Beschluss
7 L 390/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0220.7L390.17.00
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Leitsätze
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1297/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Januar 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, der sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO ‑). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen: Die Ordnungsverfügung ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung formell rechtmäßig. Soweit der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die versäumte Anhörungsfrist beantragt, kommt dies nicht in Betracht. Gem. § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei versäumter – gesetzlicher – Frist zu gewähren. Eine solche gesetzliche Frist ist die von der Behörde gesetzte Frist zur Anhörung jedoch nicht. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass das Anhörungsschreiben ihn wegen fehlerhafter Adressierung nicht (rechtzeitig) erreicht habe und er damit geltend macht, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern, dürfte ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als geheilt angesehen werden. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat nunmehr in der Klage- und Antragsschrift umfassend vorgetragen, was der Antragsgegner im Schriftsatz vom 14. Februar 2017 gewürdigt hat und auch bei der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung Beachtung findet. Die Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall. Maßgebend ist vorliegend, dass der Antragsteller am 23. November 2016 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 28. Dezember 2016 festgestellte THC-Wert von 1,6 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; im Hinblick auf den diskutierten Grenzwert für den Cannabiswirkstoff THC - keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung feststellend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Januar 2017 ‑ 16 B 1321/16 ‑. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob für die festgestellten Werte möglicherweise etwa die zusätzliche Einnahme von Schmerzmitteln neben dem Cannabiskonsum mitursächlich war. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 ‑ 16 B 8/15 ‑ juris, 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, juris und 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, jeweils m. w. N. Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d. h. mehr als einmaligen, Cannabiskonsum aus. Im Blut des Antragstellers wurde erneut anlässlich einer Verkehrskontrolle am 1. Dezember 2016 ein THC-Wert von 1,0 ng/ml nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 9. Januar 2017 festgestellt. Damit steht jedenfalls ein zweiter Konsumakt fest. Die Fahrerlaubnisbehörde war nicht gem. § 3 Abs. 3 StVG gehindert, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aus o.g. Gründen zu entziehen. Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Es ist nicht erforderlich, dass vor der Entziehung der Fahrerlaubnis eine vorherige rechtskräftige Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller ergangen ist oder bis dahin abzuwarten wäre. Der Vorrang des § 3 Abs. 3 StVG gilt ausdrücklich nur für das Strafverfahren, eine Erweiterung auf das Bußgeldverfahren kommt nicht in Betracht. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 ‑ 3 M 47/12-, juris, Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. März 2014 – 7 L 404/14 –, juris, Rn. 10. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 1297/17 gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Die weitere Interessenabwägung fällt bei dieser Ausgangslage zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Hier kommt noch hinzu, dass der Antragsteller, obwohl er bereits zweimal unter Cannabiseinfluss gefahren und jeweils in eine polizeiliche Verkehrskontrolle geraten war, auch am 20. Dezember 2016 erneut unter relevantem Einfluss dieser Droge mit einem nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 24. Januar 2017 festgestellten THC-Wert von 1,8 ng/ml Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt hat. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15. Mai 2009 ‑ 16 B 114/09 ‑ und vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, jeweils juris, in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages an, es sei denn, es geht um einen ‑ hier nicht gegebenen ‑ Fall der qualifizierten beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis.