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Beschluss

1 B 195/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0415.1B195.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.949,61 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend). 3 Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 4 Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, 5 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Dienstposten „der Leiterin/des Leiters des Referats III A 1“ am Dienstsitz C. so lange nicht mit dem ausgewählten oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über ihren, der Antragstellerin, Bewerbungsverfahrensanspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist. 6 Die Antragstellerin hat mit ihrem fristgerecht vorgelegten Beschwerdevorbringen (Schriftsatz vom 26. Februar 2014) auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr beanstandete, die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens betreffende Auswahlentscheidung zu ihrem Nachteil rechtswidrig ist. Die vorgebrachten Rügen führen nicht auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben. 7 1. Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die in der maßgeblichen Stellenausschreibung geforderten beiden Anforderungsmerkmale „Kenntnisse der Aufgaben und Organisation der Zollverwaltung“ (nicht etwa „mehrjährig in der Praxis erworbene Fachkenntnisse der Zollverwaltung“, wie die Antragstellerin meint anstelle der Antragsgegnerin „statuieren“ zu dürfen, Schriftsatz vom 26. Februar 2014, S. 9 unten) und „Gute Kenntnisse der englischen Sprache“ seien keine Merkmale eines konstitutiven Anforderungsprofils und würden nach der nicht zu beanstandenden wertenden Betrachtung der Antragsgegnerin sowohl von ihr als auch von dem Beigeladenen erfüllt. Sie macht insoweit geltend, die Stellenausschreibung lasse auch unter Zugrundelegung einer am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung nicht in der gebotenen Klarheit erkennen, welche der darin aufgestellten Anforderungen an die Bewerber zwingend bzw. nicht zwingend seien. Gleichzeitig vertritt sie die Ansicht, die beiden soeben genannten Anforderungen seien zwingender Natur, müssten schon bei Aufnahme der angestrebten Tätigkeit vorliegen und würden von dem Beigeladenen nicht erfüllt. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. 8 Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats führt allein die Nichterfüllung eines (rechtmäßigen) konstitutiven Anforderungsprofils notwendig zum unmittelbaren Ausschluss des betroffenen Bewerbers aus dem auf die Auswahlentscheidung gerichteten Verfahren. Zugleich unterliegt die Frage, ob der Dienstherr das von ihm im Rahmen einer Stellenausschreibung aufgestellte, ihn im laufenden Auswahlverfahren bindende Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich der konstitutiven Anforderungsmerkmale in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. 9 Vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2013 – 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, m.w.N. 10 Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der – hier mittels Ausschreibung – angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können. 11 Ständige Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW, vgl. etwa die Beschlüsse vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, vom 12. Juli 2013 – 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, und vom 30. Oktober 2009– 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 11 f. = NRWE, jeweils m.w.N. 12 Bei Letzteren geht es insbesondere um solche Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über deren Vorliegen der Dienstherr zunächst – in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme – eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem auf Beförderung oder auf die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens gerichteten Verfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügende) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und er deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung für das angestrebte Statusamt in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist. 13 Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2013– 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, m.w.N.; dazu, dass der Dienstherr bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an Art. 33 Abs. 2 GG schon dann gebunden ist, wenn mit einer Dienstpostenübertragung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit zumindest vorbestimmt wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 24 ff. 14 Ob ein konstitutives oder ein nicht konstitutives (fakultatives) Anforderungsmerkmal vorliegt, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 32, und OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE. 16 Hiervon ausgehend können die beiden in Rede stehenden Anforderungsmerkmale entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht, was hier entscheidend ist, in Gänze als konstitutiv verstanden werden. 17 Allerdings wird ihnen aus der Sicht eines verständigen Empfängers des Ausschreibungstextes die konstitutive „Kernanforderung“ zu entnehmen sein, dass der jeweilige Bewerber überhaupt über Kenntnisse der Aufgaben und Organisation der Zollverwaltung sowie über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen muss. Für die Annahme einer solchen – zwingenden – Grundanforderung spricht der Vergleich mit dem weiter in der Ausschreibung enthaltenen Anforderungsmerkmal „Möglichst Kenntnisse im Bereich der AO und FGO (Zoll), des Straf- und Strafverfahrensrechts sowie des Vollstreckungsrechts“. Mit dem Zusatz „möglichst“ wird in der Ausschreibung deutlich zu erkennen gegeben, dass die angesprochenen Kenntnisse zwar erwünscht sind, aber nicht zwingend verlangt werden sollen. Die je nach Anforderungsmerkmal differenzierende Verwendung bzw. Nichtverwendung des Zusatzes „möglichst“ erlaubt den Schluss, dass die Antragsgegnerin bei den hier fraglichen, auf die Zollverwaltung bezogenen bzw. die englische Sprache betreffenden Kenntnissen bewusst auf diesen Zusatz verzichtet hat, und rechtfertigt deshalb die Annahme, dass ein Grundbestand solcher Kenntnisse von ihr im vorliegenden Zusammenhang für unverzichtbar bzw. zwingend gehalten wird. Das Vorliegen der angesprochenen Kenntnisse überhaupt ist auch vollständig anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer feststellbar. In Betracht zu ziehen ist insoweit etwa eine einfach zu leistende Überprüfung der bisherigen Verwendungen des Beamten darauf, ob dieser dort (zwangsläufig) entsprechende Kenntnisse erworben hat bzw. ob die Wahrnehmung der ihm übertragen gewesenen Aufgaben solche Kenntnisse vorausgesetzt hat (z.B.: Führung von Verhandlungen in englischer Sprache). 18 Nicht eindeutig und leicht feststellbar im o.g. Sinne sind, wie sich bei einer am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ohne Weiteres erschließt, hingegen der Umfang und die Qualität der fraglichen Kenntnisse. Besonders deutlich wird dies bei dem Anforderungsmerkmal „Gute Kenntnisse der englischen Sprache“: Ob die (überhaupt) vorhandenen Englischkenntnisse „gut“ sind, also in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit diesem Prädikat bedacht werden können, kann nicht ohne eine bewertende Betrachtung des Dienstherrn entschieden werden. Hätte sich die Antragsgegnerin in der Ausschreibung im Sinne eines konstitutiven Anforderungsmerkmals binden wollen, so hätte sie dies ohne Weiteres mit anderen, bei anderen Ausschreibungen durchaus verwaltungsüblichen, hier aber gerade nicht verwendeten Formulierungen tun können. So hätte sie etwa konkret bestimmte, durch entsprechende Zertifikate nachgewiesene und daher objektiv leicht feststellbare Englischkenntnisse eines bestimmten Levels verlangen oder einen ebenso leicht feststellbaren Mindestzeitraum einer dienstlichen Verwendung im englischsprachigen Ausland zur Voraussetzung machen können. In diesem Sinne hat im Übrigen auch die Antragstellerin selbst (ursprünglich) vorgetragen: In der Antragsschrift vom 13. Dezember 2013 (dort: S. 8, erster Absatz) ist nämlich bezogen auf Sprachkenntnisse ausgeführt, dass ein zwingendes Anforderungsprofil insoweit „fest definierte Sprachkenntnisse“ verlange. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die verlangten, auf die Zollverwaltung bezogenen Kenntnisse. Auch insoweit bedarf es nämlich einer bewertenden Betrachtung durch den Dienstherrn, wie die (überhaupt) vorhandenen Kenntnisse (im Qualifikationsvergleich) einzustufen sind. Außerdem wäre es sprachlich ohne Weiteres möglich gewesen, bestimmte eindeutig und leicht feststellbare Zusatzkriterien zu formulieren, z.B. eine bestimmte Mindestdauer einer Verwendung in der Zollverwaltung. Das (sinngemäße) Vorbringen der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte, wie bei der Ausschreibung anderer, angeblich vergleichbarer Dienstposten (Referatsleitungen III B 1 und III B 3) geschehen, eigentlich „fundierte bzw. vertiefte Kenntnisse im Zollrecht“ bzw. der Zollverwaltung zur Voraussetzung machen müssen, kann schon deshalb nicht zu einer abweichenden Bewertung führen, weil Grundlage der hier veranlassten Prüfung nur der tatsächliche Wortlaut der Ausschreibung sein kann. Abgesehen davon würde auch ein solches Merkmal ersichtlich eine bewertende Beurteilung des Dienstherrn erfordern. 19 Das Verständnis der beiden fraglichen Anforderungsmerkmale als nur partiell konstitutiv wird auch nicht durch die weiteren Formulierungen der Ausschreibung durchgreifend in Frage gestellt. Der Absatz, welcher der Aufzählung der (weiteren) acht Anforderungsmerkmale vorangestellt ist, lautet: 20 „Grundvoraussetzung für die Übertragung der Leitung eines Referats ist die Fähigkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu motivieren und kollegial und zielorientiert zu führen. In das Auswahlverfahren einbezogen werden Bewerbungen von Regierungsdirektorinnen/Regierungsdirektoren, die diese und die nachstehend aufgeführten weiteren Anforderungen erfüllen:“ 21 Die in dem zweiten Satz enthaltene, nach den zutreffenden Worten der Antragstellerin „irritierende“ (Beschwerdebegründungsschrift, S. 10) Aussage über die Einbeziehung in das Auswahlverfahren erweckt zwar den Eindruck, sämtliche sodann aufgeführten acht Anforderungsmerkmale sowie die in Bezug genommene („diese“) „Grundvoraussetzung“ seien konstitutiven Charakters. Denn nur als zwingend aufgestellte Kriterien sind geeignet, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob der jeweilige Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen oder aus ihm ausgeschlossen wird. Dem Ausschreibungstext im Übrigen lässt sich aber für einen verständigen Empfänger hinreichend deutlich entnehmen, dass diesem – ungeschickten – Satz die von ihm bei isolierter Betrachtung nahegelegte Aussage im Ergebnis nicht beigelegt werden kann. Denn es ist bei einer näheren Lektüre der von ihm insgesamt angesprochenen Anforderungen klar erkennbar, dass jedenfalls ein Teil dieser Anforderungen unter keinen Umständen als anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellbar eingeordnet und schon deswegen nicht als konstitutiv qualifiziert werden kann. Das gilt zunächst schon für die in Bezug genommene, im ersten Satz als Grundvoraussetzung formulierte – ersichtlich nicht messbare und ein Werturteil des Dienstherrn erfordernde – Fähigkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu motivieren und kollegial und zielorientiert zu führen. Ebenso verhält es sich etwa bei den Anforderungen eines ausgeprägten Verständnisses für politische und wirtschaftliche Zusammenhänge, eines ausgeprägten Verhandlungsgeschicks, sicheren Auftretens und Durchsetzungsvermögens sowie einer ausgeprägten Kommunikations- und Teamfähigkeit. Zudem enthält die Liste der Anforderungsmerkmale auch zwei Merkmale, die ausweislich des jeweiligen Textes eindeutig nicht zwingend verlangt werden. Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals „Möglichst Kenntnisse im Bereich der AO und FGO (Zoll), des Straf- und Strafverfahrensrechts sowie des Vollstreckungsrechts“ kann insoweit auf die obigen Ausführungen des Senats verwiesen werden. Für das weitere Anforderungsmerkmal „Erfahrungen im internationalen Bereich sind von Vorteil“ gilt mit Blick auf die Formulierung „von Vorteil“ erkennbar nichts anderes. 22 Vor dem Hintergrund dieser Einordnung der in Rede stehenden beiden Anforderungsmerkmale ist es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auch den Beigeladenen in das Auswahlverfahren einbezogen und bei dem Qualifikationsvergleich mitbetrachtet hat. Denn der Beigeladene erfüllte bereits im – insoweit grundsätzlich maßgeblichen – Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die hier fraglichen Mindestanforderungen. Dass der Beigeladene überhaupt Kenntnisse der Aufgaben und Organisation der Zollverwaltung vorweisen kann, ergibt sich schon aus den nachvollziehbaren, von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogenen entsprechenden Ausführungen in dem Auswahlvorschlag vom 22. Juli 2013 und in der unter dem 20. August 2013 niedergelegten Auswahlentscheidung. Dort ist jeweils ausgeführt, dass der Beigeladene durch seine langjährige Vertretung des persönlichen Referenten des für die Zollverwaltung zuständigen Staatssekretärs (St G) Kenntnisse von den Aufgaben und der Organisation der Zollverwaltung erworben habe, mit welchen er überzeuge. Auch Englischkenntnisse können dem Beigeladenen nicht abgesprochen werden. Das ergibt sich schon aus der Personalakte des Beigeladenen, in der neben dem Erwerb von Englischkenntnissen auf dem Gymnasium auch die Teilnahme an zwei jeweils 12tägigen Intensivkursen „Englisch“ des Bundessprachenamtes und an einem 5tägigen Blockkurs „Verhandeln in Englisch“ dokumentiert ist (Abiturzeugnis; Bescheinigungen vom 29. November 1996, 21. Mai 1999 und 17. November 2006). Zudem lässt sich dem Auswahlvorschlag vom 22. Juli 2013 entnehmen, dass der Beigeladene durch Verhandlungen mit der NATO auch über Erfahrungen im internationalen Bereich verfügt; solche Verhandlungen aber werden regelmäßig nur mit Kenntnissen der englischen Sprache (erfolgreich) geführt werden können. Das insoweit verbleibende Vorbringen der Antragstellerin, sie könne (jedenfalls) wesentlich bessere Kenntnisse der Zollverwaltung vorweisen als der Beigeladene und spreche auch die englische Sprache deutlich besser als dieser, nämlich fließend (vgl. insoweit die entsprechende Angabe in der letzten ihr erteilten Regelbeurteilung vom 20. Juni 2012, S. 6), ist auf der hier behandelten Prüfungsstufe, ob die Bewerber jeweils alle konstitutiven Anforderungsmerkmale der Stellenausschreibung erfüllen, ohne Bedeutung. 23 2. Die Beschwerde richtet sich ferner gegen die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, nach welcher es nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin bei dem Qualifikationsvergleich in erster Linie auf das abschließende Gesamturteil der aktuellen Beurteilungen der Konkurrenten abgestellt und den Beigeladenen schon deshalb der Antragstellerin vorgezogen hat, weil dieser bei der letzten Regelbeurteilung (Beigeladener: Beurteilung vom 21. Juni 2012; Antragstellerin: Beurteilung vom 20. Juni 2012) und auch bei den nachfolgenden Aktualisierungsvermerken (Beigeladener: Vermerk vom 29. April/4. Juli 2013; Antragstellerin: Vermerk vom 2./4. Juli 2013) jeweils um eine ganze Notenstufe besser abgeschnitten hat (Notenstufe „A“ [herausragend]“) als die Antragstellerin (Notenstufe „B“ [überdurchschnittlich]“). 24 a) Sie macht insoweit zunächst geltend: Es könne der Besetzungsentscheidung nicht entnommen werden, dass die Auswahl am Maßstab des angestrebten Amtes im statusrechtlichen Sinne erfolgt sei. Vielmehr sei die Auswahlentscheidung „nach Maßgabe der überwiegend nicht statusamtsbezogenen Anforderungsprofile der Ausschreibung sowie auf der Grundlage der aktuellen Beurteilungen (…), die sich ihrerseits nur auf das inne gehabte Statusamt beziehen“, erfolgt. „Auf das höhere (angestrebte) Statusamt“ hätten sich die Beurteilungen und Aktualisierungsvermerke schon allein deshalb nicht beziehen können, „weil die Antragstellerin sowie“ der Beigeladene „'lediglich' amtsangemessen eingesetzt waren bzw. sind.