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Beschluss

6z L 1072/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1005.6Z.L1072.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Die Antragstellerin bewirbt sich für ein Zweitstudium, nachdem sie bereits den akademischen Grad des "Bachelor of Music Orchestermusiker" in der Studienrichtung Querflöte an der Hochschule für Musik in E. erlangt und damit einen anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. Für die Auswahl dieser Bewerber gilt § 17 der Vergabeverordnung (VergabeVO). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Antragsgegnerin hat die für die Bewerbung der Antragstellerin maßgebliche Messzahl zutreffend ermittelt. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat sie vier Punkte ("sehr gut") nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zur VergabeVO vergeben. Dagegen wendet sich die Antragstellerin nicht. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gemäß Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO vergebene Punktzahl von einem Punkt ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 4 Die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin nach Fallgruppe 2 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 3 zur VergabeVO geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe liegen nicht vor. Wissenschaftliche Gründe im Sinne der Vorschrift sind dann gegeben, wenn im Hinblick auf die spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung - zumeist an Hochschulen und ihre oder vergleichbare Institute - einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls nur ein privates wissenschaftliches Interesse. Ein solches Privatinteresse muss gegebenenfalls gegenüber den berechtigten Ausbildungsinteressen derer zurücktreten, die überhaupt noch keine universitäre Ausbildung genießen konnten. 5 Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 17. Februar 1999 - 4 K 2074/98 - und vom 28. Februar 2012 - 6 K 3890/11 -, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 6 L 4847/08 -. 6 Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Dabei kommt dieser Stellungnahme auf Grund der besonderen Sachkunde der Hochschulen zu Fragen der wissenschaftlichen Tätigkeit und Qualifikation besondere Bedeutung zu. Das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ist inhaltlich nicht zu beanstanden, da die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe für das Zweitstudium keine Gründe im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 3 zur VergabeVO darstellen. Der Bewerbung der Antragstellerin lässt sich zweifelsohne ihr während des Musikstudiums und insbesondere durch den Besuch der musikermedizinischen Vorlesungen hervorgerufenes Interesse für die "Musikermedizin" entnehmen. Ebenso legt die Antragstellerin mit der im Bewerbungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der Hochschule für Musik E. vom 11. Mai 2012 im Ansatz dar, dass sie sich seit dem 1. April 2012 als studentische Hilfskraft in einem "umfangreichen musikermedizinischen Forschungsprojekt zum Schallschutz im Orchester" engagiert, bei dem es um die Untersuchung von Prototypen von Schallschutzschirmen geht. Hierbei sei die Antragstellerin an der Methodik, Organisation, technischen Ausführung, Auswertung und Interpretation der Messergebnisse beteiligt. Die Antragstellerin hat aber durch die Vorlage der Bescheinigung der Hochschule sowie ihrer schriftlichen Begründung für den Zweistudienwunsch weder ausreichend dargelegt, worin ihre genaue Tätigkeit im Rahmen der Studie liegt, noch worin ihre spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung liegen soll. Hierzu führt die Antragstellerin zwar aus, sie plane das aufgenommene Projekt im Bereich des Schallschutzes bis 2013 zum Abschluss zu bringen. Im Übrigen stellt sie allerdings nur pauschal dar, dass sie an der "Musikermedizin" sowie neurologischen Erkrankungen bei Musikern, insbesondere Querflötisten, interessiert sei. Da die Forschung auf diesem Gebiet "sehr jung sei", beabsichtige sie, ihr musikalisches Wissen durch ein Medizinstudium sowie eine neurologische Facharztausbildung zu erweitern. Damit hat die Antragstellerin aber weder dargelegt, ob sie auf dem Gebiet des Schallschutzes weiter forschen möchte noch worin ihre spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung nach Abschluss des Medizinstudiums andernfalls bestehen soll. Ob die Antragstellerin im medizinischen oder musikalischen Bereich oder an der Schnittstelle der beiden Disziplinen wissenschaftlich tätig werden möchte oder ob sie beabsichtigt im Rahmen klinischer Studien tätig zu werden oder im privatwirtschaftlichen Bereich, bleibt offen. 7 Zur Klärung der Frage der von der Antragstellerin angestrebten wissenschaftlichen Tätigkeit vermag auch die vorgelegte Bescheinigung der Deutschen Gesellschaft für Musikphysiologie und Musikermedizin e.V. vom 11. Mai 2012 nichts beizutragen. Denn darin wird lediglich allgemein auf berufsbedingte physische und psychische Belastungen von Musikern Bezug genommen sowie das wissenschaftliche Interesse der Antragstellerin und ihre Teilnahme an medizinischen Fortbildungen auf dem Gebiet der Musikmedizin dargelegt. Neben dieser recht pauschalen Darstellung finden sich aber weder Anhaltspunkte über die geplante spätere wissenschaftliche Tätigkeit der Antragstellerin noch Nachweise über die genannten Fortbildungsmaßnahmen. 