Leitsatz: 1.Rückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder des Aufenthalts im westlichen Ausland. 2. Rückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht allein wegen einer kurdischen Volkszugehörigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 3. Rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich durch illegale Ausreise und/oder Auslandsaufenthalt der Wehrpflicht entzogen haben, drohen für den Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 13. August 1994 in Al-Hasaka in Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Ausweislich des im Jahre 2012 ausgestellten Wehrpasses wurde seine Einberufung in den Militärdienst für die Zeiträume 2012 bis 2013 und 2013 bis 2014 aufgeschoben. Nach eigenen Angaben verließ der Kläger Syrien am 15. Oktober 2015und reiste am 2. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. Juli 2016 förmlich entgegengenommen. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens unter anderem vor, vor seiner Ausreise habe er zwei Jahre lang die Universität in Al-Hasaka besucht (Fachbereich Elektronik und Computer). Dort habe es viele Auseinandersetzungen zwischen den Oppositionellen und dem Regime gegeben. Nachdem sein Cousin entführt worden sei, habe auch er Angst gehabt, entführt zu werden. Er wolle nicht am Krieg teilnehmen. Das Regime werde ihn zum Wehrdienst einziehen. Dann müsse er gegen sein eigenes Volk kämpfen. Seinen Wehrdienst habe er nicht geleistet. Mitglied in bewaffneten oder politischen Organisationen oder sonst politisch aktiv sei er nicht gewesen. Mit Bescheid vom 8. September 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen mit der Begründung ab (Nr. 2), der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 Asylgesetz – AsylG –. Er habe keine Gründe vorgetragen, die zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten. Die Furcht des Klägers vor dem Krieg sei flüchtlingsrechtlich unbeachtlich. Begründete Furcht vor Verfolgung habe er nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger hat am 15. September 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, ihm drohe angesichts der massiven Gewalt, mit welcher das syrische Regime gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vorgehe, im Falle seiner Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte. Bereits diese Befragung löse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form von rechtswidriger Behandlung bis hin zu Folter aus und begründe die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. September 2016 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen. Die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat keinen Antrag gestellt. Schriftsätzlich hat sie beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da sie mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen wurde (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Ladung ist der Beklagten, die mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 (Az. 234 – 7604/1.17) auf eine Ladung gegen Empfangsbekenntnis und die Einhaltung der Ladungsfrist ausdrücklich verzichtet hat, per Fax nachweislich zugegangen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. September 2016 ist – soweit er angefochten worden ist – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit. a) AsylG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). I. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a)). Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist zu berücksichtigen, dass unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, BVerwGE 133, 55, juris Rn. 22, 24. Entscheidend ist dabei, wie sich der Eingriff in der politischen wie sozialen Realität darstellt, d.h., es kommt darauf an, wie der oder die Verfolgte die jeweilige auf sich bezogene Maßnahme hinsichtlich ihrer Zielrichtung nach objektivierter Betrachtungsweise einschätzen kann oder konnte. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 –, juris Rn. 24-26. Eine so festgestellte Verknüpfung geht grundsätzlich auch nicht verloren, wenn mit der Verfolgungshandlung weitere, flüchtlingsrechtlich neutrale Zwecke verfolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zum nationalen Asylrecht entschieden, dass auch in Fällen, in denen der Staat das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt, eine staatliche Verfolgung vorliegen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/96 u.a. – BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 48 ff. Für das unionsrechtliche und das internationale Flüchtlingsrecht nach der Genfer Konvention gilt nichts anderes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 –, BVerwGE 135, 252, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 –, juris Rn. 19. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht dem in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9) enthaltenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Er orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, juris Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – , BVerwGE 136, 377-388, juris Rn. 23. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen ernsthafte Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32. Eine wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Maßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, BVerwGE 89, 162-171, m.w.N., juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris Rn. 24. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen, auf die bei der Bewertung der drohenden Gefahr abzustellen ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 – , juris Rn. 27 m.w.N. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterscheiden. II. Ausgehend von diesen Maßstäben droht dem Kläger im Falle einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nach Überzeugung der Kammer dort beachtlich wahrscheinlich Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. 1. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Verfolgungshandlungen durch syrische Sicherheitskräfte in Anknüpfung an eine vermutete oder sicher zugeschriebene oppositionelle Haltung ausgesetzt zu sein, folgt nicht schon aus den grundsätzlich alle Asylbewerber syrischer Herkunft betreffenden Umständen eines etwaigen illegalen Verlassens des Landes, der Stellung eines Asylantrags und des längeren Aufenthalts im Ausland. Im Ergebnis ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 28 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris Rn. 37 ff.; Bayrischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30364 –, juris Rn. 62 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 18. Mai 2017 – 2 A 176/17 –, juris Rn. 22-26; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris Rn. 42 ff.; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 – 1 K 5137/16 –, juris Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2017 – 17 K 9586/16.A –, juris Rn. 30 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2017 – 4a K 5785/16. A – (zur Veröffentlichung vorgesehen). In Betracht kommt lediglich eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine – hypothetische – Abschiebung nur über eine Flugverbindung denkbar ist. Die allein geöffneten Zivilflughäfen in Damaskus und Qamishly werden von der syrischen Regierung kontrolliert. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Stellungnahme vom 12.Oktober 2016 gegenüber dem VG Trier, Az. 313-516.00 SYR, S. 2; Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse: „Präsenz des syrischen Regimes in Al-Qahtania, Rekrutierung durch die syrische Regierung in den von der PYD verwalteten Gebieten, insbesondere in der Provinz Al-Hasaka“, 26. Februar 2016, S. 2. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge der militärischen Auseinandersetzung bedrohten Herrschaft mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist es zur Überzeugung der Kammer nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein Rückkehrer ohne Hinzutreten weiterer gefahrerhöhender Umstände allein wegen seiner Ausreise aus Syrien, seines Asylantrags und wegen seines Aufenthalts in Deutschland in Anknüpfung an einen gesetzlichen Verfolgungsgrund Verfolgung zu befürchten hat. a) Das syrische Regime setzt im Kampf gegen die syrische Opposition die Armee und Sicherheitskräfte gezielt gegen zivile Siedlungsgebiete ein. Es gibt vier große Sicherheitsdienste, die unabhängig voneinander alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens kontrollieren. Vieles deutet darauf hin, dass im Zuge der Bekämpfung der Oppositionsbewegung die Sicherheitsdienste vom Regime eine Art „carte blanche“ erhalten haben. Es kommt seit Beginn der Unruhen regelmäßig und systematisch zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitsdienste, Rechtsmittel dagegen existieren nicht. Vor allem im Gewahrsam der außerhalb jeder Kontrolle agierenden Geheimdienste kommt es zu Drohungen und körperlichen Misshandlungen sowie zu ungeklärten Todesfällen. Die Fälle des Verschwindenlassens haben seit März 2011 erheblich zugenommen. Zu den Betroffenen werden hauptsächlich männliche Syrer im Alter von über 15 Jahren gezählt. Nach einer Studie des Syrian Network for Human Rights aus August 2015 sollen 90 % der Betroffenen männlich sein. Zum Risikoprofil der Betroffenen wird nach Untersuchung der bekannt gewordenen Fälle ausgeführt, jeder, der in irgendeiner Form als oppositionell wahrgenommen werde, sei gefährdet, willkürlich festgenommen, verschleppt und gegebenenfalls bis zum Tode gefoltert zu werden. Nach einer Schätzung der Human Rights Data Analysis Group aus August 2016 sind zwischen März 2011 und Dezember 2015 mindestens 17.723 Personen aufgrund von Folter und anderen