Urteil
A 3 K 4020/16
VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2017:0126.A3K4020.16.0A
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Leitsätze
1. Sunnitische Muslime sind in Bagdad/Irak keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. (Rn.18)
2. In der gesamten Provinz Bagdad und damit auch im Stadtgebiet der gleichnamigen irakischen Hauptstadt herrscht gegenwärtig ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Für das Stadtgebiet kann jedoch kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt angenommen werden, dass eine Zivilperson auch bei Fehlen besonderer persönlicher gefahrerhöhender Umstände einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sunnitische Muslime sind in Bagdad/Irak keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. (Rn.18) 2. In der gesamten Provinz Bagdad und damit auch im Stadtgebiet der gleichnamigen irakischen Hauptstadt herrscht gegenwärtig ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Für das Stadtgebiet kann jedoch kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt angenommen werden, dass eine Zivilperson auch bei Fehlen besonderer persönlicher gefahrerhöhender Umstände einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine individuelle Verfolgung, die an eines dieser Verfolgungsmerkmale anknüpft, hat der Kläger nicht vorgetragen. Zwar hat er – erstmals – in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er sei 2006 von Unbekannten bedroht worden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dieser Vorfall mit einem Verfolgungsmerkmal in Verbindung steht. Dies hat auch der Kläger nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung der für den Kläger allein relevanten Personengruppe der arabischstämmigen Sunniten liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung entweder ein staatliches Verfolgungsprogramm (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.07.1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 204) oder – im Fall einer nichtstaatlichen Verfolgung – eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die Vermutung einer auch individuellen bestehenden Verfolgungsgefahr rechtfertigt. Letzteres setzt eine solche Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter voraus, dass nicht mehr nur von einzelnen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern die Verfolgungshandlungen auf alle sich im Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die Gruppe definierende, asylerhebliche Merkmale treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11/08 – NVwZ 2009, 1237, juris, Rn. 13, m.w.N.). Trotz bestehender Benachteiligungen der sunnitischen Minderheit durch den irakischen Staat (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.02.2016, S. 13) existiert kein staatliches Verfolgungsprogramm im oben genannten Sinne. Auch kann im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgungshandlungen eine ausreichende Verfolgungsdichte bezogen auf die Herkunftsregion des Klägers (Stadtgebiet bzw. Provinz Bagdad) im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht festgestellt werden. Zwar werden Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft nicht selten gezielt Opfer schiitischer Milizen. Dokumentiert sind etwa willkürliche Hausdurchsuchungen und Kontrollen, Entführungen, Erschießungen, körperliche Strafen, Misshandlungen und Verwundungen (vgl. UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) in Baghdad, Mai 2016, S. 4 ff.; UK Home Office, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, August 2016, S. 23ff.; Finnish Immigration Service [FIS], Security Situation in Baghdad - The Shia Militias, April 2015, S. 15 ff.; Amnesty International, Punished for Daesh’s Crimes“ - Dispaced Iraqis abused by militias and government forces, Oktober 2016). Dies allein reicht für die Annahme einer Gruppenverfolgung aber nicht aus. Es bedarf vielmehr der positiven Feststellung einer hinreichenden Verfolgungsdichte durch zumindest ungefähre quantitative Bestimmung der Verfolgungshandlungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009, a. a. O., Rn. 18 f.). Dies ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel allenfalls schätzungsweise möglich. Denn nur ein Teil der statisch erfassten gewaltsamen Handlungen (zu den Zahlen ziviler Toter und Verletzter siehe unten; quantitative Daten zu sonstigen Verfolgungshandeln im Sinne des § 3a AsylG sind - soweit ersichtlich - nicht vorhanden) in der Provinz Bagdad richtet sich gegen die Betroffenen in Anknüpfung an ihre Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sunniten. Entsprechende Handlungen werden gerade auch gegen Angehörige der schiitischen Glaubensgemeinschaft bzw. allgemein gegen die Zivilbevölkerung zur Destabilisierung des Landes verübt (vgl. UK Home Office, Iraq: Security Situation in Baghdad, the south and the Kurdistan Region of Iraq, Version 2.0: August 2016, S. 22 ff.). Ein Großteil insbesondere der Bombenanschläge (vgl. beispielhaft New York Times vom 02.01.2017: Suicide Bombing in Baghdad Kills at Least 36; New York Times vom 15.10.2016: Attacks by ISIS Kill Dozens in Iraq; New York Times vom 04.07.2016: ISIS Bombing in Baghdad Casts Doubt on Iraqi Leader’s Ability to Unite; alle abgerufen am 07.02.2017) geht dabei auf das Konto sunnitischer Aufständischer, vor allem des sogenannten “Islamischen Staates” (vgl. Institute for the Study of War: ISIS Battle Plan for Baghdad, http://www.understandingwar.org/backgrounder/isis-battle-plan-Baghdad, abgerufen am 07.02.2017; UNHCR, a. a. O., S. 22f.; FIS, a. a. O., S. 13 f.). Bombenanschläge sind wiederum die Hauptursache konfliktbedingter Tötungen (und Verletzungen) in Bagdad (Nach den veröffentlichten Zahlen der Nichtregierungsorganisation „Iraq Body Count“ wurden 4635 von insgesamt 6558 Tötungen in der Provinz Bagdad zwischen Januar 2015 und Dezember 2016 durch „explosives“ verursacht, also etwa 70 Prozent, vgl. www.iraqbodycount.org/statistics/; siehe auch UK Home Office, a. a. O., S. 18). Setzt man die vorgenannten Zahlen ins Verhältnis zu dem Anteil der Sunniten an der Gesamtbevölkerung (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Bagdad#Muslime: etwa 20-25 Prozent im Stadtgebiet), lässt sich eine über die allgemeine Gefahr (erheblich) hinausgehende Gefährdung dieser Bevölkerungsgruppe durch gewaltsame Handlungen nicht positiv feststellen. Dann kann aber auch keine hinreichende Verfolgungsdichte für die Annahme einer Gruppenverfolgung der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angenommen werden. II. Auch die für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Gefahrendichte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 22) wird in der für die Betrachtung maßgeblichen Herkunftsregion des Klägers nicht erreicht. Zwar ist nach Überzeugung des Einzelrichters davon auszugehen, dass der in weiten Teilen des Irak derzeit vorherrschende Konflikt in der gesamten Provinz Bagdad und damit auch im Stadtgebiet Bagdad einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylVfG (zum Begriff vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, BVerwGE 131, 198, juris Rn. 19ff.) darstellt. Denn die an diesem Konflikt beteiligten nichtstaatlichen Gruppen - neben dem „Islamischen Staat“ insbesondere auch verschiedene schiitische Milizen (vgl. FIS, a. a. O.) - weisen eine feste Organisation mit klarer Führungsstruktur auf und üben eine substantielle Kontrolle über wesentliche Teile des Landes aus (vgl. Institute for the Study of War (ISW), Iraq Control of Terrain Map vom 15.12.2016, http://www.understandingwar.org → publications → Iraq Project, abgerufen am 07.02.2017). Die in der Herkunftsregion des Klägers von diesen Gruppen durchgeführten Anschläge und gewaltsamen Übergriffe sind damit nicht lediglich Ausprägungen innerer Unruhen und Spannungen, sondern müssen auch wegen ihrer Dauer, Häufigkeit und Intensität als Formen der Gewaltausübung im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verstanden werden (so auch VG Trier, Urt. v. 08.10.2014 – 5 K 1324/13/TR –, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 03.12.2014 – A 3 K 1753/13 –, nicht veröffentlicht). Hiervon geht im Übrigen auch das Bundesamt in einer Vielzahl jüngerer Entscheidungen aus. Bei dieser Einschätzung ist auch nicht zwischen der Stadt Bagdad einerseits und der (übrigen) gleichnamigen Provinz zu differenzieren. Hierfür geben weder die soziogeographischen Gegebenheiten (vgl. hierzu UK Home Office, Iraq: Security Situation in Baghdad, the south and the Kurdistan Region of Iraq, a. a. O., S. 10 ff., 31 ff.) noch die Verteilung sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz (vgl. www.iraqbodycount.org → Database → Incidents) Anlass. Auch bei der statistischen Erfassung der Opferzahlen (etwa durch die UN Assistance Mission for Iraq [UNAMI] oder „Iraq Body Count“) wird regelmäßig nicht