Leitsatz: 1. Bei – medizinisch notwendigen – Behandlungen in Krankenhäusern, die das Kran-kenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden (im Folgenden: Privatkliniken), sind gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV a.F. die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. 2. Ausnahmsweise und nur dann, wenn die nach Fallpauschalen abgerechnete Behandlungsmethode aus medizinischer Sicht auch unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts als ungeeignet und damit unvertretbar erscheint,sind die Kosten der Privatklinik unmittelbar aus § 6 Abs. 1 BBhV a.F. in voller Höhe beihilfefähig (hier: verneint). 3. Es ist nicht sachwidrig, das nächstgelegene Krankenhaus der Maximalversorgung zur vergleichsweisen Ermittlung der Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen für den Aufenthalt in einer Privatklinik heranzuziehen. 4. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet regelmäßig nicht die Gewährung von Beihilfeleistungen auf Aufwendungen für stationäre Aufenthalte in Privatkliniken über das von der Beihilfeverordnung vorgesehene Maß hinaus. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Postamtsrat – Besoldungsgruppe A12 BBesO – im Dienst der Beklagten. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich der Zeit zwischen dem 29. April 2011 und dem 15. Juli 2011, für seinen am 1994 geborenen Sohn D. mit einem Bemessungssatz von 80 v.H. bei der Beklagten beihilfeberechtigt. Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens ist die Gewährung von Beihilfeleistungen für die stationäre Behandlung des Sohnes des Klägers in einer Privatklinik, der Klinik S. H. in C. . Der Sohn des Klägers litt seit seiner Kindheit insbesondere an den mit einer progredienten Adipositas verbundenen Erkrankungen Lymphödem (Austreten von Lymphflüssigkeit durch mechanische Insuffizienz des Lymphgefäßsystems in den Zwischenzellraum), Lipödem (Häufung von Fettgewebe seitlich an den Oberschenkel Oberarmen, verbunden mit Schmerzen und Druckempfindlichkeit, mit Neigung zu dem, Schwellungen des Gewebes aufgrund von Einlagerungen von Flüssigkeit aus dem Gefäßsystem) und Phlebödem (geschwollene Beine aufgrund von Venenschwäche). Nach Angaben des Klägers traten die ersten Symptome der Erkrankung seines Sohnes auf, als er fünf Jahre alt war. Mit Beginn der Pubertät seien die Oberschenkel besonders stark gewachsen. Die ihn behandelnden Ärzte hätten ihn stets für gesund befunden und empfohlen, Diäten durchzuführen und Sport zu treiben. Diese bis ins Jahr 2010 reichenden Versuche seien erfolglos gewesen. Keiner der behandelnden Ärzte habe erkannt, dass der Sohn des Klägers an einer sehr seltenen Kombination dieser drei Erkrankungen leide, und entsprechend keine erfolgreichen Therapiemaßnahmen durchgeführt. Am 29. April 2011 begab sich der Sohn des Klägers in die stationäre Behandlung in der Klinik S. H. . Der stationäre Aufenthalt dauerte vom 29. April 2011 bis zum 31. Mai 2011, also 32 Tage. Gemäß Behandlungsbericht des leitenden Belegarztes, Herrn V. L. , vom 11. Januar 2012 gab der Sohn des Klägers bei Aufnahme an, er habe Beine wie „Beton“. Die Knie und beide Unterschenkel schmerzten, als hätte man „Nadeln eingestochen“. Er habe einen zum Teil erheblichen und unerträglichen Juckreiz an beiden Unterschenkeln. Diagnostiziert wurden eine ausgeprägte Dermatolipofasziosklerose circularis bds. bei dekompensiertem chronischen venösen Stauungssyndrom mit chronischer venöser Hypertension bei Dependency-Syndrom (ICD-10: I83.1 + L 94.0), ein dekompensiertes kombiniertes Lymphödem beider Beine (ICD-10: I89.0), Adipositas permagna bei psychogener Störung (ICD-10: E66.9 + ICD-10:49.9), Verdacht und Ausschluss einer tiefen Beinvenenthrombose der v. poplitea bds., v. femoralis bds. und Beckenvenen, Ausschluss einer peripheren artierellen Verschlusskrankheit, Phimose (ICD-10: N47), Pubertas tarda (ICD-10: E30.0). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Behandlungsberichts und der Abrechnung vom 28. Juni 2011 verwiesen. Der Kläger stellte einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Verweildauer des stationären Aufenthalts von etwa zwei bis vier Wochen bei der Postbeamtenkrankenkasse, die dem Kläger im Auftrag der Beklagten Beihilfeleistungen gewährt (im Folgenden nur: Beklagte). Zudem beantragte er die hier nicht streitgegenständliche, ergänzende Übernahme der Kosten für den Klinikaufenthalt durch die Postbeamtenkrankenkasse selbst, bei der er privat krankenversichert ist. Dem Antrag lagen der Basispflegesatz der Klinik S. H. in Höhe von 425,75 € pro Tag sowie der Zweibettzimmerzuschlag in Höhe 95,00 € pro Tag zu Grunde. Die Beklagte ermittelte für die zu gewährenden Beihilfeleistungen die Kosten einer vergleichbaren Behandlung in der nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung, des Evangelischen Krankenhauses . . Unter Heranziehung der Fallpauschale der Diagnosis Related Group (im Folgenden: DRG-Fallpauschale) F63B– Venenthrombose ohne äußerst schwere Komorbiditäten – ergab sich danach bei einem Basisfallpreis von 2.912,65 € ein als beihilfefähig anzuerkennendes Entgelt in Höhe von 1.791,28 € bei einer stationären Belegungsdauer von zwei bis zu zwölf Tagen. Bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer von zwölf Tagen wurden 3.495,18 € für eine Verweildauer von insgesamt 21 Tagen ermittelt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger das Ergebnis ihrer Berechnungen mit und wies darauf hin, dass die Klinik S. H. die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht mittels Fallpauschale nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntGG), sondern über Tagespflegesätze abrechne, und für den stationären Aufenthalt von voraussichtlich 28 Tagen insgesamt 11.921,00 € veranschlage. Das vergleichsweise berücksichtigte Krankenhaus der Maximalversorgung – hier: das Evangelische Krankenhaus – werde nach den Ermittlungen der Beklagten eine Fallpauschale von 1.791,28 € bei einer stationären Belegungsdauer von zwei bis zwölf Tagen berechnen. Gemäß bereits genanntem Behandlungsbericht des Leitenden Belegarztes, Herrn L. , wurden im Laufe der Behandlung zunächst milde Salbenverbände angelegt, darüber hinaus erfolgte die mehrschichtige Lage von speziell kombinierten Kompressionsverbänden dreimal täglich. Zugleich wurde der Sohn des Klägers angehalten, sehr viel zu laufen. Er erhielt zudem eine tägliche Ernährungsberatung. Nach etwa zehn Tagen kam es zu einem Gewichtsverlust von etwa 6 kg. Unter dem 10. Mai 2011 stellte der Kläger durch den leitenden Belegarzt einen Antrag auf Kostenübernahmeverlängerung bei der Beklagten. Die gleichzeitige Behandlung der Erkrankungen des Sohnes des Klägers werde voraussichtlich einen Zeitraum von ca. 28 Tagen beanspruchen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Behandlungsberichts verwiesen. Unter dem 26. Mai 2011 bat die Beklagte das J. – GmbH– um Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit des stationären Aufenthaltes, der beantragten Verlängerung und der Ermittlung der DRG-Fallpauschale. Das GmbH empfahl unter dem 10. Juni 2011 die Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung von insgesamt 28 Tagen, nunmehr auf Grundlage der DRG-Fallpauschale K62B – Verschiedene Stoffwechselerkrankungen außer bei Para- / Tetraplegie, ohne komplizierende Diagnose, ohne endoskopische Einlage eines Magenballons, ohne äußerst schwere Komorbiditäten –. Die eingeschlagene Therapie sei eine adäquate Behandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass unter der Heranziehung der ermittelten DRG-Fallpauschale im berücksichtigten Krankenhaus der Maximalversorgung für die allgemeinen Krankenhausleistungen ein Betrag von 5.070,90 € bei einer stationären Belegungsdauer von bis zu 28 Tagen beihilfefähig sei. Für den stationären Aufenthalt vom 29. April 2011 bis zum 31. Mai 2011 stellte die Klinik S. H. dem Kläger unter dem 28. Juni 2011 einen Betrag von insgesamt 19.830,16 € in Rechnung. Hiervon entfielen auf die allgemeinen Krankenhausleistungen 13.624,00 € (32 × 425,75 €) und auf den Zweibettzimmerzuschlag 3.040,00 € (32 × 95,00 €), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt also 16.212,56 € und 3.617,60 €. Ebenfalls unter dem 28. Juni 2011 stellte der behandelnde Arzt, Herr L. , für privatärztliche Leistungen während des Aufenthalts vom 29. April 2011 bis zum 31. Mai 2011 einen Betrag von 3.613,26 € in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Abrechnungen verwiesen. Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit am 4. Juli 2011 eingegangenen Anträgen die Gewährung von Beihilfeleistungen auf die beiden Abrechnungen der Klinik und des behandelnden Arztes und die hier nicht streitgegenständlichen, ergänzenden Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse. Die Beklagte erkannte vor dem Hintergrund der ermittelten DRG-Fallpauschale K62B gemäß Abrechnung vom 14. Juli 2011 von den Gesamtaufwendungen für den stationären Klinikaufenthalt insgesamt 7.261,97 € als beihilfefähig an. Der Berechnung lag nunmehr eine Dauer von 32 Tagen zu Grunde. Von dem anerkannten Betrag entfielen 5.956,37 € auf die allgemeinen Krankenhausleistungen sowie 1.305,60 € (32 Tage × 40,80 €/Tag nach Abzug eines Eigenbehalts von 14,50 €/Tag) auf den Zweibettzimmerzuschlag. Auf die Gesamtaufwendungen gewährte die Beklagte eine Beihilfeleistung in Höhe des anwendbaren Beihilfebemessungssatzes von 80 %, insgesamt also 5.809,58 €. Beihilfefähig seien nur Kosten bis zur Höhe des Vergleichskrankenhauses der Maximalversorgung am Wohnort bzw. in Wohnortnähe. Dies sei das Evangelische Krankenhaus . Die Leistungsabrechnung war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt derLeistungsabrechnung verwiesen. Gemäß Abrechnung vom 15. Juli 2011 erkannte die Beklagte von den zeitgleich abgerechneten privatärztlichen Leistungen einen Betrag von insgesamt 3.119,11 € als beihilfefähig an und gewährte auf diese Aufwendungen eine Beihilfeleistung in Höhe von 2.734,36 €. Die abgerechneten Ziffern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), 33 analog und 846 analog, seien nicht beihilfefähig. Die Leistungsabrechnung war ebenfalls nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Leistungsabrechnung verwiesen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2011 erhob der Kläger gegen die Leistungsabrechnung vom 14. Juli 2011 „Widerspruch“. Unter dem 3. August 2011 veranlasste die Beklagte daraufhin eine erneute Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit des stationären Aufenthaltes und der Ermittlung der DRG-Fallpauschale. Das J. für – teilte unter dem 8. August 2011 mit, die Behandlung sei für einen Zeitraum von insgesamt 28 Tagen auf Grundlage der DRG-Fallpauschale F65B medizinisch notwendig. Auf Grundlage des Basisfallwertes von 2.912,65 € ergab sich hieraus ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 5.123,35 € für die