Gerichtsbescheid
6 K 3890/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0228.6K3890.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin hat an der Universität Tübingen ihr Studium im Bachelorstudiengang Biologie mit der Note „gut“ abgeschlossen. Am 11. Juli 2011 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Zweitstudium. Für ihren Zweitstudienwunsch machte sie wissenschaftliche Gründe geltend. In einem der Bewerbung beigefügten Schreiben legte sie gegenüber der Beklagten dar, dass sie bereits vor dem Erststudium ein Praktikum im Universitätsspital in Basel in den Bereichen pränataler Medizin und gynäkologischer Onkologie absolviert habe. Während des Erststudiums habe sie sich für medizinnahe Fächer und insbesondere für molekulare Prozesse in Krebszellen interessiert. Der Besuch der „International Summer School“ in Newcastle im Bereich „Biotechnology“ habe eine wichtige Erfahrung für sie dargestellt. Nach dem Studium habe sie ein sechsmonatiges Praktikum bei einem biopharmazeutischen Unternehmen (N. T. GmbH) abgeleistet und Gelegenheit erhalten, selbstständig an einem Projekt über Autophagie zu arbeiten sowie Vorträge hochrangiger Wissenschaftler zu hören. Da die verschiedenen Biologie-Masterstudiengänge im In- und Ausland keine Option für sie darstellten, habe sie sich für eine Bewerbung für ein Medizinstudium entschieden. Es sei sehr wichtig, ein gutes Wissen über die grundlegenden Prozesse in gesunden Geweben zu haben, um die komplexen Zusammenhänge in Tumorerkrankungen verstehen zu können. Der Klägerin erscheine ein Medizinstudium als sehr geeignet, diese Zusammenhänge begreifen zu können und begründe die perfekten Voraussetzungen sich später wissenschaftlich mit dem Thema Onkologie beschäftigen zu können. Sie legte ihrem Antrag zudem ein Empfehlungsschreiben des Interfakultären Instituts für Zellbiologie, Prof. Dr. Reuter, vom 15. März 2011 sowie ein undatiertes Empfehlungsschreiben des Wissenschaftskollegs zu Berlin bei. Die von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag an erster Stelle genannte Universität Münster, bei der die Klägerin die Erstellung eines Gutachtens zur Bewertung der geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe beantragt hatte, führte in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2011 aus, dass neben den vorgelegten Empfehlungsschreiben keine stichhaltigen Nachweise für die Bestätigung eines wissenschaftlichen Werdeganges vorlägen. Aus den vorgelegten Unterlagen gingen insbesondere keine (geplanten) Promotionsabsichten oder Zeiten über eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin außerhalb des Bachelor Studiums hervor. Ein wissenschaftlicher Werdegang sei nicht erkennbar. Durch Bescheid vom 12. August 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe mit einer Messzahl von 4 und einem Rang von 840 die für Zweitstudienbewerber geltende Auswahlgrenze im Wintersemester 2011/2012 (Messzahl 5, Grenzrang 309) nicht erreicht. Die Klägerin hat am 13. September 2011 Klage erhoben und trägt vor: Unter Berücksichtigung der dezidierten Aussagen des Wissenschaftskollegs zu Berlin und des von Anfang an bestehenden Interesses für die Onkologie zeige sich ein medizinisch ausgerichtetes Biologie- bzw. Erststudium. Das während des Biologiestudiums aufgenommene Grundwissen über die Entwicklung von Zellen zeige, dass das sofort nach Ermittlung notwendiger naturwissenschaftlicher Grundkenntnisse korrespondierend ausgerichtete Medizinstudium zumindest der Fallgruppe 4 des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur Vergabeverordnung (VergabeVO) („sonstige berufliche Gründe“) zuzuordnen sei. Die Klägerin beantragt (sinngemäß) schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2011 zu verpflichten, der Klägerin beginnend ab dem 1. Fachsemester einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin an einer deutschen Hochschule nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zuzuweisen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass eine Eingruppierung der Klägerin in die Fallgruppe 2, 3 oder 4 der Anlage 3 Abs. 3 zu § 17 VergabeVO nicht möglich gewesen sei. Die Universität Münster habe das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe abgelehnt, da ein wissenschaftlicher Werdegang nicht erkennbar sei. „Besondere berufliche Gründe“ und „sonstige berufliche Gründe“ seien nicht vorgetragen worden und auch aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 VergabeVO i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Beklagte hat die für die Klägerin maßgebliche Messzahl zutreffend ermittelt. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat sie drei Punkte („gut“) nach Anlage 3 Abs. 2 Nr. 2 zur VergabeVO vergeben. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gemäß Anlage 3 Abs. 3 zur Vergabe VO vergebene Punktzahl ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin nach Fallgruppe 2 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 3 zur VergabeVO geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe liegen nicht vor. Wissenschaftliche Gründe im Sinne der Vorschrift sind dann gegeben, wenn im Hinblick auf die spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung – zumeist an Hochschulen und ihre oder vergleichbare Institute – einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls nur ein privates wissenschaftliches Interesse. Ein solches Privatinteresse muss gegebenenfalls gegenüber den berechtigten Ausbildungsinteressen derer zurücktreten, die überhaupt noch keine universitäre Ausbildung genießen konnten. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 17. Februar 1999 - 4 K 2074/98 - und Beschluss vom 11. Mai 2009- 6 L 4847/08 -. Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Dabei kommt dieser Stellungnahme auf Grund der besonderen Sachkunde der Hochschulen zu Fragen der wissenschaftlichen Tätigkeit und Qualifikation besondere Bedeutung zu. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ist inhaltlich nicht zu beanstanden, da die von der Klägerin vorgebrachten Gründe für das Zweitstudium keine Gründe im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 3 zur VergabeVO darstellen. Die Klägerin hat – im allein maßgeblichen Verwaltungsverfahren – nicht ausreichend dargelegt, worin ihre spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung nach Abschluss des Medizinstudiums bestehen soll, ob im medizinischen oder biologischen Bereich oder an der Schnittstelle beider Bereiche. Ebenso wenig geht aus ihrem Vortrag hervor, ob sie beabsichtigt, im Rahmen klinischer Studien tätig zu werden oder privatwirtschaftlich im pharmazeutischen Bereich. Neben den fehlenden Anhaltspunkten über die geplante spätere Tätigkeit hat die Klägerin keine konkreten Nachweise über bisherige wissenschaftliche und praktische Tätigkeiten, die über das bloße Studium hinausgehen, vorgelegt. Aus der Bewerbung der Klägerin lässt sich zweifelsohne ihre durch das Biologiestudium, die „Summer School“ und die Praktika hervorgerufene Begeisterung für den Bereich der Onkologie entnehmen. Weder das vierwöchige Praktikum im Universitätsspital Basel noch das sechsmonatige Praktikum bei der N. T. GmbH sind jedoch geeignet, den erforderlichen Nachweis einer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit zu erbringen. Die Klägerin trägt zwar in ihrem Bewerbungsschreiben vor, bei der N. T. GmbH selbstständig an einem Projekt über Autophagie gearbeitet zu haben; es bleibt jedoch bei dieser pauschalen Aussage, ohne dass eine wissenschaftliche Tätigkeit – etwa durch Vorlage eines Praktikumsnachweises – näher belegt wurde. Letztlich vermögen auch die beiden Empfehlungsschreiben keine wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin nachweisen. Darin wird wiederum lediglich der bisherige Werdegang der Klägerin unter Betonung ihres Interesses für die Onkologie und ihr Forschungsinteresse im medizinischen Bereich dargelegt, ohne einen Bezug zu einer konkret ausgeübten oder geplanten wissenschaftlichen Tätigkeit aufzuzeigen. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Fallgruppe der „besonderen beruflichen Gründe“ nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen nicht vor. Besondere berufliche Gründe im Sinne der Bestimmung sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird, und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums der Biologie, erreichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000- 13 B 76/00 - und vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 ‑. Gemessen daran sind die von der Klägerin dargelegten Gründe nicht geeignet, besondere berufliche Gründe im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO zu begründen. Aus ihrer schriftlichen Begründung für ihren Zweitstudienwunsch geht weder ihre individuelle Berufsplanung noch ihr konkreter Berufswunsch hervor. Die Klägerin gibt lediglich an, sie wolle sich später wissenschaftlich mit dem Thema Onkologie befassen. Somit fehlt es an einer hinreichenden Grundlage um beurteilen zu können, ob ein Berufswunsch als Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder, also als ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld, zu werten wäre. Es liegen auch keine „sonstigen Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe sind dann anzunehmen, wenn das Zweistudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne – sinnvolle – Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B76/00 -, vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 - und vom16. Juli 2009 - 13 B 858/09 -. Gemessen daran kommt dem Umstand, dass die Klägerin nicht einmal ihre gegenwärtige, nach Abschluss des Bachelorstudiums erreichte berufliche Situation dargelegt hat, entscheidende Bedeutung zu. Insoweit kann eine Beurteilung, ob und inwiefern ein Medizinstudium die berufliche Situation der Klägerin verbessern würde, gar nicht vorgenommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).