zwischen dem Stadtgebiet und der übrigen Provinz differenziert. Soweit zur Begründung einer solchen Unterscheidung auf die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zur Sicherheitslage im Irak verwiesen wird (vgl. - ohne weitere Begründung - VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.09.2016 – A 2 S 1740/16 –, S. 4; VG Frankfurt, Urt. v. 01.07.2016 - 4 K 1797/16.F.A. -, S. 5; beide nicht veröffentlicht), ist dies nicht nachvollziehbar. In dem in Bezug genommenen Lagebericht erfolgt bei der dort getroffenen Einschätzung zur Sicherheitslage gerade keine entsprechende Differenzierung zwischen dem Stadtgebiet und der übrigen Provinz. Bei Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in der Herkunftsregion des Klägers besteht ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes aber nur, wenn im Rahmen dieses Konflikts für den jeweiligen Betroffenen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt besteht. Diese Voraussetzung liegt im Hinblick auf den Kläger jedoch nicht vor. Zwar ist den vom Gericht ausgewerteten aktuellen Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass die Zahl der zivilen Opfer mit landesweit mindestens 26.600 im Zeitraum Januar 2014 – Dezember 2016 (vgl. die Daten der UNAMI, www.uniraq.org → Resources → Civilian Casualties) einen zuletzt in den Bürgerkriegsjahren 2006 und 2007 erreichten Höchststand erreicht hat und hiervon mit der Provinz Bagdad gerade die Herkunftsregion des Klägers jedenfalls bei absoluter Betrachtung der Opferzahlen) am intensivsten betroffen ist (UNAMI, a. a. O.). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben ist jedoch auch in Fällen eines derart akuten bewaffneten Konflikts eine Ermittlung der konkreten Gefahrendichte unter Einschluss einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos geboten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.2013 – 10 B 4/13 –, juris, Rn. 2; Urt. v. 17.11.2011, a. a. O., Rn. 22; Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 4/09 –, BVerwGE 136, 360, juris Rn. 32ff.). Dabei kann im Fall individuell vorliegender gefahrerhöhender Umstände ein vergleichsweise geringes Niveau willkürlicher Gewalt genügen, während eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bei Abwesenheit persönlicher gefahrerhöhender Umstände nur in einer (außergewöhnlichen) Situation angenommen werden kann, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr auch individuell ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010, a. a. O., Rn. 33f. unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 17.02.2009 – C-465/07 [Elgafaji] –, Rn. 35ff.). Ein in diesem Sinne hoher Gefahrengrad wird im Gebiet der Stadt Bagdad - dem Herkunftsort des Klägers - derzeit jedoch auch bei Annahme einer Fortsetzung des bestehenden Konflikts mit unveränderter Intensität nicht erreicht. Zwar ist nach den von der UNAMI veröffentlichten Zahlen, die diese ausdrücklich als Mindestangaben begreift, in der Provinz Bagdad im Jahr 2014 von mindestens 12.077 zivilen Toten und Verletzten, im Jahr 2015 von mindestens 12.963 zivilen Toten und Verletzten, und im Jahr 2016 von mindestens 11.961 zivilen Toten und Verletzten (Januar: 299 Tote, 785 Verletzte; Februar: 277 Tote, 838 Verletzte; März: 259 Tote, 770 Verletzte; April: 232 Tote, 642 Verletzte; Mai: 267 Tote, 740 Verletzte; Juni: 236 Tote, 742 Verletzte; Juli: 513 Tote, 887 Verletzte; August: 231 Tote, 676 Verletzte; September: 289 Tote, 838 Verletzte; Oktober: 268 Tote, 807 Verletzte; November: 152 Tote, 581 Verletzte; Dezember: 109 Tote, 523 Verletzte) auszugehen, so dass für die gesamte Provinz Bagdad bei unverändertem Fortgang des Konflikts und Berücksichtigung einer Dunkelziffer von mindestens 1/3 der von den genannten Statistiken erfassten Fälle mit einer Gesamtzahl von ca. 17.000 Getöteten und Verletzten im Zeitraum eines Jahres zu rechnen ist. Dieser Gesamtzahl stehen jedoch eine Wohnbevölkerung der Provinz Bagdad von ca. 9.500.000 Menschen (laut http://en.wikipedia.org/wiki/Baghdad_Governorate, unter Berufung auf Schätzungen aus dem Jahr 2012) sowie etwa 570.000 sich dort aufhaltende Binnenflüchtlinge aus anderen Provinzen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.02.2016, S. 15) gegenüber, so dass die Gefahr einer Verletzung von Leib oder Leben infolge der stattfindenden gewaltsamen Kampfhandlungen in der Provinz Bagdad derzeit jährlich ca. 1 : 592 bzw. ca. 0,17 % betragen