allgemeinen Krankenhausleistungen ohne Zweibettzimmerzuschlag für eine Verweildauer von 28 Tagen bzw. 5.997,15 € für eine Verweildauer von 32 Tagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen. Mit weiterem Schreiben vom 9. August 2011 bat der Kläger um Erstattung des Restbetrages für die stationäre Behandlung vom 29. April 2011 bis zum 31. Mai 2011. Einschließlich der hier nicht streitgegenständlichen Leistungen der Zusatzversicherung belief sich dieser Restbetrag auf insgesamt 10.842,71 €. Mit zusätzlichem Schreiben vom 10. August 2011 wandte sich der Kläger gegen die Leistungsabrechnung über die privatärztlichen Behandlungen im Zeitraum vom 29. April 2011 bis 31. Mai 2011 und bat um Erstattung des Restbetrages. Einschließlich der hier nicht streitgegenständlichen Leistungen der Zusatzversicherung belief sich dieser Restbetrag auf insgesamt 494,15 €. Mit weiterer Leistungsabrechnung vom 29. August 2011 veranlasste die Beklagte eine Nacherstattung auf die Abrechnung der privatärztlichen Leistungen. Sie erkannte weitere 320,25 € als beihilfefähig an, wovon 256,20 € als Beihilfe gewährt wurden. Der Erstattung legte sie an Stelle der Ziffern 33 GOÄ analog, 846 GOÄ analog die Ziffern 3 GOÄ (3,5fach) bzw. 546 GOÄ zu Grunde. Auf die der Leistungsabrechnung vom 29. August 2011 (Bl. 37-41 d.A.) beigefügte Erläuterung wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Zwischen dem 8. Juli 2011 und dem 15. Juni 2011, mithin für weitere sieben Tage, begab sich der Sohn des Klägers abermals in die stationäre Behandlung der S. H. . Diagnostiziert wurden Phimose (ICD-10: N47), Penisentzündung (ICD-10: N48.2), Pubertas tarda (ICD-10: E30.0), Ausschluss Klinefelter Syndrom, Dermatolipofasziosklerose circularis bds. bei dekompensiertem chronischen venösen Stauungssyndrom mit chronischer venöser Hypertension bei Dependency-Syndrom (ICD-10: I83.1 + L 94.0), kombiniertes Lymphödem beide Beine (ICD-10: I89.0), Adipositas permagna bei psychogener Störung (ICD-10: E66.9 + ICD-10:49.9). Mit Abrechnung vom 4. August 2011 berechnete die Klinik für den stationären Aufenthalt einen Betrag von insgesamt 4.337,85 €. Hiervon entfielen auf den allgemeinen Pflegesatz 2.980,25 € (7 × 425,75 €), auf den Zweibettzimmerzuschlag 665,00 € (7 × 95,00 €), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt also 3.546,50 € und 791,35 €. Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit am 10. August 2011 eingegangenem Antrag die Gewährung von Beihilfeleistungen auf die Abrechnung für den weiteren stationären Aufenthalt. Die Beklagte ermittelte als für diesen Aufenthalt einschlägige DRG-Fallpauschale M05Z. Die Beklagte erkannte auf dieser Grundlage gemäß Abrechnung vom 26. August 2011 von den Aufwendungen für den stationären Klinikaufenthalt insgesamt 2.098,35 € als beihilfefähig an. Von dem anerkannten Betrag entfielen 1.733,02 € auf die allgemeinen Krankenhausleistungen sowie 365,33 €(7 Tage × 52,19 €/Tag nach Abzug eines Eigenbehalts von 14,50 €/Tag) auf den Zweibettzimmerzuschlag. Auf die Gesamtaufwendungen gewährte die Beklagte eine Beihilfeleistung in Höhe des anwendbaren Beihilfebemessungssatzes von 80 %, insgesamt also 1.678,68 €. Beihilfefähig seien nur Kosten bis zur Höhe des Vergleichskrankenhauses der Maximalversorgung am Wohnort bzw. in Wohnortnähe. Dies sei das Evangelische Krankenhaus . Die Leistungsabrechnung war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Leistungsabrechnung verwiesen. Mit Schreiben vom 2. September 2011 wandte sich der Kläger gegen die Leistungsabrechnung vom 26. August 2011 und bat erfolglos um Erstattung des Restbetrages. Einschließlich der hier nicht streitgegenständlichen Leistungen der Zusatzversicherung belief sich dieser Restbetrag auf insgesamt 1.830,96 €. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. April 2012 forderte der Kläger die Beklagte insbesondere zur Gewährung der aus seiner Sicht offenen Beihilfeleistungen auf. Mit zwei weitgehend gleichlautenden, jeweils mit einer auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweisenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheiden vom 11. Mai 2012 lehnte die Beklagte die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen auf die Aufwendungen für die stationären Aufenthalte des Klägers vom 29. April 2011 bis zum 31. Mai 2011 bzw. vom 8. Juli 2011 bis zum 15. Juli 2011 ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Leistungen für die stationäre Behandlung in Krankenhäusern bestimme sich aus § 26 Bundesbeihilfeverordnung– BBhV –. Bei der Behandlung in einem Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, seien die Kosten für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für Krankenhäuser der Maximalversorgung beihilfefähig (§ 26 Abs. 2 BBhV). Bei der Klinik S. H. handele sich um eine solche Privatklinik. Dementsprechend seien für die Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten des stationären Aufenthalts im nächstgelegenen Vergleichskrankenhaus, dem Evangelischen Krankenhaus . , zu Grunde gelegt worden. Die Gewährung einer darüber hinausgehenden Beihilfe sei nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der Bescheide verwiesen. Mit Widerspruchsschreiben vom 23. Mai 2012 erhob der Kläger gegen die Bescheide vom 11. Mai 2012 Widerspruch, den die Beklagte zunächst nicht beschied. Am 24. Oktober 2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Er hat beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14. Juli 