“ 25 Dieses Vorbringen überzeugt nicht. 26 aa) Soweit mit ihm gesagt werden soll, dass die von den Bewerbern im innegehabten Statusamt (zuletzt) erreichten Beurteilungsergebnisse für die Auswahlentscheidung nicht aussagekräftig sein könnten, offenbart es eine grundlegende Verkennung der diesbezüglich geltenden Anforderungen. Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage darüber treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. 27 Vgl. nur BVerwG, vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 18, 21, 22 und 46. 28 Dabei ist es selbstverständlich, dass sich die heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen nur auf das jeweils (zuletzt) innegehabte und nicht etwa auf das erst angestrebte Statusamt beziehen (können). Denn die fachliche Leistung, die Eignung und die Befähigung eines Beamten können nur auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage beurteilt werden, was zwingend die Betrachtung eines zurückliegenden Beurteilungszeitraums verlangt. 29 bb) Das dargestellte Beschwerdevorbringen führt aber auch im Übrigen nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. 30 Bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern für ein Beförderungsamt oder – wie hier – für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ist prognostisch zu ermitteln, welcher der Konkurrenten für das (letztlich) angestrebte Beförderungsamt am besten geeignet ist. Diese Prognoseentscheidung wiederum ist – wie schon ausgeführt – grundsätzlich anhand eines Vergleichs der aktuellen, im vorgenannten Sinne statusamtsbezogenen dienstlichen Beurteilungen zu treffen. Hierbei kommt es grundsätzlich vorrangig auf das von den Bewerbern jeweils (im Leistungsurteil und, soweit besonders ausgewiesen, im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Erweist sich nämlich ein Bewerber im Bewerbervergleich bezogen auf das innegehabte Statusamt schon nach dem Gesamturteil als der hinsichtlich der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung „Beste“, so rechtfertigt dies regelmäßig die Annahme, er werde sich in einem gedachten Vergleich mit den übrigen Bewerbern auch im nächsthöheren Statusamt „am besten“ bewähren. 31 Dazu, dass das Statusamt und nicht etwa der konkret zu besetzende Dienstposten der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 28 f., m.w.N. Zur Maßgeblichkeit der Gesamtergebnisse der Beurteilungen vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012– 2 BvR 1120/12 –, ZBR 2013, 126 = NVwZ 2013, 573 = juris, Rn. 14 und 17, wonach beim Vorliegen nach ihrem Gesamtergebnis nicht wesentlich gleicher dienstlicher Beurteilungen die Gesamtaussage dieser Beurteilungen grundsätzlich nicht durch einen – etwa durch bestimmte Anforderungen der Tätigkeit im angestrebten Amt motivierten – Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden darf, weil anderenfalls die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten und die Beurteilung als Gesamtbewertung entwertet würde; tendenziell anders insoweit zuvor noch BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011– 2 VR 3.11 –, NVwZ-RR 2012, 71 = juris, Rn. 25; vgl. demgegenüber aber nunmehr den Beschluss desselben Senats vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 37, in welchem offen gelassen wird, ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht. 32 Erst dann, wenn sich bei dem gebotenen Vergleich der ausgewiesenen Gesamturteile – auch unter Mitberücksichtigung nach dem Notensystem vorgesehener „Binnendifferenzierungen“ innerhalb einer Note oder Notenstufe – noch kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern ergibt, ist der Dienstherr berechtigt und im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der nach ihnen gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt (bzw. auf dem Beförderungsdienstposten) ermöglichen. 