dürfte. Hinzu kommt, dass die umkämpften Außenbezirke der Provinz im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl weit überproportional betroffen sein dürften (vgl. UK Home Office, Iraq: Security Situation in Baghdad, the south and the Kurdistan Region of Iraq, a. a. O., S. 10 ff.; UNHCR, a. a. O. S. 18 ff.). Konkrete Anzeichen für eine weitere Erhöhung der Intensität des Konflikts in der näheren Zukunft sind angesichts der Entwicklung der Opferzahlen in den letzten Monaten nicht ersichtlich. Auf dieser Grundlage kann jedoch auch unter Berücksichtigung der angespannten medizinischen Versorgungssituation in Bagdad (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.02.2016, S. 19) derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der den herrschenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.10.2010 – 9 A 3642/06.A –, juris, Rn. 63f., zu einer Gefahrendichte von 1:520 (0,19 %); Bayrischer VGH, Urt. v. 21.01.2010 – 13a B 08.30283 –, juris, Rn. 27, zu einer Gefahrendichte von 1:600 (0,17 %) und VG Bayreuth, Urt. v. 05.09.2014 – B 3 K 14.30233 –, juris, Rn. 65, zu einer Gefahrendichte von 0,38 %. Vgl. schließlich auch BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, a. a. O., Rn. 22f., mit dem Hinweis, dass eine allgemeine Gefahrendichte von 1:800 (0,125 %) „so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt“ sei, dass sich die unterbliebene Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage vor Ort im Ergebnis nicht auf die Entscheidung auszuwirken vermöge). Eine individuelle Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ergibt sich auch nicht aus persönlichen gefahrerhöhenden Eigenschaften des Klägers. Der Kläger gehört weder einer besonders gefährdeten Berufsgruppe (vgl. hierzu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.02.2016, S. 13) noch einer ethnischen Minderheit an. Zwar ist die sunnitische Glaubensgemeinschaft in Bagdad in der Minderheit. Auch sind Sunniten in Bagdad regelmäßig Übergriffen schiitischer Milizen ausgesetzt, die Folter, körperliche Strafen, Verwundungen und den Tod zur Folge haben können (vgl. FIS, a. a. O.; UK Home Office, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, a. a. O., S. 23ff.). Die Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft allein – ohne weitere hinzutretende Umstände – genügt jedoch nicht, um eine individuelle Gefährdung des Klägers in Bagdad annehmen zu können. Die beschriebenen Übergriffe gegen Sunniten richten sich überproportional gegen Binnenflüchtlinge aus den umkämpften Provinzen im Nordirak (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 10 ff.; Amnesty International, a. a. O.). Der Kläger hat hingegen im Irak stets in der Stadt Bagdad gelebt und war damit zuletzt dort registriert. Individuelle gefahrerhöhende Umstände ergeben sich zudem auch nicht aus der vom Kläger berichteten Bedrohung im Jahr 2006. Selbst bei Wahrunterstellung dieses – ohne ersichtlichen Grund erst im gerichtlichen Verfahren erfolgten – Vortrags vermag dieser eine individuelle Gefährdung des Klägers wegen der Aufgabe der nur kurz ausgeübten Tätigkeit bei der staatlichen Energiebehörde und der seitdem vergangenen Zeit von zehn Jahren nicht zu begründen. III. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. So sind keine Gründe für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ersichtlich. Auch eine dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak drohende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Zwar können im Rahmen dieser Bestimmung auch Gefahren Berücksichtigung finden, keine Bezug zu einem bewaffneten Konflikt aufweisen (beispielsweise allgemeine kriminelle Übergriffe). Hierbei handelte es sich jedoch um Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt wäre und die daher grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 Berücksichtigung finden könnten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im vorliegenden Fall aufgrund dem Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit drohender extremer Gefahren durchbrochen werden müssten (vgl. zur Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung in den vorgenannten Fällen BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 – 10 C 14/10 –, BVerwGE 140, 319, juris, Rn. 22ff.), sind nicht ersichtlich. Insbesondere begründet die allgemeine Versorgungslage kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Diese ist zwar auch in Bagdad schwierig (vgl. hierzu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.02.2016, S. 17f.). Von einer extremen Gefahrenlage im oben genannten Sinne kann nach den vorliegenden Erkenntnismitteln aber nicht ausgegangen werden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein 1978 geborener irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Am 02.11.2015 stellte er einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung am 04.05.