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Beschluss

12 L 284/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0424.12L284.18.00
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Leitsätze

1. Setzen verbindliche Beurteilungsrichtlinien für die Besetzung einer obergerichtlichen Präsidentenstelle die Bewährung in dieser Gerichtsbarkeit voraus, ist ein Bewerber, der das (konstitutive) Anforderungsprofil nicht erfüllt, von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen.

2. Hat man sich bei der vorherigen Besetzung der obergerichtlichen Präsidentenstelle über das aus den Beurteilungsrichtlinien folgende Anforderungsprofil hinweggesetzt, begründet das keine die Beurteilungsrichtlinien überlagernde verbindliche Verwaltungspraxis.

Tenor

1.       Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt  vom   1. November 2016 ausgeschriebene Stelle des Präsidenten/der Präsidentin  des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (JMBl. NRW 2016, 342) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2.         Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Setzen verbindliche Beurteilungsrichtlinien für die Besetzung einer obergerichtlichen Präsidentenstelle die Bewährung in dieser Gerichtsbarkeit voraus, ist ein Bewerber, der das (konstitutive) Anforderungsprofil nicht erfüllt, von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen. 2. Hat man sich bei der vorherigen Besetzung der obergerichtlichen Präsidentenstelle über das aus den Beurteilungsrichtlinien folgende Anforderungsprofil hinweggesetzt, begründet das keine die Beurteilungsrichtlinien überlagernde verbindliche Verwaltungspraxis. 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt vom 1. November 2016 ausgeschriebene Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (JMBl. NRW 2016, 342) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,- € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt ausgeschriebene Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite, da ihm vor dem Hintergrund des das öffentliche Dienstrecht prägenden Grundsatzes der Ämterstabilität bei der Besetzung der streitbefangenen Stelle mit dem Beigeladenen ein Rechtsverlust droht, der sein Beförderungsbegehren ins Leere laufen lässt. Er hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte/Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten/Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn 21. Der daraus folgende und durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähige Bewerbungsverfahrensanspruch setzt voraus, dass der „übergangene“ Bewerber die Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung glaubhaft macht und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit ihm führen kann. Vgl. zu letzterem BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 B 1512/15 –, juris Rn. 19.; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Kapitel 6 Rn. 26 Es liegt eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers vor (1.). Eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten erscheint im Falle der Wiederholung des Auswahlverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen (2.). 1. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Der Beigeladene erfüllt das Anforderungsprofil, das die Bewerber um die zu besetzende Präsidentenstelle des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen aufweisen müssen, nicht. Er ist aus dem auf die Auswahlentscheidung gerichteten Verfahren ausgeschlossen. Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Hat er sich vorab in Bezug auf die zu besetzende Stelle durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Anforderungsprofils festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Bewerber, die dem nicht genügen und deshalb für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 23. a) In der Allgemeinverfügung (AV) des Justizministeriums (JM) vom 2. Mai 2005 (2000-Z.155) – Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -, JMBl. NRW S.121, zuletzt geändert durch AV d. JM vom 4. Juli 2016, JMBl. NRW S. 191, heißt es unter anderem in Bezug auf die Ämter der Präsidentin oder des Präsidenten des Sozialgerichts, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landessozialgerichts sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (BesGr. R 2 bis R 8): Die Anforderungen des Basisprofils müssen in der geforderten Ausprägung erfüllt werden. Darüber hinaus gilt: I. Sach- und Fachkompetenz: Die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber – verfügen über Erfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz – müssen den Anforderungen genügen, die an die Vorsitzenden der Spruchkörper des jeweiligen Gerichts gestellt werden, mit der Maßgabe, dass wünschenswert ist • für das Amt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten eine Bewährung in der ersten Instanz in der Regel in zwei zentralen Rechtsgebieten • für das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten des Sozialgerichts eine Bewährung in der Regel in drei zentralen Rechtsgebieten ( Zentrale Rechtsgebiete sind: Rentenversicherung, Krankenversicherung und/oder Vertragsarztrecht, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Recht der Arbeitsförderung, soziales Entschädigungsrecht und/oder Schwerbehindertenrecht, knappschaftliche Versicherung). Des Weiteren gilt in Bezug auf die Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landessozialgericht (BesGr. R 3): Die Anforderungen an die Richterin oder den Richter am Landessozialgericht müssen in besonderem Maße erfüllt werden. Zusätzlich ist erforderlich: I. Sach- und Fachkompetenz: – hat sich in der Regel mindestens in drei zentralen Rechtsgebieten bewährt, davon in zwei dieser Rechtsgebiete als Richterin oder Richter am Landessozialgericht in mindestens zwei Berufungssenaten Die vorstehend genannten Anforderungen sind von den Bewerbern um die Präsidentenstelle des Landessozialgerichts zu erfüllen. Es handelt sich dabei um verbindliche Vorgaben, die der Antragsgegner in den Grenzen seiner Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt als Verwaltungsvorschriften mit Regelungsgehalt erlassen durfte; einer speziellen Ermächtigung bedurfte es nicht. Der unmittelbaren rechtlichen Bindungswirkung korrespondiert eine Befolgungspflicht. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, B II Rn. 138, 148. Hierzu fügen sich die Ausführungen in der Anlage der AV des JM – Teil 1 Allgemeines Buchstabe F -, wonach die Anforderungsprofile zwar nur idealtypische Qualifikationen beschreiben; für die Beförderungsämter gelte aber grundsätzlich, dass die Anforderungen graduell mit der statusrechtlichen Ausweisung der Funktion stiegen. Entsprechend strengere Maßstäbe seien deshalb an Fähigkeiten, Leistungen und Eignung anzulegen. Mit anderen Worten: Die Anforderungen müssten in desto stärkerem Maße erfüllt sein, je höher das angestrebte oder innegehabte Amt eingestuft sei. Das Anforderungsprofil der Bewerber für die Präsidentenstelle des Landessozialgerichts enthält gleichermaßen konstitutive wie fakultative Elemente. Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Seine Nichterfüllung führt zum unmittelbaren Ausschluss des betroffenen Bewerbers aus dem auf die Auswahlentscheidung gerichteten Verfahren. Dem gegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives (fakultatives) Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 -, juris Rn. 7, 9. Bei dem Verständnis eines objektiven Empfängers (§ 133 BGB) ist konstitutiver Bestandteil des Anforderungsprofils, dass die Bewerber den Anforderungen genügen müssen, die an die Vorsitzenden Richter des Landessozialgerichts gestellt werden. Deren geforderte „Bewährung“, der ein durch die Qualifikationsmerkmale Leistung und Eignung geprägtes Dauermoment innewohnt, knüpft an die Aufgabenwahrnehmung und Profilierung in der Sozialgerichtsbarkeit an. Abgesehen davon, dass „die Anforderungen an die Richterin oder den Richter am Landessozialgericht in besonderem Maße erfüllt werden müssen“, ist maßstabbildend für die „Befähigung“ der Vorsitzenden Richter des Landessozialgerichts, dass sie „in