2011 und 11. Mai 2012 zu verpflichten, ihm für die stationäre Behandlung seines Sohnes D. Stamm in der Klinik S. vom 29. April 2011 bis zum 31. Mai 2011 einen Betrag von 8.791,47 € zu erstatten; 2. die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Juli 2011, 29. August 2011 und 11. Mai 2012 zu verpflichten, ihm für die ärztliche Behandlung seines Sohnes D. Stamm in der Klinik S. H. vom 29. April 2011 bis zum 1. Juni 2011 einen Betrag von 139,12 € zu erstatten; 3. die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 26. August 2011 und 11. Mai 2012 zu verpflichten, ihm für die stationäre Behandlung seines Sohnes D. Stamm in der Klinik S. H. vom 8. Juli 2011 bis zum 15. Juli 2011 einen Betrag von 1.468,27 € zu erstatten. Nach Klageerhebung hat die Beklagte zu den Gegenständen der Anträge zu 1. und 3. die Widerspruchsbescheide vom 31. Oktober 2012 und vom 7. November 2012, zum Gegenstand des Antrags zu 2. den Bescheid vom 5. November 2012 erlassen, mit denen sie die geltend gemachten Begehren jeweils zurückwies. Ergänzend zur Begründung des zu 1. angegriffenen Bescheides legte die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2012 dar, dass die Vergleichsberechnung zur Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen für den stationären Aufenthalt vom 29. April 2011 bis zum 31. Mai 2011 unter Zugrundelegung der in der Rechnung angegebenen ICD-Nummern und OPS-Schlüssel festgestellten DRG-Fallpauschale F65B gemäß dem letzten J. -Gutachten vom 8. August 2011 zu erfolgen habe. Mit dem Basisfallwert des Evangelischen Krankenhauses von 2.912,65 € multipliziert, ergebe sich für 28 Tage ein beihilfefähiger Betrag von lediglich 5.123,35 €. Fälschlicherweise habe die Beklagte jedoch Aufwendungen für einen 32tägigen Aufenthalt auf Grundlage der DRG-Fallpauschale K62B in Höhe von 5.956,37 € - mithin 833,02 € – anerkannt. Auf die Rückforderung der zu viel gezahlten Beihilfeleistungen i.H.v. 666,45 € (833,02 € × 80 %) werde jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verzichtet. Hinzu kämen beihilfefähige Aufwendungen für die Unterbringung im Zweibettzimmer, die in Höhe von 1.305,60 € (32 × 40,80 €) entsprechend dem Zweibettzimmerzuschlag des Vergleichskrankenhauses nach Abzug des Eigenbehalts in Höhe von 14,50 € gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 3 b) BBhV als beihilfefähig anerkannt werden könnten. Dementsprechend seien im Ergebnis nur 7.261,97 € als beihilfefähig anerkannt worden. Weitergehende Ansprüche bestünden hingegen nicht. Zum Klagebegehren zu 2. erklärte die Beklagte mit Bescheid vom 5. November 2012 die Leistungsabrechnung vom 29. August 2011 im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfeleistungen für die privatärztlichen Leistungen während des stationären Aufenthalts vom 29. April 2011 bis zum 31. Mai 2011 bezüglich des Ansatzes der Ziffern 3, 506 GOÄ an Stelle der Analogziffern 33, 846 GOÄ für rechtmäßig. Ergänzend zur Begründung des zu 3. angegriffenen Bescheides legte die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheid vom 7. November 2012 dar, es ergebe sich unter Zugrundelegung der in der Rechnung angegebenen ICD-Nummern und OPS-Schlüssel festgestellten Fallpauschale M05Z (Zirkumzision und andere Eingriffe am Penis), aus dem Basisfallwert des Evangelischen Krankenhauses von 2.912,65 €, für sieben Tage ein beihilfefähiger Betrag von 1.733,03 € zuzüglich des Zweibettzimmerzuschlags in Höhe von 365,33 €. Dementsprechend seien zutreffenderweise 2.098,36 € als beihilfefähig anerkannt und auf diesen Betrag Beihilfeleistungen gewährt worden. Weitergehende Ansprüche bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Begründungen der Bescheide verwiesen. Der Kläger verfolgt sein Begehren nach Erlass der Bescheide in der Sache weiter. Er trägt vor, die Hinzuziehung des DRG-Fallpauschalenkatalogs werde den gesundheitlichen Besonderheiten des Sohnes des Klägers, insbesondere den sehr selten gemeinsam auftretenden Krankheiten Lymphödem, Lipödem und Phlebödem nicht gerecht. Behandlungen in den so genannten Krankenhäusern der Maximalversorgung hätten diese drei selten zusammen auftretenden Krankheiten nicht zu diagnostizieren, geschweige denn zu behandeln vermocht. Es handele sich um eine periphere Gefäßerkrankung mit komplexer Diagnose und äußerst schweren Komorbiditäten. Die Ablehnung der Erstattung der Kosten für den stationären Aufenthalt vom 29. April 2011 bis zum 31. Mai 2011 sei zu Unrecht erfolgt. Es sei nicht dargelegt, wie der Betrag zu Stande gekommen sei, und auf welchem Krankheitsbild und welcher Behandlung er gründe. Jedenfalls habe der als erstattungsfähig anerkannte Betrag nicht zugrundegelegt werden dürfen, weil mit dessen Summe keinesfalls die Behandlung abgedeckt gewesen sei, die nach Art und Schwere der Krankheit des Sohnes des Klägers medizinisch notwendig und ausreichend gewesen sei. Sei dies der Fall, seien die Kosten einer Behandlung in einer Privatklinik in voller Höhe beihilfefähig. Jedenfalls aus Fürsorgegründen sei der geltend gemachte Betrag zu erstatten. Auf Hinweis des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte dem Klagebegehren zu 1. teilweise abgeholfen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in Höhe von 291,58 € übereinstimmend für erledigt erklärt. Auf weiteren Hinweis hat der Kläger den ursprünglich schriftsätzlich gestellten und ein Begehren von 139,12 € umfassenden Klageantrag zu 2. zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, dass Regelungswirkung zum ursprünglichen Klagebegehren zu 1. allein der auf die Leistungsabrechnung vom 14. Juli 2011 bezogene Bescheid vom 11. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2012 entfalten soll. Er hat ferner erklärt, dass Regelungswirkung zum ursprünglichen Klagebegehren zu 3. allein der auf die Leistungsabrechnung vom 26. August 2011 bezogene Bescheid vom 11. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. November 2012 entfalten soll. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2012 zu verpflichten, dem Kläger für die stationäre Behandlung seines Sohnes D. Stamm in der Klinik S. H. vom 29. April 2011 bis zum 31. Mai 2011 weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 8.499,89 € zu gewähren; 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2012 zu verpflichten, dem Kläger für die stationäre Behandlung seines Sohnes D. Stamm in der Klinik . H. vom 8. Juli 2011 bis zum 15. Juli 2011 weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 1.468,27 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die noch angegriffenen Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass sich die Berechnung der den Beihilfeleistungen zu Grunde gelegten DRG-Fallpauschalen aus den in der Rechnung der Klinik S. H. selbst angegebenen Diagnosen und Prozedurenschlüssels ergeben haben. Bei Kliniken der Maximalversorgung werde unterstellt, dass grundsätzlich für jedwede Erkrankung eine objektive Behandlungsmöglichkeit gegeben sei (Verwaltungsvorschrift 26.2.3 zur BBhV). Der Sohn des Klägers hätte auch jede andere Klinik der Maximalversorgung aufsuchen können. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gelte, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheitsfällen abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert würde. Die hohen Selbstbehalte wären nicht entstanden, wenn die Behandlung nicht in einer Privatklinik erfolgt wäre. Der Kläger sei bereits frühzeitig, nämlich am 3. Mai 2011 ausdrücklich auf die hohen Selbstbehalte im Zuge der Behandlung in der Privatklinik hingewiesen worden. Mit Beschluss vom 22. Februar 2013 hat sich das Verwaltungsgericht Köln für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 hat die Kammer Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. Dr. med. T. von der Klinik für des Universitätsklinikums E1. erhoben, das dieser am 5. Juli 2016 vorgelegt hat. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen. Mit Schriftsätzen vom 18. August 2016, 28. September 2016, 12. Oktober 2016 und 17. Oktober 2016 hat der Kläger, mit Schriftsätzen vom 22. August 2016 und 17. Oktober 2016 hat die Beklagte zu dem Gutachten Stellung genommen. Auf den Inhalt der Stellungnahmen wird jeweils verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer diesem den Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. Oktober 2016 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Ferner war das Verfahren einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Die noch anhängige, zunächst als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen auf die ihm durch die Klinikaufenthalte seines Sohnes vom 29. April 2011 bis zum 31. Mai 2011 und vom 8. Juli 2011 bis zum 15. Juli 2011 entstandenen Aufwendungen. Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in der Fassung der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3922) – BBhV – die in den Zeiträumen des Entstehens der Aufwendungen galt. Der jeweilige Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ist beihilferechtlich im Grundsatz für die rechtliche Beurteilung maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Mai 1994 -6 A 1153/91- und vom 8. Dezember 2000 - 12 A 226/99 -. Gemäß § 6 Abs. 1 BBhV sind beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes eine besondere Härte darstellen würde. Dies konkretsierend, bestimmt § 26 Abs. 1 BBhV, dass die Aufwendungen für – medizinisch notwendige – Leistungen in Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, für dort im Einzelnen aufgeführte Krankenhausleistungen, insbesondere die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV) und Wahlleistungen in Form einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne der §§ 16 und 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 22 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) BBhV), beihilfefähig sind. Bei – medizinisch notwendigen – Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden (im Folgenden: Privatkliniken), sind gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV begrenzt die Gewährung von Beihilfeleistungen nur der Höhe nach gemäß dem Kriterium ihrer Angemessenheit (§ 6 Abs. 1 BBhV). Der Beamte erhält die Kosten einer medizinisch notwendigen Behandlung auch dann bis zu dem als angemessen festgelegten (Höchst-)Betrag erstattet, wenn sie darüber liegen. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV schränkt damit nicht die Wahlfreiheit des Beamten bzgl. des behandelnden Krankenhauses oder der angewandten Therapie ein. Sie führt lediglich dazu, dass er unter Umständen einen Teil der Behandlungskosten selber tragen muss. Daraus folgt, dass Regelungen der Begrenzung auf die Kosten für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für Krankenhäuser der Maximalverordnung in Beihilfevorschriften nicht gegen das Recht auf freie Arztwahl (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen und daher insoweit zulässig sind. Die in § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV vorgenommene Begrenzung des beihilfefähigen Aufwands bei Krankenhausaufenthalten auf die Kosten des Klinikums der Maximalversorgung verstößt auch nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C129/07 -, BVerwGE 133, 67; Beschluss vom 19. August 2009 - 2 B 19/09 -, juris (Rdnr. 3); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Juli 2008 – 2 A 10313/08 –, Rn. 29, zum inhaltlich im Wesentlichen gleichen § 5a BVO RP in der Fassung vom 1. August 2006; vgl. auch Kammer, Urteil vom 4. März 2016 – 3 K 2696/12 – n.v., UA S. 7. Die Fürsorgepflicht verlangt nicht die Erstattung aller krankheitsbedingten Aufwendungen, sondern nur, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Dem genügt der Dienstherr vorliegend schon deshalb, weil durch die Bestimmungen der BBhV, für Krankenhausaufenthalte insbesondere durch § 26 Abs. 1 BBhV, sichergestellt ist, dass der Beamte alle Kosten einer nach der Art und Schwere der Erkrankung medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung erstattet erhält. Bei den durch das Krankenhausentgeltgesetz und die Bundespflegesatzverordnung abgedeckten und nach den vorstehenden Vorschriften beihilfefähigen Krankenhausleistungen handelt es sich nicht um eine Versorgung unterhalb des Maßes des medizinisch Zweckmäßigen oder gar Notwendigen. Der Dienstherr schuldet eine angemessene Beihilfe zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung. Er erfüllt seine Fürsorgepflicht deshalb auch dann, wenn er die Beihilfe auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränkt und dem Beamten im Fall eines notwendig werdenden Krankenhausaufenthaltes lediglich eine an den Regelsätzen für eine stationäre Behandlung ausgerichtete Beihilfe gewährt. Die Fürsorgepflicht gebietet insoweit nicht, einem Beamten als Krankenhausversorgung mehr zu gewährleisten als das, was nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 30 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 = BVerfGE 106, 225 [234 ff.] zur Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen. Ausnahmsweise und nur dann, wenn die in der Privatklinik durchgeführte Therapie nicht mehr als diejenige Krankenhausleistung anerkannt werden kann, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit medizinisch zweckmäßig und ausreichend ist, sind die Kosten der Privatklinik unmittelbar aus § 6 Abs. 1 BBhV in voller Höhe beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die nach Fallpauschalen abgerechnete Behandlungsmethode aus medizinischer Sicht auch unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts als ungeeignet und damit unvertretbar erscheint. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 25, 31; zur Herleitung des § 6 Abs. 1 BBhV als Anspruchsgrundlage vgl. VG Münster, Urteil vom 05. November 2015 – 5 K 254/14 –, Rn. 35, juris. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen. Die Beklagte hat die dem Kläger im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. zustehenden Beihilfeansprüche bereits erfüllt, indem sie für den Aufenthalt vom 29. April 2011 bis zum 31. Mai 2011 für die allgemeinen Krankenhausleistungen einen Betrag von 5.956,37 € und für den Zweibettzimmerzuschlag einen Betrag von 1.597,18 € (1.305,60 € zuzüglich einer Nachgewährung in Höhe von 291,58 €) als beihilfefähig anerkannt und auf den Gesamtbetrag Beihilfeleistungen in Höhe von 5.809,58 € gewährt hat. Sie hat ferner die dem Kläger im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. zustehenden Beihilfeansprüche erfüllt, indem sie für den Aufenthalt vom 8. Juli 2011 bis zum 15. Juli 2011 für die allgemeinen Krankenhausleistungen einen Betrag von 1.733,03 € und für den Zweibettzimmerzuschlag einen Betrag von 365,33 € als beihilfefähig anerkannt und auf den Gesamtbetrag Beihilfeleistungen in Höhe von 1.678,68 € gewährt hat. Die abschließend gewährten Beihilfeleistungen finden ihre Grundlage in § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV, im Hinblick auf die allgemeinen Krankenhausleistungen jeweils in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV, im Hinblick auf den Zweibettzimmerzuschlag jeweils in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 3 b) BBhV. § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV ist auf die Klinik S. , in der die Behandlung des Sohnes des Klägers durchgeführt worden ist, anwendbar. Bei dieser Klinik handelt es sich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht um eine Einrichtung, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden. In der Folge hat sich der Kläger auf Beihilfeleistungen für Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung verweisen zu lassen. Die Beklagte hat zur Ermittlung der Höhe der Aufwendungen die im Evangelischen Krankenhaus herangezogen. Hieran hat sich der dem Kläger zustehende und vorliegend erfüllte Beihilfeanspruch zu orientieren. Ein Fall, in dem mit der dargelegten Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz ausnahmsweise aus Fürsorgegründen die durch den stationären Aufenthalt in der Privatklinik entstandenen Aufwendungen in voller Höhe beihilfefähig sind, liegt hingegen nicht vor. Im medizinischen Einzelfall des Sohnes des Klägers ist davon auszugehen, dass die Behandlung, die ihm im Evangelischen Krankenhaus angeboten worden wäre, nach Maßgabe des medizinisch Notwendigen der tatsächlich in Anspruch genommenen Therapie entspricht. Dass die Behandlung