Beschluss
6z L 599/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0412.6Z.L599.17.00
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Leitsätze
VergabeVO § 18
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: VergabeVO § 18 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2017 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. In der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) hat die Antragstellerin sich nicht beworben. In der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) konnte sie ebenfalls nicht zugelassen werden. Für eine Auswahl in der Wartezeitquote waren zum Sommersemester 2017 mindestens fünfzehn Halbjahre Wartezeit erforderlich. Dieses Kriterium erfüllt die Antragstellerin. Allerdings konnten nicht alle Bewerber mit einer Wartezeit dieses Umfangs zugelassen werden; es musste vielmehr eine Auswahl unter den Bewerbern mit fünfzehn Wartehalbjahren getroffen werden. Für diese Auswahl gelten die in § 18 VergabeVO festgelegten Kriterien. Zunächst kommt es gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 VergabeVO auf die Abiturnote als erstes Hilfskriterium an. Zugelassen werden konnten nur Bewerber mit der Note 3,0 oder besser. Die Antragstellerin erfüllt mit der Note 3,0 dieses Kriterium. Allerdings musste auch hier eine Auswahl getroffen werden, weil nicht alle Bewerber mit fünfzehn Wartehalbjahren und der Note 3,0 zugelassen werden konnten. Für die Auswahl war als nächstes Hilfskriterium gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 VergabeVO die Frage entscheidend, ob der Bewerber einen Wehr-, Ersatz- oder Freiwilligendienst nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VergabeVO geleistet hat. Unter den Bewerbern mit fünfzehn Wartehalbjahren und der Note 3,0 konnten nur Bewerber, die einen solchen Dienst vorzuweisen hatten, zugelassen werden. Dieses Kriterium erfüllt die Antragstellerin nicht, so dass ihre Bewerbung nicht zum Zuge kommen konnte. Die Kammer hat sich von der Antragsgegnerin auf die entsprechenden Hinweise des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin detaillierte Informationen über die Auswahl vorlegen lassen und diese geprüft. Bedenken gegen die korrekte Durchführung des Auswahlverfahrens sind dabei nicht erkennbar geworden. Zuletzt hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. April 2017 auf Bitte des Gerichts noch eine Liste vorgelegt, in welcher die Bewerber der Ranglistenplätze 429 (= erster nicht ausgewählter Bewerber) bis 466 (= Antragstellerin) im Einzelnen erläutert sind. Der Aufstellung ist zu entnehmen, dass die Bewerber auf den Rangplätzen 429 bis 443 noch einen entsprechenden Dienst vorzuweisen hatten und an dem in § 18 Abs. 2 S. 2 VergabeVO als letztes Hilfskriterium vorgegebenen Los gescheitert sind. Die Bewerber auf den Plätzen 444 bis 466, die sich ebenfalls mit der Abiturnote 3,0 beworben hatten, konnten schon mangels Dienstes nicht ausgewählt werden. Dass die Antragstellerin in der Aufstellung weit hinten gelistet ist, ist auf die ungünstige Zufalls-Losziffer zurückzuführen, die ihr für das Bewerbungsverfahren zum Sommersemester 2017 (elektronisch) zugeordnet worden ist. Die Vergabe dieser Losnummer kann auf Blatt 29 des Verwaltungsvorgangs nachvollzogen werden. Denn für die Auswahl in der Wartezeitquote ist das Los Nr. 5 maßgeblich, das aus den beiden Vierergruppen des Loses 2 in umgekehrter Reihung gebildet wird (Ziffer 5.1 und Anlage 2 der Richtlinien zur Durchführung des Vergabeverfahrens). Der Vortrag der Antragstellerin zur Ortsverteilung bedarf keiner Erörterung, weil die Antragstellerin nicht in der Wartezeitquote ausgewählt worden ist und daher auch nicht auf einen Studienort hat verteilt werden können; bei der Ortsverteilung war sie nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde verfängt auch der Hinweis der Antragstellerin auf den auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbaren Text „Auswahlgrenzen in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen – Sommersemester 2017“ nicht. Der Inhalt dieses Textes steht mit der Entscheidung im Falle der Antragstellerin in Einklang. Dass an der Universität Münster offenbar ein Bewerber mit der Note 3,1 zugelassen worden ist, steht dem nicht entgegen; dieser Bewerber hatte ersichtlich mehr als fünfzehn Wartehalbjahre. Soweit die Antragstellerin sich schließlich auf die Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems beruft, führt auch dies nicht zum Erfolg ihres Antrags. Zwar teilt die Kammer die Auffassung, dass das geltende System der zentralen Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt. Sie hat diese Auffassung in ihren Vorlagebeschlüssen vom 19. März 2013 und vom 18. März 2014 ausführlich begründet. VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschlüsse vom 19. März 2013 - 6 K 4171/12 -, und vom 18. März 2014 - 6z K 4229/13, 6z K 4324/13 und 6z K 4455/13 -, www.nrwe.de. Die Kammer hat indes bereits in den vorgenannten Beschlüssen ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers resultiert, und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 -, juris, vom 5. Februar 2013 - 6z L 13/13 - und vom 28. März 2013 - 6z L 303/13 -, www.nrwe.de. Für eine einstweilige Anordnung ist somit kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.