0 - H. Str. 0 - H. Str. 0 geschlossen? 2. Passantenfrequenzzählung der kreisfreien Stadt C. . Woher kommen die Besucher der Innenstadt der kreisfreien Stadt C. ? Welche Erkenntnisse bestehen dazu auf Basis der vorgelegten Passantenfrequenzzählung? Wohin gehen die Besucher in der Innenstadt der kreisfreien Stadt C. ? Welche Erkenntnisse bestehen dazu auf Basis der vorgelegten Passantenfrequenzzählung? In welchen Straßen wurde die Passantenfrequenz gemessen und wie verlagern sich die Frequenzen innerhalb der Innenstadt der kreisfreien Stadt C. ? Aus der vorgelegten Grafik ergibt sich, dass eine Messung der Straßen im „I2. -viertel“ und im „S. -viertel“ durchgeführt worden sei. Wie wurden die Gebiete genau für die Messung eingegrenzt und welche Straßen umfassen die ausgewerteten Gebiete? Aus der vorgelegten Grafik ergeben sich die Ergebnisse zu den Messungen auf Monate zusammengefasst. Wie stellt sich die zahlenmäßige Entwicklung an den jeweiligen Tagen Uhrzeiten in den jeweiligen Straßen dar? Verfügen Sie über die angefragten Informationen zu der Passantenfrequenzzählung oder verfügen Sie über diese nicht? Wie hoch war die Vergütung, die von der kreisfreien Stadt C. an die Q. für die Passantenfrequenzzählung bezahlt wurde? Welche konkreten Leistungsbestandteile umfasste die Gegenleistung der Q. genau und in welcher Form wurden die Messergebnisse an die kreisfreie Stadt C. übergeben? Falls die kreisfreie Stadt C. einen Bericht oder sonst eine detaillierte Auswertung erhielt, welchen Inhalt hatten diese Unterlagen genau? ist – soweit über ihn noch streitig zu entscheiden ist – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet (dazu a)). Im Übrigen – mit Blick auf die Mitteilung der Vermieter zu den Anschriften „B1.—Str. “, „Q1.-straße “ und „H. Straße 0“ – ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet (b)). a) Der Antrag ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Als Journalist, Autor und Verleger des Recherchezentrums D. ist der Antragsteller ein Vertreter der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW – LPresseG NRW), dem der geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch möglicherweise zusteht. Zum Begriff Presse und Presseunternehmen vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2005 – 1 K 2679/04 –, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 S 1530/16 –, juris Rn. 64 ff. (zu § 4 PresseG BW). Der Grundsatz der behördlichen Vorbefassung ist gewahrt. Der Umstand, dass der Antragsteller neben seiner Tätigkeit für das Recherchezentrum D. den Newsletter „N. -C. “ betreibt und dass er sein Auskunftsbegehren zunächst unter seiner als Geschäftsführer des Unternehmens N. geführten E-Mail-Adresse „XXX.XXX@XXXX.de“ geltend gemacht hat, steht dem nicht entgegen. Spätestens mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2023 hat der Antragsteller klargestellt, ein presserechtliches Auskunftsbegehren als Vertreter der Presse zu verfolgen. Ihm steht ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Seite, obwohl er gegen die Ablehnung des presserechtlichen Auskunftsbegehrens bislang keine Klage erhoben hat. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist schon vor einer etwaigen Klageerhebung zulässig. Mit Blick auf die begehrte Mitteilung der Vermieter zu den Anschriften „B1.—Str. 0“, „Q2.-straße 0“ und „H. -Straße 0“ und auf den sechsten Fragekomplex der Frage 2. (ob die Antragsgegnerin über die angefragten Informationen zu der Passantenfrequenzzählung verfügt oder nicht) fehlt es auch nicht deswegen an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, weil eine Antwort der Antragsgegnerin zu diesen Fragen bereits erfolgt ist. Das Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsprozess ist im Regelfall zu bejahen und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2012 – 6 C 11.11 –, juris Rn. 27, vom 17. Januar 1989 – 9 C 44.87 –, juris Rn. 9, und vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, juris Rn. 19. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn die Sachentscheidung nutzlos ist. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn sie demjenigen, der sie erstrebt, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2012 – 6 C 11.11 –, juris Rn. 27, und vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, juris Rn. 19. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, juris Rn. 19. Letzteres kann hier in der erforderlichen Eindeutigkeit nicht festgestellt werden. Denn auch nach erteilter Auskunft auf ein Begehren nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW kann der Auskunftsberechtigte im Regelfall die Frage zur gerichtlichen Überprüfung stellen, ob ihm alle bei der Behörde faktisch vorhandenen, von seinem presserechtlichen Auskunftsrecht dem Informationszugangsrecht umfassten und nicht ausgeschlossenen Informationen, zugänglich gemacht bzw. mitgeteilt wurden. Diese Überprüfung ist jedoch der Sachentscheidung vorbehalten und nicht in die Zulässigkeitsprüfung vorzuziehen. b) Der zulässige Antrag ist in dem tenorierten Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, was bei einer begehrten Auskunft der Fall ist, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund (dazu aa)) und Anordnungsanspruch (dazu bb)) besondere Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. aa) Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund für die Erteilung der von ihm begehrten Auskünfte in pressegeeigneter Form glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). In Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche darf an die Annahme eines schweren, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteils kein zu enger Maßstab angelegt werden. Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes – GG –) schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Demgemäß kann nicht darauf abgestellt werden, ob die Berichterstattung auf unaufschiebbare Berichte zielt oder sie auch später möglich bleibt; denn Letzteres ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Erforderlich, aber zugleich auch ausreichend ist vielmehr, dass für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegt sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2021 – 6 VR 1.21 –, juris Rn. 12 ff., und vom 22. September 2015 – 6 VR 2.15 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 15 B 1289/16 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 20 L 762/18 –, juris, mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die oben angeführten Fragen, zu denen der Antragsteller die in Rede stehenden Auskünfte begehrt, betreffen zum einen die Begünstigten des von der Antragsgegnerin durchgeführten Zwischenmietprogramms zur Weiterentwicklung ihrer Innenstadt und zum anderen die Kosten, den genauen Gegenstand und die Ergebnisse einer im Auftrag der Antragsgegnerin durchgeführten Passantenfrequenzzählung im Innenstadtbereich. Die mit beiden Themen verbundene Verwendung öffentlicher Mittel – hier zu den oben genannten Zwecken – ist ein Thema von gesteigertem öffentlichem und kommunalpolitischem Interesse. Auch der erforderliche starke Gegenwartsbezug ist hier zu bejahen. Der Förderzeitraum des Zwischenmietprogramms umfasst die Jahre 2021 bis 2023. Vgl. Website der Antragsgegnerin, abrufbar unter https://www.C. .de/wirtschaft/themenfelder-der-wirtschaftsfoerderung/citymanagement-einzelhande/verfuegungsfonds-anmietung.php Die Daten der Passantenfrequenzzählung betreffen zwar einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Mit Blick auf das erst im Juni 2022 liegende Ende der Projektlaufzeit kann indes auch hier ein starker Gegenwartsbezug nicht verneint werden, zumal die Vorstellung der Auswertung des Projekts bislang aussteht und die Stadtverwaltung der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage 0000/0000 vom 30. Januar 2023 eine Fortführung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit der beauftragten Firma Q. beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund würde es dem grundrechtlichen Gewährleistungsanspruch der Pressefreiheit nicht gerecht werden, verwiese man den Antragsteller auf den Abschluss eines möglicherweise Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens. bb) Der Antragsteller hat ferner mit hoher Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im tenorierten Umfang glaubhaft gemacht. Es spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller die tenorierten Auskunftsansprüche auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 LPresseG NRW zustehen. (1) Nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Der Antragsteller ist als Journalist und Verleger des Recherchezentrums D. anspruchsberechtigt, die Antragsgegnerin ist als nordrhein-westfälische Kommune anspruchsverpflichtet. Vgl. zum Behördenbegriff des LPresseG NRW: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 69. Der Antragsteller erstrebt nach seinem Vorbringen die in Rede stehenden Informationen im Rahmen seiner aktuellen und langfristigen Recherche betreffend spezifische Aspekte der Innenstadtentwicklung