der Regel in drei zentralen Rechtsgebieten, davon in zwei dieser Rechtsgebiete als Richterin oder Richter am Landessozialgericht in mindestens zwei Berufungssenaten“ qualifikationsgerecht ihre Ämter im funktionellen Sinne ausgefüllt haben. Mögen die letztgenannten Anforderungen auch fakultative Elemente aufweisen, so beziehen sich diese jedoch nur auf die Anzahl der „zentralen Rechtsgebiete“ und „Berufungssenate“. Indem der „Bewährung“ die Tätigkeit in den „zentralen Rechtsgebieten“ in quantitativer Hinsicht („mindestens in drei“) vorangestellt wird, bringt die AV zum Ausdruck, dass sie mit den Formulierungen „in der Regel“ und „mindestens“ Spielraum lediglich in der Anzahl der „zentralen Rechtsgebiete“ bzw. „Berufungssenate“ einräumen will. Hätte die AV die erfolgreiche Arbeit in „zentralen Rechtsgebieten“ nur als eine von mehreren Möglichkeiten der „Bewährung“ vorsehen wollen, hätte es einer dahin gehenden Formulierung bedurft. Daran mangelt es jedoch. Systemgerecht hierzu fügt sich in Bezug auf das Präsidentenamt des Sozialgerichts die Wechselbeziehung zwischen konstitutiven und fakultativen Anforderungsmerkmalen. Bei diesem Amt geht die AV – im Nachgang zu den Anforderungen an das Amt der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten – selbstredend von der Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit aus und verknüpft den den fakultativen Charakter kennzeichnenden Begriff „wünschenswert“, der über die Wortfolge „in der Regel“ erläutert wird, mit der die Bewährung tragenden Anzahl der zentralen Rechtsgebiete. Das Erfordernis, nach dem das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts eine sozialrichterliche Amtsausübung voraussetzt, erklärt sich zudem aus einer vergleichenden Betrachtung mit dem Anforderungsprofil, welches für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts gilt. Danach muss ausweislich der AV (Anlage Teil 3) der Amtsinhaber den Anforderungen genügen, die an die Vorsitzenden Richter der Spruchkörper des Gerichts gestellt werden. Es müssen nicht nur die Anforderungen an die Richterinnen und Richter am Oberverwaltungsgericht in besonderem Maße erfüllt sein; zusätzlich erforderlich ist, dass sich der Amtsinhaber „in der Regel in einem Beförderungsamt der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit besonderem fachbezogenen oder wissenschaftlichen Engagement bewährt“ hat. Anders als in der Sozialgerichtsbarkeit, in der die Bewährung in den funktionellen Ämtern („ … in drei zentralen Rechtsgebieten, davon in zwei dieser Rechtsgebiete als Richterin oder Richter am Landessozialgericht in mindestens zwei Berufungssenaten“) zu erfolgen hat, wird hinsichtlich der obergerichtlichen Präsidentenstelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit an das Statusamt angeknüpft. Denn dort erfolgt die Bewährung lediglich „in der Regel“ in einem Beförderungsamt jener Gerichtsbarkeit; ausnahmsweise lässt die AV die Möglichkeit zu, dass sich der Amtsinhaber auch außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit bewährt hat. Dadurch, dass in der Sozialgerichtsbarkeit das funktionelle – und nicht das statusrechtliche – Amt Maßstab der Bewährung ist, ist es unverzichtbar, dass diesem funktionellen Amt ein Amt im statusrechtlichen Sinne in der Sozialgerichtsbarkeit korrespondiert. Hieraus ist zu folgern, dass das in der AV festgelegte Anforderungsprofil für das Amt der Präsidenten/des Präsidenten des Landessozialgerichts voraussetzt, dass die Bewerberin/der Bewerber um dieses Amt einen - zuvor näher bezeichneten -richterlichen Hintergrund in der Sozialgerichtsbarkeit aufweist. Diese Sicht wird erhärtet durch „VIII. Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtbarkeit“ der AV des JM „Erprobung von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 2. Mai 2005 (2010 – I B.61) JMBl. NRW S. 136 – in der Fassung vom 9. Juli 2014 – JMBl. NRW 2014, 191“. Danach berät sich vor der Auswahlentscheidung zur Durchführung der Erprobung die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts mit der Personalfindungskommission. Ohne auf die Kriterien bei der Auswahl zur Erprobung im Einzelnen einzugehen, wird in der AV selbstredend davon ausgegangen, dass in der „Beratung“ die gebotene Kompetenz zur Personalauswahl innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit den Teilnehmern eigen ist. Deshalb kann nicht darauf verzichtet werden, dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts einen sachkompetenten Einblick und Überblick über die für die Erprobung relevanten Sachgebiete hat und in der Lage ist, im Rahmen der „Beratung“ einen fundierten Beitrag zu leisten. Dies erscheint schwerlich möglich, wenn die richterdienstrechtlichen Wurzeln nicht in der Sozialgerichtsbarkeit verankert sind. b) Das Anforderungsprofil erfährt keine Änderung durch eine anderweitige - vom Antragsgegner und vom Präsidialrat begründete - Verwaltungspraxis. Eine solche könnte gegeben sein, weil der vorherige Präsident des Landessozialgerichts - K. O. - ebenso wie der Beigeladene zu keinem Zeitpunkt der Sozialgerichtsbarkeit angehört hat. Präsident des Landessozialgerichts a.D. O. begann seine berufliche Laufbahn zunächst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und wechselte anschließend in die ministerielle Justizverwaltung. Er wurde nach vorheriger kurzzeitiger Tätigkeit in der Behörde des Ministerpräsidenten am 27. Juni 2013 zum Präsidenten des Landessozialgerichts ernannt. Anlässlich dieser Ernennung hatte der Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit ausweislich der unwidersprochenen Darstellung des Antragsgegners im Verfahren gleichen Rubrums 12 L 2714/17 (Bl. 143 GA) folgende Stellungnahme abgegeben: „ … auch wenn der dem Präsidialrat zur Verfügung gestellte Entwurf des Besetzungsvotums zutreffend darauf hinweist, dass Ministerialdirigent O. das Anforderungsprofil für das Amt des Präsidenten des Landessozialgerichts nicht in allen Teilbereichen erfüllt, sieht der Präsidialrat in der Gesamtschau keinen Anlass, dem Besetzungsvorschlag zu widersprechen“ . Zwar können Regelungen in Beurteilungsrichtlinien durch eine abweichende Verwaltungspraxis geändert werden, wenn sie vom Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet wird. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 – 2 A 1.81 -, OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2014 – 6 B 10/14 -; jeweils zitiert nach juris; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Rn. 152 m.w.N. Aus dem vorstehenden Vorgang kann jedoch keine die Regelungen der AV überlagernde Verwaltungspraxis etwa dergestalt hergeleitet werden, dass die auf die Mitwirkung als Vorsitzende Richterin/Vorsitzender Richter an der (obergerichtlichen) Rechtsprechung des Landessozialgerichts zugunsten anderer hochqualifizierter Bewerber und zur Vermeidung einer Sperrwirkung zu deren Lasten künftig ganz verzichtet werden soll. Ebenso wenig kann die Verwaltungserfahrung eines unter anderem mit Aufgaben der Dienstaufsicht über Gerichte (möglicherweise der Sozialgerichtsbarkeit) befassten Ministerialbeamten – evtl. gepaart mit obergerichtlichen Erfahrungen in einer anderen Gerichtsbarkeit – als so dominant angesehen werden, dass sich – auch gemessen am Bewerberfeld im Übrigen – eine Auswahl zugunsten des Bewerbers ohne Erfahrungen als Vorsitzende Richterin/Vorsitzender Richter am Landessozialgericht geradezu aufdrängt. Gegen die Etablierung einer derartigen Verwaltungspraxis spricht bereits das einmalige Moment der Abweichung, welches zu deren Begründung schon nicht tauglich erscheint. Das tragende Hindernis ist darin zu sehen, dass sich der Präsidialrat bei der Besetzung der streitbefangenen Präsidentenstelle mit dem seinerzeitigen Ministerialdirigenten O. über den signifikanten („störenden“) Verstoß des Antragsgegners gegen Art. 3 Abs. 1 GG – hierauf basiert die Bindungswirkung der AV – hinweggesetzt und der AV keine Geltung verschafft hat. Zudem wäre gegen eine solche Verwaltungspraxis einzuwenden, dass sie zum einen systemwidrig wäre, weil sie eine Voraussetzung (Bewährung als Vorsitzende Richterin/Vorsitzender Richter am Landessozialgericht) als