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Urteil

8a K 1524/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0315.8A.K1524.13A.00
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Leitsätze

Die sunnitische Religionszugehörigkeit eines Arabers stellt derzeit keinen persönlichen Umstand dar, welcher ihn als von der derzeit allgemein in Bagdad herrschenden willkürlichen Gewalt generell stärker betroffen erscheinen ließe. Dies gilt jedenfalls für die sunnitisch dominierten Bezirke Bagdads.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die sunnitische Religionszugehörigkeit eines Arabers stellt derzeit keinen persönlichen Umstand dar, welcher ihn als von der derzeit allgemein in Bagdad herrschenden willkürlichen Gewalt generell stärker betroffen erscheinen ließe. Dies gilt jedenfalls für die sunnitisch dominierten Bezirke Bagdads. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am xx. Juni 19xx in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger, nachdem er 1999 im Irak von seiner nach wie vor in Bagdad lebenden Exfrau und Mutter seiner in den Jahren 1981, 1985, 1988 und 1991 geboren Töchter geschieden worden war, zusammen mit seinen vier Töchtern am 21. Mai 2000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den zwei Tage später gestellten Asylantrag begründete er unter anderem dahingehend, dass er vom 18. Juli 1998 bis zum 23. August 1999 unter dem Vorwurf, das Regime stürzen zu wollen, beim Sicherheitsdienst inhaftiert gewesen sei. Ihm und seiner Familie sei seinerzeit klar gewesen, dass er am 23. August 1999 vor das Revolutionsgericht gestellt hätte werden sollen. Mithilfe von Bestechung wäre er aber aus der Haft freigekommen. Danach hätte er sich versteckt gehalten bevor er im April 2000 zusammen mit seinen Töchtern das Land verlassen hätte. Er sei ausgebildeter Bauingenieur und im Staatsdienst tätig gewesen. Im Jahre 1997 sei er in Rente gegangen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2000 (BA 6, 13 ff.) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt - damals noch: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) die Asylanträge des Klägers und seiner seinerzeit drei minderjährigen Töchter ab, stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorlägen. Dieser Bescheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20. Juni 2002 - 4 K 1329/00.A - aufgehoben, soweit hinsichtlich der 1985, 1988 und 1991 geboren Töchter des Klägers die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden war. Mit Bescheid vom 25. Februar 2003 stellte das Bundesamt gegenüber den benannten Töchtern des Klägers dann fest, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte die drei Töchter des Klägers unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde mit Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2004 - 2a K 1141/03.A - abgewiesen. Mit Bescheid vom 26. August 2005 (BA 6, 90 ff) widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 25. Mai 2000 gegenüber dem Kläger getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Ferner wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorlägen. Am 5. November 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) verbunden mit dem Antrag, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungsverbotes wieder aufzugreifen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Oktober 2012 (BA 1, 23f.) wurde zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger nunmehr in der Lage sei zu beweisen, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Irak dort die sofortige Inhaftierung drohe. Als Nachweis hierzu wurde ein Haftbefehl des Ermittlungsgerichts B1. S. vom 13. Juli 2010 nebst Übersetzung aus der kurdischen Sprache vorgelegt (BA 1, 27f.). Ferner wurden eine Zustellnachricht an den Bruder des Klägers, Herrn A. B. N. sowie ein Bericht über die erfolgte Zustellung an das Gericht in B1. S. nebst Übersetzungen übersandt. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Klägers bei dem Bundesamt am 5. November 2012 erklärte dieser zur Niederschrift (BA 1, 3) im Wesentlichen ergänzend, dass seine Tochter W. nach ihrer Rückkehr in den Irak am Flughafen entführt worden sei. Eine andere Tochter sei wieder nach Deutschland zurückgekehrt, da dort keine Sicherheit für sie bestehe. Die ganze Familie des Klägers stehe unter Druck seitens der Regierung. Man wolle damit erreichen, dass er, der Kläger, zurückkehre. Man habe seinen Bruder aus diesem Grunde umgebracht. Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 - laut Aktenvermerk (BA 1, 62) des Bundesamtes am 27. Februar 2013 zur Post gegeben - lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 7 S. 2, Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen würden. Zudem wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihm die Abschiebung in den Irak angedroht. Der Kläger hat am 12. März 2013 Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nebst Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Der Eilantrag des Klägers nebst seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 7. Mai 2013 – 18a L 314/13.A - im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das abweisende Urteil des Gerichts im Verfahren der Tochter des Klägers Rusul, geboren 1985, vom 25. März 2013 – 18a K 910/11.A - abgelehnt. Der im Klageverfahren gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde nach erfolgten Mandatswechseln nicht aufrechterhalten (vgl. GA 159 f.). Zur Begründung hat der Kläger zunächst schriftsätzlich ergänzend vorgetragen, dass der vorgelegte Haftbefehl wegen eines Verstoßes gegen § 4 des irakischen Antiterrorgesetzes ausgestellt worden sei, aufgrund dessen ihm, dem Kläger, die Todesstrafe drohe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann ausgeführt, dass der Haftbefehl von Schiiten erwirkt worden sei, damit er umgebracht werde, genauso wie sein Bruder. Wer den Haftbefehl erwirkt habe, wisse er nicht. Er vermute, es seien die Schiiten gewesen, die ihm nachstellen würden, namentlich die derzeit aktiven Milizen. Er wisse nicht, warum der Haftbefehl ausgestellt worden sei. Der dahinter stehende Vorwurf sei ihm nicht bekannt. Er sei in dem sogenannten olympischen Verein aktiv gewesen, ebenso wie sein Bruder A. . Die Schiiten hätten in umgebracht. Die Schiiten wollten nicht, dass beruflich qualifizierte Menschen im Irak aktiv seien. Sie wollten sie umbringen. Er, der Kläger, sei zwar nicht Mitglied des olympischen Vereins gewesen. Er habe lediglich als Bauingenieur im Rahmen von Projekten für diesen Verein gearbeitet. Er habe nicht an allen Projekten des Vereins teilgenommen. Er habe nur dort gearbeitet, weil er gute Kompetenzen habe. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Diejenigen, die für den olympischen Verein aktiv gewesen seien – wie er -, hätten grüne Uniformen getragen bzw. tragen müssen. Diese Amtstracht habe nach außen hin deutlich gemacht, dass man für den Verein tätig gewesen sei. Dieser Verein habe für Saddam Hussein gearbeitet und damit eine Menge Geld verdient. 2003 sei ihm, dem Kläger, sein Haus weggenommen worden. Der in Bagdad gegen ihn erlassene Haftbefehl sei in arabischer Sprache ausgestellt worden. Warum sich in der Akte eine Übersetzung aus dem Kurdischen befinde, wisse er nicht. Er habe keine Probleme mit Kurden. Allerdings sei es im Irak im Moment möglich, jedes Dokument zu beschaffen. Es würden dort keine Gesetze eingehalten. Ihm, dem Kläger, drohten erhebliche individuelle und konkrete Gefahren für Leib und Leben, weil sein Bruder A. von der Regierung umgebracht worden sei, nachdem er, der Kläger, sich nicht in den Irak begeben habe. Sein Bruder sei am 2. Juni 2012 zu Tode gekommen. Man wolle Druck auf die Familie ausüben, damit er, der Kläger, sich stelle. Nachdem der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 5. November 2012 vorgetragen hatte, seine Tochter W. sei am Flughafen entführt und inhaftiert worden, führte er in der mündlichen Verhandlung aus, sie sei nicht festgenommen und auch nicht inhaftiert worden. Sie sei am Flughafen Bagdad festgenommen worden, weil sie lange nicht mehr dort gewesen sei. Das müsse 2009 oder 2010 gewesen sein. Sie sei nicht verhaftet worden. Sie sei nur befragt worden, warum sie so lange nicht im Land gewesen sei. Mit seiner Person, der des Klägers, habe das nichts zu tun gehabt. Seine Töchter hätten nach wie vor Kontakt zu ihrer Mutter in Bagdad. Die Tochter N1. des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung ergänzt, dass sie ihre Mutter das letzte Mal Anfang Mai 2017 in Bagdad besucht habe. Ferner hat der Kläger zunächst schriftsätzlich vorgetragen, dass ihm Blutrache seitens seiner Familie drohe. Denn diese sehe seine Flucht als Grund für den von der Regierung zu verantwortenden Sturz seines Bruders aus dem 10. Stock an. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass sein Bruder aus dem siebten Stock geschubst worden sei. Wer in umgebracht habe, sei unbekannt. Ferner drohe ihm, dem Kläger, die Blutrache seiner Familie, weil seine Tochter in Deutschland in ein Heim geflüchtet sei und damit den Stolz und die Ehre der Familie verletzt habe. Auch diesbezüglich sei ihm, dem Kläger, von seiner Familie mit dem Tode gedroht worden. Angesprochen auf die vorgetragene Familienfehde hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese nur von seiner noch im Irak lebenden Mutter ausgehe. Seine Mutter sei aber sehr krank und bettlägerig. Sie könne sich nicht bewegen. Sie sei vor Angst gelähmt. Seine Schwester passe auf sie auf. Einer seiner noch lebenden Brüder wohne in Libyen, der andere in den Emiraten. 70 % seiner Verwandten seien aus dem Irak geflohen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Februar 2013 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagten beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten - 18a L 314/13.A, 18a K 910/11.A und 2a K 1141/03.A - Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist jedenfalls nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG)) und ergänzend ausgeführt: Es kann offen bleiben, ob der Kläger nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hat. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessensweg nach § 51 Abs. 5 VwVfG kann dahinstehen. Denn dem Kläger stehen auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insbesondere die nach § 60 Abs. 1, 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie § 4 AsylG – teilweise hilfsweise - geltend gemachten Ansprüche insgesamt nicht zu. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 3 AsylG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; auch bekannt als Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der GFK, wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seiner vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern (1.) und (2.) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG. Die relevanten Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe ergeben sich aus § 3a und § 3b AsylG. Dabei ist unerheblich, ob der betroffene Ausländer ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung nicht begründet, weil ihm im Falle der Rückkehr in den Irak nicht mit der erforderlichen beachtlicher Wahrscheinlichkeit, zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs sowie zur Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, 9; sog. Qualifikationsrichtlinie), vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136,377 = juris Rn. 18 ff., vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris Rn. 12, und vom 24. November 2009 – 10 C 24/08 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff., und vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris Rn. 255 ff., Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen, die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b Abs. 1AsylG anknüpfen. Insbesondere hat der Kläger als arabischer Sunnit weder eine konkrete Verfolgung durch den Staat oder durch Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des irakischen Staatsgebiets beherrschen, noch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, weisen nicht nur im Nordirak, sondern im Irak insgesamt die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht auf. Angesichts der Größe der Bevölkerungsgruppe der Sunniten am Anteil der Gesamtbevölkerung im Irak kann nicht die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte angenommen werden. Die Sunniten gehören zu den wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen im Irak. Dies sind die (arabischen) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten bzw. Süden des Landes bewohnen, die (arabischen) Sunniten, die 17 bis 22 % der Bevölkerung ausmachen und schwerpunktmäßig im Zentral- und Westirak leben (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) sowie die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden, die ca. 15 bis 20 % der Bevölkerung ausmachen und überwiegend sunnitisch, teils aber auch yezidisch und in kleinen Teilen schiitisch geprägt sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017) vom 12. Februar 2018, dortige Seite 6. Zwar wurde der arabisch-sunnitische Bevölkerungsanteil, der über Jahrhunderte die Führungsschicht des Iraks bildet, nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in den Jahren 2006 bis 2014 aus öffentlichen Positionen gedrängt. Allerdings erkennt die Verfassung des Iraks das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an und es findet keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen oder ethnischen Minderheiten durch Behörden statt. Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. August 2017 - 6 K 1249/16.A -, juris, Seite 5 unten; sowie Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017) vom 12. Februar 2018, dortige Seiten 10 f., 16. Auch das individuelle Vorbringen des Klägers zu seinem Einzelschicksal lässt keinen Verfolgungsgrund im Sinne des Gesetzes erkennen. Bereits mit dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Asylurteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20. Juni 2002 – 4 K 1329/00. A - bezüglich der drei jüngsten Töchter des Klägers wurde festgestellt, dass die von dem Kläger vorgetragene Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Gruppe völlig unglaubhaft sei. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht nach erneuter Würdigung des Sachverhalts im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Die von dem Kläger aktuell geltend gemachte Bedrohungslage aufgrund seiner Tätigkeit als Bauingenieur im Staatsdienst unter Saddam Hussein bis zu seiner Verrentung im Jahre 1997 sowie seinen vorgetragenen Aktivitäten als Bauingenieur für den sogenannten olympischen Verein lassen zudem auf keinen der gesetzlich normierten Verfolgungsgründe schließen. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der diesbezüglichen Abgrenzbarkeit einer bestimmten sozialen Gruppe. Selbst wenn man den Kläger als ehemaligen Staatsbediensteten unter Saddam Hussein im Bauingenieurwesens bzw. infolge seiner Tätigkeit als Bauingenieur für den sogenannten olympischen Verein einer bestimmten sozialen Gruppe zuordnen wollte, würde dies zur Überzeugung des Gerichts aktuell (§ 77 Abs. 1 AsylG) keine erhöhte Gefährdung des Klägers im Irak begründen. Denn dem Vorbringen des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, dass ihm durch andere Personen als Folge seiner früheren Arbeitstätigkeit als Bauingenieur eine bestimmte politische Überzeugung zugemessen worden wäre bzw. noch würde. Hierfür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich, zumal der Kläger weder Mitglied einer politischen Partei noch Mitglied des sogenannten olympischen Vereins gewesen sein, sondern allein als Bauingenieur für diesen sogenannten olympischen Verein gearbeitet haben will, welcher seinerseits mit Projektarbeiten für Saddam Hussein eine Menge Geld verdient habe. Ein Verfolgungsgrund ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass ehemaliger Angehöriger der irakischen Armee während des Regimes von Saddam Hussein in der Zeit unmittelbar nach dessen Sturz, der mit der Auflösung der irakischen Armee und dem Verbot der Baath-Partei von Saddam Hussein im Mai 2003 im Zuge der sogenannten Entbaathifizierung verbunden war, in bestimmten Fällen vermehrt Opfer von Bedrohungen, Racheakten und Attentaten im Irak wurden. Ebenso ergibt sich ein Verfolgungsgrund nicht vor dem Hintergrund dessen, dass eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins, soweit sie nicht ins Ausland geflüchtet sind, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristische Aktivitäten in Haft sitzen. So wurden bislang nur vereinzelt Fälle von Haftentlassungen aufgrund der Verabschiedung des Gesetzes zur Generalamnestie am 25. August 2016 durch das irakische Parlament bekannt. Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Februar 2018 - 13 K 1808/16.A -, juris, Seite 5 unten; sowie Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017) vom 12. Februar 2018, dortige Seiten 16 oben. Eine erhöhte Gefährdung des Klägers im Irak wird dadurch nicht begründet. Denn der Kläger war nach eigener Aussage weder Mitglied einer politischen Partei noch Mitglied des sogenannten olympischen Vereins und gehörte bzw. gehört auch nicht zu den nach dem zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes (dortige Seite 16 oben) derzeit besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen, namentlich Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparates sowie Mitarbeiter der Ministerien und Mitglieder von Provinzregierungen. Eine erhöhte Gefährdung des Klägers resultiert zur Überzeugung des Gerichts auch nicht aus dem Umstand, dass der Bruder des Klägers, A. , der ebenfalls im Irak als Bauingenieur tätig gewesen sein soll, laut Vortrag des Klägers am 2. Juni 2012 durch einen Sturz aus dem 7. oder 10. Stock eines Gebäudes in Bagdad ums Leben gekommen sein soll. Denn jedenfalls der vormalige Vortrag des Klägers, sein Bruder A. sei von der Regierung umgebracht worden, nachdem er, der Kläger, sich nicht in den Irak begeben habe, ist ebenso wenig glaubhaft, wie auch der Vortrag im Übrigen, nach dem man Druck auf seine Familie ausüben wolle, damit er, der Kläger, sich stelle. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den weiteren Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wer seinen Bruder A. umgebracht habe, sei unbekannt. Nachdem der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 5. November 2012 vorgetragen hatte, seine Tochter W. sei am Flughafen entführt und inhaftiert worden, führte er zudem nunmehr in der mündlichen Verhandlung aus, sie sei nicht festgenommen und auch nicht inhaftiert worden. Sie sei am Flughafen Bagdad 2009 oder 2010 nur befragt worden, warum sie so lange nicht im Land gewesen sei. Mit seiner Person, der des Klägers, habe das nichts zu tun gehabt. Seine Töchter hätten nach wie vor Kontakt zu ihrer Mutter in Bagdad. Die Tochter N1. des Klägers habe ihre Mutter das letzte Mal Anfang Mai 2017 in Bagdad besucht. Danach liegt insbesondere auch eine Bedrohungslage weder gegenüber der Exfrau des Klägers noch den Töchtern des Klägers vor, was in der Logik des Vortrags des Klägers letztlich auch auf eine fehlende Bedrohungslage des Klägers selbst schließen lässt. Diese ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, ihm sei 2003 sein Haus im Irak weggenommen worden. Denn dieser Vortrag ist bereits nicht hinreichend konkret, um daraus eine Verfolgungshandlung gegenüber dem Kläger herleiten zu können. Des Weiteren steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu. Denn der Kläger hat nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm in seinem Herkunftsland Irak ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 Nr. 1-3 der Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden in diesem Sinne: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne ist nach dem Vortrag des Klägers sowie aus der allgemeinen Auskunftslage auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel nicht festzustellen. Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes: Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Tatsachen und der Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Gefahr bilden; eine bloße Glaubhaftmachung dergestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend. In der Regel kommt hierbei dem persönlichen Vorbringen des jeweiligen Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 –, juris. In Anwendung dieser Grundsätze ist das erkennende Gericht insbesondere nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe bzw. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 AsylG. Soweit der Kläger vorträgt mit dem vorgelegten Haftbefehl des Ermittlungsgerichts B1. S. (einem Stadtteil von Bagdad) vom 13. Juli 2010 nach § 4 des irakischen Antiterrorgesetzes nach einer Anzeige vor dem Polizeizentrum B1. L. zur Vorführung vor den ausstellenden Richter gesucht zu werden, droht dem Kläger hierdurch zur Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden Sinne von § 4 AsylG. Denn abgesehen davon, dass sich auch der Kläger auf Befragung des Gerichts nicht erklären konnte, warum eine etwaige Strafanzeige erst im Jahre 2010 erfolgte bzw. zu dem vorgelegten Haftbefehl führte, hat der Kläger zudem auf Befragung des Gerichts selbst eingeräumt, dass es – wie im zitierten aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dortige Seite 25 Mitte, ausgeführt - im Irak derzeit möglich ist, jedes Dokument gegen Bezahlung zu beschaffen. Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Haftbefehls resultieren ferner aus dem Umstand, dass der Haftbefehl aus dem kurdischen übersetzt wurde, während der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete, der Haftbefehl sei in arabischer Sprache ausgestellt, was in Anbetracht der Tatsache, dass dieser in einem Stadtteil von Bagdad gegenüber einem Araber ausgestellt worden sein soll, auch nahegelegen hätte, aber nach der Übersetzung aus dem Kurdischen nicht der Fall ist. Die vorgetragene familiäre Blutrache ist ebenfalls nicht glaubhaft, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, dass die vorgetragene Familienfehde allein von seiner noch im Irak lebenden Mutter ausgehe. Seine Mutter sei aber sehr krank und bettlägerig. Sie könne sich nicht bewegen. Sie sei vor Angst gelähmt. Seine Schwester passe auf sie auf. Seine noch lebenden Brüder würden in seien aus dem Irak geflohen. Eine familiäre Bedrohung des Klägers ist danach im Irak nicht ersichtlich. Das erkennende Gericht geht, auch unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Klägers, zudem davon aus, dass dem Klägern im Irak derzeit auch kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie - droht. Die Anforderungen an die Annahme eines innerstaatlichen offenen Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG sind durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen vorgegeben. Insbesondere muss der Konflikt danach nicht landesweit bestehen, sondern kann regional begrenzt sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 -, juris, und vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 -, juris, sowie vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -, juris. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne der genannten Regelungen ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2014 - C-285/12 -, juris. Dabei stellen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie dar. Diese erfasst aber den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Danach kann bei allgemeinen Gefahren ausnahmsweise eine ernsthafte Bedrohung dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris. Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 33. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (vgl. Art. 2 Buchst. e der Richtlinie). Ergibt sich, dass in der für ihn maßgeblichen Region eine individuelle Bedrohung wegen eines außergewöhnlich hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen ist, ist weiter zu prüfen, ob der Ausländer in anderen Teilen des Herkunftsstaates, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie finden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn. 17, 18. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe besteht für den Kläger im Irak keine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG. Dabei kann offenbleiben, ob gegenwärtig vom Bestehen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im genannten Sinn im Irak, insbesondere in Bagdad, woher der Kläger kommt, auszugehen ist. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der den gegebenenfalls bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak, insbesondere nach Bagdad, allein durch seine Anwesenheit im betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bleibt zwar die Sicherheitslage im gesamten Irak volatil. Die terroristische Organisation IS konnte Ende Dezember 2017 auf irakischem Staatsgebiet militärisch in der Fläche besiegt werden, allerdings gibt es im Land noch immer Gruppen von Kämpfern, von denen weiterhin Gefahr ausgeht. Es muss landesweit weiterhin mit schweren Anschlägen gerechnet werden. Die Zahl der terroristischen Anschläge vor allem im Nord- und Zentralirak ist seit Langem sehr hoch. So muss auch dort weiterhin mit schweren Anschlägen insbesondere auf die irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen gerechnet werden. Einzelne Abschnitte der Hauptstadt Bagdad werden von irakischen Sicherheitskräften in besonderem Maße gesichert, dazu zählen die sogenannte Internationale Zone (ehemals Green Zone) und der Flughafen Bagdad International Airport. Anschläge können aber auch dort nicht ausgeschlossen werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Irak: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/iraksicherheit/202738 Gleichwohl kann in Bagdad ein derart hoher Grad willkürlicher Gewalt, dass eine Zivilperson dort allein durch die Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht angenommen werden. Vgl. VGH München, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 5 ZB 17.31893 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 9. Februar 2018 – 6 K 2662/16 -, juris; VG Münster, Urteil vom 17. Januar 2018 – 6a K 2323/16.A -, juris; Urteil der Kammer vom 29. September 2016 – 8a K 3388/15.A -. Den aktuellen Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die Zahl der zivilen Opfer im Irak mit landesweit mindestens 26.600, so die Daten der UNO-Unterstützungsmission im Irak, http://www.uniraq.org, UNAMI, Civilian Casualties, bzw. nahezu 54.000, so die Angaben von Iraq Body Count, http://www.iraqbodycount.org, im Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2016 einen zuletzt in den Bürgerkriegsjahren 2006 und 2007 gegebenen Höchststand erreicht hat und hiervon der Großraum Bagdad am stärksten betroffen war. Im Jahr 2016 gab es im Großraum Bagdad nahezu 12.000 zivile Tote und Verletzte. 2017 waren dort etwa 3.000 getötete und verletzte Zivilisten zu verzeichnen, wobei ein Großteil dieser Opfer auf terroristische Aktivitäten und Selbstmordanschläge, insbesondere durch die Terrororganisation Islamischer Staat, zurückzuführen sind. Vgl. hierzu insbesondere die Daten der UNO-Unterstützungsmission im Irak, a.a.O.; ferner UNHCR, UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak vom 14. November 2016, ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Aktuelle Lage in Bagdad: Überblick Gebietskontrolle, Sicherheitslage aktuell und Entwicklungen seit 2016, Lage von Sunniten, vom 27. März 2017, sowie BFA, Irak - Aktuelle Entwicklungen: Mossul-Offensive, allgemeine Sicherheitslage u.a., vom 16. Februar 2017. Dieser Gesamtzahl ziviler Opfer steht jedoch eine Gesamtbevölkerung in Bagdad bzw. im Großraum Bagdad von derzeit 5,4 bzw. 6,2 bzw. bis zu 7,6 Millionen Einwohnern gegenüber. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bagdad bzw. Auswärtiges Amt, Länderinformation Irak, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/irak/203976. Daraus folgt, dass die Wahrscheinlichkeit, in Bagdad als Zivilperson infolge einer gewalttätigen Auseinandersetzung oder eines terroristischen Anschlags getötet oder verletzt zu werden, im Jahr 2016 ausgehend von etwa 12.000 zivilen Opfern noch bei 0,15 % - 0,22 % lag. Im Jahr 2017 hat sich die Tötungs- oder Verletzungswahrscheinlichkeit bei etwa 3.000 zivilen Opfern auf etwa 0,04 % - 0,056 % reduziert. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zu den genannten Zahlen eine nicht unerhebliche Dunkelziffer hinzutritt, kann danach nicht angenommen werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt in Bagdad ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 9. Februar 2018 – 6 K 2662/16 -, juris, unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, zu einer Gefahrendichte von 0,19 %, juris, und VGH München, Urteil vom 21. Januar 2010 - 13a B 08.30283 -, zu einer Gefahrendichte von 0,18 %, juris; ferner BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10, juris, wonach das festgestellte Risiko eines drohenden Schadens von 0,125 % so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt sei, dass sich die unterbliebene Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage im Ergebnis nicht auf die Entscheidung auswirken könne. Dass in Bagdad Anfang dieses Jahres weiterer Anschläge verübt wurden, in denen nach der entsprechenden Erkenntnislage mindestens 102 weitere Personen getötet und 173 Personen verletzt worden sein sollen, ändert an der bisherigen rechtlichen Einschätzung vor dem Hintergrund der sich daraus ergebenden Tötungs- oder Verletzungswahrscheinlichkeit nichts. Dies gilt zur Überzeugung der Kammer im Übrigen auch für den Umstand, dass Zivilpersonen Anschlagsorte wie Marktplätze, Straßenkreuzungen, Einkaufszentren oder Tagelöhnertreffpunkte etwaig nicht meiden können, weil sie diese für ihr tägliches Überleben aufzusuchen gezwungen sind. Andere Auffassung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. März 2018 – 15a K 7127/16.A, Seite 7 ff. Denn eine damit verbundene besondere Gefahrensituation kann zum einen rein mathematisch die statistische Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Anschlags zu werden, schon vor dem Hintergrund dessen, dass sie alle Zivilpersonen betrifft, kaum erhöhen. Zum anderen ist der Grad der willkürlichen Gewalt, welcher vorherrschen muss, um einen Anspruch auf subsidiären Schutz erfolgreich geltend machen zu können, von der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur dahingehend definiert, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vielmehr ist der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, zudem relativ bestimmt. Er ist namentlich umso geringer, je mehr der Betroffene belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris. Wenn aber alle Zivilpersonen gezwungen sein sollten, Anschlagsorte täglich aufzusuchen, läge hierin keine spezifische Betroffenheit im vorgenannten Sinne. Besondere individuelle Umstände, die bei dem Kläger auf eine größere persönliche Gefährdung schließen lassen würden, als in Bagdad allgemein üblich, sind auch im Übrigen nicht festzustellen. Insbesondere gehört der Kläger nicht zu einer der im Irak besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen, wie etwa Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte oder Mitglieder des Sicherheitsapparats. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017) vom 12. Februar 2018, dortige Seiten 16 oben. Die sunnitische Religionszugehörigkeit des Klägers stellt keinen persönlichen Umstand dar, der den Kläger als von allgemein in Bagdad herrschender willkürlicher Gewalt stärker betroffen erscheinen ließe. Zwar hat auch in Bagdad die zielgerichtete Gewalt gegen Sunniten seit 2014 zugenommen. Eine etwaige Bedrohung aufgrund der konfessionellen Zugehörigkeit hängt in Bagdad allerdings stark vom genauen Aufenthalts- bzw. Wohnort ab. Jedenfalls in den von Sunniten bewohnten Bezirken Bagdads stellt die Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft keinen individuellen Umstand dar, der eine erhöhte Gefährdung begründet. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 9. Februar 2018 – 6 K 2662/16 -, juris, unter Verweis auf Urteil des VG Saarland vom 28. November 2017 - 6 K 1037/16 –, juris, und VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2017 - A 3 K 4020/16 -, juris. Insbesondere kann schon angesichts der Größe Bagdads mit mehreren Millionen Einwohnern, von denen etwa 29 % Sunniten sind, nicht festgestellt werden, dass Sunniten generell in der Stadt Bagdad, d.h. auch in den (noch) vorhandenen sunnitisch dominierten Viertel durch schiitische Milizen oder andere nicht staatliche Akteure gezielt und systematisch mit der nach der oben ausgeführten erforderlichen Verfolgungsdichte verfolgt werden. Vgl. VG Münster, Urteil vom 17. Januar 2018 – 6a K 2323/16.A -, juris, unter Verweis auf VG Augsburg, Urteil vom 11. Juli 2016 - Au 5 K 16.30604 -, juris; ebenso Ungeachtet all dessen stünde dem Kläger eine inländische Fluchtalternativen im Irak zur Verfügung. Es ist insofern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich oder zumutbar wäre, in einer anderen Region des Iraks außerhalb Bagdads, namentlich im Zentral- und Westirak, in welchem arabischen Sunniten – wie der Kläger - schwerpunktmäßig leben, Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund dessen, dass der Kläger erst im Jahre 2000 im Alter von 45 Jahren den Irak verlassen hat. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Für eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ist nach den vorausgegangenen Ausführungen nichts ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder seine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird – abgesehen von Fällen der richtlinienkonformen Auslegung bei Anwendung von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie für internationale oder innerstaatliche bewaffnete Konflikte – der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Beim Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07-, juris. Der ministerielle Erlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 14. Februar 2007 - Az. 15-39.08.02-3-Irak - (sog. „Abschiebungsstopp“) hat für den gesetzlichen Maßstab ungeachtet der Frage seiner fortdauernden Rechtsverbindlichkeit keine Auswirkung. Dass in der praktischen Anwendung weiterhin überwiegend nicht in den Irak abgeschoben wird, wirkt sich auf die Prüfung von Abschiebungsverboten im Rechtssinne nicht aus. Eine extreme konkrete Gefahrenlage im vorgenannten Sinne besteht für den Kläger namentlich nicht. Allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den sunnitischen Arabern in Bagdad gerät der Kläger weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage noch droht ihm deswegen ernste Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insofern Bezug genommen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017) vom 12. Februar 2018. Individuelle Aspekte, die für den Kläger eine im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Gefahr begründen könnten, hat er nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zu einer fehlenden individuell erhöhten Gefährdungslage Bezug genommen. Die Abschiebungsandrohung, gegen die sich der Kläger im Wege einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO richten, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 ZPO.