der Erkrankungen des Sohnes Klägers im herangezogenen Vergleichskrankenhaus oder in jeder anderen Klinik der Maximalversorgung nicht gleichwertig und damit unzumutbar gewesen wäre, ist nicht aufgezeigt. Der Einzelrichter folgt im Rahmen seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) in Verbindung mit den einschlägigen beweisrechtlichen Maßstäben, BVerwG, Beschluss vom 03. Februar 2010 – 2 B 73/09 –, Rn. 9, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, Rn. 11, juris, den Feststellungen, die der Sachverständige, Prof. Dr. med. T. , in dem durch das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 30. Dezember 2015 in Auftrag gegebenen Gutachten vom 27. April 2016 getroffen hat. Der Sachverständige gelangt gemäß den Ausführungen seines Gutachtens auf Grundlage des im Tatbestand wiedergegebenen Sachstandes, insbesondere auf Grundlage der durch die Klinik S. H. für die beiden stationären Aufenthalte vom 29. April 2011 bis zum 31. Mai 2011 sowie vom 8. Juli 2011 bis zum 15. Juli 2011 zu Grunde gelegten Diagnosen, sowie auf Grundlage der wissenschaftlichen Einordnung der nach dem Klägervortrag vorliegenden, gemeinsam auftretenden Erkrankungen und der Krankheitsgeschichte des Sohnes des Klägers, zu der Auffassung, dass in der Privatklinik allgemein gängige Therapien angewandt worden sind, die in jedem Krankenhaus der Maximalversorgung zur Verfügung stehen sollten. Dabei geht der Gutachter von der medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Maßnahmen aus. Er bestätigt, dass der erste Aufenthalt gemäß der DRG-Fallpauschale K62B mit einer Dauer von 32 Tagen medizinisch indiziert war. Hinsichtlich der Adipositas seien keine besonderen Stoffwechseluntersuchungen durchgeführt worden und hinsichtlich der Beinödeme seien neben der Kompressionsbehandlung auch keine weiteren speziellen Therapiemaßnahmen erfolgt. Im Hinblick auf den zweiten Aufenthalt sei die Zugrundelegung der DRG-Fallpauschale M05Z mit einer Dauer von sieben Tagen korrekt. Eine Phimose-Behandlung müsse nicht speziell in einer Klinik, die eine Entstauungstherapie anbiete, durchgeführt werden. Auch eine begleitende Fortführung der bereits begonnen Entstauungstherapie und diätische Maßnahmen sollten in dem behandelnden Krankenhaus möglich sein. Der Sachverständige verfügt als Chefarzt der Universitätsklinik für der Universität E1. über die erforderliche Sachkunde, die Therapie der in diesem Bereich wurzelnden Erkrankungen des Sohnes des Klägers in der Klinik S. zu beurteilen und die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in einem Krankenhaus der Maximalversorgung abzuschätzen. Das Gutachten geht ausweislich der in ihm enthaltenen Ausführungen von der für die Entscheidung über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zutreffenden Tatsachengrundlage aus. Bedenken an der Unparteilichkeit des Gutachters ergeben sich nicht, insbesondere nicht daraus, dass der Gutachter selbst an einer Klinik der Maximalversorgung tätig ist und dort forscht und lehrt. Konkrete Anhaltspunkte, die einen solchen Vorwurf stützen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die inhaltlichen Rüge des Klägers, nach welchem die gutachterliche Stellungnahme vor dem Hintergrund aktueller Diagnosen gemäß Berichten des Evangelischen Krankenhauses vom 23. September 2016 und der D2. Klinik im Park vom 22. September 2016 (Bl. 269, 284 d.A.) nicht für die Entscheidung des Rechtsstreits herangezogen werden könne, überzeugt nicht. Der Einwand, die Erkrankung sei nicht zutreffend erfasst worden, greift schon deshalb nicht durch, weil der Gutachter die Befunde und Diagnosen des im streitgegenständlichen Zeitraum tätigen Leitenden Belegarztes der Klinik S. H. , Herrn L. , zu Grunde gelegt hat. Der Einzelrichter war nicht gehalten, den nunmehr vorgelegten, aktuellen Diagnosen nachzugehen, weil sie für die im Jahr 2011 liegenden Behandlungszeiträume keine Relevanz entfalten konnten. Schließlich ist nicht weiter substantiiert worden, dass Kliniken der Maximalversorgung überhaupt nicht in der Lage seien, im Einzelfall des Sohnes des Klägers medizinisch notwendige Behandlungen anzubieten. Aus dem Einzelfall der Krankheitsgeschichte des Klägers lässt sich nicht der Schluss ziehen, die in Kliniken der Maximalversorgung zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten seien durchweg inadäquat. Die Heranziehung der Kosten einer Behandlung im Evangelischen Krankenhaus im Rahmen des vorzunehmenden Kostenvergleichs durch die Beklagte begegnet keinen Bedenken. § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV stellt nicht auf ein bestimmtes einzelnes Krankenhaus der Maximalversorgung ab und gibt keine Kriterien für die Auswahl des Vergleichskrankenhauses vor, so dass die Berechnung grundsätzlich auf jedes Krankenhaus der Maximalversorgung gestützt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2013- 1 A 369/11 - , juris (Rn. 8 ff.); Kammer, Urteil vom 4. März 2016 – 3 K 2696/12 – n.v., UA S. 8. Die Auswahl des Evangelischen Krankenhauses als dem – bezogen auf den tatsächlichen Behandlungsort – nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung ist, wie die Entsprechung z.B. im nordrhein-westfälischen Landesrecht (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW) belegt, nicht sachwidrig. Gesichtspunkte, die es gebieten würden, andere Krankenhäuser zur Vergleichsberechnung heranzuziehen, sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Schließlich