8 Schließlich belegt die vorgelegte Praktikumsbescheinigung des Instituts für angewandte Physiotherapie und Osteopathie der Fachhochschule Osnabrück vom 6. Juni 2012 lediglich, dass die Antragstellerin am 6. Juni 2012 als Praktikantin an der Musikersprechstunde teilgenommen hat und die Teilnahme an einen weiteren Termin wiederholen möchte. Mehr als das Interesse der Antragstellerin an der Tätigkeit des bescheinigenden Instituts wird damit im Ergebnis nicht dargelegt. 9 Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Fallgruppe der "besonderen beruflichen Gründe" nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen ebenfalls nicht vor. "Besondere berufliche Gründe" i.S.d. Bestimmung liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge notwendig macht. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, juris, und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris. 11 Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und denen des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 16. Juli 2009 - 13 B 858/09 - und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1369/11 -, juris. 13 Ausgehend von diesen Maßstäben ist den von der Antragstellerin in ihrem Bewerbungsschreiben dargelegten - und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 VergabeVO allein maßgeblichen - beruflichen Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. Die Antragstellerin möchte als "Ärztin im Bereich der Musikermedizin" arbeiten und forschen. Dabei bleibt schon offen, welche spezielle Tätigkeit bzw. welches konkrete Berufsziel sie damit verfolgt. Da es sich bei der "Musikermedizin" nicht um eine anerkannte Facharztbezeichnung oder eine ärztliche Zusatzqualifikation handelt, lassen sich verschiedenste Tätigkeitsfelder denken. Damit fehlt es bereits an einer hinreichenden Grundlage für die Feststellung, ob der konkret angestrebte Beruf als Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder, also als ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld, anzusehen ist. Soweit die Antragstellerin auf neurologische Probleme der Musiker hinweist, kann vermutet werden, dass sie eine Tätigkeit als Neurologin und damit als praktizierende Ärztin anstrebt. Hierauf lässt auch ihre schriftliche Begründung für das Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen sowie ihr Antrag auf zwingende Ortsbindung schließen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die im Erststudium erworbenen Kenntnisse im Rahmen der Tätigkeit als Neurologin im Bereich der "Musikermedizin" von Vorteil sein können. Die Ausführungen der Antragstellerin lassen jedoch nicht darauf schließen, dass diese Vorteile derart umfassende Kenntnisse im Bereich der Musik voraussetzen, dass sie - im Sinne einer sinnvollen Ergänzung - ein Vollstudium dieses Fachs voraussetzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie das im Rahmen der angestrebten Tätigkeit im Bereich "Musikermedizinerin" erforderliche Wissen im Bereich der Musik auch in anderer Weise hätte erwerben können. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, welche zusätzlichen Qualifikationen durch ein Studium der Musik vermittelt werden, die sich ein Arzt auf Grund seiner wissenschaftlichen Ausbildung nicht eigenständig erschließen kann. Somit fehlt es nach den innerhalb der Bewerbungsfrist vorgetragenen Gründen an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass die angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder, also als ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld, zu werten wäre. Das angestrebte Zweitstudium erweist sich demnach nicht als Teil einer aus zwei in sinnvoller Weise aufeinander bezogenen Hochschulausbildungen bestehenden Gesamtausbildung, sondern ist als Berufswechsel zu qualifizieren. 14 Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der berufliche Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 - vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 - und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris. 16 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt auch im Rahmen der Fallgruppe 4 dem Umstand, dass ein Studienbewerber die für die von der Antragstellerin - vermutlich - angestrebte berufliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Musik - wie oben dargelegt - ohne die Inanspruchnahme der Ressourcen eines Studiums erwerben kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. 17 Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Antragstellerin wesentliche Inhalte ihres Studiums sinnvoll nur im ärztlichen Beruf verwenden könnte. 18 Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 5 kann der Antragstellerin nach den Vergabeergebnissen zum Wintersemester 2012/2013 kein Studienplatz zugewiesen werden. Zwar hat die Antragstellerin damit die im Wintersemester 2012/2013 maßgebliche Messzahl erreicht; reichen jedoch die Studienplätze nicht zur Auswahl aller Bewerber aus, wird bei Ranggleichheit gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO vorrangig ausgewählt, wer einen Dienst nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VergabeVO nachweist. Einen entsprechenden Dienst hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 21