I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.12.2016 (Az. 6509875-423) den Klägern subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte zu je 1/2. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die miteinander verheirateten Kläger sind afghanische Staatsangehörige, dem Volk der Tadschiken zugehörig und sunnitischen Glaubens. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 00.00.0000 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.07.2016 einen Asylantrag. Am 00.00.0000 ist das gemeinsame Kind der Kläger geboren worden. Mit Bescheid vom 25.09.2017 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bezüglich des Kindes ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festgestellt (Az. 7174227-423). Bei ihrer (getrennten) Anhörung gemäß § 25 AsylG am 14.11.2014 beim BAMF trugen die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen vor, dass sie Afghanistan aus Angst vor den Brüdern der Klägerin zu 2. verlassen hätten. Drei ihrer Brüder gehörten den Taliban an. Sie seien gegen die Beziehung der Kläger gewesen. Der Vater der Klägerin zu 2. habe zu Lebzeiten nichts gegen eine angedachte Heirat gehabt. Er sei jedoch durch den ältesten Bruder der Klägerin zu 2. bei einem Streit getötet worden. Die Klägerin zu 2. sei ebenfalls von ihrem ältesten Bruder misshandelt worden. Er habe sie zudem einem anderen Mann zur Frau versprochen. Die Klägerin zu 2. habe jedoch bereits seinerzeit vor der Heirat den Geschlechtsverkehr mit dem Kläger zu 1. ausgeübt. Wenn dies herausgekommen wäre, so wäre sie in Afghanistan gesteinigt worden. Der Kläger zu 1. sei zudem von den Brüdern der Klägerin zu 2. entführt und eine Woche festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er geschlagen und misshandelt worden. Den Klägern sei schließlich die Flucht aus Kundus gelungen. Sie seien zunächst bei der Schwester des Klägers zu 1. und danach bei einem Onkel in L. untergekommen. Von dort aus seien sie schließlich nach Deutschland ausgereist. Mit Bescheid vom 15.12.2016 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung der Kläger ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1. und 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Die Kläger wurden zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihnen wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in denen die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Zur Begründung führte es aus, dass aus dem Vortrag der Kläger weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich sei. Es handele sich letztlich um den Streit zweier Familien und damit um innerfamiliäre Streitigkeiten, die flüchtlingsrechtlich unbeachtlich seien. Im Übrigen bestünde eine interne Schutzalternative für die Kläger in L. , Herat oder Mazar-e-Sharif. Auch lägen die Voraussetzungen des § 4 AsylG nicht vor. Den Klägern drohe ersichtlich weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe noch wären sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt. Schließlich lägen keine Abschiebungsverbote vor, § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Die Kläger seien jung und erwerbsfähig. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. eine Arbeit finden und mit Unterstützung seiner in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen den Lebensunterhalt für sich und die Klägerin zu 2. sicherstellen können werde. Der Bescheid wurde den Klägern am 21.12.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 03.01.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, haben die Verfahrensbevollmächtigten der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.12.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den Klägern subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung führen die Kläger an, dass der Kläger zu 1. während seines Aufenthalts in Afghanistan unter anderem für die Regierung und ansässige ausländische Einsatzkräfte in L1. tätig gewesen sei. Die Tätigkeit des Klägers zu 1. für die Besatzerkräfte habe sich auch in der Nachbarschaft herumgesprochen, was insbesondere der Familie der Klägerin zu 2. negativ aufgefallen sei. Drei der fünf Brüder der Klägerin zu 2. seien Taliban. Die Klägerin zu 2. habe insbesondere unter ihrem ältesten Bruder, dem Bismillah, gelitten. Dieser habe nicht nur ihren Vater im Streit getötet, sondern darüber hinaus die Klägerin zu 2. schikaniert und verprügelt. Der C. habe insbesondere der Beziehung der Kläger negativ gegenüber gestanden. Der Kläger zu 1. sei von ihm entführt worden. Während seiner Einführung sei er gefoltert und verprügelt worden. Unter anderem habe man ihm mit einem Stock auf den Rücken geschlagen und in die Hand geschnitten. Den Klägern sei es letztlich mithilfe ihrer Schwestern gelungen, zu einer Schwester des Klägers zu 1. nach J. zu fliehen, wo man vier Wochen verweilt habe und die Ehe mittels