Urteil
4a K 5785/16.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0816.4A.K5785.16A.00
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Leitsätze
Rückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen politische Verfolgung, weil sie sich dem drohenden Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht nach Deutschland entzogen haben. (Anschluss an: OVG NRW, Urteil v. 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen politische Verfolgung, weil sie sich dem drohenden Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht nach Deutschland entzogen haben. (Anschluss an: OVG NRW, Urteil v. 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 10. September 1996 in R. /Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 22. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. August 2016 einen Asylantrag, den er auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte. In seiner persönlichen Anhörung am 10. August 2016 in Münster trug der Kläger im Wesentlichen vor, er sei wegen der bekannt schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sowie wegen seiner Angst vor der Einberufung zum Militärdienst ausgereist. Durch Bescheid vom 17. August 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dem Kläger subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen mit der Begründung ab, dass der Kläger in seiner Anhörung keine Angaben zu zielgerichteten, persönlichen Verfolgungshandlungen gemacht habe. Der Kläger hat am 1. September 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte selbst noch im Januar 2016 davon ausgegangen sei, dass in allen Landesteilen Syriens Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG stattfinde und dass Rückkehrern nach längerem Auslandsaufenthalt grundsätzlich eine oppositionelle, regimefeindliche Handlung unterstellt werde. Asylbewerbern aus Syrien drohe ungeachtet individueller Gründe und deren Glaubhaftigkeit staatliche Verfolgung. Zudem hätte ihm (dem Kläger) in Syrien die Einziehung zum Wehrdienst gedroht. Er gelte durch seine Ausreise nun als fahnenflüchtig und müsse im Falle seiner Rückkehr damit rechnen, vor ein Militärgericht gestellt zu werden. Letztlich folge ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus seiner kurdischen Volkszugehörigkeit. Sie werde von der syrischen Regierung als Indiz dafür angesehen, dass eine Person oppositionell eingestellt sein könnte. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass ein Vertreter der Beklagten an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Nach der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 des Asylgesetzes – AsylG -) hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 - zur Vorgängerrichtlinie, juris. Dieser Maßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammen-fassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris. Ausgehend von diesen Maßstäben droht dem Kläger im Falle einer - ungeachtet des ihm mit Bescheid vom 17. August 2016 zuerkannten subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 2 AufenthG) - hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nach Überzeugung der Kammer dort nicht beachtlich wahrscheinlich Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung seiner Person durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäbe, hat der Kläger dem Bundesamt gegenüber nicht geltend gemacht. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, die YPG habe ihn bereits aufgesucht und ihn nur deshalb nicht mitgenommen, weil er auf der Flucht vom Dach gefallen sei und sich dabei das Bein gebrochen habe, ist unabhängig davon, ob dieser Umstand überhaupt eine Verfolgungsfurcht begründen könnte, als gesteigert und damit als nicht glaubhaft zu werten. Beim Bundesamt hatte der Kläger lediglich vorgetragen, er habe Angst davor, nach Abschluss des Studiums zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat. Ein an §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Form der politischen Verfolgung anknüpfender objektiver Nachfluchtgrund (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) ist nicht gegeben. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung für jedweden Asylbewerber durch den syrischen Staat alleine wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt kann nicht angenommen werden. Vgl. zu dieser Bewertung auch: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -; OVG Saarland, Urteil vom 11. März 2017 - 2 A 215/17 -; VG Minden, Urteil vom 24. Januar 2017 - 11 K 5591/16.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2017 - 17 K 9586/16.A -; VG Aachen, Urteil vom 20. April 2017 - 1 K 2838/16.A -; jeweils juris m.w.N.; a.A. VG Münster, Urteil vom 8. März 2017 - 8a K 3540/16.A -, juris. Es kann insoweit offen bleiben, ob in Ansehung der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehenden Auskunftslage die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung durch den syrischen Staat bei Einreise pauschal für jeden rückkehrenden Asylbewerber festgestellt werden kann. Verneinend: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -; offen lassend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, jeweils juris. Denn es mangelt jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Diese müsste sich zumindest bei Fehlen von tatsächlichen Verfolgungsmerkmalen in der Person des Klägers darin niederschlagen, dass das Verfolgungsmerkmal ihm vom Verfolger zugeschrieben würde (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 -, juris. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage besteht keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass syrische Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte pauschal der Opposition zurechnen. Insbesondere spricht der Umstand, dass nunmehr fast fünf Millionen zuvor in Syrien lebende Menschen - mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung - aus dem Land geflohen sind, gegen eine solche Annahme. Das OVG NRW hat hierzu in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, Folgendes ausgeführt: „Angesichts des zwischenzeitlich eskalierten Bürgerkriegs mit der Folge eines Massenexodus kann jedenfalls heute ein Interesse des syrischen Staates nicht mehr darin gesehen werden, Personen zu bekämpfen, die einen Asylantrag gestellt haben, weil dies als Anzeichen von Widerstand ("sign of resistance") gewertet würde. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen wird, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht. Mag es bei einer überschaubaren Anzahl von Flüchtlingen noch nachvollziehbar sein, dass diese vom Regime durchweg als potentielle Gegner angesehen werden könnten, nicht mehr aber bei Millionen Flüchtlingen. Im Gegensatz zur damaligen Lage ist die Zahl derer, die Syrien verlassen haben, heute nicht mehr relativ gering. Gesamtzahl der Flüchtlinge aus Syrien weltweit Ende 2011: 19.900 (UNHCR Statistical Yearbook 2011, Annex Table 2, S. 67), Gesamtzahl der Flüchtlinge aus Syrien weltweit Ende 2012: 728.698 (UNHCR Statistical Yearbook 2012, Annex Table 2, S. 76); Gesamtzahl der Flüchtlinge aus Syrien weltweit Ende 2015: 4.850.792 (UNHCR Gobal Trends Forced Displacement in 2015, Annex Table 2, S. 65). Auch die in Europa (ohne Türkei) gestellten Asylanträge, die sich im Zeitraum April 2011 bis Oktober 2015 auf 681.713 beliefen, sind in den allermeisten Fällen erst deutlich nach Ausbruch des Bürgerkriegs gestellt worden (538.000 im Zeitraum Oktober 2014 bis Oktober 2015). UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 10. Diese in letzter Zeit zu konstatierende Massenflucht, die mehr als ein Fünftel der Gesamtbevölkerung betrifft, vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformation Syrien (Stand: August 2016), http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/0 1-Nodes_Uebersichtsseiten/Syrien_node.html: nach Stand 2011 22 Mio. Einwohner, schließt es aus, dem syrischen Staat zu unterstellen, er sehe in jedem Asylbewerber einen politischen Gegner. Dass der syrische Staatspräsident selbst eine solche Ansicht nicht vertritt, ergibt sich explizit aus seinen öffentlichen Erklärungen. So äußerte er in einem Interview mit dem tschechischen Fernsehen die Auffassung, dass es sich bei der Mehrheit der Flüchtlinge um "gute Syrer" und Patrioten handele. Er bot sogar Angehörigen von Extremistengruppen, die sich keiner Verbrechen schuldig gemacht hätten und ihre Waffen niederlegten, an, in ihr ziviles Leben zurückzukehren. n-tv vom 1.12.2015, Internet: http://www.n- tv.de/politik/Assad-lobt-Putins-Eingreifen-in- Syrien-article16478486.html. Dabei kommt dem Umstand, dass ein Asylantrag - jedenfalls wenn mit ihm auch der Flüchtlingsstatus begehrt wird - notwendigerweise die Behauptung enthält, asylrechtlich relevant verfolgt zu werden (§ 13 Abs. 1 AsylG), keine Bedeutung zu. Jedermann und auch dem syrischen Regime ist bekannt, dass der Asylantrag der Weg ist, um bei Fehlen sonstiger ausländerrechtlicher Aufenthaltsberechtigungen einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erlangen, ohne dass dem Asylantragsteller wegen des Asylantrags eine bestimmte politische Haltung zugeschrieben werden könnte. Schließlich kann auch dem Urteil des EGMR vom 15.10.2015 nichts für asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe entnommen werden, da es, wie oben ausgeführt, nur Leibes- und Lebensgefahr aufgrund der allgemeinen Gewaltlage konstatiert. Die Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts auf die Anfrage des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.9.2016 erweist sich als unergiebig, da das Institut keine Angaben zur Gefährdung unverfolgt ausgereister Asylbewerber bei Rückkehr nach Syrien macht. Selbst der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, der in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf anhand von weitreichenden Risikoprofilen praktisch die gesamte syrische Bevölkerung als schutzbedürftig im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst, vertritt nicht die Auffassung, dass allein schon Asylantrag und Auslandsaufenthalt ein Risikoprofil erfüllen. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 36, 38. Sonstige Berichte über Rückkehrer, vgl. die im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -. juris, Rn. 64 ff. genannten Fälle, lassen eine Verfolgung rückkehrender Asylbewerber im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht erkennen. Was alleine zu konstatieren ist, ist die Tatsache, dass Oppositionelle vom syrischen Staat politisch verfolgt werden und insoweit schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen sind. Amnesty international, "It breaks the human", Torture, Disease and Death in Syria's Prisons, S. 13 f. Die so zu treffende Risikobewertung deckt sich mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes, das über keine Erkenntnisse dazu verfügt, wonach allein illegale Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im Ausland Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017, Az. 508-9-516.80/. Die in jüngerer Zeit mit dieser Frage befassten Obergerichte bewerten die Lage zutreffend ebenfalls dahin, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für jedweden Asylbewerber, insbesondere alleine wegen illegalen Verlassens des Landes, Stellung eines Asylantrags und Aufenthalts im Ausland, nicht besteht. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, Rn. 40 f.; Bayerischer VGH, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 -, juris, Leitsatz und Rn. 30, - 21 B 16.30364 -, juris, Leitsatz und Rn. 32, - 21 B 16.30371 -, Leitsatz und Rn. 20; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -. juris, Rn. 45 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris, Leitsatz und Rn. 21.“ Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Soweit der Kläger vorträgt, dass zwar die Ausreise, nicht jedoch die Rückkehr nach Syrien ein „Massenphänomen“ darstelle, folgt hieraus nichts anderes. Möglicher Anknüpfungspunkt für die Annahme einer oppositionellen Gesinnung ist nach dem oben Gesagten gerade nicht die Rückkehr, sondern die illegale Ausreise. Im Falle seiner unterstellten Rückkehr nach Syrien droht dem Kläger auch nicht im Hinblick auf eine mögliche bevorstehende Einberufung bzw. unter dem Gesichtspunkt, dass er sich durch seine Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen hat und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen muss, beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe. In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige eine Militärdienstpflicht. Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren; die Wehrpflicht dauert bis zum Alter von 42 Jahren. Nach anderen Erkenntnisquellen ist die Altersgrenze auf 50 Jahre angehoben, und Reservisten können bis zum 60. Lebensjahr einbezogen werden. Die Möglichkeit eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstentziehung wird strafrechtlich geahndet. Bereits die Entziehung von der Einberufung durch Verlassen des Landes ohne Hinterlassen einer Adresse wird in Syrien strafrechtlich mit Haft zwischen drei Monaten und zwei Jahren und Geldbuße verfolgt. Wehrdienstentziehung in Friedenszeiten ist mit Haft zwischen ein und sechs Monaten bedroht. In Kriegszeiten erhöht sich die Strafdrohung auf bis zu fünf Jahre Haft. Besonders hart ist die Strafdrohung, wenn der Betroffene bereits Soldat ist und desertiert. Dann drohen fünf Jahre Haft. Wenn er unter Verlassen des Landes desertiert, ist Haft zwischen fünf und zehn Jahren vorgesehen. Wer im Angesicht des Feindes desertiert oder gar zum Feind überläuft, wird mit der Todesstrafe bedroht. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentziehung, Desertion vom 23. März 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30. Juli 2014. Was die drohende Heranziehung zum Wehrdienst angeht, fehlt es für die Annahme einer staatlichen Verfolgung bereits an jeglichen Anhaltspunkten für eine entsprechende Selektion anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28. März 2015. Soweit dem Kläger hinsichtlich der Wehrdienstentziehung Bestrafung - u.U. Haft und damit verbundene Folter droht - kommt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 in Betracht, desgleichen eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, weil der Militärdienst in der syrischen Armee Verbrechen oder Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG umfassen dürfte. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016- 1 A 10922/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2017- 25 K 12048/16.A .