Beschluss
13 B 5311/16
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Schweiz ist nach Dublin-III-VO zuständig; daher sind die deutschen Asylanträge unzulässig.
• Systemische Mängel im Asylverfahren eines Drittstaates müssen konkret und durch Tatsachen belegt werden, um eine Überstellung zu verhindern.
• Das bloße Fehlen identischer Regelungen zum subsidiären Schutz rechtfertigt nicht die Annahme systemischer Mängel.
• Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist bei offenkundiger Rechtmäßigkeit der Überstellungsanordnung in der Regel abzulehnen.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der PKH-Antrag nicht formgerecht eingereicht wurde und die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungsgründe
Dublin-Zuständigkeit Schweiz und kein Nachweis systemischer Mängel • Die Schweiz ist nach Dublin-III-VO zuständig; daher sind die deutschen Asylanträge unzulässig. • Systemische Mängel im Asylverfahren eines Drittstaates müssen konkret und durch Tatsachen belegt werden, um eine Überstellung zu verhindern. • Das bloße Fehlen identischer Regelungen zum subsidiären Schutz rechtfertigt nicht die Annahme systemischer Mängel. • Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist bei offenkundiger Rechtmäßigkeit der Überstellungsanordnung in der Regel abzulehnen. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der PKH-Antrag nicht formgerecht eingereicht wurde und die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Eine türkischstämmige kurdische Familie mit minderjährigen Kindern stellte im Juli 2016 in Deutschland Asylanträge. Zuvor hatten sie in der Schweiz Asyl beantragt; die Schweizer Behörden erklärten ihre Zuständigkeit nach Dublin. Die deutsche Behörde lehnte die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete am 02.09.2016 die Abschiebung in die Schweiz an; der Bescheid wurde am 13.09.2016 zugestellt. Die Familie erhob am 19.09.2016 Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz sowie Prozesskostenhilfe. Sie rügten, die Schweiz weise systemische Mängel auf und setze die EU-Richtlinie zum subsidiären Schutz nicht um. Die Behörde legte Verwaltungsvorgänge vor; das Gericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten der Klage. • Zuständigkeit: Nach der Dublin-III-Verordnung und völkerrechtlichen Vereinbarungen ist die Schweiz für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zuständig (Art.12 Abs.4 i.V.m. Art.11 Dublin III VO). • Summarische Prüfung: Bei der Interessenabwägung nach §80 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen; liegt der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, ist vorläufiger Rechtsschutz in der Regel zu versagen. • Systemische Mängel: Die Vermutung gegenseitigen Vertrauens gilt; systemische Mängel sind nur anzunehmen, wenn konkrete, tatsachengestützte Anhaltspunkte bestehen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelhaft so defizitär sind, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Art.4 Grundrechtscharta). • Sachlage Schweiz: Zwar weichen einige Schweizer Regelungen vom deutschen subsidiären Schutz (§4 AsylG) ab; dies begründet jedoch nicht von sich aus systemische Mängel. Die Antragsteller haben keine spezifischen Tatsachen vorgetragen, die eine konkrete Gefahr ihrer unmenschlichen Behandlung in der Schweiz nahelegen. • Prozesskostenhilfe: Der PKH-Antrag wurde nicht auf dem amtlichen Vordruck gestellt und Nachweise zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fehlen, sodass die formellen Voraussetzungen des §166 VwGO bzw. §117 ZPO nicht erfüllt sind. Zudem fehlt der Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§166 VwGO,114 ZPO). • Kosten: Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten gemäß §154 Abs.1 VwGO. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; die Abschiebungsanordnung in die Schweiz bleibt vollziehbar, weil die Schweiz nach Dublin III zuständig ist und keine ernsthaften, tatsachenbasierten Hinweise auf systemische Mängel vorliegen. Die Klage hat in der summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb auch Prozesskostenhilfe verweigert wurde. Die Antragsteller haben den PKH-Antrag nicht formgerecht gestellt und die erforderlichen Nachweise nicht erbracht. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.