Urteil
6 K 5615/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0327.6K5615.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Miteigentümer mehrerer Grundstücke im Bereich L. T. /C. T. in V. (Gemarkung V. , Flur ), nämlich des Flurstücks , des Flurstücks und des Flurstücks . Das Flurstück ist inzwischen offenbar mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Im südlichen Bereich des Flurstücks befindet sich die Zufahrtsrampe zu einer Tiefgarage (mit Einhausung aus Stahlbeton); im Übrigen befindet sich auf diesem Grundstück der Rohbau des Kellergeschosses eines weiteren Wohngebäudes. Auf dem Flurstück befindet sich der zentrale Fahrweg der genannten Tiefgarage, durch welchen Tiefgaragen-Parkbereiche mit insgesamt 82 Stellplätzen erschlossen werden, die sich auf den Flurstücken , , , und befinden und den dortigen Mehrfamilienhäusern zugeordnet sind. Die Beigeladene besteht aus den Eigentümern der Wohnungen in den vorgenannten Mehrfamilienhäusern. Alle genannten Flurstücke (798-805) sind durch eine Vereinigungsbaulast (Baulastblatt 1012) miteinander verbunden. Ein Bebauungsplan existiert für das Gebiet nicht. Weitere Einzelheiten lassen sich dem nachfolgenden Kartenausschnitt entnehmen: Die Tiefgarage wurde ab dem Jahr 2008 – wohl mit mehrjähriger Unterbrechung – auf der Grundlage einer am 19. Januar 2007 erteilten Baugenehmigung (Az.: /) errichtet. Auch auf den Flurstücken 799 und 800 war offenbar eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit Anschluss an die Tiefgarage geplant; ihre Errichtung scheint an mangelnder Solvenz des damaligen Bauherrn gescheitert zu sein. Im Jahre 2013 ersteigerten die Kläger die oben genannten Miteigentumsanteile. Am . Januar 2014 stellten sie einen Bauantrag (Az.: /) für ein Mehrfamilienhaus auf dem Flurstück . Im Zuge des Verfahrens teilte der von den Klägern beauftragte Architekt der Beklagten mit, die Nordwand des Hauses L. T. 11 sei mit einem brennbaren Wärmedämmverbundsystem (WDVS) verkleidet; die Beklagte möge dessen Entfernung veranlassen. Auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten teilte die für das Gebäude L. T. 11 zuständige Hausverwaltung mit, das WDVS sei als preiswerte Übergangslösung bis zur (weiteren) Bebauung des Flurstücks gedacht. Die Beklagte teilte dem Architekten der Kläger daraufhin mit, es handele sich um eine privatrechtliche Frage, die zwischen den Eigentümern zu klären sei. Unter dem . Januar 2015 hörte sie die Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags an. Zur Begründung führte sie aus, es fehle an der rechtlichen Sicherung des Feuerwehrzugangs zur Hausrückseite, der über das rückwärtig angrenzende Flurstück 802 führen solle. Darüber hinaus sei noch kein Ausführungsdetail über die Herstellung des Anschlusses an das Gebäude L. T. 11 vorgelegt worden. Der Bauantrag wurde daraufhin offenbar zurückgenommen. Die Kläger forderten die Beklagte daraufhin unter dem 15. Januar 2015 zum ordnungsbehördlichen Einschreiten gegen die Tiefgarage auf, und zwar mit der Begründung, diese weise brandschutztechnische Mängel auf. Im Rahmen einer „Wiederkehrenden Prüfung“ stellte die Beklagte im März 2015 Mängel der Tiefgarage fest; der Prüfbericht listet eine Reihe von Abweichungen von der für die Tiefgarage erteilten Baugenehmigung und Brandschutzmängel auf. Mit Schreiben vom 15. April 2015 kündigte die mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragte Hausverwaltung die Beseitigung der Mängel an. Unter dem . Juni 2015 hörte die Beklagte die Eigentümer der Tiefgarage (einschließlich der Kläger) zu dem beabsichtigten Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung an, da die (vollständige) Mängelbeseitigung auf sich warten ließ. In einem Gesprächstermin am . Juni 2015 traf die Beklagte mit der Hausverwaltung Vereinbarungen zum weiteren Vorgehen, namentlich zu provisorischen Sicherungsmaßnahmen und zu den erforderlichen Maßnahmen der Mängelbeseitigung. Die Kläger forderten die Beklagte unter dem 27. Juni 2015 zum Erlass der angekündigten Ordnungsverfügung auf. Am . Juli 2015 stellten sie mit demselben Ziel einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beklagte. Dieser Antrag wurde durch die Kammer mit Beschluss vom 10. August 2015 (6 L /15) mit der Begründung abgelehnt, das ordnungsbehördliche Vorgehen der Beklagten sei bislang nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (10 B 989/15) hatte keinen Erfolg. Im Dezember 2015 wandten die Kläger sich an den Rat der Stadt V. und mahnten erneut ein Einschreiten gegen die Tiefgarage an; zudem forderten sie die Entlassung des Bürgermeisters. Am . Mai 2016 stellte die Beigeladene – offenbar mit Blick auf die festgestellten Abweichungen von der im Januar 2007 erteilten Baugenehmigung – einen Bauantrag für die „Errichtung einer eingeschossigen unterirdischen Tiefgarage (nachträgliche Genehmigung)“. Die Kläger nahmen Anfang Juni 2016 Einsicht in die Bauantragsunterlagen und brachten anschließend Einwände gegen die Erteilung der begehrten Baugenehmigung vor, unter anderem betreffend ihre fehlende Zustimmung zur Einreichung des Bauantrags, einen Überbau auf das Flurstück 800 und das brennbare WDVS unmittelbar neben der Tiefgarageneinfahrt. Die Beklagte teilte den Klägern unter dem . Juni 2016 mit, angesichts der in Bezug auf die Flurstücke und bestehenden Vereinigungsbaulast sehe sie in dem WDVS kein Problem. Im September 2016 wurde in dem laufenden Baugenehmigungsverfahren eine Neufassung des Brandschutzkonzepts vorgelegt. Am 18. Oktober 2016 erhob der Kläger eine erste Klage (6 K /16), mit der er ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Tiefgarage begehrte. Unter dem 5. April 2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung der Tiefgarage (Az.: /16). Am . Mai 2017 haben die Kläger die vorliegende Klage gegen diese Baugenehmigung erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Sie hätten keine Zustimmung bezüglich des Bauvorhabens erteilt; eine nachträgliche Baugenehmigung dürfe nicht einem Dritten gegen den Willen der Eigentümer erteilt werden. Ihnen sei unter dem . Januar 2015 mitgeteilt worden, dass ihr Bauantrag abzulehnen sei, weil es an einer Baulast bzw. privatrechtlichen Vereinbarung für die Feuerwehrzufahrt fehle. Dies müsse auch für die Tiefgarage gelten; es gebe weder eine Baulast noch eine privatrechtliche Vereinbarung, die der Feuerwehr Zutritt gewähre. Auch sei ihnen seinerzeit mitgeteilt worden, dass es an einer Darstellung des Anschlusses des geplanten Gebäudes an das Haus L. T. 11 fehle. Auch in dem Bauantrag für die Tiefgarage werde dieses Detail jedoch nicht dargestellt. Die an jenem Haus angebrachte Außendämmung sei als Fugendämmung nicht geeignet, so dass es an einem ordnungsgemäßen Anschluss der Tiefgaragenrampe an die Hauswand fehle. Zudem entspreche die Fahrbahnbreite nebst Gehweg hier nicht den baurechtlichen Anforderungen und es fehle an einer Trennung der Fahrbahnen. In der Tiefgarage seien ungenehmigte Abmauerungen vorgenommen worden und im nordwestlichen Bereich des Flurstücks sei ein Überbau auf das Flurstück erfolgt. Die nachträgliche Baugenehmigung sei nur erteilt worden, um die weitere Nutzung der Tiefgarage zu ermöglichen, obwohl es noch keine Abnahme gebe. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung der Beklagten vom . April 2017 (Aktenzeichen /16), zugegangen am . April 2017, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die erteilte Baugenehmigung sei nicht zu beanstanden. Eine Baugenehmigung werde unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Ob der Entwurfsverfasser alle Grundstückseigentümer vertrete, sei daher unerheblich. Hinzuweisen sei auf die vorliegenden Grunddienstbarkeiten betreffend die Tiefgaragenzufahrt. Gegen die Gestaltung der Wand der Zufahrtsrampe bestünden keine Bedenken, da es sich bei der Einhausung und dem Wohnhaus L. T. 11 um Teile desselben Gesamtgebäudes handele; es genüge insoweit eine Trennwand. Die Beklagte hat überdies ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Werner (staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall-, Wärme- und Brandschutz) vom . Oktober 2017 betreffend das X. auf der Wand des Gebäudes Königberger T. 11 vorgelegt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden und eine „brandschutztechnisch gesicherte Situation“ vorliegt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom . April 2017 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht drittschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Die Rüge der Kläger, dass die Beigeladene nicht zur Einreichung eines Bauantrags befugt gewesen sei, weil nicht alle Grundstückseigentümer diesem zugestimmt hätten, kann nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung führen. Denn die Baugenehmigung wird gemäß § 75 Abs. 3 S. 1 Bauordnung (BauO) NRW unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt und verleiht ihrem Adressaten daher auch nicht die zivilrechtliche Befugnis, ein Bauvorhaben gegen den Willen des Grundstückseigentümers zu verwirklichen. Dementsprechend ist die Genehmigungsbehörde nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Antragsteller zivilrechtlich befugt ist, den Bau herzustellen, insbesondere, ob ihm das Baugrundstück gehört oder die Erlaubnis des Grundstückseigentümers vorliegt. Die Behörde kann zwar nach pflichtgemäßem Ermessen die Vorlage einer Zustimmung des Grundstückseigentümers verlangen (§ 69 Abs. 2 S. 3 BauO NRW). Dies geschieht aber nicht im Interesse des Grundstückseigentümers, sondern um der Behörde die Prüfung des Sachbescheidungsinteresses zu ermöglichen. Demzufolge verleiht § 69 Abs. 2 S. 3 BauO NRW dem Grundstückseigentümer keine subjektiven Rechte. Vgl. zu alldem Wenzel, in: Gädtke u.a., Bauordnung NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 69 Rn. 88 f. Soweit die Kläger geltend machen, im nordwestlichen Teil des Flurstücks („Mülltonnenraum“) werde die Grenze zu dem in ihrem Eigentum stehenden Flurstück 800 durch das genehmigte Vorhaben überbaut, kann ihre Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn auch hier handelt es sich um ein zivilrechtliches Problem, das in den §§ 912 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist. Die Baugenehmigung lässt die dortigen Regelungen, da sie unbeschadet der privaten Rechte Dritter ergeht, unberührt. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Zusammenhang mit einem Überbau problematisiert werden können, nämlich vor allem § 4 Abs. 2 BauO NRW und unter Umständen § 6 BauO NRW, vgl. etwa das Urteil der Kammer vom . November 2013 - 6 K /12 -, juris, werden durch die angefochtene Baugenehmigung erkennbar nicht verletzt, weil die beiden in Rede stehenden Grundstücke durch eine Vereinigungsbaulast miteinander verbunden sind und folglich aus Sicht des Bauordnungsrechts als ein einziges Baugrundstück gelten. Auch der Vortrag der Kläger, die Baugenehmigung hätte wegen des auf der nördlichen Außenwand des Gebäudes L. T. 11 angebrachten Wärmedämmverbundsystems (X. ) nicht erteilt werden dürfen, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung vom 5. April 2017 ist nicht das Gebäude bzw. der Gebäudeteil L. T. 11, sondern die Tiefgarage. Die U. ist in dem fraglichen Bereich („S. “) ausweislich des Grundrisses und des Brandschutzkonzepts mit einer Stahlbetoneinhausung der Qualität F90-AB genehmigt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aus der Sicht des Bauordnungsrechts stehen die U. und das Haus L. T. 11 nicht nur (wegen der Vereinigungsbaulast) auf demselben Baugrundstück, sondern es handelt sich aufgrund der im Kellergeschoss über die U. gegebenen baulichen und funktionalen Verbindung um ein einziges Gebäude. Somit sind hinsichtlich der Qualität der in Rede stehenden Wand die §§ 54, 85 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW i.V.m. § 129 Abs. 1 Sonderbauverordnung (SBauVO) NRW 2016 heranzuziehen. Danach müssen Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, mindestens jedoch feuerhemmend sein; Wände zwischen Mittel- und Großgaragen und anderen Gebäuden müssen feuerbeständig sein. Nach § 29 Abs. 1 (Nr. 1a der Tabelle, Spalte 4) BauO NRW müssen die tragenden und aussteifenden Wände eines „anderen Gebäudes“ die Qualität F90-AB, also feuerbeständig, haben. Dies ist vorliegend der Fall. Ob das X. auf der angrenzenden Wand den Anforderungen entspricht, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung für die U. , denn das X. ist auf keiner der Bauvorlagen dargestellt und gehört auch nicht zu der U. , sondern zu der Giebelwand des Hauses L. T. 11. Soweit die Kläger rügen, es fehle an Baulasten und Dienstbarkeiten, die der Feuerwehr im Brandfall Zutritt zu der U. gewährten, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Dass die Feuerwehrbediensteten im Falle eines Brandes das Gebäude betreten dürfen, versteht sich von selbst und dürfte rechtlich aus § 34 Abs. 2 S. 2 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BHKG) i.V.m. § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW, für das Betreten von Wohnungen auch i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 41 Abs. 1 Polizeigesetz (PolG) NRW folgen. Bei dem im Januar 2014 zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben der Kläger, das diese bei ihrer Rüge erkennbar im Auge haben, ging es demgegenüber offenbar um die dauerhafte Absicherung eines Feuerwehrzugangs zum zweiten Rettungsweg nach § 5 Abs. 1 BauO NRW. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Kläger, im Bereich der S. fehle es an den nach § 123 Abs. 4 SBauVO NRW 2016 geforderten getrennten Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten und an der nach § 124 Abs. 3 SBauVO NRW 2016 geforderten Gehwegbreite. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich nämlich schon nicht um drittschützende Normen, auf deren etwaige Verletzung die Kläger ihre Anfechtungsklage stützten können. Die fraglichen Regelungen bestehen zum Schutz der Nutzer der Großgarage und damit letztlich eines nicht konkret abgrenzbaren Kreises von Betroffenen, mithin also der Allgemeinheit. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.