Gerichtsbescheid
6z K 5800/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:1227.6Z.K5800.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die im März 1985 geborene Klägerin absolvierte nach Erwerb der Hochschulzu-gangsberechtigung zunächst den Studiengang „Sportwissenschaften“ an der Deut-schen Sporthochschule in L. . Im Oktober 2008 schloss sie diesen Studiengang mit der Note „gut“ ab. Ihre Diplomarbeit über „Barrieren gegenüber körperlicher Aktivität von Hauptschülern“ wurde von Frau Prof. (apl.) Dr. med. Dr. H. (Institut für Bewe-gungs- und Neurowissenschaft) betreut und mit „sehr gut“ bewertet. Nach dem Dip-lomstudium absolvierte die Klägerin offenbar ein Schauspielstudium in New York Ci-ty; seitdem war und ist sie zeitweise als Schauspielerin und Moderatorin tätig. Seit 2011 unterstützt sie ihre frühere Betreuerin, Frau Prof. Dr. Dr. H. , bei wissen-schaftlichen Projekten. Von Januar 2013 bis Februar 2014 ging sie überdies einer Aushilfstätigkeit in einer Hausarztpraxis nach und absolvierte anschließend mehrere Krankenpflegepraktika. Seit 2014 arbeitet sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Akademischen Lehrpraxis des Internisten und Allgemeinmediziners Dr. K. . Hier ist sie im Rahmen von Studien vor allem für die Patientenrekrutierung und wis-senschaftliche Recherchen zuständig. Seit Februar 2015 arbeitet sie offenbar auch als Pflegehelferin im Evangelischen Krankenhaus L1. . Zum Sommersemester 2015 bewarb die Klägerin sich erstmals um einen Zweitstudi-enplatz der Humanmedizin. Auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens der Uni-versität I. wurde ihr die Messzahl 10 zuerkannt, mit der die Klägerin nicht ausgewählt werden konnte. Am 3. Mai 2016 bewarb sich die Klägerin erneut bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin als Zweitstudium. In einem der Bewerbung beige-fügten Schreiben führte die Klägerin aus, sie habe während der Diplomarbeit ihre Affinität zur wissenschaftlichen Arbeit entdeckt und beschlossen, weiter wissen-schaftlich zu arbeiten. Ihre zukünftige wissenschaftliche Arbeit erfordere ein Studium der Humanmedizin. Sie sei besondere an der Palliativmedizin, namentlich der spe-zialisierten ambulanten Palliativversorgung, interessiert; hier bestehe ein großer Bedarf an Versorgungsforschung. Die von der Klägerin um Begutachtung gebetene Universität zu L. bewertete die wissenschaftlichen Gründe der Klägerin mit null Punkten. Zur Begründung führte der in die Begutachtung eingeschaltete Zulassungsreferent, Prof. Dr. med. O. , aus, bisher lägen keine wissenschaftlichen Publikationen oder Patentierungen der Kläge-rin vor. Die von ihr genannten Gründe für die Aufnahme eines kompletten Zweitstu-diums seien nicht ausreichend. Mit Bescheid vom 12. August 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe mit der Messzahl 4 die für Zweitstudienbewerber gel-tenden Auswahlkriterien (Messzahl 10) nicht erfüllt. Die Klägerin hat am 2. September 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf die im Bewerbungsverfahren vorgelegten Unterlagen verweist und ergänzend vor-trägt: Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihre Bewerbung zum Sommersemester 2015 mit der Messzahl 10, im jetzigen Bewerbungsverfahren hingegen mit der Messzahl 4 bewertet worden sei, obwohl sie inzwischen weitere Erfahrung im wissenschaftlichen Arbeiten angesammelt habe. Mit der Klagebegründung hat die Klägerin Empfeh-lungsschreiben und Zeugnisse von Frau Prof. Dr. Dr. H. und Dr. K. vorgelegt. Die Klägerin beantragt sinngemäß (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 12. August 2016 zu verpflichten, ihr zum Wintersemester 2016/17 einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin zuzuweisen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren Ablehnungsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantrag-ten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2016/17 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Dass die Beklagte der Klägerin eine Messzahl von vier Punkten zugeordnet hat, ent-spricht den Vorgaben der Vergabeverordnung und begegnet keinen rechtlichen Be-denken. Die Beklagte hat der Klägerin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen drei Punkte für das von ihr erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Erststudiums (Diplom Sportwissenschaft) – „gut“ – zuerkannt. Die Bewertung der von der Klägerin vorge-tragenen Gründe für das Zweitstudium mit einem Punkt (Fallgruppe 5 des Absatzes 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO) ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Motive der Klägerin für das Zweitstudium nicht als „wissenschaftliche Grün-de“ nach der Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO anerkannt worden sind, hält die Kammer für zutreffend. „Wissenschaftliche Gründe“ liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung – zumeist an Hochschulen und ihre oder vergleichbare Institute – einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls ein nur privates wissenschaftliches Inte-resse. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2012 - 6 K 3890/11 -, jeweils www.nrwe.de; Beschlüsse vom 5. Oktober 2012 - 6z L 1072/12 -, www.nrwe.de, und vom 2. Mai 2016 - 6z L 773/16 -, nrwe.de. Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Wissenschaftliche Gründe nach der Fallgruppe 2 sind mit sieben bis elf Punkten zu bewerten. Da-bei ist nach Abs. 3 Satz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO die Punktzahl innerhalb die-ses Rahmens davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistun-gen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Der Stellungnahme der Hochschule kommt auf Grund der besonde-ren Sachkunde der Hochschulen im Zusammenhang mit Fragen der wissenschaftli-chen Tätigkeit und Qualifikation regelmäßig besondere Bedeutung zu. Die vorliegend eingeholte Stellungnahme der Universität zu L. vom 12. Juli 2016, in der das Vorliegen von wissenschaftlichen Gründen abgelehnt wird, begegnet aus Sicht der Kammer keinen Bedenken. Schon dem Wortlaut der Verordnung lässt sich nämlich entnehmen, dass für die Zuerkennung wissenschaftlicher Gründe eine spä-tere wissenschaftliche Tätigkeit „auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit“ dargetan sein muss. Ein Mindestmaß an einschlägiger wissenschaftlicher Tätigkeit in der Vergangenheit ist somit unverzichtbar. Daran dürf-te es vorliegend nach Aktenlage fehlen. Die Anfertigung der geforderten Diplomarbeit im Rahmen des Erststudiums an der Deutschen Sporthochschule vermag eine be-sondere Hinwendung zur wissenschaftlichen Tätigkeit für sich genommen nicht zu begründen, zumal in dieser Diplomarbeit der Bezug zu dem von der Klägerin be-schriebenen Forschungsgebiet – Palliativmedizin – noch nicht ansatzweise erkenn-bar ist. Die von der Klägerin angeführten Tätigkeiten als Pflegehelferin und als Aus-hilfskraft in einer Gemeinschaftspraxis sind der praktischen Berufsausübung zuzu-ordnen, nicht jedoch der Wissenschaft und Forschung. Eine darüber hinausgehende Forschungstätigkeit der Klägerin ist nicht dargetan worden. Soweit Sie in der Praxis von Herrn Dr. K. studentische Dossiers korrigiert und Doktoranden unterstützt hat, handelt es sich nicht um eine eigene wissenschaftliche Tätigkeit auf der Grundlage Ihres Erststudiums, sondern um die Unterstützung Dritter in Lehre und Forschung. Auch am Institut von Frau Prof. Dr. Dr. H. scheint Sie weitgehend Zuarbeit zu wis-senschaftlichen Projekten anderer geleistet zu haben. Dasselbe gilt schließlich für die Vorbereitung von Forschungsanträgen und die Patientenrekrutierung im Rahmen der „SAPV“. Die vorgelegten Bescheinigungen und Unterlagen lassen keinen Rück-schluss auf den wissenschaftlichen Gehalt Ihrer Mitwirkung zu. Dass die wissenschaftlichen Gründe von einer anderen Hochschule im Vorjahr - wohl zu Unrecht - mit sieben Punkten bewertet worden sind, was zu der Messzahl 10 ge-führt hat, ist für die Bewertung in dem nun streitgegenständlichen Bewerbungsver-fahren zum Wintersemester 2016/17 ohne Bedeutung. Der Zweitstudienwunsch der Klägerin ist auf der Grundlage der im jetzigen Verfahren vorliegenden Unterlagen selbständig zu bewerten. Bei der Messzahlbestimmung dürfen zudem nach § 3 Abs. 7 S. 2 Vergabeverord-nung ausschließlich die bis zum 15. Juni 2016 vorgelegten Unterlagen herangezogen werden. Diese sog. „Ausschlussfrist“ bindet auch das Gericht. Sie findet ihre Recht-fertigung in dem Umstand, dass zu einem gewissen Zeitpunkt die Angaben aller Be-werber vollständig vorliegen müssen, damit das „Bewerberranking“ erstellt und die Studienplätze verteilt werden können. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. September 2016 vorgelegten Unterlagen müssen daher außer Betracht bleiben. Dass die Klägerin im Übrigen auch mit der Messzahl 10 keinen Studienplatz erhalten hätte, ist bereits in dem Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 8. November 2016 aufgezeigt worden. Aus dem zuletzt genannten Grund braucht das Gericht sich nicht mit der Frage aus-einander zu setzen, ob die Klägerin in die Fallgruppe 3 („besondere berufliche Grün-de“) oder die Fallgruppe 4 („sonstige berufliche Gründe“) hätte eingeordnet werden müssen, wofür allerdings keine Anhaltspunkte bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren dieser Art.