Leitsatz: Von einem Kläger, der in der mündlichen Verhandlung erstmals seine eigenen, für ihn im Verfahren der Fahrerlaubnisentziehung ungünstigen Darstellungen aus dem Verwaltungsverfahren bestreitet, ist ein Maß an Substantiierung zu verlangen, das die frühere Darstellung ernsthaft in Frage stellt Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Am Samstag, den 11. Februar 2017, morgens gegen 1:15 Uhr wurde der Kläger im Rahmen einer Verkehrskontrolle im Bochum angehalten und überprüft. Laut Polizeibericht viel deutlicher Cannabisgeruch auf, weiterhin waren die Pupillen des Klägers stark erweitert. Ein Drogenvortest (Urin) verlief positiv auf Cannabis. Dem Kläger wurde eine Blutprobe entnommen. Der Kläger hatte laut ärztlichen Bericht stark erweiterte Pupillen und eine verzögerte Pupillenlichtreaktion. In der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige ist unter der Rubrik Einlassung des Betroffenen vermerkt, der Kläger habe letzte Woche Samstag auf der Klassenfahrt zwei bis dreimal an einem Joint gezogen. Dem Kläger wurde nach Anordnung durch die Polizei durch die Polizei sodann um 2:20 Uhr durch den diensthabenden Arzt eine Blutprobe entnommen. Diese Blutprobe wurde durch die Labor Krone GbR untersucht. Das unter dem 22. Februar 2017 erstattete Gutachten ergab eine Tetrahydrocannabinol- (THC-) Konzentration von 15 µg/l Blutserum sowie eine 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol- (11 OH-THC-) Konzentration von 6,1 µg/l Blutserum und einen Tetrahydrocannabinolcarbonsäure- (THC-COOH-)Wert von 81 µg/l Blutserum. Zur Beurteilung wurde in dem Gutachten ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Befundkonstellation könne davon ausgegangen werden, dass der Proband zum Zeitpunkt der Blutentnahme und folglich auch zum Vorfallszeitpunkt unter dem Einfluss der nachgewiesenen berauschenden Mitteln gestanden habe. Hierauf hörte die Beklagte den Kläger unter dem 27. April 2017 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme gab der Kläger nicht ab. Mit Bescheid vom 23. Juni 2017, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27. Juni 2017, entzog die Beklagte dem Kläger – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – seine Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein bis zum 7. Juli 2017 bei der Beklagten abzuliefern. Für den Fall, dass der Führerschein innerhalb der Frist nicht abgeliefert die Beklagte ein Zwangsgeld i.H.v. 250,00 € an. Die Beklagte setzte Kosten i.H.v. 153,45 € fest. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung verwiesen. Am 27. Juli 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er habe seinerzeit im Vorfeld der Fahrt am 11. Februar 2017 ein einziges Mal konsumiert, nicht vorher, nicht nachher. Bei seiner Einlassung am Morgen des 11. Februar 2017, er habe letzte Woche – am Samstag, den 4. Februar 2017 – auf der Klassenfahrt zwei bis dreimal an einem Joint gezogen, handele es sich um eine Ausrede, die er gemacht habe, um aus der Situation herauszukommen. Tatsächlich sei es so gewesen, dass er nicht in der Woche davor geraucht habe, sondern nur an dem Tag selbst, als er mit dem Kraftfahrzeug unterwegs gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 18. August 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 23. Juni 2017 findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG - in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis erfordert mehr als nur einen einmaligen Konsum, ist aber bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, sofern diese einen gewissen auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, juris Rn. 19 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 16 B 116/14 –, juris Rn. 3. In dieser fehlenden Trennung liegt ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 29 f. Dabei ist für die Verwirklichung des Merkmals des unzureichenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht auf ein subjektives Element - wie die persönliche Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit - abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -, juris Rn. 23; Bayer. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -, juris Rn. 16. Daraus folgt zugleich, dass nicht jede bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Konzentration die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigt. Die Kammer nimmt in ständiger Rechtsprechung auch in Anbetracht der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Feststellung des Trennvermögens von Cannabiskonsum und Fahren einen Risikogrenzwert von 1,0 µg/l Blutserum an, nachdem sie den schon seinerzeit zu Grunde gelegten Grenzwert von 1,0 µg/l Blutserum einer umfassenden und kritischen Prüfung unterzogen hat. Zum Ganzen Kammer, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4970/15 –, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 –, juris. Der Kläger ist in diesem Sinne gelegentlicher Cannabiskonsument und kann nicht zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen. Die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums folgt daraus, dass der Kläger jedenfalls zweimal Cannabis konsumiert hat, nämlich – auf Grund der ermittelten Blutwerte nachgewiesenermaßen – unmittelbar vor der Fahrt am 11. Februar 2017 gegen 1:15 Uhr und gemäß eigener Einlassung am 4. Februar 2017. Der Kläger hat bei der Verkehrskontrolle ausweislich des polizeilichen Protokolls angegeben, vor einer Woche – am 4. Februar 2017 – auf einer Klassenfahrt zwei bis dreimal an einem Joint gezogen und damit Cannabis konsumiert zu haben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, diese Aussage tatsächlich getätigt zu haben, auf Vorhalt aber deren Wahrheitsgehalt bestritten. Er behauptet nunmehr, er habe nur ein einziges Mal, nämlich im zeitlichen Vorfeld des 11. Februar 2017, Cannabis konsumiert. Dieser in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen Darstellung kann nicht gefolgt werden. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass am 4. Februar 2017 und vor der Fahrt am 11. Februar 2017 jeweils einmal Cannabis konsumiert hat und nicht, wie der Kläger nunmehr vorträgt, der erste Konsumakt gar nicht stattgefunden habe. Dass ein wegen Cannabiseinfluss auffällig gewordener Führer eines Kraftfahrzeuges im Vorfeld dieses Auffälligwerdens zum ersten und einzigen Mal Cannabis konsumiert hat, kann nur dann geglaubt werden, wenn der Betroffene dies ausdrücklich behauptet und durch eine substantiierte, widerspruchsfreie und inhaltlich nachvollziehbare Schilderung der näheren Umstände des Konsums und des nachfolgenden Fahrentschlusses unterlegt. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 –, juris. Die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, wenn ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es wider Erwarten nicht, erscheint es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 16 B 1344/13 –, Rn. 9, juris, mit umfassenden Nachweisen. Diese Rechtsprechung führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Ungunsten des Klägers. Vielmehr handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Das Verwaltungsverfahren kennt ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht (formelle oder subjektive Beweislast). Behörden und Verwaltungsgerichte ermitteln den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW und § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Indes sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW mitwirken bzw. sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Da die in diesem Rahmen geregelte Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts nicht mit Zwang durchgesetzt werden kann, sondern bloß eine Obliegenheit der Beteiligten betrifft, sind sie im Ausgangspunkt zwar frei, selbst darüber zu entscheiden, ob sie ihre Mitwirkung verweigern wollen oder nicht. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 16 B 1344/13 –, Rn. 11, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 10 S 3390/11 –, Rn. 8, juris. Von dem Kläger ist demnach, sofern er in der mündlichen Verhandlung erstmals seine eigenen, für ihn im Verfahren der Fahrerlaubnisentziehung ungünstigen Darstellungen aus dem Verwaltungsverfahren bestreitet, ein Maß an Substantiierung zu verlangen, das die frühere Darstellung ernsthaft in Frage stellt. Danach kann hier davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht nur einmal Cannabis konsumiert hat. Vielmehr sind sogar mit dem 4. Februar 2017 und im zeitlichen Vorfeld des frühen Morgens des 11. Februar 2017 jedenfalls zwei konkrete Konsumakte zu Grunde zu legen. Der Kläger muss sich am Inhalt seiner unbestritten erfolgten, spontanen Äußerung am 11. Februar 2017, er habe bereits vorher auf einer Klassenfahrt Cannabis konsumiert, festhalten lassen. Das nunmehr schlichte Bestreiten, diese Angabe sei unwahr, verfängt nicht. Er hat auch auf Vorhalt