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er an, im Irak in Bagdad im Stadtteil Al-Adhamiyah in Al-Safina in der Alger-Straße gewohnt zu haben. Er habe dort mit seinen Eltern und Geschwistern in einer Mietwohnung gewohnt und die Andulus-Schule bis zur Mittelstufe besucht. Zwischen 1996 und 1999 habe er Wehrdienst geleistet. Den Irak habe er Mitte 2001 verlassen und anschließend vier bis fünf Monate in Syrien gewohnt. Danach habe er zwei bis drei Jahren in Jordanien gelebt. Er habe als Maler und auch in einer Reinigungsfirma gearbeitet. Er habe keine Aufenthaltstitel gehabt, weshalb die Gefahr bestanden habe, zurückgeschickt zu werden. Er sei deshalb in die Türkei gegangen, wo er sich ca. sechs Jahre aufgehalten habe. In der Türkei habe er unter anderem als Träger in einem Laden für Haushaltsgeräte gearbeitet. Er sei müde von der Arbeit gewesen, weshalb er das Land verlassen habe und nach Deutschland gegangen sei. In all den Jahren sei er öfters in den Irak gependelt. Seine Eltern seien mittlerweile verstorben. Einer seiner Brüder sei 2006 von Unbekannten, vermutlich von Schiiten, getötet worden. Ein anderer Bruder lebe noch in Bagdad. Er habe allerdings kaum Kontakt zu seiner Familie. Im Fall einer Rückkehr in den Irak müsse er auf der Straße schlafen. Er fühle sich im Irak von Schiiten bedroht. Mit Bescheid vom 04.08.2016, zugestellt am 10.08.2016, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben sind. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung - in erster Linie - in den Irak angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung heißt es, dass der Kläger keine merkmalbezogenen Verfolgungshandlungen vorgetragen habe. Zwar könne das Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in der Stadt Bagdad zumindest nicht ausgeschlossen werden. Dem Kläger drohten bei einer Rückkehr nach Bagdad aufgrund der dortigen Situation aber keine ernsthaften individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Persönliche gefahrerhöhende Umstände habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Versorgungslage im Irak sei zwar allgemein schwierig, aber nicht derart schlecht, dass die Abschiebung deshalb als unmenschliche oder erniedrige Behandlung zu bewerten sei. Auch sonst drohe dem Antragsteller keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Der Kläger hat am 18.08.2016 Klage erhoben. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 04.08.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise im subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 8 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Durch Beschluss vom 22.12.2016 ist – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – das Verfahren dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger zur Verdeutlichung seiner Angaben angehört worden. Auf Fragen hat er die in der Anhörung vor dem Bundesamt gemachten Angaben im Wesentlichen wiederholt. Klarstellend bzw. ergänzend hat er angegeben, nach seiner Ausreise Mitte 2001 zunächst nur für ein paar Monate in Syrien gelebt zu haben. Er sei dann nach Al-Adhamiyah zurückgekehrt und habe dort 2003 den Beginn des Krieges miterlebt. Auch nach seiner Zeit in Jordanien habe er kurzzeitig in Al-Adhamiyah in der Wohnung der Eltern gelebt. Dort habe er Anfang 2006 kurzzeitig für die staatliche Elektrizitätsbehörde gearbeitet. Eines Morgens habe er in seiner Wohnung einen Drohbrief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, nicht mehr für die Behörde zu arbeiten. Daraufhin sei er in die Türkei geflohen. Er sei noch einmal nach Bagdad zurückgekehrt und habe sich dort bei Freunden im Stadtteil Ameriya aufgehalten. Nach Al-Adhamiyah sei er nicht mehr gegangen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Über Dritte habe er gehört, dass auch sein Bruder aus Bagdad fortgegangen sei. Wegen seines Vorbringens wird ergänzend auf das Sitzungsprotokoll vom 26.01.2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Bundesamts verwiesen.