eines Mullahs geschlossen worden sei. Dann habe man erfahren, dass der C. , nunmehr tödlich beleidigt, nach den Klägern suche. Sie seien sodann weiter nach L. zu einem Onkel des Klägers geflohen. Von dort aus seien sie nach Deutschland ausgereist. Den Klägern drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan der Tod, da der C. durch das Verhalten der Kläger in seiner Ehre getroffen worden sei. Da der C. den Taliban angehöre, gebe es für die Kläger auch keinen sicheren Schutz an einem anderen Ort in Afghanistan, da die Taliban in ganz Afghanistan vernetzt seien und die Kläger über kurz oder lang an jedem Ort finden könnten. Im Übrigen habe der Kläger zu 1. durch die körperlichen Misshandlungen Dauerschäden erlitten. Schwere Arbeiten könne er nicht verrichten. Ferner sei ihm ein schmerzfreies Sitzen nicht mehr möglich. Durch körperliche Arbeit könne der Kläger zu 1. das Existenzminimum in Afghanistan nicht erwirtschaften. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Durch Beschluss vom 15.03.2017 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen und dem Prozesskostenhilfeantrag der Kläger entsprochen. Am 08.12.2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der die Kläger zu 1. und 2. informatorisch angehört wurden, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage der Kläger entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2017 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) zulässig und teilweise begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 AsylG, § 4 VwZG). Die Klage ist hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit war der angefochtene Bescheid des BAMF zu den Ziffern 3. bis 6. aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3 b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3e Abs. 2 AsylG zu prüfen. Schließlich muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3 a Abs. 3 AsylG. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. Nach den obigen Maßstäben droht den Klägern wegen der geschilderten Ereignisse in Afghanistan keine Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. a) Nach dem Vorbringen der Kläger waren sie bereits vor ihrer Flucht aus Afghanistan einer „Verfolgung“ in Afghanistan ausgesetzt, weil sie entgegen dem Willen des Bruders der Klägerin zu 2. eine Beziehung eingegangen sind und die Ehe miteinander vollzogen haben. Soweit man von einer – trotz der bereits seinerzeit in Afghanistan vollzogenen Heirat der Kläger zu 1. und 2. - nach wie vor bestehenden Verfolgungslage der Kläger zu 1. und 2. ausgehen wollte, vgl. zu den legalisierenden Wirkungen der erfolgten Eheschließung: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. März 2015 – 5a K 846/14.A –, Rn. 62, juris, so könnte dies bezgl. der Kläger zu 1. und 2. die Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person aufgrund einer Verfolgung in Anknüpfung an das Geschlecht (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) begründen. Die von den Klägern vorgebrachte Lebensgefahr aufgrund der Rachedrohungen seitens des Bruders bzw. der Brüder der Klägerin zu 2. stellt jedoch keine Verfolgung wegen des Geschlechts dar, bei der die Kriterien für die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit zu beachten sind. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn (a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und (b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Würden allerdings Repressionen wegen der gemeinsamen Flucht vor der Zwangsverheiratung einer Frau sowohl als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zum weiblichen als auch zum männlichen Geschlecht eingeordnet, wäre die gesamte Gesellschaft erfasst, die Abgrenzbarkeit ginge verloren. VG Berlin, U. v. 9.6.2011 – 33 K 285.10.A – juris Rn. 26; VG München, Urteil vom 09. April 2014 – M 23 K 11.30325 –, Rn. 26, juris. b) Bei den Klägern zu 1. und 2. liegt auch kein sonstiger Fall der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG vor. Die afghanischen Staatsangehörigen, die gegen die Heiratsregeln des herrschenden Sittenkodexes verstoßen oder diesen Kodex ablehnen, bilden keine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2004/83/EG. Die Anerkennung als soziale Gruppe setzt nach Satz 1 der Vorschrift nicht nur voraus, dass die Mitglieder der Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Hinzukommen muss, dass die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Der Umstand allein, dass mehrere Personen gleichermaßen bestimmte gesetzliche oder gesellschaftliche Normen ablehnen und diesen zuwiderhandeln, verleiht diesen Personen keine gemeinsame Identität, die sie in der gesellschaftlichen Wahrnehmung als abgegrenzte, andersartige Gruppe erscheinen lässt. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 13 A 39/12.A –, Rn. 14, juris. Auch danach ist den Klägern zu 1. und 2. ein Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG nicht zuzuerkennen. c) Ferner ist hier nicht dargetan und ersichtlich, dass der Bruder der Klägerin zu 2., der nach den Angaben der Kläger den Taliban angehören soll, den Klägern explizit eine abweichende politische Überzeugung iSd. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG zuschreibt. Insbesondere ist durch die Kläger nicht dargetan, dass sie sich selbst in irgendeiner Art und Weise in einer dem Bruder (den Taliban) missbilligten Form politisch betätigt hat und gerade deshalb in seinen Fokus gerückt ist. Vielmehr waren die Kläger zu 1. und 2. als (unmittelbare) Familienangehörige des Bruders der Klägerin zu 2. dessen Verfolgungshandlungen/Bedrohungen ausgesetzt, wobei Hintergrund dieser Handlungen ausschließlich familieninterne Streitigkeiten gewesen sind. Die Ziele der Taliban sind per se auch nicht eindeutig politischer Natur, sondern weisen eine diffuse Gemengelage aus politischen, religiösen und wirtschaftlich-sozialen Motiven auf. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 – W 1 K 16.31835 –, Rn. 33, juris. d) Schließlich besteht eine konkrete Verfolgungsgefahr des Klägers zu 1. auch nicht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 08.12.2017 behaupteten Umstandes, er sei seinerzeit, als er in L1. am Flughafen gearbeitet habe, als „Ungläubiger“ bezeichnet worden. Zwar kann bei Zivilisten die mit den afghanischen nationalen Sicherheitskräften/regierungsnahen Kräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen bzw. Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen. Vgl. UNHCR, UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender,19.04.2016, S. 48. Einerseits hat der Kläger in seiner Anhörung in dem Termin am 08.12.2017 erklärt, dass er seinerzeit am Flughafen als Arbeiter (Maler) gearbeitet habe. Außer ihm hätten auch andere Bewohner dort gearbeitet. Andererseits hat der Kläger zu 1. von konkreten Bedrohungshandlungen oder aber gewalttätigen Übergriffen ihm bzw. anderen dort Tätigen gegenüber nichts berichtet. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit am Flughafen in L1. eine konkrete Verfolgungsgefahr für den Kläger tatsächlich bestanden hat. Ferner ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass darüber hinaus allen Rückkehrern aus westlichen Ländern und ihren nächsten Angehörigen allein aufgrund einer vorherigen Tätigkeit im Heimatland mit Bezug zu dem oben genannten Spektrum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (Gruppen-)Verfolgung droht. Insoweit mangelt es jedenfalls an der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte. Nach allem ist den Klägern zu 1. und 2. ein Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG nicht zuzuerkennen. 2. Gleichfalls ist mit der Ablehnung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG auch ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte abzulehnen. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Mit der Ablehnung der Voraussetzungen des § 3 AsylG kommt auch eine Anerkennung als Asylberechtigte nicht in Betracht. Daneben scheidet ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG wegen der Regelung des § 26a AsylG aus. Danach kann ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat i. S .d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG einreist, sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Die Kläger sind unstreitig auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und haben deshalb den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Siehe dazu auch BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris. 3. Den Klägern steht jedoch ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Asyl zu. Den Klägern droht in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Unter „Folter“ ist in Anlehnung an die Definition von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vorliegt, hängt nach der insoweit vor allem maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG und Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Minimums ist nach der Natur der Sache relativ. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird, vgl. VGH BW, U. v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 16. Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen (siehe oben.) Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt. Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung, vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377 – in Bezug auf den wortgleichen Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83 EG. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt dem von ernsthaften Schaden bedrohten Antragsteller auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG (vgl. vormals Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG) keine begründete Furcht vor einem solchen Schaden besteht, Mit Blick auf den Normzweck der Beweiserleichterung erscheint es nicht nachvollziehbar, der Prüfung internen Schutzes als Ausdruck der Subsidiarität des internationalen Schutzes einen strengeren Maßstab zugrunde zu legen als der systematisch vorgelagerten Stellung der Verfolgungsprognose. Die hinter der Beweiserleichterung stehende Teleologie – der humanitäre Charakter des Asyls – verbietet es, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden. Vgl. zu allem BVerwG, U. v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – NVwZ 2009, 1308. Das Gericht ist auf der Grundlage des Vortrags der Kläger zu 1. und 2. davon überzeugt, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht, dies insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht bei der informatorischen Anhörung der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2017 gewinnen konnte. Beide Kläger haben die Geschehnisse lebensnah und mit Einzelheiten versehen plausibel und überzeugend vorgetragen. Beide Kläger konnten unabhängig voneinander einen gut nachvollziehbaren Ablauf ihrer Lebensgeschichte darlegen. Die Angaben beider Kläger wirken – im Wesentlichen - nicht abgesprochen. Die Aussagen, die die Kläger zu 1. und 2. in ihrer gerichtlichen Anhörung getätigt haben, sind im Vergleich zu den Angaben in ihrer Anhörung bei dem Bundesamt am 14.11.2016 als insgesamt konsistent zu bezeichnen. Wesentliche Abweichungen in den jeweiligen Geschehensschilderungen liegen nicht vor. Nach Einschätzung des Gerichts müssen die Kläger zu 1. und 2. unmenschliche Behandlung bis hin zur Ermordung durch oder im Auftrag der Familie der Klägerin zu 2. befürchten. Die Kläger haben in ihrer Anhörung geschildert, dass die Familie der Klägerin zu 2., insbesondere der älteste Bruder der Klägerin zu 2., aufgrund der durch ihn nicht gebilligten Heirat Rache nehmen will. Dabei sind bei der Kläger bereits zum Zeitpunkt ihres Aufenthalts in Afghanistan Opfer von Gewalthandlungen des Bruders der Klägerin zu 2., dem C. , gewesen. Die Klägerin zu zwei ist durch ihren Bruder schikaniert und körperlich misshandelt worden. Der Kläger zu 1. hat - im Ergebnis nachvollziehbar – geschildert, durch den Bruder der Klägerin zu 2. entführt und geschlagen worden zu sein. Man habe ihn mit starken Stockschlägen auf den Rücken verletzt. Ferner habe man ihm in die Finger mit einem Messer geschnitten. Seine Gefangennahme sei letztlich nur durch Glück nach einer Woche beendet worden. Dieser Vortrag zu den Bedrohungshandlungen durch den Bruder der Ehefrau erscheint auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisquellen glaubhaft. Danach wird auch das „Weglaufen“ von Frauen bzw. der Widerstand gegen eine Zwangsverheiratung als Verletzung der Ehre der Familie der Frau angesehen. Dabei kann es zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, 2.10.2012; vgl. auch UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 19.04.2016, S. 56. Es droht auch nach wie vor ein Racheakt durch den Bruder der Klägerin zu 2. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Vgl. UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 19.04.2016, S. 80 f. Die Kläger wären vor den drohenden konkreten Gefahren auch durch den Staat nicht hinreichend geschützt. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers nicht gegeben. Wegen des schwachen Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan häufig ohne Sanktionen, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand März 2013, S. 13 f. Die nationale Polizei (ANP) wird bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Auch wenn zwischenzeitlich der quantitative Aufwuchs der afghanischen Sicherheitskräfte voran geht, so kann der qualitative Aufwuchs hiermit nicht Schritt halten, Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Januar 2012, S. 11 f. Dementsprechend muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass in der öffentlichen Wahrnehmung die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitätsfaktor ist, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Februar 2011, S. 12 f). Schwächen der „Afghan National Police“ sind dabei auch Korruption und Bestechung. In dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hierzu wird ausgeführt, die Tatsache, dass die Polizeikräfte äußerst korrupt seien, zeige sich auch darin, dass verhaftete Personen teilweise selbst dann, wenn Beweise für eine Tat vorlägen, am nächsten Tag wieder freigelassen würden. Diesbezüglich habe sich auch die deutsche Bundeswehr mehr als einmal empört gezeigt über die Freilassung von Verdächtigen, welche sie den afghanischen Behörden übergeben hätten. Weiter sei bekannt, dass afghanische Sicherheitskräfte, welche in abgelegenen Gebieten stationiert seien, den Taliban teilweise Informationen lieferten, um im Gegenzug dazu nicht von diesen angegriffen zu werden, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in L. , 20.10.2011; S. 5. Auch sei die Polizei in massive Menschenrechtsverletzungen verwickelt. Es muss hier daher davon ausgegangen werden, dass die Kläger keinen wirksamen Schutz von staatlicher Seite, sei es durch die Polizei, sei es durch sonstige Strafverfolgungsbehörden, erlangen könnten. Die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt den Klägern zugute, da die Kläger vor ihrer Ausreise von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits unmittelbar bedroht waren. Das Gericht kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine stichhaltigen Gründe für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erkennen. Es liegen gerade nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass insbesondere sich der Bruder der Klägerin zu 2. sich mit der Heirat der Klägerin zu 1. mit dem Kläger zu 2. abgefunden hätte oder sich sonst die Verhältnisse in Afghanistan seit der Ausreise der Kläger im Hinblick auf die Bedrohungssituation geändert hätten. Für die Kläger besteht ferner keine inländische Fluchtalternative. Fraglich ist bereits, ob überhaupt festgestellt werden kann, dass für die Kläger in einem Landesteil keine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden besteht. Auch insoweit kommt ihnen die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU zugute. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Kläger in L. keine konkreten Gefahren zu befürchten hätten, wäre zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine interne Schutzmöglichkeit nur besteht, wenn in dem verfolgungsfreien Landesteil für den Ausländer eine ausreichende Existenzgrundlage gegeben ist. Vgl. Urteil v. 29.5.2008 – 10 C 11/07 – BVerwGE 131, 186. Hier ist zudem zu beachten, dass Familienangehörige wegen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG nur gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehepartner nach Afghanistan zurückkehren können, vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BVR 586/13 – juris. Daher sind bei der Beantwortung der Frage, ob das Existenzminimum im Heimatland gewährleistet sein wird, alle Familienmitglieder gemeinsam in den Blick zu nehmen. BVerwG, U. v. 8.9.1992 – 9 C 8.91 – juris; VG München, U. v. 21.4.2016 – M 15 K 16.30413 – juris Rn. 23; VG Gelsenkirchen, U. v. 20.8.2015 – 5 a K 4515/13 A – juris Rn. 42. Vorliegend kommt hinzu, dass zur Familie der Kläger nunmehr ein Kind gehört, nämlich der am 00.00.0000 geborene G. T. . Die - körperlichen - Erwerbsmöglichkeiten des Klägers zu 1., der eine Schule nicht besucht und einen Beruf nicht erlernt hat und zudem an einer Rückenverletzung sowie an einer Schädigung der Hand leidet, sind als eingeschränkt zu bezeichnen. Der Kläger zu 1. hätte jedoch als potenzieller Hauptverdiener die meiste Last bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu tragen. Bereits aufgrund der körperlichen Einschränkungen des Klägers zu 1. ist nicht ersichtlich, dass er in der Lage sein wird, sich – auch in einem der Ballungszentren in Afghanistan – gegen jüngere, stärkere und erfahrenere Mitbewerber durchzusetzen. Einhergehend damit sind auch die Lebensbedingungen des gemeinsamen Kindes der Kläger zu betrachten. Angesichts der nur eingeschränkten Möglichkeiten der Kläger zur Versorgungssicherung der Familie, insbesondere des gemeinsamen Kindes, ist auf die besonders hohe Kindersterblichkeit in Afghanistan hinzuweisen. Von einer dauerhaften Unterstützung von in L. lebenden Verwandten (etwa durch den Onkel des Klägers zu 1.) kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Onkels bestehen keine weiteren Erkenntnisse. Vor dem Hintergrund der – auch in L. – erschwerten Lebensbedingungen kann nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Familie in L. eine reelle Möglichkeit hätte, ihre Existenz – etwa durch Gelegenheitsarbeiten des Klägers zu 1. - zu sichern. Danach könnte es den Klägern nicht zugemutet werden, dass sie sich in einem anderen Landesteil – losgelöst von einem Familienverband und ohne reale Möglichkeit einer ausreichenden Existenzsicherung – niederlassen. 4. Nach alledem war der Klage auf Zuerkennung subsidiären Schutzes unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Bundesamts stattzugeben. Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG war daher nicht mehr zu entscheiden. 5. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides ist rechtswidrig und aufzuheben, da wegen der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AsylG nicht mehr vorliegen. Gleichfalls ist Ziffer 6. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 AufenthG konnte durch die Beklagte mangels rechtmäßiger Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG nicht wirksam ausgesprochen werden, § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).