33 Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 5 ff., insbesondere Rn. 9 ff., = NRWE, m.w.N. 34 Bei dieser Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber erlangt nun ein in der Stellenausschreibung niedergelegtes oder aus dem Zuschnitt des zu besetzenden Dienstposten abzuleitendes fakultatives Anforderungsprofil Bedeutung, indem es diesbezüglich besonders aussagekräftigen Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilungen ein besonderes Gewicht verleiht und auf diese Weise den Qualifikationsvergleich steuert. 35 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Zwar finden sich in ihr und in dem in Bezug genommenen Auswahlvorschlag Erwägungen, welche sich mit der besseren oder schlechteren Erfüllung nicht konstitutiver Anforderungsmerkmale befassen. Letztlich entscheidend war nach dem Vermerk vom 20. August 2013 aber allein die wesentlich, nämlich um eine ganze Notenstufe bessere Gesamtnote des Beigeladenen, was rechtsfehlerfrei ist. 36 Vgl. insoweit nochmals den auf S. 10 f. dieses Beschlusses zitierten Kammerbeschluss des BVerfG vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, ZBR 2013, 126 = NVwZ 2013, 573 = juris, Rn. 14 und 17. 37 Das ergibt sich deutlich aus den den Vermerk abschließenden Ausführungen (Vermerk S. 5, vorletzter Absatz, bis S. 6, zweiter Absatz). Dort hat die Antragsgegnerin zwar zunächst ausgeführt, dass der Antragstellerin bei einer Gesamtschau der dienstlichen Beurteilungen kein solcher Vorsprung im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen des konkreten zu besetzenden Dienstpostens zuerkannt werden könne, der den „Notenunterschied im Gesamturteil ausgleichen könnte“. Sodann hat sie aber – zutreffend – dargelegt, dass und aus welchen Gründen hier eine Fokussierung auf die zollspezifischen (und sonstigen) Aspekte des konkreten Dienstpostens vor dem Hintergrund der von ihr ausdrücklich zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris) ohnehin nicht mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar wäre. Diese letzten Ausführungen belegen deutlich, dass die zuvor angestellten, am Maßstab der Anforderungen des konkreten Dienstpostens orientierten Auswahlerwägungen nur hilfsweise – nämlich um auf den (fehlerhaften) Vortrag der Gleichstellungsbeauftragten einzugehen – erfolgt sind und dass die Auswahlentscheidung maßgeblich nur auf den vorliegenden Notenunterschied und die hieraus prognostisch abgeleitete bessere Eignung des Beigeladenen für die Funktion (irgend-) eines Referatsleiters (A 16) gestützt ist. 38 b) Ferner greift die Antragstellerin die Einschätzung an, zwischen ihrer Gesamtnote und der Gesamtnote des Beigeladenen liege ein Unterschied von einer Notenstufe. 39 Sie meint insoweit zunächst, sie sei „immerhin in einem Bereich bei der Botschaft in Paris eingesetzt“, „der dem ausgeschriebenen Dienstposten sehr nahe“ komme. Die hierin wohl liegende Behauptung, ihre Beurteilung beziehe sich in Wahrheit auf eine höherwertige, schon (fast) nach A 16 zu bewertende Tätigkeit, ist indes substanzlos geblieben und widerspricht zudem dem eigenem Vorbringen, beide Bewerber seien lediglich amtsangemessen eingesetzt (gewesen). Außerdem überträgt diese Argumentation den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich „besser“ ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten, in unzulässiger Weise auf die (behaupteten) unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt. Die (höhere) Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt einer Auswahlentscheidung innehat, stellt kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar, sondern ist, wenn der Dienstposten Besonderheiten aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigt, lediglich bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen, liegt also in solchen Fällen bereits der zu vergleichenden dienstlichen Beurteilung zugrunde. 