ist die rechnerische Ermittlung der vergleichsweise herangezogenen, als beihilfefähig anerkannten fiktiven Aufwendungen korrekt erfolgt. Die als beihilfefähig anzuerkennenden Aufwendungen für den Aufenthalt vom 29. April 2011 bis zum 31. Mai 2011 hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht gemäß der DRG-Fallpauschale K62B für 32 Tage ermittelt. Auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige gelangt zu dem Ergebnis, dass diese DRG-Fallpauschale die zutreffende war, und betont, dass ein Zeitraum von 32 Tagen und nicht lediglich von 28 Tagen zu Grunde zu legen war. Im Hinblick auf den Aufenthalt vom 8. Juli 2011 bis zum 15. Juli 2011 war die Heranziehung der DRG-Fallpauschale M05Z für sieben Tage zutreffend, wie auch der Sachverständige bestätigt. Gründe, diese Einschätzungen zu bezweifeln, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klage kann sich auch nicht auf einen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleitenden Anspruch auf Beihilfeleistungen zu der Behandlung in der Privatklinik stützen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Dienstherr im Klagewege zu fürsorglichem Eingreifen allenfalls dann verpflichtet werden kann, wenn sein Untätigbleiben die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt. Zwar enthalten die Beihilfevorschriften im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an – den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden – Leistung u.a. in Krankheitsfällen für geboten und angemessen ansieht. Aus diesem Grund können aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht aus dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend geregelt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2013 – 5 C 12/12 -,ZBR 2013, 202, m.w.N.; vgl. auch : OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 – 1 A 3706/04 -, NVwZ – RR 2006, 800; im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Problematik Kammer, Urteile vom 12. Juni 2015 – 3 K 5970/12 – n.v., UA S. 9, 4. März 2016 – 3 K 913/12 – n.v., UA S. 11 und vom 4. März 2016 – 3 K 2696/12 – n.v., UA S. 11. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Abweichung von den im Rahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Ausschlüssen und Begrenzungen von Leistungen zu Gunsten einzelner Beihilfeberechtigter aus Gründen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Beihilfeberechtigten enge Grenzen gesetzt sind und die Fürsorgepflicht keine lückenlose Erstattung sämtlicher krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen erfordert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 – 1 A 3706/04 -, a.a.O. Gleichwohl kann sich in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in höchst seltenen Ausnahmefällen, in denen sich in atypischer Weise die Verweigerung der Beihilfeleistung aufgrund ganz besonderer Fallumstände als unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen auswirken oder sich aus anderen Gründen schlechterdings als grob fürsorgepflichtig darstellen würde, ein unmittelbarer Anspruch des Beamten ergeben. Vgl. BverwG, Urteil vom 24. Januar 2013 – 5 C 12/12 -, a.a.O., und OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006– 1 A 3706/04 -, a.a.O. Dies zu Grunde gelegt ergibt sich vorliegend durch die teilweise Versagung der Beihilfen keine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorge. Es liegen insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch die Versagung der Beihilfeleistungen für die Mehrkosten der Behandlung in der Privatklinik für sie von vornherein unvermeidbar in einer Weise eingeschränkt worden wären, die zu einer Gefährdung der Versorgung mit dem medizinisch Notwendigen geführt oder sich sonst als unerträgliche Belastung im Sinne der – wie dargelegt – engen Voraussetzungen des in Rede stehenden Anspruchs auf Leistungen nach dem Fürsorgeprinzip ausgewirkt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Kläger, wie oben dargelegt wurde, auf die gleichwertige und ihm deshalb zumutbare Behandlung seines Sohnes in einer Klinik der Maximalversorgung verweisen lassen muss. Der Kläger hätte es deshalb selbst in der Hand gehabt, die Mehrkosten, für die ihm Beihilfen versagt werden, zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte den Kläger bereits frühzeitig, nämlich mit Schreiben vom 3. Mai 2011 auf das voraussichtliche Entstehen hoher Eigenbehalte bezüglich der in der Klinik S. auf Grundlage der Tagessätze von 495,00 € für die allgemeinen Krankenhausleistungen und 95,00 € für den Zweibettzimmerzuschlag hingewiesen hat. Soweit der Kläger mit seiner noch anhängigen Klage unterliegt, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im Falle einer (Teil-)abhilfe des Klagebegehrens entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verlangt demgegenüber, dass über sämtliche Kosten des Rechtsstreits im Urteil zu entscheiden ist und die Kostenentscheidung nicht geteilt wird (vgl. § 161 Abs. 1 VwGO). Vielmehr Im sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei hat das Gericht unter Heranziehung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil, nämlich in Höhe von etwa drei Prozent des Gesamtstreitwerts, als unterlegen anzusehen war. Die von dem Kläger zu tragenden Kosten schließen die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten ein (§ 17b Abs. 2 Satz 2 GVG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.398,86 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).