und der Aktivitäten der städtischen Wirtschaftsförderung der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang. Aufgrund der erstrebten Informationen möchte der Antragsteller nachvollziehen, wer von der Antragsgegnerin Mittel erhalten hat sowie die weiteren Umstände der Anmietungen erfahren, um von dort ausgehend weitere Recherchen über die Hintergründe der Anmietungen und Vermietungen anstellen zu können. Das Auskunftsverlangen richtet sich an die Stadtverwaltung der Antragsgegnerin. Ihr ist es ohne weiteres möglich, die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Das Auskunftsbegehren bezieht sich auf bei ihr amtlich bekannte Tatsachen. Bei der Durchführung des Zwischenmietprogramms, bei dem die Antragsgegnerin für maximal 24 Monate Ladenlokale mit einem Mietzins von bis zu 70% der Altmiete anmietet und diese an neue und innovative Lösungen mit einem reduzierten Mietzins von bis 20 Prozent der Altmiete (kalt) weiter vermietet, vgl. Beschreibung auf der Homepage der Antragsgegnerin, online abrufbar unter https://www.C. .de/wirtschaft/themenfelder-der-wirtschaftsfoerderung/citymanagement-einzelhande/verfuegungsfonds-anmietung.php#anmietungsoffensive-rathausviertel; https://www.C. .de/wirtschaft/themenfelder-der-wirtschaftsfoerderung/citymanagement-einzelhande/verfuegungsfonds-anmietung.php#anmietungsoffensive-hansaviertel, handelt es sich um behördliche Vorgänge, die im Rahmen der Regeln des Programms „Innenstadt 2021“ des Landes Nordrhein-Westfalen vorzunehmen sind. Gleiches gilt mit Blick auf die beiden letzten Fragekomplexe der Frage 2. Die Auskunftsanträge des Antragstellers sind zudem hinreichend bestimmt. Die Kenntniserlangung betreffend diese Tatsachen dient auch der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse im Sinne des § 3 LPresseG NRW. Denn die bezweckte Berichterstattung soll das Thema kritisch beleuchten, ggfs. Stellung hierzu nehmen oder auf andere Weise an der Meinungsbildung zu dem Thema mitwirken. (2) Der damit grundsätzlich bestehende Auskunftsanspruch ist – im tenorierten Umfang – nicht gemäß § 4 Abs. 2 LPresseG NRW ausgeschlossen. Dabei trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Behörde, die die Auskunft unter Berufung auf einen der Ausschlussgründe im Sinne der § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 LPresseG NRW verweigert, die Darlegungslast für Gesichtspunkte, die dem geltend gemachten Auskunftsbegehren entgegenstehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 18, zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2022 – 6 K 3228/19 –, juris Rn. 54; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2014 – 1 K 3924/13 –, juris Rn. 94. Ausschlusstatbestände nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 LPresseG NRW sind von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dem Anspruch steht auch nicht der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Auskunft nicht, soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Die Antragsgegnerin macht hinsichtlich der Frage 1. des Auskunftsbegehrens die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen der von der Namensnennung betroffenen Vermieter geltend. Zwar würde die begehrte Auskunftserteilung in das grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht der betroffenen Vermieter auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifen. Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Bei den von der Antragsgegnerin im Rahmen der Frage 1. begehrten Nennung des Namens des jeweiligen Vermieters handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU)2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO). Die begehrte Auskunftserteilung würde jedoch nicht mit der Verletzung eines schutzwürdigen privaten Interesses einhergehen. Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im vorliegenden Kontext nicht „schutzwürdig“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW. Bei der Prüfung dieses Ausschlussgrundes sind im Rahmen des Merkmals „schutzwürdiges privates Interesse“ das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten ist und wie stark die schützenswerten Belange der auskunftspflichtigen Behörde oder Dritter durch die Erteilung der Auskunft beeinträchtigt werden. Je geringer der Eingriff in das Recht der von der Auskunft betroffenen Dritten ist, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 126, und vom 18. Oktober 2017 – 15 A 651/14 –, juris Rn. 148, zuletzt Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 42. Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Ihr kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu. Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 17, mit weiteren Nachweisen. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 18. Im Rahmen der Abwägung im Einzelfall kommt eine Bewertung und Gewichtung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr bestehen insoweit die Garantie der institutionellen Eigenständigkeit der Presse und das Verbot einer publizistischen Relevanzprüfung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139.81 –, juris Rn. 21, und vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 18. Entscheidend im Rahmen der Abwägung ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 16. Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und damit zu Gunsten des Auskunftsbegehrens des Antragstellers aus, hinter dem die geltend gemachten privaten Interessen der Vermieter der Räumlichkeiten an den angegebenen Anschriften zurücktreten. Der Antragsteller hat unter Bezugnahme auf seine journalistische Tätigkeit und die Recherche zu dem Themenkomplex „Innenstadtförderung der Antragsgegnerin“ ein berechtigtes Interesse an der Informationsübermittlung dargelegt, dessen Bewertung sich angesichts der Eigenständigkeit der Presse und des Verbots einer Relevanzprüfung verbietet. Namentlich ist es der journalistischen Aufbereitung nach der hier begehrten Auskunftserteilung vorbehalten, ob bereits eine hinreichende Recherchegrundlage für eine Presseberichterstattung und eine kritische Beleuchtung des Zwischenmietprogramms vorliegt oder ob auf der Grundlage der erfolgten Auskünfte – wie es der Antragsteller ausweislich der Antragsschrift beabsichtigt – weitere Recherchen zu dem Thema durchgeführt werden. Ungeachtet dessen ist das Interesse des Antragstellers an den begehrten Auskünften zu den Maßnahmen der Innenstadtförderung der Antragsgegnerin als äußerst hoch einzuschätzen. Das Auskunftsbegehren zielt – unter dem Aspekt einer zu beleuchtenden etwaigen Bevorzugung bestimmter Vermieter – jedenfalls auch auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und deren Plausibilität. An der transparenten Verwendung von Steuergeldern bzw. öffentlicher Mittel besteht grundsätzlich ein hohes gesamtgesellschaftliches Interesse, dem die Presse in aller Regel im Rahmen der ihr obliegenden Öffentlichkeitskontrolle dient und zu dienen hat. Vgl. zum gesteigerten Öffentlichkeitsbezug bei Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel: BVerwG, Urteile vom 27. September 2018 – 7 C 5.17 –, juris Rn. 35, und vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 34. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 15 B 1289/16 –, juris Rn. 29; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 4 L 2130/16 –, juris Rn. 27. Demgegenüber ist das private Interesse der betreffenden Vermieter an einem Unterbleiben der Auskunftserteilung nicht als „schutzwürdig“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW zu bewerten mit der Folge, dass es hinter dem Interesse des Antragstellers an der Auskunftserteilung zurückzustehen hat. Bei einem presserechtlichen Auskunftsanspruch ist bei der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist. In Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient diese Unterscheidung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und für die Gewichtung der diese Beeinträchtigung rechtfertigenden Gründe. Eingriffe in die Sozialsphäre sind unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, so dass der Persönlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den Fällen der Betroffenheit der Intim- und Privatsphäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 5.17 –, juris Rn. 33, mit weiteren Nachweisen, Beschluss vom 23. März 2021 – 6 VR 1.21 –, juris Rn. 19. Die Sozialsphäre umfasst die Teilnahme des Grundrechtsträgers am öffentlichen Leben und ist naturgemäß weit. Sie umfasst auch die Teilnahme am Berufsleben. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 31. Steht die Bekanntgabe von Namen in Rede, ist das gerade auf die Namen der Betroffenen gerichtete Informationsinteresse besonders zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 5 B 1463/11 –, juris Rn. 39; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 4 Rn. 122. Die begehrten Auskünfte über die Namen der Vermieter sind der Sozialsphäre zuzurechnen. Vgl. insoweit OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 10 ME102/13 –, juris Rn. 13. Der Eingriff in das Recht der Vermieter auf informationelle Selbstbestimmung ist dementsprechend für sich betrachtet als eher gering einzustufen, zumal weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin geltend gemacht ist, dass die Namensnennung mit weitreichenden Folgen für die Vermieter verbunden sein könnten oder für diese gar ein Gefährdungspotential bergen könnte. Soweit die Namensnennung in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich hierbei um Vermieter von Räumlichkeiten im Rahmen des Zwischenmietprogramms handelt, Rückschlüsse auf die bzw. Vermutungen zu den Einkommensverhältnissen der Vermieter ermöglichen, ist zwar zu berücksichtigen, dass Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich Privatsache sind. Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. August 1999 – 16 W 29/99 –, juris Rn. 10, mit weiteren Nachweisen. Gleichwohl spricht hier alles dafür, die begehrten Auskünfte nicht der Privatsphäre, sondern der Sozialsphäre zuzuordnen. Denn vorliegend ist von entscheidender Bedeutung, dass die betreffenden Vermieter im Rahmen der Teilnahme an dem Zwischenmietprogramm ihre Mieteinnahmen aus öffentlichen Mitteln generieren, die im Rahmen eines Programms zur Verfügung gestellt werden, vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 5.17 –, juris Rn. 34, in Bezug auf das von einem Landtagsabgeordneten an seine Ehefrau für die Beschäftigung im häuslichen Abgeordnetenbüro gezahlte Bruttogehalt, welches zudem in der Vergangenheit bereits Gegenstand ausführlicher Presseberichterstattung gewesen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller vorliegend keine Auskünfte zu der Höhe der jeweiligen Miete begehrt, die derlei Rückschlüsse auf das Einkommen der Vermieter erst ermöglichen könnten. Aus der Nennung des Namens des jeweiligen Vermieters kann demzufolge allenfalls der Schluss gezogen werden, dass dieser Vermieter überhaupt aus dem Zwischenmietprogramm Mieteinnahmen für sein Ladenlokal erhält. Der hinsichtlich der Höhe der mit dem Zwischenmietprogramm verbundenen Mieteinnahmen relevante Umstand, dass die Vermieter maximal 70% der zuvor geforderten Miete erhalten dürfen, stellt eine Rahmenbedingung des Zwischenmietprogramms dar, die ebenfalls Gegenstand der Presseberichterstattung gewesen ist. Vgl. WAZ, Artikel vom 15. November 2020, abrufbar unter https://www.waz.de/staedte/C. /land-billigt-C. -zuschuesse-um-leerstaende-anzumieten-id230910254.html. Aufgrund der Teilnahme an dem mit öffentlichen Mitteln finanzierten Programm sind die begehrten Informationen hinsichtlich der Person der Vermieter der Sozialsphäre als dem weniger geschützten Bereich ihrer Lebenssphäre und nicht dem rein persönlichen, der Öffentlichkeit entzogenen privaten Lebensbereich zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund haben die betroffenen Vermieter hier aufgrund des bereits dargelegten hohen öffentlichen Interesses und des Öffentlichkeitsbezugs der begehrten Informationen diesen punktuellen Eingriff in ihr Recht auf Informationelle Selbstbestimmung hinzunehmen. Soweit die Antragsgegnerin angeführt hat, der Antragsteller habe die Antragsgegnerin in der Vergangenheit wiederholt im Rahmen seines privat betriebenen Newsletters kritisiert und sein Informationsverlangen sei in der Vergangenheit überwiegend durch ein eigennütziges Interesse des Antragstellers gekennzeichnet gewesen, führt dies für sich genommen nicht dazu, dass die Annahme, der Antragsteller werde seinen presserechtlichen Sorgfaltspflichten nicht entsprechen, gerechtfertigt wäre. Dass der Antragsteller in seinen Berichten fehlerhafte Angaben gemacht hätte und dies mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch von einer etwaigen Berichterstattung auf der Grundlage der gewährten Auskunftserteilung zu erwarten wäre, ist weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen. Vielmehr gehört es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse, investigativ – in den Grenzen des Zulässigen – auch über kritische Vorgänge von hohem öffentlichem Interesse zu berichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 2 C 41.18 –, juris Rn. 61, mit weiteren Nachweisen; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2022 – 6 K 3228/19 –, juris Rn. 88. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Januar 2011 – 6 K 4165/09 – vorgetragen hat, dass der Presse nicht einmal ein Anspruch auf Auskunft durch die ehemaligen Betreiber des Flughafens Berlin-Tempelhof zustehe, zu welchen Konditionen das Areal an einen privaten Mieter vergeben worden sei, da dadurch sowohl überwiegende öffentliche und private Belange tangiert würden, vermag sie auch damit ein schutzwürdiges privates Interesse nicht geltend zu machen. Gegenstand der hier begehrten Auskunft hinsichtlich der Frage zu 1. sind – im Gegensatz zu dem dem Urteil des VG Köln zugrunde liegenden Sachverhalt – nicht die Konditionen einer Vermietung, sondern lediglich die Nennung der Namen der Vermieter von Ladenlokalen an bestimmten konkret benannten Anschriften. Soweit die Antragsgegnerin weiter darauf verwiesen hat, sie sei wegen der verweigerten Einwilligung der übrigen Vermieter an der diesbezüglichen Auskunft gehindert, ohne dass ihr insoweit ein eigener Abwägungsspielraum zukomme, führt auch dies nicht zu einem Ausschluss des geltend gemachten Auskunftsanspruchs des Antragstellers. Wie bereits ausgeführt hat das Interesse der Vermieter daran, dass ihre Namen dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden, hinter dem Informationsinteresse des Antragstellers zurückzustehen. Eine mit der Auskunft verbundene Datenverarbeitung wäre nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) bzw. lit. e) DS-GVO gerechtfertigt, ohne dass es hierzu der Einwilligung der betroffenen Vermieter bedürfte. Vor diesem Hintergrund vermag auch das Argument der Antragsgegnerin, sie würde sich durch die Auskunftserteilung Schadensersatz- bzw. Regressansprüchen aussetzen, ungeachtet der Frage, ob dies ein öffentliches Interesse darstellen könnte, keine andere rechtliche Bewertung zu rechtfertigen. Besteht nämlich der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch mit Blick auf die individuellen Rechte Dritter, so besteht für einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Antragsgegnerin keine rechtliche Grundlage. Soweit die Antragsgegnerin auf Seite 7 der Antragserwiderung darüber hinaus ausdrücklich den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 4 LPresseG benennt, steht auch dieser dem Auskunftsbegehren des Antragstellers nicht entgegen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LPresseG besteht kein Anspruch auf Auskunft, soweit deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet. Dies ist bereits angesichts der in Rede stehenden begrenzten Fragestellung erkennbar nicht der Fall. Auch hinsichtlich der – allein noch in Rede stehenden – Teilfragen 2.5 und 2.7 der Frage 2 hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat einen presserechtlichen Anspruch auf Auskunft zu der Frage, wie sich die zahlenmäßige Entwicklung an den jeweiligen Tagen und Uhrzeiten in den jeweiligen Straßen darstellt (Teilfrage 2.5 der Frage 2). Der presserechtliche Auskunftsanspruch beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Aus der Pflicht der Behörde, die Pressetätigkeit ausschließlich durch Offenlegung bestimmter Fakten und Tatsachen aufgrund konkreter Fragen zu unterstützen, folgt eine Begrenzung des Auskunftsrechts der Presse; denn diesem Recht auf Auskunft korrespondiert die Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung. Die Frage darf nicht so allgemein gehalten sein und ohne Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltserforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich wird. Das Auskunftsrecht führt also nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 15 A 2080/15 –, juris Rn. 85; jeweils zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Von einer solchen Informationsbeschaffung ist indes die notwendige Aufbereitung von Informationen, die bei der Behörde vorliegen, zu unterscheiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2018 – 15 A 2752/15 –, juris Rn. 96, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 15 A 2080/15 –, juris Rn. 87 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 27 L 369.16 –, juris Rn. 57; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 4 LPG Rn. 130. Allein die Notwendigkeit mehrerer Arbeitsschritte, um die gewünschte Information aus einer größeren Datenmenge „herauszufiltern“, bedeutet nicht, dass die Information nicht „vorhanden“ ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2018 – 15 A 2752/15 –, juris Rn. 98, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 15 A 2080/15 –, juris Rn. 89, mit weiteren Nachweisen aus der diesbezüglichen Rechtsprechung zum IFG und zum UIG. Dies zugrunde gelegt sind die im Rahmen der Teilfrage 2.5 der Frage 2 begehrten Informationen bei der Antragsgegnerin vorhanden. Hier steht ein „Herausfiltern“ der begehrten Informationen in Rede. Die begehrten Daten über die zahlenmäßige