40 Zum Ganzen näher BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 51 ff. 41 Ferner macht die Antragsstellerin mit Schriftsatz vom 7. April 2014 erstmals geltend, der ihr erteilte Aktualisierungsvermerk vom 2./4. Juli 2013 sei rechtswidrig und unverwertbar. Denn der tätig gewordene Beurteiler (Abteilungsleiter III im BMF, in Abstimmung mit der Abteilungsleiterin Z im BMF) sei angesichts ihrer mit dem Ziel der Abordnung in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes mit Wirkung vom 1. November 2012 erfolgten Versetzung an das Zollkriminalamt nicht zuständig gewesen, und außerdem sei darin ihre seit dem 1. November 2012 andauernde Auslandsverwendung an der Deutschen Botschaft in Q. nicht berücksichtigt worden. Dieses Vorbringen ist schon nicht berücksichtigungsfähig. Denn es stellt einen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 27. Februar 2014 erfolgten, gänzlich neuen Vortrag dar (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO). Unabhängig davon griffe es aber auch der Sache nach nicht durch. Die fortdauernde Zuständigkeit des Beurteilers im BMF ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Satz 1 der einschlägigen Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 27. Mai 2011 i.d.F. vom 30. Oktober 2011. Nach dieser im ersten Abschnitt der Richtlinien („Allgemeine Bestimmungen“) enthaltenen Regelung holt für Beamtinnen und Beamte, die – wie die Antragstellerin – in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes abgeordnet sind, das Personalreferat einen Beurteilungsbeitrag ein. Daraus ist zu folgern, dass ungeachtet der nur aus technischen Gründen erfolgten, der Abordnung vorausgehenden Versetzung zum Zollkriminalamt weiterhin der nach den Richtlinien zuletzt zuständig gewesene Beurteiler im BMF zur Erstellung von Beurteilungen und damit auch zur Erstellung etwa erforderlicher Aktualisierungsvermerke berufen ist. Ferner trifft es nach Aktenlage nicht zu, dass der Beurteilungsbeitrag des Auswärtigen Amtes bei dem Vermerk nicht berücksichtigt worden ist. Gegen diese Behauptung der Antragstellerin spricht schon, dass vor der Erstellung des Aktualisierungsvermerks ein Beurteilungsbeitrag des Auswärtigen Amtes eingeholt worden ist und dass die Abteilung Z diesen Beitrag dem Leiter der Abteilung III unter dem 6. Mai 2013 mit der Bitte „um Berücksichtigung bei der Erstellung des Aktualisierungsvermerks zur Regelbeurteilung“ für die Antragstellerin übersandt hat. Zudem lässt gerade der Inhalt des Beurteilungsbeitrags die im Aktualisierungsvermerk erfolgte Festhaltung an den bisherigen, im Gesamtergebnis auf „überdurchschnittlich“ lautenden Einstufungen plausibel erscheinen. Denn diesem Beitrag lassen sich zahlreiche Einzelwertungen entnehmen, die – entgegen der Selbsteinschätzung der Antragstellerin – (allenfalls) auf überdurchschnittliche, keinesfalls aber auf hervorragende Leistungen hindeuten (vgl. etwa: „setzt Prioritäten“, „überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft“, „belastbar“, „mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten“). 42 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 43 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit-verfahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie des § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 Fall 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Einschlägig ist die am 1. August 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 52 Abs. 5 GKG, da die Rechtsstreitigkeit erst- und zweitinstanzlich erst nach dem genannten Zeitpunkt anhängig geworden ist (vgl. § 71 Abs. 1 GKG). Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe der bezogen auf das letztlich angestrebte 44 – zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –,juris, Rn. 21 = NRWE; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 – 45 Amt (A 16) unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 8) für ein Kalenderjahr (fiktiv) zu zahlenden Bezüge ([6.649,87 Euro x 12] = 79.798,44 Euro dividiert durch 2 = 39.899,22 Euro) ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 19.949,61 Euro. 46 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.