Urteil
9 K 4970/15
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Betroffene nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann.
• Eine THC-Konzentration von über 1,0 ng/ml Blutserum kann bei gelegentlichem Konsum das Fehlen des Trennvermögens begründen.
• Die Empfehlung der Grenzwertkommission (3,0 ng/ml) rechtfertigt keine Erhöhung des bisher angewandten Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml für die Beurteilung des Trennvermögens.
• Messunsicherheiten rechtfertigen im Fahrerlaubnisrecht keinen pauschalen Sicherheitsabschlag zugunsten des Betroffenen; verbleibende Unsicherheiten sind dessen Risiko zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlendem Trennvermögen nach Cannabiskonsum • Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Betroffene nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. • Eine THC-Konzentration von über 1,0 ng/ml Blutserum kann bei gelegentlichem Konsum das Fehlen des Trennvermögens begründen. • Die Empfehlung der Grenzwertkommission (3,0 ng/ml) rechtfertigt keine Erhöhung des bisher angewandten Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml für die Beurteilung des Trennvermögens. • Messunsicherheiten rechtfertigen im Fahrerlaubnisrecht keinen pauschalen Sicherheitsabschlag zugunsten des Betroffenen; verbleibende Unsicherheiten sind dessen Risiko zuzurechnen. Der Kläger, Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis Klasse B, wurde am 26.08.2015 bei einer Verkehrskontrolle angehalten. Polizeilich wurden Auffälligkeiten (glasige Augen, Lidflattern) notiert; ein Urintest war THC-positiv. Der Kläger machte widersprüchliche Angaben zu Zeitpunkt und Umfang seines Konsums; einmal räumte er Konsum kurz vor Fahrtantritt ein. Auf freiwilliger Basis wurde dem Kläger eine Blutprobe entnommen, das toxikologische Gutachten ergab 2,8 ng/ml THC, 1,2 ng/ml 11‑OH‑THC und 15 ng/ml THC‑COOH. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog daraufhin die Fahrerlaubnis nach Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV wegen gelegentlichen Konsums und fehlendem Trennvermögen. Der Kläger focht dies an und berief sich u.a. auf seltenen Konsum, fehlende Beeinträchtigungen und unzureichende Beweislage; er legte zudem ein Laborergebnis vor, das einen Konsum zeitlich ausschließen sollte. Das Gericht ließ ein mündliches Sachverständigengutachten einholen und entschied über die Klage. • Rechtsgrundlage ist §3 Abs.1 StVG i.V.m. §46 Abs.1 FeV sowie Nr.9.2.2 Anlage 4 FeV: ungeeignet ist, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. • Gelegentlicher Konsum liegt bereits bei mindestens zwei selbständigen Konsumvorgängen vor; der Kläger hat sowohl Konsum am Wochenende als auch einen Joint am Tattag eingeräumt, was den Tatbestand erfüllt. • Für die Beurteilung des Trennvermögens ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der Fahrt eine THC‑Konzentration vorlag, bei der eine cannabisbedingte Beeinträchtigung nicht sicher ausgeschlossen werden kann; die obergerichtliche Rechtsprechung und naturwissenschaftliche Auswertung legen einen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum zugrunde. • Die Empfehlung der Grenzwertkommission, ab 3,0 ng/ml fehlendes Trennvermögen anzunehmen, ändert den maßgeblichen Rechtsmaßstab nicht: sie begründet keine ausreichende wissenschaftliche Grundlage, den bisherigen Risikogrenzwert zu erhöhen; die Kommission verfolgt ein engeres Verständnis des Trennens, das rechtlich nicht bindend ist. • Messunsicherheiten einzelner Laborbefunde sind im Fahrerlaubnisrecht nicht durch einen pauschalen Sicherheitsabschlag zu Gunsten des Betroffenen zu korrigieren; die verbleibende Unsicherheit ist dem Konsumenten zuzurechnen, weil er das Gefährdungsrisiko geschaffen hat. • Das Vorliegen atypischer Umstände oder erheblicher Individualeigenschaften, die ein Abweichen von der Regelfallannahme rechtfertigen könnten, wurde vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. • Mangels Ermessen der Behörde nach §3 Abs.1 StVG war der ergangene Bescheid rechtmäßig; die Gebührenfestsetzung und Kostenentscheidung sind formell und materiell begründet. Die Klage wird abgewiesen; die Entziehung der Fahrerlaubnis war rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument ist und zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine THC‑Konzentration (2,8 ng/ml) vorlag, bei der eine cannabisbedingte Beeinträchtigung nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann; damit fehlt das erforderliche Trennvermögen nach Nr.9.2.2 Anlage 4 FeV. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regelfallannahme rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Die Gebührenfestsetzung und die Kostentragung des Klägers sind ebenfalls bestätigt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.