Entwicklung an den jeweiligen Tagen und Uhrzeiten in den jeweiligen Straßen liegen der Antragsgegnerin vor, und zwar in Form eines ihr von der beauftragten Firma überlassenen Dashboards. Dies geht aus ihren Ausführungen in den Schriftsätzen vom 13. April 2023, 18. April 2023 und vom 20. April 2023 hervor. Das „Herausfiltern“ in Form des Auslesens bzw. der Auswertung der Daten ist der Antragsgegnerin auch möglich. Insoweit hat die Antragsgegnerin selbst vorgetragen, dass eine Auswertung bzw. ein Auslesen der Daten noch ausstehe bzw. derzeit – mit Blick auf die für den 00.00.0000 anberaumte Ausschusssitzung – durchgeführt werde. Dies verdeutlicht zudem ihr Schriftsatz vom 20. April 2023, in dem sie anhand der vorhandenen Daten eine Berechnung angestellt hat. Dem Auskunftsanspruch entgegenstehende Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 LPresseG NRW hat die Antragsgegnerin in Bezug auf die Teilfrage 2.5 der Frage 2 nicht geltend gemacht, namentlich hat sie nicht geltend gemacht, dass der Umfang der Auskunft zu Teilfrage 2.5 der Frage 2 im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 LPresseG das zumutbare Maß überschreiten würde. Dies ist im Übrigen angesichts der klaren und begrenzten Fragestellung nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung, weshalb die begehrten Informationen (noch) nicht an den Antragsteller herausgegeben werden können, personelle Engpässe angeführt hat, steht dies dem Anspruch des Antragstellers nicht entgegen. Probleme, die in behördeninternen Bearbeitungsengpässen ihren Grund haben, wie etwa eine kontinuierliche Steigerung der Arbeitslast einer Behörde, ihre generelle Überlastung, urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten von Mitarbeitern, müssen durch geeignete organisatorische Maßnahmen bewältigt werden. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1. September 1989 – Bs I 44/89 –, NJW 1990, 1379 f.; Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. Erg.-Lfg. August 2022, § 75 VwGO Rn. 8; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 75 Rn. 52. Der Antragsteller hat schließlich einen presserechtlichen Anspruch auf Auskunft zu der Frage, wie hoch die von der Antragsgegnerin an das beauftragte Unternehmen Q. für die Passantenfrequenzzählung gezahlte Vergütung war (Teilfrage 2.7 der Frage 2). Diese Information muss der Antragsgegnerin als Auftraggeberin der Passantenfrequenzzählung vorliegen. Ausschlussgründe hat die Antragsgegnerin auch insoweit nicht geltend gemacht, vielmehr hat sie hinsichtlich der begehrten Auskünfte zur Passantenfrequenzmessung stets ihre grundsätzliche Bereitschaft zur umfassenden Auskunftserteilung erklärt. Nach alledem hat der Antragsteller das Vorliegen des Auskunftsanspruchs nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht. c) Soweit der Antragsteller eine Auskunft auch hinsichtlich der Vermieter von Räumlichkeiten betreffend die Anschriften „B1.—Str. 0“, „Q2.-straße 0“ und „H. Straße 0“ begehrt, ist sein Antrag hingegen unbegründet. Insoweit hat er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sein Anspruch ist insoweit durch Erfüllung bereits vor Antragstellung erloschen. Die Antragsgegnerin hat ihm die begehrte Auskunft durch Benennung der dortigen Vermieter in ihrem Schreiben vom 23. Februar 2023 erteilt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 17. April 2023 und vom 18. April 2023 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – nämlich mit Blick auf die Fragen 2.1-2.4 sowie 2.6. und 2.8 –, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Insoweit entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahren aufzuerlegen, da dem Antragsteller die begehrten Auskünfte im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zugestanden haben dürften und die Antragsgegnerin dem Antragsbegehren insoweit mit Schriftsatz vom 13. April 2023 nachgekommen ist. In dem Umfang der streitigen Entscheidung, sind die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dies gilt auch mit Blick auf die erfolgte teilweise Ablehnung des Antrags, da der Antragsteller lediglich zu einem geringfügigen Teil unterlegen ist. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Wertreduzierung nicht vorzunehmen. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss zu 1. ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Gegen den Beschluss zu 2. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 2. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 3. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.