OffeneUrteileSuche
Beschluss

6z L 2812/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0918.6Z.L2812.17.00
4mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1.               Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 2.               Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Vergabeverfahren von Studienplätzen zum Wintersemester 2017/18 im Studiengang U. zuzulassen, ist nicht begründet. Dabei kann die Kammer letztlich offen lassen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes; es ist nicht erkennbar, dass eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden, wie in § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO vorausgesetzt. Ein Anordnungsanspruch stünde der Antragstellerin zu, wenn die Antragsgegnerin sie zu Unrecht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hätte. Studienplätze im Studiengang U. werden gemäß § 1 S. 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 VergabeVO muss der Zulassungsantrag für alle Auswahlquoten bei der Antragsgegnerin gestellt werden. Das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular nebst den erforderlichen Unterlagen (vor allem der Hochschulzugangsberechtigung) muss gemäß § 3 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 7 S. 2 VergabeVO für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 31. Juli bei der Antragsgegnerin eingehen. Werden die erforderlichen Unterlagen nicht form- und fristgerecht vorgelegt, so ist der Antrag vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 3 Abs. 7 S. 3 VergabeVO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich. Ob die Frist für die Antragstellerin vorliegend am 15. Juni 2017 ablief, weil das von ihr (zunächst) vorgelegte Abiturzeugnis das Datum „4. Juli 2014“ trägt, oder am 31. Juli 2017, weil sie das Abitur tatsächlich erst im Frühjahr 2017 abgelegt hat, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn einen Studienplatz der U. für das bevorstehende Wintersemester kann die Antragstellerin jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil sie in allen Vergabequoten die Auswahlgrenzen verfehlt: In der Abiturbestenquote war zum Wintersemester 2017/18 eine Abiturnote von 1,3 oder besser für die Zulassung erforderlich, wenn das Abitur in Nordrhein-Westfalen erworben worden ist. Die Antragstellerin hat die Abiturnote 3,5 erzielt. In der Wartezeitquote war für eine Zulassung zum Wintersemester 2017/18 eine Wartezeit von mindestens zehn Halbjahren erforderlich. Die Antragstellerin verfügt noch nicht über Wartezeiten. Im Vorauswahlverfahren der Hochschulen verlangte die von der Antragstellerin auf Platz 1 gesetzte Universität Leipzig eine Abiturnote von 2,5, die die Antragstellerin nicht erreicht. In der ersten Stufe des Auswahlverfahrens der Hochschulen ergab sich an der Universität Gießen eine Auswahlgrenze bei der Abiturnote 2,2 (die Sonderquote für Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbildung kann außer Betracht bleiben) und an der Universität München eine Auswahlgrenze bei der Abiturnote 1,8. Beide Auswahlgrenzen werden von der Antragstellerin deutlich verfehlt. Dass die Antragstellerin auch in der am 22. September 2017 bevorstehenden zweiten Runde des Auswahlverfahrens der Hochschulen keine Aussicht auf eine Zulassung in H. oder N. hat, hat die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 14. und 15. September 2017 nachvollziehbar erläutert. Nichts anderes gilt für die (wenigen) eventuell im Nachrückverfahren zu vergebenden Studienplätze; auch die Nachrückverfahren finden auf der Grundlage der Ranglisten statt (§ 10 Abs. 6 VergabeVO). In weiteren hochschuleigenen Auswahlverfahren hat die Antragstellerin sich nicht beworben. Hat die Antragstellerin demnach im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2017/18 keine Aussicht auf eine Zulassung, so ist eine einstweilige Anordnung, die in die Arbeitsabläufe der mit dem Massenverfahren der zentralen Studienplatzvergabe betrauten Antragsgegnerin zu einem sehr späten Zeitpunkt eingreift, nicht zur Abwendung von Nachteilen geboten; es fehlt an einem Anordnungsgrund. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt, dass die Antragstellerin nur die Teilnahme am Vergabeverfahren, nicht aber die Zulassung zum Studium beantragt hat.