über das eigentliche Bestreiten des Konsumakts vom 4. Februar 2017 keine weiteren Angaben insbesondere zum Konsumverhalten gemacht. Die nunmehr getätigte Darstellung substantiiert nicht ansatzweise ein plausibles Alternativgeschehen zu dem vorgetragenen Cannabiskonsum auf der Klassenfahrt und lässt keine Umstände für eine glaubhafte Erklärung eines etwaigen Erstkonsums im Vorfeld der Fahrt am 11. Februar 2017 im Bereich des Möglichen erscheinen. Auch vor dem Hintergrund der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung, in der die Notwendigkeit einer Substantiierung dieser neuerlichen, nunmehr erstmaligen Angaben verdeutlicht wurde, hat der Kläger keine plausible Erklärung abgegeben, die den Wahrheitsgehalt der früheren Spontanäußerung in Zweifel ziehen könnte. Die Einlassung, er habe auf einer zurückliegenden Klassenfahrt Cannabis konsumiert, ist schon für sich genommen lebensnah und bereits substantiiert, denn sie verknüpft ein unstreitig erlebtes Ereignis – die Klassenfahrt – mit dem Konsum von Cannabis. Auch der Zusammenhang ist für sich genommen plausibel, denn es entspricht der Lebenswirklichkeit, dass auf Klassenfahrten von Schülern in der Altersklasse des Klägers mitunter auch Cannabis konsumiert wird. Für den Wahrheitsgehalt der ersten Einlassung spricht auch, dass der Kläger die Äußerung völlig unabhängig von einem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren abgegeben hat. Es ist demgegenüber nicht erklärlich, weshalb der Kläger ausgerechnet die gegenüber dem 11. Februar 2017 gerade eine Woche zurückliegende Klassenfahrt als „Ausrede“ herausgegriffen haben soll, um „aus der Situation herauszukommen“. Sollte hiermit gemeint sein, dass der Kläger ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen vermeiden wollte, hätte er den Konsum vor der Fahrt selbst schlicht bestreiten oder sich überhaupt nicht zur Sache einlassen können. Angesichts der Konfrontation mit einem erhärteten Verdacht auf gerade erfolgten Cannabiskonsum – insbesondere Cannabisgeruch im Inneren des Fahrzeugs – erscheint es fernliegend, durch den Hinweis auf sogar noch weitere, bislang überhaupt nicht bekannte oder aktenkundige Konsumakte mögliche Sanktionen abmildern zu wollen. Der im Verwaltungsverfahren zugestandene und nach Überzeugung des Einzelrichters zu Grunde zu legende Konsumakt am 4. Februar 2017 kann indes nicht allein ursächlich sein für den ach dem toxikologischen Gutachten im Rahmen der Blutanalyse festgestellten Tetrahydrocannabinolwert (THC-Wert) von 15,0 ng/ml. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (was etwa 36 mg THC pro Joint und damit mehr als dem Doppelten des THC-Gehalts einer durchschnittlichen Konsumeinheit entsprach) innerhalb sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums, den der Kläger jedoch hier bestreitet, kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden. Vgl. auch beispielsweise VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2013 – 14 K 6939/12 –, Rn. 29, juris. Angesichts der Tatsache, dass zwischen dem im Verwaltungsverfahren zugestandenen Konsum am 4. Februar 2017 und der am 11. Februar 2017 entnommenen Blutprobe mehr als sechs Stunden vergangen sind, muss es innerhalb der sechs Stunden vor der Blutentnahme zu einem zweiten Konsumakt gekommen sein. Dies ist der durch die Blutuntersuchung nachgewiesene Konsumakt unmittelbar vor der am Morgen des 11. Februar 2017 durchgeführten KfZ-Fahrt, den der Kläger auch selbst zugesteht. Der Kläger hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Bei dem Kläger wurde eine Konzentration von 15,0 µg/l Blut festgestellt. Dies ist das fünfzehnfache des zu Grunde zu legenden Risikogrenzwertes von 1,0 µg/l, der auf ein fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt. Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Beklagte abzuliefern, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG. Ermächtigungsgrundlage der Zwangsgeldandrohung sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes von 250,00 € ist angesichts der drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Sie erscheint erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich Handelnden in der Position des Klägers zur Abgabe des Führerscheins zu veranlassen. Die mit der Ordnungsverfügung verbundene Gebührenfestsetzung ist nach § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt und § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).