-, jeweils juris. Es bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltpunkte dafür, dass mögliche Verfolgungshandlungen des syrischen Staates in Reaktion auf Wehrdienstentziehungen an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Das OVG NRW hat hierzu in seinem Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Folgendes ausgeführt: „In Betracht kommt eine Anknüpfung an eine unterstellte politische Überzeugung des Wehrdienstentziehers. Dafür gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Soweit die bloße Behauptung aufgestellt wird, Wehrdienstentziehung werde vom syrischen Staat als Ausdruck politischen Dissenses betrachtet, so UNHCR, "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, Februar 2017, S. 20, werden tatsächliche Umstände für diese Annahme nicht angegeben. Der Hinweis auf drohende Verhaftung und Misshandlung einschließlich Folter führt hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Verfolgungsgrundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht weiter. Wie oben ausgeführt wurde, gibt es aus Sicht des syrischen Staates Gründe für brutales Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, weil es die Wehrdienstentziehung als solche im Interesse der Aufrechterhaltung der militärischen Schlagkraft des syrischen Staates zu bekämpfen gilt. Die in der genannten Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars angegebenen Quellen tragen die Einschätzung nicht. Vielmehr scheint die Stellungnahme von der allgemein von ihm vertretenen, wohl eher politisch als rechtlich motivierten Auffassung getragen zu sein, dass nur in Ausnahmefällen Asylbewerber aus Syrien die Kriterien der Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllten. UNHCR, "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, Februar 2017, S. 1; vgl. zur Erfassung praktisch der gesamten Bevölkerung Syriens als schutzbedürftig im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 36, 38. Mangels tatsächlicher Umstände, die eine politische Verfolgung von Wehrdienstentziehern belegen, muss bewertet werden, ob ein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund aus Sicht des syrischen Staates plausibel ist, ob es also plausible Gründe gibt, die die oben dargestellten anzunehmenden Verfolgungshandlungen ihrem Charakter nach objektiv als auf ein Verfolgungsmerkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gerichtet erscheinen lassen. Die Annahme einer politischen Verfolgung von Wehrdienstentziehern liegt noch ferner als für einfache Asylbewerber ohne Zusammenhang mit einer Wehrdienstentziehung. Denn im Gegensatz zu diesen, die regelmäßig "nur" vor den Gefahren des Bürgerkriegs für am Kriegsgeschehen unbeteiligte Zivilisten fliehen, haben Wehrpflichtige den zusätzlichen Fluchtgrund, sich vor den weitaus größeren Gefahren des unmittelbaren Kriegseinsatzes in Sicherheit zu bringen. Die - völlig unpolitische - Furcht Wehrpflichtiger vor einem Kriegseinsatz ist ein typisches und mächtiges Motiv zur Wehrdienstentziehung. Das Motiv ist sogar so stark, dass manche Soldaten es vorziehen, sich selbst zu verletzen, um sich wehrdienstunfähig zu machen und damit dem Wehrdienst zu entgehen. Deshalb gab und gibt es Strafvorschriften, Wehrpflichtige von einer Selbstverstümmelung zum Zwecke der Wehrdienstentziehung abzuhalten. Dies ist eine Erscheinung sowohl des alten deutschen Strafrechts wie ausländischer Rechtsordnungen und auch des geltenden Rechts in der Bundesrepublik Deutschland. Heute § 109 des Strafgesetzbuches für einfache Wehrpflichtige, § 17 des Wehrstrafgesetzes (WStG) für Soldaten; zum früheren deutschen und ausländischen Recht dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 2/3040, S. 56. Die Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motiv für militärische Straftaten wie etwa - neben der genannten Selbstverstümmelung - Fahnenflucht (§ 16 WStG), Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG) oder Meuterei (§ 27 WStG) hat im deutschen Wehrstrafrecht eine ausdrückliche Regelung erfahren. Der Soldat muss "die menschliche Regung der Furcht vor Gefahr überwinden", vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT- Drs. 2/3040, S. 18, weshalb § 6 WStG anordnet: "Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen." Das Ableisten des Wehrdienstes in Syrien ist wegen der Kampfeinsätze in weiten Teilen des Landes und der stark verkürzten Ausbildungszeit sehr gefährlich. Vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an den Hess. VGH vom 1.2.2017 zu Frage 3. Die syrische Armee sieht sich daher in hohem Maße dem Problem ausgesetzt, dass sich Wehrpflichtige dem Kriegseinsatz entziehen. S. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, vom 5.1.2017, S. 23; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report. Syria: Military Service, National Defense Forces, armed Groups supporting Syrian Regime, and armed Opposition, S. 5; Danish Refugee Council, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 9; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28.3.2015, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, S. 1 f. Angesichts des kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten liegt es für jedermann auf der Hand, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger regelmäßig nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit - verständlicher - Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun hat. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen wird, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Für diese Annahme gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, und sie ist derartig unplausibel, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung nicht gestützt werden kann. Berechtigt ist allein wegen der für Wehrdienstentzieher drohenden Gefahr der Folter subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 153; OVG Saarland, Urteil vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris, Rn. 31. Demgegenüber ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass Wehrpflichtigen, die sich der Wehrpflicht entziehen, wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung Folter drohe. Zutreffend führt er aus, dass der syrische Staat im Interesse des obersten Ziels des Machterhalts jedwede Opposition gewaltsam unterdrückt und namentlich in Einrichtungen der vier Geheimdienste Folter bei völliger Rechtlosigkeit weit verbreitet ist. BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 27 ff. Weiter führt das Gericht zutreffend aus, dass bei der im Falle der Rückkehr zu erwartenden Überprüfung bei Wehrpflichtigen festgestellt werde und auch festgestellt werden könne, ob sie die Wehrpflicht geleistet hätten. Wenn die Sicherheitskräfte Verdacht schöpften, hätten sie freie Hand, zu tun, was sie wollten. Die Gefahr, misshandelt zu werden, sei gerade für Männer in wehrpflichtigem Alter besonders groß. BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 57 - 59, 73. In dem entscheidenden Punkt, dass nämlich der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle, BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 72, 78 f., benennt das Gericht jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern beschränkt sich auf eine - wie oben dargestellt - unplausible Spekulation. Gerade die vom Gericht zutreffend festgestellten Tatsachen, dass der syrische Staat wegen des bürgerkriegsbedingt hohen Bedarfs an Soldaten versucht, wehrdienstpflichtige Männer im Lande zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflichtigen zu fahnden, BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 60 ff., erklären das brutale Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne jeden Zusammenhang mit der politischen Gesinnung der Wehrpflichtigen. Soweit eingewandt wird, das syrische Regime sei unberechenbar, rationale Überlegungen könnten ihm nicht unterstellt werden, so mag das zutreffen. Zur willkürlichen Gewaltanwendung syrischer Sicherheitskräfte vgl. zuletzt Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 8 f. Daraus folgt aber lediglich, dass mit willkürlicher Anwendung von Folter und willkürlichen Misshandlungen gerechnet werden muss, also gerade nicht mit Verfolgungshandlungen in Verknüpfung mit spezifischen Verfolgungsgründen. Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung begründen jedoch keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.“ Dem schließt sich das erkennende Gericht ebenfalls an. Nichts anderes folgt aus der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers. Es sind nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine Umstände ersichtlich, die eine politische Verfolgung aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit beachtlich wahrscheinlich erscheinen ließen. Weder vor noch unmittelbar nach dem Ausbruch des bewaffneten Konflikt im Jahre 2011/2012 ergaben sich durchgreifende Anhaltspunkte für eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung von Kurden aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit durch das syrische Regime. Kurden sind auch außerhalb der von ihnen selbst kontrollierten Regionen Syriens nach wie vor nicht per se alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt, sondern nur in Verbindung mit einer - hier nicht gegebenen - Oppositionsnähe zu der jeweils herrschenden Gruppierung. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 20. April 2017 - 1 K 2838/16.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 - 17 K 9980/16.A -; jeweils juris; Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurden an das VG Gelsenkirchen (Az. 11a K 4176/16.A) vom 29. März 2017. Entgegen der Ansicht des Klägers wirkt sich allein die Kumulation der kurdischen Volkszugehörigkeit und des Wehrdienstentzuges nicht gefahrerhöhend aus. Hierfür spricht angesichts der hohen Anzahl der unter den fünf Millionen syrischen Auslandsflüchtlingen befindlichen wehrdienstfähigen Kurden nichts. Im Übrigen ist die erhöhte Gefahr der Annahme einer oppositionellen Gesinnung ohne Hinzutreten individueller Merkmale auch deshalb fernliegend, weil der Kläger sich durch seine Ausreise erkennbar gerade auch der Rekrutierung durch die kurdischen Volksverteidigungskräfte entzogen hat. Im Einzelfall kann es besondere Umstände geben, die eine abweichende Bewertung der asylerheblichen Verfolgungsgefahr rechtfertigen. Solche Umstände sind von dem Kläger jedoch weder beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 der Zivilprozessordnung.