disponibel herabstufen würde, die in der Sozialgerichtsbarkeit durchgängig zum systemimmanenten Bestand für richterliche Leitungsämter gehört, und zum anderen offen lässt, welches kompensatorische Moment an die Stelle dieser Voraussetzung tritt. Eine solche Verwaltungspraxis würde darauf hinauslaufen, dass das Befähigungs- und Eignungsmerkmal der Verwaltungserfahrung das weitere Eignungsmerkmal spezifischer richterlicher Erfahrung derart verdrängen würde, dass es nicht einmal mehr auf die Gewichtung der unterschiedlichen Eignungsmerkmale ankäme. Wollte man einen solchen Weg beschreiten, bedürfte es einer entsprechenden Änderung der AV unter Beteiligung des Hauptrichterrates. Ist nach alledem für das Amt der Präsidenten/des Präsidenten des Landessozialgerichts die zuvor näher bezeichnete Tätigkeit als Vorsitzende Richterin/Vorsitzender Richter am Landessozialgericht zu verlangen, genügt der Beigeladene diesem Erfordernis nicht. Er hat zu keinem Zeitpunkt ein Amt in der Sozialgerichtsbarkeit bekleidet. Nach einer mehrjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt setzte er seine berufliche Laufbahn zunächst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit fort. Von dort wurde er in die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen versetzt, zuletzt erfolgte die Versetzung an das Ministerium der Justiz, in dem er das Amt des Ministerialdirigenten innehat. 2. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähige Bewerbungsverfahrensanspruch streitet auch insofern zugunsten des Antragstellers, als die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit ihm führen kann. Die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes kann nur dann in Betracht kommen, wenn im Sinne einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Wiederholung des Auswahlverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu einer günstigeren Entscheidung für den Antragsteller führen kann. Vgl. zu letzterem BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 B 1512/15 –, juris Rn. 19. Wie sich aus den beanstandungsfreien Ausführungen des Ministeriums der Justiz in dem „Besetzungsvorschlag für Herrn Minister“ vom 8. Februar 2017 entnehmen lässt, wäre der Antragsteller im Falle der Nichtberücksichtigung des Beigeladenen im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung, für die das Bestenausleseprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG Maßstab ist, nicht chancenlos. In dem Besetzungsvorschlag heißt es hinsichtlich der noch zu berücksichtigenden Bewerber: „2.2.2 Rangverhältnis zwischen Herrn M1. , Frau G. und Herrn C. Demgegenüber besteht zwischen dem Herrn M1. übertragenen Amt eines Vizepräsidenten des Landessozialgerichts (R 4) einerseits und dem Frau G. und Herrn C. jeweils übertragenen Amt einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Sozialgerichts (R 3) andererseits eine „Beförderungshierarchie" im oben genannten Sinn. Die Beurteilung von Befähigung und Leistung einer Richterin bzw. eines Richters erfolgt auf der Grundlage des Anforderungsprofils des ausgeübten Amtes (vgl. Abschnitt V. 1. S. 1 der Beurteilungs-AV), wobei die Anforderungen bei Beförderungsämtern graduell mit der statusrechtlichen Ausweisung steigen und entsprechend strengere Maßstäbe im Rahmen der Beurteilung anzulegen sind (Teil 1 Abschnitt F der Anlage zur Beurteilungs-AV). Trotz der formal gleichen Gesamturteile hinsichtlich der Fähigkeiten und Leistungen sowie der Eignung für das angestrebte Amt des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landessozialgerichts ist daher hier nicht von wesentlich gleichen Beurteilungen auszugehen, denn diese beziehen sich auf unterschiedliche Statusämter innerhalb dieser „Beförderungshierarchie". 