Misshandlungen im Gewahrsam syrischer Sicherheitskräfte gestorben, was durchschnittlich 300 Todesfälle im Monat bedeutet. Zwischen September 2011 und Dezember 2015 hat es nach einer Schätzung von Amnesty International zwischen 5.000 und 13.000 Fälle willkürlicher Hinrichtungen allein in der Hafteinrichtung in Sadnaya gegeben. Vgl. AA, Ad hoc Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, 17. Februar 2012, S. 6-8; Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 3. Februar 2016, Anwort auf Frage IV; Unabhängige Internationale Untersuchungskommission des UN-Menschen-rechtsrates zu Syrien, „Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic“, 3. Februar 2016, S. 4-5; Human Rights Watch, „If the Dead could speak – Mass Deaths and Torture in Syria´s Detention Facilities“, 16. Dezember 2015, S. 7; Amnesty International, Amnesty Report 2017, Syrien, Berichtszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016, S. 1; Amnesty International, „It breaks the Human“, 17. August 2016, S. 7, 16-17; Amnesty International, „Between Prison and Grave”, 5. November 2015, S. 26; Amnesty International, „Human Slaughterhouse – Mass Hangings and Extermination at Sadnaya Prison“, 7. Februar 2017, S. 5, 17. b) Es kann offen bleiben, ob unter Auswertung der Auskunftslage die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung durch den syrischen Staat festgestellt werden kann. Verneinend: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 29 ff.; offen lassend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn.47 ff. Denn es mangelt jedenfalls an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund. Zwar stellt die weite Verbreitung von Gewalttätigkeiten und Misshandlungen durch die im rechtsfreien Raum agierenden Sicherheitskräfte ein Indiz für das Vorliegen einer Anknüpfung an eine unterstellte politisch gegnerische Gesinnung dar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 –, juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris Rn. 29. Gleichwohl vermag die indizielle Wirkung bei der an dieser Stelle in Rede stehenden Fallgestaltung nicht den Schluss auf die tatbestandlich erforderliche Verknüpfung zu tragen, weil es an jeglichen weiteren, über bloße Willkür hinausgehenden, Anhaltspunkten fehlt. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage besteht keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass syrische Sicherheitsbehörden Rückkehrer, die Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben, ohne weitere Anhaltspunkte pauschal der Opposition zurechnen. Insbesondere spricht der Umstand, dass nunmehr fast 5 Millionen zuvor in Syrien lebende Menschen – mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung – aus dem Land geflohen sind, vgl. UNHCR, „Global Trends – Forced Displacement in 2016”, abrufbar unter http://www.unhcr.org/dach/wpcotent/ uploads/sites/27/2017/06/2016_Global_Trends_WEB-embargoed.pdf (Abruf vom 4. September 2017), gegen eine solche Annahme. Diese Bewertung deckt sich zum einen mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes und der Deutschen Botschaft, wonach es keine Erkenntnisse dazu gibt, dass schon eine illegale Ausreise, Asylantragstellung und der Aufenthalt im Ausland Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen. Vgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017, Az. 508-9-516.80/.; Auskunft der Deutschen Botschaft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016, S.1; siehe auch: Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Auskunft an das VG Gelsenkirchen zu dem Verfahren 11a K 4176/16.A, 29. März 2017, Pkt. I. Zum anderen wird sie dadurch bestätigt, dass auch der UNHCR in seinen Schutzbedarfserwägungen hinsichtlich des Risikoprofils von „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ wesentlich auf spezifische risikoerhöhende Umstände abstellt. Vgl. UNHCR, „Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfa-dens für Syrien“, 24. April 2017, S. 14 ff.; UNHCR, „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 25 ff. 2. Die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers begründet für sich genommen ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung. Kurden sind nicht allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen außerhalb der von ihnen selbst kontrollierten Regionen Syriens ausgesetzt, sondern nur in Verbindung mit einer tatsächlichen oder zugeschriebenen Oppositionsnähe zu der jeweils herrschenden Gruppierung – hier den syrischen Machthabern –. Vgl. AA, Auskunft an das VG Düsseldorf, Gz. 508-9-516.80/48840, 2. Januar 2017, Zif. 2.,3.b; Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016, Zif. V.; Zentrum für kurdische Studien, Auskunft an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu dem Verfahren 11a K 4176/16.A , 29. März 2017, Ziff. I., II. Den Angaben des Klägers sind jedoch keine Umstände zu entnehmen, die eine Zuschreibung einer Nähe zur Opposition begründen könnten. Die bloße Herkunft aus einem von der kurdischen PYD kontrollierten Gebiet reicht dafür nicht aus. Zwar führt das Deutsche-Orient Institut, vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein zu dem Verfahren 3 LB 17/16 vom 8. November 2016, aus, das in jüngerer Vergangenheit entschiedenere Auftreten kurdischer Gruppierungen gegen die syrische Regierung könne zur Folge haben, dass besonders kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund eines Generalverdachts negativen Maßnahmen ausgesetzt seien. Diese Angaben bleiben jedoch vage und unpräzise und lassen insbesondere jegliche tatsächlichen Belege vermissen; die Formulierung lässt offen, ob es sich um eine Vermutung handelt oder ob bereits Referenzfälle vorliegen. Im Übrigen legt die Beschränkung auf den Kreis der Männer im wehrfähigen Alter nahe, dass die – tatsächlichen oder angenommenen – Maßnahmen nicht primär an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfen, sondern diese lediglich zu dem Gesichtspunkt der Wehrfähigkeit hinzutritt. 3. Dem Kläger droht für den Fall der – unterstellten – Rückkehr aber deshalb politische Verfolgung, weil er sich durch Flucht ins Ausland einer in der Bürgerkriegssituation drohenden Einberufung zum Militärdienst entzogen hat. Infolge dessen droht ihm bei der Einreise im Zusammenhang mit den Sicherheitskontrollen durch syrische Sicherheitskräfte in Anknüpfung an eine zugeschriebene oder vermutete oppositionelle Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung, insbesondere Folter. Im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 –, juris Rn. 36 ff; Bayrischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 –, juris Rn. 25 ff. a) Der Kläger unterlag nach Ablauf seiner Zurückstellung zum Ende des Jahres 2014 der Wehrpflicht, welcher er sich durch seinen Auslandsaufenthalt entzogen hat. In Syrien besteht die Wehrpflicht grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig vom ethnischen oder religiösen Hintergrund, wobei Juden davon ausgenommen sind. Der Wehrpflicht unterliegen jedenfalls Männer zwischen 18 und 42 Jahren. Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren. Angesichts des erhöhten Bedarfs werden auch ältere Männer zum Wehrdienst herangezogen. Vgl. SFH, „Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“, 23. März 2017, S. 4; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, Az. 508-9-516.80/48808, Antwort auf Frage 3.c.; Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016, Antwort auf Frage II.: in Ausnahmesituationen bis zum 52. Lebensjahr; Auskunft der SFH an das VG Wiesbaden vom 17. Januar 2017: Einziehung von Reservisten bis zum 54. Lebensjahr; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumen-tation Syrien, 5. Januar 2017, S. 24: Einziehung von Reservisten bis zum 60. Lebensjahr. Auch Minderjährige werden zwangsrekrutiert. Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Einzelkinder und Männer mit medizinischen Einschränkungen. Die Ausbildung an einer Sekundärschule oder an einer Universität kann einen Grund für einen Aufschub des Militärdienstes darstellen. Der Aufschub erfolgt für die Dauer eines Jahres mit der Möglichkeit der Verlängerung. Bedingung ist, dass der Student das Studium seit dem Eintritt seiner Volljährigkeit konsequent betreibt und dass er je nach Ausbildungsdauer eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet. Allerdings wird berichtet, dass Freistellungen manchmal nicht mehr akzeptiert werden. Vgl. SFH, „Rekrutierung durch die syrische Armee“, 30. Juli 2014, S. 2; SFH, „Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“, 23. März 2017, S. 5, 8. Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein. Seit Herbst 2014 werden Reservisten in großem Stile eingezogen. Vgl. AA, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, Az. 508-9-516.80/48808, Antwort auf Frage 3.c; SFH, „Mobilisierung in die syrische Armee“, 28. März 2015, Seite 3. Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen; seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot. Vgl. SFH, „Mobilisierung in die syrische Armee“, 28. März 2015, S. 4; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein vom 8. November 2016 zu dem Verfahren 3 LB 17/16 sowie vom 1. Februar 2017 an den Hessischen VGH zu dem Verfahren 3 A 3040/16.A. b) Verfolgungshandlungen des syrischen Staates in Reaktion auf Wehrdienst-entziehungen sind beachtlich wahrscheinlich. Über die legitime Durchsetzung der Strafandrohung der Wehrdienstentziehung hinaus, welche keine Verfolgungshandlung darstellt, droht Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben nicht nur die gesetzesmäßige, sondern – wie anderen als oppositionell wahrgenommenen Personen – auch extralegale Bestrafung. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A –, juris Rn. 40-42. Die Reaktionen auf Wehrdienstentziehungen erstrecken sich von sofortiger Einberufung über Verbringung an die Front, Folter und Haft bis hin zur Exekution. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an den Hessischen VGH vom 1. Februar 2017 zu dem Verfahren 3 A 3040/16.A., zu Frage 3; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report, „Syria: Military Service, National Defense Forces, armed Groups supporting Syrian Regime and armed Opposition”, 23. August 2016, S. 12; Danish Immigration Service, „Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG”, September 2015, S. 10; SFH, „Mobilisierung in die syrische Armee”, 28. März 2015, S. 4. Schon bei der ersten Befragung im Rahmen der Einreise ist daher bei männlichen Personen im wehrdienstfähigen Alter nach den obigen Ausführungen mit erheblichen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, nämlich Misshandlung und Folter zu rechnen. Der Umstand, dass der hier infrage kommende Personenkreis einerseits infolge der konkret bestehenden Wehrpflicht sowie des Verstoßes gegen das damit regelmäßig einhergehende Ausreiseverbot und andererseits infolge der leichten Identifizierung nach äußerlichen Merkmalen in besonderer Weise in das Visier der Sicherheitsorgane kommen wird, wird dazu führen, dass er auch in hervorgehobenem Maße gefährdet ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 –, juris Rn. 52 und 53 m.w.N. Diese Bewertung wird bestätigt durch die gleichlautende Einschätzung des UNHCR. Vgl. UNHCR, „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 26; UNHCR, „Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien“, 24. April 2017, S. 22 ff.; UNHCR, Auskunft an den Hessischen VGH zu dem Verfahren 3 A 3040/16.A, 30. Mai 2017, S. 3 ff. c) Diese Verfolgungshandlungen weisen auch die erforderliche Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 und 2 AsylG auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine – alle Staatsbürger gleichermaßen treffende – Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 –, juris Rn 14; BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54 = DVBl 1987, 47, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22.88 – BVerwGE 81, 41-48, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 –, Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 = InfAuslR 1991, 310-313, juris Rn. 19; allgemein zur Anknüpfung an die politische Überzeugung als Grundlage eines zielgerichteten Eingriffs in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut s.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – , BVerfGE 80, 315-335, juris, zu Ls.3; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, BVerwGE 133, 55-67, juris Rn. 22. Staatliche Sanktionen zur Durchsetzung der Wehrpflicht können neben ihrer allgemeinen – flüchtlingsrechtlich nicht einschlägigen – Zielrichtung auch Ausdruck einer Verfolgung sein, wenn sie beabsichtigen, Wehrpflichtige insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung zu treffen, z.B. durch politische Disziplinierung, politische Umerziehung oder Einschüchterung von Oppositionellen in den eigenen Reihen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 – 9 C 6.80 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22.88 –, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S. 562/17 –, juris Rn. 67. Anhaltspunkte für derartige Intentionen können sich aus den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers, einer besonderen Ausformung der die Wehrpflicht begründenden Regelungen, aus ihrer praktischen Handhabung, aber auch aus ihrer Funktion im allgemeinen politischen System der Organisation ergeben. Die Eigenart des Staates, insbesondere sein etwaiger totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel, der Rang, den er dem Einzelnen und seinen Belangen einräumt, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung sowie die Behandlung von Minderheiten sind wichtige Gradmesser für Verfolgungstendenzen in staatlichen Maßnahmen, denen eine gezielte Diskriminierung nicht ohne weiteres anzusehen ist. Dabei kommt es stets darauf an, ob der Staat seine Bürger in den genannten Merkmalen zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten und im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen etwa daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden. Die Formulierung einschlägiger Strafbestimmungen kann für sich genommen ebenso wenig ausschlaggebend sein wie ihre Interpretation nach den für unsere Rechtsordnung hergebrachten Auslegungsmethoden, da sie mit der Gefahr behaftet wäre, den wirklichen Verhältnissen im Heimatstaat nicht hinreichend gerecht zu werden. Von Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung von Sanktionsnormen sein. Insoweit ist auch das formelle Kriterium zu würdigen, nach dem ein staatlicher Eingriff stattfindet, z.B. welches Verfahren angewendet wird. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie Polizei, Militär und Sondergerichten überantwortet wird, oder gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spricht in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 – 9 C 6/80 –, BVerwGE 62, 123-125, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 –, Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 = InfAuslR 1991, 310-313, juris Rn. 19. Der totalitäre oder militärische Charakter eines Regimes als solcher lässt noch nicht den Rückschluss auf eine automatisch gegen die Überzeugung Andersdenkender gerichtete Motivation bei Maßnahmen zur Durchsetzung staatlicher Ziele, insbesondere zur zwangsweisen Durchsetzung eines Wehrdienstes zu, weil derartige Maßnahmen zu den Belastungen aller Herrschaftsunterworfenen gehören, vor denen das Asylrecht nicht bewahren kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1984 – 9 C 981/81 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19, juris Rn. 13. Ebenso wenig lässt sich die politische Motivation allein aus der in einer erlittenen Misshandlung liegenden Menschenrechtsverletzung herleiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1986 – 9 C 35/86 –, juris Rn. 15. Die Anwendung von Folter als eines menschenrechtswidrigen und eklatant gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoßenden Verfolgungsmittels wird allerdings häufig ein Indiz für ihren politischen Charakter bzw. das Vorliegen eines sog. Politmalus sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36.83 –, juris Rn. 30. Nach diesen Grundsätzen ist das Vorgehen staatlicher syrischer Stellen gegen Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, nicht lediglich auf die Durchsetzung der Wehrpflicht, die Ahndung eines mit der Dienstverweigerung verbundenen strafrechtlich relevanten Handelns und letztlich die Erhaltung der militärischen Schlagkraft gerichtet. Vielmehr verfolgen die Handlungen (auch) einen politischen Zweck, soweit sie die aufgrund des Wehrdienstentzugs vermutete regimefeindliche Gesinnung treffen und diese beseitigen wollen. Sie dienen der politischen Disziplinierung der männlichen Bevölkerung. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Die Mobilisierung und Rekrutierung in die syrische Armee hat für den syrischen Staat nicht die Funktion, einen kriegerischen Konflikt mit einem auswärtigen dritten Staat auszutragen und zu ermöglichen, sie dient vielmehr der Bekämpfung der oppositionellen Rebellengruppen im eigenen Land. Wer sich an diesem existentiellen Kampf der Staatsmacht gegen Teile der eigenen Bevölkerung nicht beteiligt, sondern sich trotz des bekannt großen Personalbedarfs in der syrischen Armee seiner Wehrpflicht – zumal durch eine illegale Flucht ins Ausland – entzieht, manifestiert damit nach außen sichtbar seine Illoyalität gegenüber dem syrischen Staat in besonderer Weise, auch wenn eine solche tatsächlich gar nicht gegeben sein sollte. Dieser Schluss drängt sich bei Personen, die sich dem Wehrdienst durch Ausreise entzogen haben, bereits deswegen auf, weil ihr Verhalten aus Sicht des syrischen Regimes – und wohl auch bei objektiver Betrachtungsweise – zur Schwächung des totalitären Machtapparats in seinem Existenzkampf beigetragen hat. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 –, juris Rn. 69-70. So wandte sich Präsident Bashar al-Assad im Juli 2015 an seine Anhänger und gab zu, dass in Anbetracht des Mangels an Soldaten Gebiete aufgegeben werden mussten. Vgl. SFH, „Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Deser-tion“, 23. März 2017, S. 2. Als Indiz dafür, dass Verfolgungshandlungen gegen eine vermutete oppositionelle Haltung gerichtet sind, ist weiter in den Blick zu nehmen, dass es sich bei dem Regime von Bashar al-Assad seit vielen Jahren um ein menschenverachtendes totalitäres Regime handelt, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpft. Auch die Radikalität, mit welcher das syrische Regime im Allgemeinen seine Ziele verfolgt, spricht für eine politische Gerichtetheit. Wie oben ausgeführt (Pkt. II.1.a)) setzt das syrische Regime im Kampf gegen die Opposition die Armee und Sicherheitskräfte gezielt gegen zivile Siedlungsgebiete ein. Personen, die der Opposition zugeordnet werden, unterliegen der Gefahr willkürlicher Verhaftungen. Der syrische Staat praktiziert das Verschwindenlassen, im Gewahrsam droht Folter und schließlich die Tötung. Verweigerer oder Deserteure werden als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach Rekruten, denen das Regime nicht traut, mitunter in den Kampfeinsatz an die Front geschickt werden, um ihre Motivation zu kämpfen zu erhöhen. Vgl. Finnish Immigration Service, „Syria: Military Service, national defense forces, armed groups supporting Syrian regime and armed opposition”, 23. August 2016, S. 10, 12 ff. Ferner gibt es Hinweise darauf, dass alle, die sich dem Regime entziehen – wie es Wehrdienstpflichtige tun, insbesondere wenn sie illegal ins Ausland reisen –, als Oppositionelle und je nach bisheriger Funktion als „Landesverräter“ betrachtet werden. Vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2015: „Arbeitsverweigerung“, S. 1-2. Der gegenteiligen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, das einen Vergleich mit dem Deutschen Wehrstrafrecht sowie die für jeden realistischen Betrachter erkennbare Angst der Wehrdienstentzieher vor dem Tode als wesentliche Indizien dafür ansieht, dass allein der kriegsbedingt hohe Bedarf des syrischen Staates an einer Einberufung wehrfähiger Männer ohne jeden Zusammenhang mit der politischen Gesinnung das brutale Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher erkläre, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A –, juris Rn. 61 ff. und 76 ff., folgt die Kammer nicht. Vielmehr spricht angesichts der vorstehend dargestellten Umstände auch das in der Realität vor Ort herrschende hohe Maß an Bindungslosigkeit des staatlichen Handelns für eine jedenfalls auch politische Zielrichtung der Maßnahmen. Nach der Auskunftslage unterliegen die Befugnisse der Sicherheitskräfte keinen Beschränkungen. Verhaftungen und Hinrichtungen erfolgen willkürlich ohne gesetzliche Grundlage. Rechtsmittel sind nicht vorhanden. Vgl. AA, Ad hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, 17. Februar 2012, S. 10-11; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 5. Januar 2017, S.14-15; SFH, „Rückkehr“, 21. März 2017, S. 8-9; SFH, „Umsetzung der Amnestien“, 14. April 2015, S. 2-3; SFH, „Die National Defense Forces“, 28. März 2015, S. 2: zum gezielten Einsatz der sog. Shabiha-Gangs. Gerade unter Berücksichtigung dieser weit verbreiteten Bindungslosigkeit der Angehörigen des syrischen Regimes indiziert schließlich auch die besondere Intensität der real drohenden Verfolgungshandlungen, insbesondere der häufige Einsatz von Folter, hier die bestehende Gerichtetheit auf ein flüchtlingsrelevantes Merkmal hin, zumal Männer im wehrdienstfähigen Alter bei der Einreise besonders gefährdet sind, Opfer dieser Misshandlung zu werden. Vgl. SFH, Auskunft der SFH- Länderanalyse, „Rückkehr“, 21. März 2017, S. 8; Immigration and Refugee Board of Canada, „Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who excited the country illegally, and people who have not completed military service, factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 – December 2015)”, SYR105361.E, 19. Januar 2016, zu Pkt. 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumen-tation: Syrien, 5. Januar 2017, S. 41. Denn der häufige Einsatz von Folter und extralegalen Strafen fördert das Ziel einer maximalen Zahl an Soldaten im Fronteinsatz gerade nicht, da die hiervon Betroffenen nicht umgehend, sondern nur mit erheblicher Verzögerung oder gar nicht mehr militärisch eingesetzt werden können. Dies wird durch den generellen Befund bestätigt, dass die von Angehörigen des syrischen Regimes durchgeführten Befragungen, Inhaftierung mit oder ohne Anklage, Folter bis hin zur Exekution ein klares Freund-Feind-Schema verfolgen und gezielt gegen vermeintliche Oppositionelle angewandt werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 –, juris Rn. 62, unter Bezugnahme auf: Deutsches Orient-Institut, Auskunft an den Hessischen VGH vom 1. Februar 2017 in dem Verfahren 3 A 3040/16, S. 2; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse: „Arbeitsverweigerung“, 12. März 2015, S. 2. 3. Dem Kläger steht keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG offen. Es kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass der Kläger sich in irgendeinem Landesteil Syriens aufhält. Grundsätzlich alle Regionen in Syrien sind vom Bürgerkrieg betroffen. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016, Pkt. IV. Jedenfalls lässt sich schon nicht feststellen, dass der Kläger etwaige sichere Gebiete in zumutbarer Weise und sicher erreichen könnte, da die vorstehend bezeichnete Verfolgungsgefahr dem Kläger bereits bei der Einreise droht. Das Regime hat zudem ein dichtes System von Kontrollpunkten eingerichtet, an welchen Namenslisten derjenigen vorliegen, die sich der Einberufung entzogen haben. Grundsätzlich sind weite Teile Syriens von teils hochintensiven Kampfhandlungen betroffen. Gefechtsfelder verlagern sich, so dass nicht vorausgesagt werden kann, wie sich die Lage in bestimmten Landstrichen weiter entwickelt. Sichere Rückzugsgebiete gibt es nicht. Vgl. AA, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 1. Februar 2017, Az. 508-9-516.80/48808, S. 5-7. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung.