OffeneUrteileSuche
Beschluss

6a L 3327/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1122.6A.L3327.17A.00
9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 11685/17.A) gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2017 wird angeordnet.Die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 11685/17.A) gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2017 wird angeordnet.Die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. G r ü n d e : Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2017 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem Vollziehungsinteresse zurückzustehen. Vorliegend bestehen – nach derzeitiger Aktenlage – durchaus Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Zwar dürfte die Schweizerische Eidgenossenschaft der für das Asylverfahren des Antragstellers zuständige Staat sein; das Gericht vermag derzeit jedoch nicht festzustellen, dass eine Abschiebung in die Schweiz durchgeführt werden kann, was gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG Voraussetzung für die erlassene Abschiebungsanordnung ist. a) Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 („Dublin III-Verordnung“) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 die Schweizerische Eidgenossenschaft der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Denn der Antragsteller ist mit einem gültigen Schweizer Visum eingereist, das in dem für die Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (Art. 7 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 604/2013) nicht länger als sechs Monate abgelaufen war. Demnach ist die Schweiz gemäß Art. 12 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 604/2013 für sein Asylverfahren zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 den Antragsteller aufzunehmen; diese Verpflichtung hat sie mit Schreiben an das Bundesamt vom 28. August 2017 auch ausdrücklich anerkannt. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in der Schweiz in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden. Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris. Im Einzelfall kann die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der EMRK steht, widerlegt werden. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Für entsprechende Mängel in Bezug auf die Schweiz sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso in jüngerer Zeit VG Augsburg, Beschluss vom 31. Juli 2017 - Au 6 K 17.50138 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 8 B 293/17 -; VG München, Beschluss vom 25. April 2017 - M 1 S 17.50489 -; VG Hannover, Beschluss vom 26. September 2016 - 13 B 5311/16 -, und auch die beschließende Kammer in ihrem Urteil vom 23. Februar 2015 - 6a K 5945/14.A - und ihrem Beschluss vom 20. September 2017 - 6a L 2820/17.A -. Eingehende und aktuelle Informationen über das schweizerische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen finden sich etwa im Internetangebot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (www.fluechtlingshilfe.ch) sowie in dem von ihr erstellten „Country Report: Switzerland“ (Stand 2016), abrufbar in der aida-Datenbank (www.asylumineurope.org). Dort heißt es unter anderem auch, es seien keine besonderen Hindernisse für nach der Dublin-Verordnung überstellte Asylbewerber beobachtet worden (S. 35). Der „Länderbericht Schweiz 2017“ von Amnesty International hebt hervor, dass das im Juni 2016 in Kraft getretene neue Asylgesetz einige positive Maßnahmen beinhalte und die Behörden dazu verpflichte, den Bedürfnissen besonders schutzbedürftiger Asylsuchender Rechnung zu tragen. b) Der Abschiebung in die Schweiz steht allerdings bei summarischer Prüfung derzeit die mangelnde Reisefähigkeit des Antragstellers entgegen. Im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG ist es mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift („feststeht“) Aufgabe des Bundesamtes zu prüfen, ob die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegen stehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde kein Raum bleibt. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung kann sich unter anderem dann ergeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reisefähigkeit im weiteren Sinne). Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, und BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, m.w.N. Der Antragsteller hat in Ergänzung der bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen nunmehr ein Attest des ihn seit August 2017 stationär behandelnden T. .-K. -I. Dortmund vom 7. November 2017 vorgelegt, dem zufolge er wegen seiner schweren Krebserkrankung und der Nebenwirkungen der Chemotherapie „nicht transportfähig“ ist. Unter diesen Umständen müsste das Bundesamt zumindest plausibel machen, wie es den Transport in die Schweiz ohne Gefährdung des Antragstellers durchzuführen gedenkt und ob es sich vergewissert hat, dass eine unmittelbare Fortsetzung der hämatologisch-onkologischen Behandlung in der Schweiz sicher gestellt ist. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 7. November 2017 ist eine solche unmittelbare Fortsetzung lebensnotwendig. Ob der schwer erkrankte Antragsteller im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK getrennt von seiner Mutter, deren Verfahren offenbar beim VG Arnsberg anhängig ist, abgeschoben werden könnte, mag dahin stehen. Eine Auseinandersetzung auch mit dieser Frage durch das Bundesamt hätte jedenfalls nahegelegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.