2.2.2.1 Keine zwingenden Umstände Es liegen auch keine zwingenden Umstände vor, die gleichwohl einen Rückgriff auf die in den Beurteilungen getroffenen Einzelfeststellungen zulassen würden. Derartige zwingende Umstände sind anzuerkennen, wenn die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt würde oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt wäre, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten müsste (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - zitiert nach juris, Rz. 13). Zwar ist selbstverständlich, dass das von den Bewerbern angestrebte Amt eines Präsidenten bzw. einer Präsidentin des Landessozialgerichts andere und erheblich höhere Anforderungen an seinen Inhaber oder seine lnhaberin stellt, als die zuletzt von den Bewerbern inngehabten Ämter. Diese weichen aber inhaltlich nicht derart weit von den bisher an die Bewerber gestellten ab, dass das Gesamturteil ihrer Beurteilungen keine hinreichende Aussagekraft zur Bewertung der jeweiligen Qualifikation bieten würde. Vorliegend haben alle in Rede stehenden Bewerber das Amt eines Präsidenten bzw. einer Präsidentin eines Sozialgerichts innegehabt oder üben es noch aus, wobei für dieses Amt nach dem Anforderungsprofil der Beurteilungs-AV ähnliche Grundvoraussetzungen gefordert werden wie für das angestrebte Amt. Auch die Inhalte und Anforderungen des (aktuellen) höheren Statusamtes von Herrn M1. , das des Vizepräsidenten des Landessozialgerichts, entfernen sich jedenfalls hiervon nicht, sondern reichen im Gegenteil eher näher daran heran. Für eine Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Gesamturteile spricht schließlich, dass die Beurteilungen von demselben Verfasser auf der Grundlage derselben Beurteilungsrichtlinie erstellt wurden. Die von Herrn M1. erreichte Spitzennote ist im Vergleich mit den Gesamturteilen von Frau G. und Herrn C. daher als höher zu bewerten. 2.2.2.2 Keine „im Wesentlichen gleiche Eignung, Befähigung und Leistung" Aus den vorstehenden Erwägungen folgt auch, dass im Verhältnis zwischen Herrn M1. und Frau G. eine Anwendung des § 19 Abs. 6 LBG NRW ausscheidet und der einzigen weiblichen Bewerberin trotz der gleichlautenden Gesamturteile in den Beurteilungen kein Vorzug zu gewähren ist. § 19 Abs. 6 LGB NRW gebietet grundsätzlich die bevorzugte Beförderung von Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Von letzterer ist auszugehen, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Wie die Begründung des Gesetzes zeigt, bezieht sich der Gesetzgeber mit dem Begriff der „Gleichwertigkeit“ des Gesamturteils auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Ausdrücklich wird dort darauf hingewiesen, dass eine Vergleichbarkeit bei Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern - also etwa, wenn eine Bewerberin ein formal niedrigeres Gesamturteil erreicht hat, diese Note aber in einem höheren Statusamt erzielt wurde - „gegebenenfalls noch herzustellen" sei (LT-Drucksache 16/10380, S. 345). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber für die Frage, ob gleichwertige Gesamturteile vorliegen, gerade nicht ausschließlich auf die Bezeichnung der Note abstellen wollte, sondern die Unterschiedlichkeit der Anforderungen in verschiedenen Statusämtern anerkannt hat. Eine bevorzugte Beförderung gemäß § 19 Abs. 6 LBG NRW setzt demzufolge voraus, dass gleichwertige Gesamturteile im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Grundätze vorliegen. Daran fehlt es im Verhältnis zwischen Frau G. und Herrn M1. . Mangels einer im Wesentlichen gleichen Eignung ist schließlich nicht gerechtfertigt, Frau G. gemäß Ziffer 3.2 der Gemeinsamen Rahmenvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in die Dienststellen der Justiz des Landes Nordrhein- Westfalen gemäß § 83 SGB IX vom 8. Mai 2004 (Rahmenintegrationsvereinbarung) mit Blick auf ihre Schwerbehinderung den Vorzug zu geben. 2.3 Zwischenergebnis Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich bei der Auswahlentscheidung aufgrund des gleichen Gesamturteils im höheren Statusamt ein Qualifikationsvorsprung für Herrn M1. gegenüber Frau G. und Herrn C. ergibt. Ob Frau G. gegenüber Herrn C. unter Anwendung von § 19 Abs. 6 LBG NRW ein Vorzug zu gewähren wäre, kann dahinstehen.“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht selbst einem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG.